Urteil
3 K 1810/18.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0827.3K1810.18.KS.00
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Leitsätze
Der Drittbetroffene eines Strommastes, der die Abstandsfläche nicht wahrt, hat gegen die Planungsbehörde weder einen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahrens noch auf Beseitigung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Drittbetroffene eines Strommastes, der die Abstandsfläche nicht wahrt, hat gegen die Planungsbehörde weder einen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahrens noch auf Beseitigung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger begehren, dass der Beklagte der Beigeladenen die Vorlage bestimmter Planunterlagen aufgibt, ist die Klage unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Nach § 43i Abs. 2 EnWG kann die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird. Da vorliegend weder ein Planfeststellungsbeschluss noch eine Plangenehmigung für den streitigen Mast existiert, kann sich aus dieser Vorschrift von vornherein kein Anspruch der Kläger auf Einschreiten in der begehrten Weise ergeben. Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach dem EnWG oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen (§ 65 Abs. 2 EnWG). Die Absätze 1 und 2 (des § 65 EnWG) sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält (§ 65 Abs. 5 EnWG). Zuständige Behörde nach dem EnWG ist in Hessen jedoch das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 11.02.2008, GVBl. I 2008, 23). Daraus folgt, dass für Gebotsverfügungen als Überwachungsmaßnahme das Ministerium zuständig ist, und nicht das von den Klägern in Anspruch genommene Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist lediglich zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HWiMinZustV). Darüber hinaus steht eine Gebotsverfügung im Ermessen der zuständigen Behörde, d. h. ein Anspruch eines Dritten auf Erlass einer Gebotsverfügung kann sich nur bei einer Ermessensreduktion auf Null ergeben. Eine solche liegt hier aber nicht vor. Vor Einreichung von Planungsunterlagen, die für das 1. Quartal 2022 vorgesehen ist, musste die Beigeladene die künftige Leitungstrasse komplett neu vermessen, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke ermitteln und die Freileitungsabschnitte neu beplanen. Die Bebauung in der Gemeinde U. und dem W-Stadt Ortsteil V. und die vorhandene unterirdische Infrastruktur in den Verkehrsflächen erschwerten die Planung der Hochspannungskabeltrasse. So sind aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten umfangreiche Erhebungen von vorhandenen Versorgungsanlagen, geologische Untersuchungen und elektrotechnische Berechnungen vorzunehmen, um Planunterlagen zu erstellen. Daneben werden Baugrunderkundungen vorbereitet und durchgeführt, die Grundlage für weitere Planungsschritte sind, wie die Berechnung der Wärmeableitung von der Kabelanlage. Weiters waren Kartierungen von Flora und Fauna im Trassen- und Einflussbereich zur Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans vorzunehmen. Erforderlich ist darüber hinaus ein hydrogeologisches Gutachten. Hinzu kommen Erschwernisse durch die Corona-Pandemie. Es liegen mithin sachliche Gründe dafür vor, dass die Beigeladene noch keine Planunterlagen vorgelegt hat. Das Absehen vom Erlass einer Gebotsverfügung ihr gegenüber ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine gerichtliche Verpflichtung, überhaupt oder mit einem bestimmten Inhalt ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, würde in unzulässiger Weise die die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 11 A 1/97 -, juris Rdnr. 100). Ein Anspruch eines potentiell planbetroffenen Dritten auf Einleitung bzw. Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens scheitert bereits daran, dass zwar die Planfeststellungsbehörde einen Plan durch Beschluss feststellt, sie aber nicht von sich aus ein Planfeststellungsverfahren einleiten, sondern nach § 43 Abs. 4 EnWG i.V.m. § 72 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 1 und § 22 VwVfG nur auf Antrag des Vorhabensträgers tätig werden darf (vgl. für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Sächs. OVG, Beschluss vom 14.07.2020 – 4 B 169/19 -, juris Rdnr. 45). Die das Planfeststellungsverfahren regelnden Vorschriften räumen vorhabensbetroffenen Dritten gegen die Planfeststellungsbehörde weder ein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden ein, noch haben vorhabensbetroffene Dritte gegenüber der Planfeststellungsbehörde einen Anspruch (wenigstens) darauf, dass diese von einer ihr etwa objektiv-rechtlichen Ermächtigung zum Einschreiten gegen den Vorhabensträger ermessensfehlerfrei Gebrauch macht (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 – IV C 24.77 -, juris Rdnr. 25 = NJW 1981, 239) Von einem Planfeststellungsverfahren Betroffene sind daher darauf beschränkt, im Umfang ihrer Rechtsbetroffenheit ihre Rechte im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen oder, soweit sie dort erfolglos bleiben, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Kläger keinen Anspruch darauf haben, dass das das Regierungspräsidium innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung der Planunterlagen das Planfeststellungsverfahren abschließt. Angesichts des Umfangs der zu prüfenden Belange erscheint eine 12-monatige Verfahrensdauer auch nicht realistisch. Der Hilfsantrag, gerichtet auf Erlass einer Beseitigungsverfügung hinsichtlich des streitgegenständlichen Strommastes, ist jedenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass - wie bereits dargelegt - Gebotsverfügungen in die Zuständigkeit. Hess. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung fallen, besteht auch hier keine Ermessensreduktion auf Null. Das subjektive Recht der Kläger, von der optisch beengenden Wirkung des streitgegenständlichen Mastes verschont zu bleiben, überwiegt die im Falle einer Beseitigung betroffenen öffentliche Belange und Interessen Dritter wie die stetige und gleichmäßige Stromversorgung nicht in dem Maße, dass jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Die unterlegenen Kläger haben die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und bringt für jeden Antrag den Auffangbetrag zum Ansatz. Die Kläger begehren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens betreffend das Vorhaben Verkabelung der 110-kV-Leitung A-Stadt-Z (LH-...-1035) zwischen dem Umspannwerk A-Stadt und dem Mast 3NN (Gemarkung A-Stadt Flur 8 Flst. 23/74). Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks in der Gemarkung A-Stadt Flur 8 Flst. 23/75, welches unmittelbar an das Flst. 23/74 grenzt. Die 110-kV-Leitung T-Stadt-Z wurde im Jahre 1949 errichtet. Am 10.07.2013 stellte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Beklagten einen Antrag auf Durchführung eines Planverzichtsverfahrens für die genannte Verkabelung. Mit Bescheid vom 09.08.2013 stellte der Beklagte fest, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine unwesentliche Änderung i.S. des § 43f EnWG handle und es somit keiner Planfeststellung i.S. des § 43 EnWG bedürfe. Im Zuge der Durchführung des Vorhabens wurde der auf dem FlSt. 23/74 bereits befindliche Strommast (3N) entfernt und ca. 10 m hinter dem alten Mast auf dem gleichen Grundstück ein neuer Kabelendmast (3NN) errichtet. Die Aufhängungen dieses Mastes erhöhten sich gegenüber dem alten Mast um ca. 1,3 m. Zusätzlich erhielt der neue Mast eine weitere Traverse in 12,6m Höhe. Auf die Klage der Kläger hob der Hess. VGH mit Urteil vom 12.12.2016 (6 C 1422/14.T) den Bescheid vom 09.08.2013 auf, weil der neue Mast (3NN) den erforderlichen Abstand zum Grundstück der Kläger nicht wahre. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wies das BVerwG mit Beschluss vom 31.07.2017 (4 B 12.17) zurück. Mit Schreiben vom 29.08.2017 forderte der Bevollmächtigte der Kläger den Beklagten auf darzulegen, wie er gedenke, in der Angelegenheit weiter zu verfahren. Mit Schreiben vom 12.09.2017 teilte der Beklagte mit, in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren könne eine Ausnahme von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden. Nach Kenntnisstand des Beklagten sei seitens des Vorhabensträgers beabsichtigt, ein entsprechendes Verfahren durchzuführen. Unterlagen dafür seien aber noch nicht eingegangen. Der Bevollmächtigte der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2017 auf, Sorge zu tragen, dass der illegal errichtete Mast beseitigt oder zeitnah mit dem Verfahren begonnen werde. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 20.04.2018 mit, nach Auskunft des Vorhabensträgers könne derzeit nicht abgeschätzt werden, wieviel Zeit ein Planungs- und Genehmigungsverfahrens erfordern werde, da die bestehende Leitung zum Teil bebautes Gelände überspanne. Am 04.07.2018 haben die Kläger Klage erheben lassen. Sie tragen vor, derzeit stelle sich die Verkabelung der 110-kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk A-Stadt und dem Mast 3NN als rechtswidrig dar, da die entsprechenden formalen Voraussetzungen fehlten. Auf die Schaffung dieser Voraussetzungen habe der Beklagte hinzuwirken. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens betreffend das Vorhaben Verkabelung der 110-kV-Leitung A-Stadt-Z (LH-...-1035) zwischen dem Umspannwerk A-Stadt und dem Mast 3NN notwendigen Unterlagen zeitnah, spätestens jedoch bis zum 31.12.2018 vorzulegen, 2. den Beklagten zu verpflichten, nach Vorlage der Unterlagen durch die Beigeladene das Planfeststellungsverfahren betreffend das Vorhaben Verkabelung der 110-kV-Leitung A-Stadt-Z (LH-...-1035) und dem Mast 3NN durchzuführen und zeitnah, jedoch spätestens bis zum 31.12.2019 abzuschließen Hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, den Kabelmast auf dem Grundstück Flur 8 Flst. 23/74 der Leitung A-Stadt-Z zu beseitigen. Der Beklagte stimmt der Klageänderung zu und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Vorlage eines bestimmten Antrages von dritter Seite und die Durchführung eines bestimmten Genehmigungsverfahrens binnen genau bestimmter und unrealistisch kurz bemessener Fristen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene trägt vor, es werde ihr voraussichtlich im ersten Quartal 2022 möglich sein, einen Planfeststellungsantrag einzureichen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahren. Im Übrigen beantragten die Kläger die Zulassung einer von ihnen als belastend und daher unzulässig angesehenen Maßnahme. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.