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Beschluss

3 L 1302/20.KS

VG Kassel 3.. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0812.3L1302.20.KS.00
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Leitsätze
Der Wechsel eines Kindes von der Kinderkrippe in den Kindergarten löst die Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, § 33 IfSG i.V.m. § 25 HKJGB aus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wechsel eines Kindes von der Kinderkrippe in den Kindergarten löst die Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, § 33 IfSG i.V.m. § 25 HKJGB aus. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Maxi-Gruppe der Kindertagesstätte X. der Antragsgegnerin ab 1. September 2020 im Umfang einer 2/3-Betreuung und stützen dies auf den allgemeinen Zugangsanspruch eines Einwohners einer Gemeinde gemäß § 20 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Die Antragsgegnerin betreibt die Kindertagesstätte (Kita) Y. in der Kernstadt Rotenburg, die Kita X. im Ortsteil ...... und eine weitere Kita im Ortsteil .......... Der am 7. März 2017 geborene Antragsteller zu 1. besuchte seit August 2018 die Kita in ...... im Rahmen der Betreuung der unter Dreijährigen (U3) in der sog. „Mini-Gruppe“. Seine Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3., gaben mit Anmeldung vom 26. November 2018 auch eine Interessenbekundung zur Betreuung für über Dreijährige (Ü3), der sog. „Maxi-Gruppe“ in der Kita X. ab. Ausweislich eines vorgelegten Berichtes seines Kurarztes vom 11. Juli 2019 besteht bei ihm eine chronische Bronchitis, eine Entwicklungsverzögerung und eine Infektanfälligkeit. Seine Mutter, die Antragstellerin zu 2., ist im Rahmen eines zuletzt bis 30. April 2021 verlängerten befristeten Arbeitsvertrages in Teilzeit für 20 Stunden pro Woche in Rotenburg an der Fulda beschäftigt. Der Vater des Antragstellers zu 1., der Antragsteller zu 3., arbeitet im Rahmen einer unbefristeten Vollzeitanstellung außerhalb Rotenburgs. Nachdem die Antragsteller zu 2. und 3. seitens der Kita-Leitung mündlich aufgefordert wurden, zur Anmeldung für die Ü3-Betreuung einen Nachweis nach dem seit 1. März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz über ausreichenden Masernschutz zu erbringen, machten sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Mai 2020 ihre entgegenstehende Rechtsauffassung geltend. Bei dem Wechsel von der Krippengruppe in die Kindergartengruppe handele es sich nicht um eine Neuaufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung, vielmehr läge eine einheitliche Gemeinschaftseinrichtung vor. Angesichts der vielfältigen Verzahnungen zwischen U3-Gruppe und Ü3-Gruppe im selben Gebäude der Kita in ...... unter gemeinsamer Leitung mache eine getrennte Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Masernschutzes keinen Sinn. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 27. Mai 2020, das Krippen-Betreuungsverhältnis zwischen den Antragstellern und ihr ende satzungs- und vertragsgemäß mit Ablauf des Kita-Jahres 2019/2020. Ein Übergang von der Krippe in eine Kita der Antragsgegnerin, selbst wenn er innerhalb eines Gebäudes geschehe, erfolge satzungsgemäß ausschließlich auf der Grundlage von Anmeldung, Aufnahme und Abschluss eines diesbezüglichen Betreuungsvertrages. Eine Einrichtungsform werde verlassen, in eine andere werde aufgenommen. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) lägen nicht vor, das Betreuungsverhältnis betreffend die Kita habe am 1. März 2020 nicht bestanden. Sollten die Antragsteller Interesse an dem Kita-Platz ab September 2020 haben, werde darum gebeten, den satzungskonformen Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Kindes für den Kita-Besuch bis zum 1. Juli 2020 vorzulegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Juni 2020 wiesen die Antragsteller die Fristsetzung zurück. Nach den Regelungen des Masernschutzgesetzes im IfSG sei der Nachweis bis zum Beginn der tatsächlichen Betreuung, also bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres ab 1. September 2020, vorzulegen. Außerdem sei § 20 Abs. 10 IfSG einschlägig. Abgesehen davon, dass die Einhaltung der Frist praktisch gar nicht möglich sei, beanspruchten die Antragsteller weiterhin die Ausschöpfung der Übergangsfrist bis 31. Juli 2021. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 teilte die Antragsgegnerin mit, zum 1. September 2020 werde ein Betreuungsplatz für den Antragsteller zu 1. in der Kita Y. in Rotenburg an der Fulda angeboten. Mit weiterem Schreiben vom 25. Juni 2020 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang des Schreibens vom 12. Juni 2020 und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend führte sie aus, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es nicht vertretbar, dass sich 23 Erziehungsberechtigte an die von ihnen ausdrücklich anerkannten Aufnahmeregularien der Antragsgegnerin hielten und ein Elternpaar trotz vorheriger Bestätigung dann jedoch nicht. Ein Besuch der von den Antragstellern angegebenen Wunsch-Kita könne aufgrund der Platzvergabekriterien im Rahmen des Aufnahmeprozesses aller Kinder für den Besuch der Ü3-Kitas in der Stadt Rotenburg an der Fulda nicht ermöglicht werden. Dennoch werde der Rechtsanspruch erfüllt und für den Antragsteller zu 1. ein Platz in der Kita Y. in Rotenburg an der Fulda angeboten. Im Zuge der Aufnahme in die Kita Y. sei die Antragsgegnerin bereit, den Antragstellern eine Fristverlängerung zur Vorlage des bei Aufnahme notwendigen Impf-Nachweises bis zum 1. September 2020 zu gewähren. Es werde darauf hingewiesen, dass die Kita-Platzvergabe unter dem Vorbehalt der Vorlage des geforderten Nachweises stehe. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2020 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die ihnen bekannt gewordene Aufnahme eines weiteren Kindes in die Ü3-Gruppe der Kita X. ein. Am 7. Juli 2020 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und stützen diesen auf § 20 Abs. 1 HGO. Zur Begründung tragen sie ergänzend im Wesentlichen vor, der Antragsteller zu 1. sei mit beiderseitiger Hexadaktylie (6 Finger) geboren worden, die 6. Finger seien jeweils im Alter von sechs Monaten operativ entfernt worden. Er leide an Neurodermitis und sei in seiner sprachlichen Entwicklung im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern verzögert. Aus diesem Grund versuche die Antragstellerin zu 2. derzeit ein Rezept für Maßnahmen der Logopädie zu erhalten. Den Antragstellern zu 2. und 3. sei von der Kita-Leitung und auch in einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin ein Wechsel in die Maxi-Gruppe der Kita in ...... kommuniziert bzw. versichert worden. Die Eingewöhnung des Antragstellers zu 1. in der Kita X. habe sich über mehrere Wochen hingezogen. Ein Wechsel in eine neue Einrichtung sei eine sehr große Herausforderung. Der Antragsteller zu 1. erfülle die meisten der Kriterien zur Aufnahme in die Kita X., seine Nichtaufnahme dort sei ermessensfehlerhaft. Die Kita X. sei wohnortnäher - diese befindet sich mit einer Wegstrecke von 700 Metern von seinem Haus entfernt, die Kita Y. befindet sich 3,6 km entfernt in der Kernstadt - und wesentlich kleiner als die Kita Y. - in der Kita X. bestehen zwei Gruppen, in der Kita Y. fünf Gruppen. Außerdem solle der Antragsteller zu 1. in die Schule im Ortsteil ...... eingeschult werden. Sie sind der Ansicht, nach dem Einrichtungsbegriff des IfSG handele es sich bei der Gemeinschaftseinrichtung „Maxi-Gruppe in der Kita X.“ nicht um eine andere Einrichtung als die Gemeinschaftseinrichtung „Mini-Gruppe in der Kita X.“. Dies ergebe sich aus einer am Einrichtungsbegriff und den Zwecken des IfSG orientierten Auslegung, auch aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 IfSG darüber hinaus auch in Fällen Anwendung finde, in denen ein Wechsel von einer Gemeinschaftseinrichtung in eine andere Gemeinschaftseinrichtung stattfinde, wenn die Person am 1. März 2020 bereits in irgendeiner Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut worden sei. Hierzu nehmen sie Bezug auf einen Beschluss des VG Chemnitz vom 29. Mai 2020 - 6 L 268/20 - und verweisen auf die bayerische Verwaltungspraxis. Eine strikte Auslegung des § 20 Abs. 10 IfSG würde nach Auffassung der Antragsteller gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Kindern vor, die sich am 1. März 2020 in einer Kita befänden, und solchen, die erst nach dem 1. März 2020 aufgenommen würden. Für den Fall, dass § 20 Abs. 10 IfSG vom erkennenden Gericht nicht für einschlägig erachtet werden sollte, bestehe eine Nachweispflicht nach dem Masernschutzgesetz erst „bei Beginn der Betreuung“, nicht jedoch davor. Habe die Antragsgegnerin für die Nachweispflicht selbst für die Betreuung in der Kita Y. erst zum 1. September 2020 angenommen, könne für die Aufnahmeentscheidung in der Kita X. nichts Anderes gelten. Weiterhin sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt, in ihrer Satzung die Anforderungen an die Erbringung von Nachweisen über durchzuführende Impfungen höher und stärker als das Masernschutzgesetz zu gewichten. Diese könne sich auch schließlich nicht in zulässiger Weise auf eine Erschöpfung der Kapazitäten berufen. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. in die Maxi-Gruppe der Kindertagesstätte X. im Umfang einer 2/3 Betreuung aufnehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin führt im Wesentlichen aus, es habe weder von der Einrichtungsleitung noch von der Antragsgegnerin eine Zusage dahingehend gegeben, dass der Antragsteller zu 1. ohne die entsprechende Masernschutzimpfung aufgenommen würde. Der Antragstellerseite sei in eine Platzvergabeentscheidung bereits deshalb nicht einzubeziehen gewesen, weil von ihr im Unterschied zu den anderen Interessenten die erforderliche Impfbescheinigung für eine Anmeldung nicht vorgelegt worden sei und daher eine Aufnahme gerade nicht in Betracht gekommen sei. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 IfSG berufen. Der Gesetzgeber habe mit der Formulierung in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG zum Ausdruck gebracht, dass der jeweiligen Einrichtung ein Nachweis nach Abs. 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen sei, deutlich gemacht, dass insoweit Bestandsschutz nur für diejenige Einrichtung gewährt werde, in welcher sich die zu betreuende Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 20 Abs. 9 IfSG befinde. Ein Anspruch aus § 20 HGO käme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Kapazität der Kindertagesstätte X. bereits erschöpft sei. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 haben die Antragsteller den angebotenen Kindergartenplatz in der Kita Y. vorsorglich angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg. Soweit auch die Antragsteller zu 2. und 3. den Antrag stellen, bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit. Dies kann jedoch dahinstehen, weil der Antrag unbegründet ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Das bei entsprechender Glaubhaftmachung dem Gericht verbleibende Ermessen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung ist dahingehend begrenzt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig ist. Die Antragsteller haben den geltend gemachten Anspruch aus § 20 HGO bereits nicht glaubhaft gemacht. Nach § 20 Abs. 1 HGO sind die Einwohner der Gemeinden im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Ein Anspruch auf Aufnahme in die konkret begehrte Einrichtung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Vorgaben des § 20 Abs. 9 IfSG eingehalten sind. Die Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG greift nicht ein. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung gemäß Nr. 1 einen Nachweis darüber vorzulegen, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Abs. 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, alternativ gemäß Nr. 2 ein ärztliches Zeugnis über ihre Immunität gegen Masern oder dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder gemäß Nr. 3 eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat. Nach § 33 IfSG sind Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, dazu gehören insbesondere u.a. nach Nr. 1 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte. Nach § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG haben Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Bei der Kinderkrippe, die der Antragsteller zu 1. am 1. März 2020 noch besuchte, handelt es sich nicht um dieselbe Einrichtung wie bei dem Kindergarten, dessen Besuch bei dem Antragsteller zu 1. ab 1. September 2020 ansteht. Dies ergibt sich aus dem IfSG in Verbindung mit den landesrechtlichen Bestimmungen sowie Sinn und Zweck des ab dem 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes. Für die Qualifizierung der in § 33 IfSG benannten Einrichtungen ist das Landesrecht maßgeblich (vgl. auch Rixen, NJW 2020, 647). Nach § 25 Abs. 1 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) sind Tageseinrichtungen für Kinder Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung (Tageseinrichtungen). Nach § 25 Abs. 2 HKJGB sind - entsprechend den in § 24 Abs. 2 SGB VIII und § 24 Abs. 3 SGB VIII unterschiedlich ausgestalteten Rechtsansprüchen - Tageseinrichtungen insbesondere u.a. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Nr. 1) und Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Nr. 2). Nach § 25 Abs. 3 HKJGB können Tageseinrichtungen von öffentlichen, freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern betrieben werden. Das Gesetz geht bei Kinderkrippen und Kindergärten somit von verschiedenen Einrichtungen aus, die auch von unterschiedlichen Trägern betrieben werden können. Ein Kind, dass aus der Kinderkrippe in einen Kindergarten wechselt, wechselt mithin die Einrichtung. Es handelt sich im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG i.V.m. § 33 Nr. 1 IfSG, § 25 HKJGB um ein Kind, dass in einer Gemeinschaftsreinrichtung betreut werden soll und für das die Nachweispflicht gilt. Zwar ist der Antragstellerseite zuzugeben, dass Kinderkrippe und Kindergarten, wie auch im vorliegenden Fall, häufig vom selben Träger im selben Gebäude betrieben werden. Doch dies kann auch unter der Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Masernschutzgesetzes zu keiner anderen Beurteilung führen. Dieser besteht ausweislich der Gesetzesbegründung darin, einen besseren Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig ein Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen, zu bewirken. Damit sollen zum einen insbesondere auch jene Personen geschützt werden, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können, zum anderen sollen auch praktische Barrieren abgebaut werden, um die Umsetzung von Impfempfehlungen zu vereinfachen und so zu einer generellen Verbesserung des Impfschutzes der Bevölkerung zu kommen (vgl. BT-Drucks. 19/13452, S. 16). Der erstrebte Schutz würde konterkariert, würde man wegen der räumlichen Nähe Kinderkrippe und Kindergarten als einheitliche Einrichtung werten. Es findet kein Wechsel einer homogenen Gruppe von der Kinderkrippe in den Kindergarten statt. Es werden neue Aufnahmeverträge abgeschlossen und es kommen auch Kinder hinzu, die vorher nicht die Krippe im selben Gebäude besucht haben. Die Kindergartengruppe wird neu zusammengesetzt und das Risiko von Maserninfektion steigt. Dann sind insbesondere auch diejenigen Kindergartenkinder gefährdet, die aus medizinischen Kontraindikationen nicht geimpft werden können (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG). Die Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 IfSG greift nicht ein. Entgegen der Auffassung der Antragsteller und der von ihnen zitierten Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass das Kind am 1. März 2020 in irgendeiner Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut wurde (vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 6 B 251/20 -, juris). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG, der besagt, dass dem Leiter der jeweiligen Einrichtung ein Nachweis nach Abs. 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen ist. Das ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 20 Abs. 8 und Abs. 9 IfSG. Auch in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist eine Vorlage an die Leitung der jeweiligen Einrichtung gefordert. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG fordert alternativ u.a. eine Bestätigung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder 2 bereits vorgelegen hat. Andere in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannte Stellen sind nach Nr. 1 Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG. Die § 20 Abs. 8 bis 10 IfSG stellen mithin auf eine konkrete Einrichtung ab. § 20 Abs. 10 IfSG stellt erst recht nicht darauf ab, dass das Kind am 1. März 2020 im Geltungsbereich der Benutzungssatzung oder im Wohnort betreut worden ist. Der von den Antragstellern aufgezeigten Verwaltungspraxis wird nicht gefolgt. Für das Eingreifen der Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 IfSG reicht daher nicht der Besuch irgendeiner Einrichtung gemäß § 33 IfSG aus. Der Besuch der Kinderkrippe durch den Antragsteller zu 1. am 1. März 2020 reicht mithin nicht aus, eine Nachweispflicht erst bis zum 31. Juli 2021 auszulösen. Eine andere Auslegung von § 20 Abs. 10 IfSG ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung durch die Übergangsreglung geboten. Eine solche liegt nicht vor. In der Stichtagsregelung liegt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 117, 272, 301) kann der Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Ungleichbehandlung von Kindern, die bereits am 1. März 2020 in der konkreten Einrichtung betreut wurden (diese müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen), und solchen, die erst danach betreut werden (diese müssen den Nachweis vor Beginn der Betreuung vorlegen), ist sachlich gerechtfertigt. Die Unterscheidung verstößt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht gegen das Ziel des möglichst flächendeckenden Gemeinschaftsschutzes durch das Masernschutzgesetz. Die Wahl des Stichtages 1. März 2020 als Tag des Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes erscheint sachgerecht. Die Fälle, die die Antragsteller zu bedenken geben, dass ein Kind nur wenige Tage vor dem Stichtag 1. März 2020 aufgenommen wurde, dürften sich in Anbetracht dessen, dass das Kindergartenjahr in der Regel ab dem 1. September beginnt, in Grenzen halten und nicht zur einer Konterkarierung der Ziele des Masernschutzgesetzes führen. Die Ungleichbehandlung von am und nach dem 1. März 2020 betreuten Kindern erscheint im Hinblick auf das mit dem Masernschutzgesetz verfolgte Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen gerechtfertigt. So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 (- 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 -, juris) hervorgehoben, dass Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen sollen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern sollen, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist. Auf diese Weise können auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist. Schließlich sieht § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht erst eine Nachweispflicht bei Beginn der Betreuung, sondern vor Beginn der Betreuung vor. Dieser sind sie bislang nicht nachgekommen und sie beabsichtigen dies nach ihrem Vorbringen auch nicht. Die Antragsteller tragen zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 1. vor. Sie haben jedoch kein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt, dass er aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könnte, was als Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG ausreichen würde. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. dennoch in Ansehung des Anspruchs auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII einen Platz in einer anderen Kita unter Vorbehalt anbietet und diesen mit einer Frist zur Vorlage eines Nachweises bis 1. September 2020 versieht, kann nicht ein entsprechender Anspruch der Antragsteller auf gleiche Verfahrensweise bezüglich der gewünschten Kita X. hergeleitet werden. Die gewünschte Kita ist wesentlich kleiner und es stehen dementsprechend weniger Plätze als in der Kita in der Kernstadt zur Verfügung. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sind die weiteren Interessenten für die Kita X. der Nachweispflicht nachgekommen. Die Antragsteller hingegen haben die Nichterfüllung der Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG angekündigt. Dies darf die Antragsgegnerin im Rahmen der Platzvergabe berücksichtigen. Sie ist nicht gehalten, dem Antragsteller zu 1. bei angekündigter Nichterfüllung der Nachweispflicht in der Kita X. einen Platz freizuhalten, um weiteren Interessenten, welche zur Erfüllung der Voraussetzungen bereit sind, abzusagen. Dass der Besuch der Kita Y. für den Antragsteller zu 1. unzumutbar und nicht bedarfsgerecht wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung von § 24 Abs. 3 SGB VIII wird von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kita Y. in der Kernstadt nur in unzumutbarer Weise zu erreichen wäre, zumal die Antragstellerin zu 2. auch in Rotenburg an der Fulda beschäftigt ist. Dass der Antragsteller zu 1. sich dort, ggf. wiederum nach einiger Zeit, nicht eingewöhnen würde, steht nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG sind nicht erfüllt. Ein Anspruch nach § 20 HGO auf Aufnahme in die konkret begehrte Kita ist bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht. Ob die Satzung der Antragsgegnerin zulässigerweise höhere Anforderungen enthält oder nicht, kann daher dahinstehen. Auch auf die Fragen, ob der Antragsteller zu 1. ansonsten den Aufnahmekriterien in die Kita X. entspricht und ob die Kapazität in der gewünschten Einrichtung bereits erschöpft ist, kommt es nicht weiter an. Schließlich war auch der gestern Nachmittag eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin, der keine neuen Tatsachen enthält, nicht von weiterer Relevanz. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels anderer Anhaltspunkte ist der Auffangstreitwert von 5.000,- € zugrunde zu legen. Eine Reduzierung dieses Wertes, wie in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs vorgesehen, war vorliegend nicht in Betracht zu ziehen, da diese für Eilverfahren nur mit Blick auf eine Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes gerechtfertigt sind und der Antrag hingegen auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Gerichtskostenfreiheit im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor, da der Streit nicht im Kinder- und Jugendhilferecht wurzelt, sondern im Recht auf den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen.