Urteil
3 K 1991/18.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0403.3K1991.18.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Einzelrichterin entscheiden, da die Kammer ihr den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO) und die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 1. Der gemeinsam mit der Kindesmutter sorgeberechtigte Kläger ist auch ohne deren Beteiligung am Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar sind nach § 161 Abs. 8 HSchG neben den Schülerinnen und Schülern nur die „Eltern“ berechtigt, die Erstattung der Beförderungskosten zu beantragen. Aus dieser und vergleichbaren Regelungen anderer Länder wird zum Teil geschlossen, dass gemeinsam sorgeberechtigte Eltern (§§ 1627, 1687 Abs. 1 BGB) nur gemeinsam klagebefugt seien (vgl. VG Ansbach, Urteil v. 27.05.2019 – AN 2 K 17.01114, juris Rn. 21 ff.; VG Gießen, Urteil v. 29.04.2015 – 7 K 2496/14.GI, juris Rn. 15). Führt jedoch ein Elternteil das Verwaltungsverfahren allein und hat der andere Elternteil kein Interesse an dem Verfahren, muss Abweichendes gelten (so im Ergebnis auch VG Schwerin, Urteil v. 13.07.2016 – 6 A 1845/14, juris Rn. 18). Denn § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB sieht nur für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind ein gegenseitiges Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vor. Dagegen hat der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, gem. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. In Fällen von dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist die Frage der Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Schulweg des Kindes von der Wohnung eines Elternteils zur Schule keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn – wie hier – der Schulweg von der Wohnung des anderen Elternteils zur Schule beförderungsrechtlich gesichert ist – sei es durch Erstattung der Beförderungskosten für diesen Schulweg, sei es dadurch, dass dieser weniger als zwei bzw. drei Kilometer beträgt und damit eine Beförderung nicht notwendig ist (§ 161 Abs. 2 S. 1 HSchG). Sinn und Zweck der Erstattung von Schülerbeförderungskosten, Sicherung von Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs des Kindes, sind bei Anerkennung eines Schulweges als schülerbeförderungsrechtlich maßgeblich gewahrt. Folglich ist es nicht mehr von erheblicher Bedeutung für das Kind, ob auch ein zweiter Schulweg schülerbeförderungsrechtlich anerkannt wird. 2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 161 Abs. 2 HSchG. Nach § 161 Abs. 2 HSchG ist eine Beförderung für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe notwendig und die Kosten damit übernahmefähig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule mehr als drei Kilometer beträgt. Abzustellen ist dabei vorliegend auf den Hauptwohnsitz des Sohnes des Klägers. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung knüpft zur Bemessung der Strecke an die „Wohnung“ des Schülers oder der Schülerin an. Dabei wird dieser Begriff nur in der Einzahl genannt, was bereits dafür spricht, bei mehreren vorhandenen Wohnungen für die Entscheidung über eine Erstattung von Schülerbeförderungskosten nur an eine von beiden maßgeblich anzuknüpfen. Nach § 161 Abs. 2 S. 1 HSchG ist die Notwendigkeit der Beförderung maßgeblich für die Frage der Erstattungspflicht. Notwendig ist begrifflich nur das, was unerlässlich, also unbedingt erforderlich ist. Das familienrechtliche Wechselmodell ist weder unerlässlich noch unbedingt erforderlich, sondern stellt familienrechtlich lediglich eine Möglichkeit unter vielen dar, den Lebensmittelpunkt eines Kindes nach Trennung der Eltern bzw. den Umgang der Eltern mit dem Kind zu regeln (so auch VG Ansbach, Urteil v. 27.05.2019 – AN 2 K 17.01114, juris Rn. 30 zu einer entsprechenden Regelung des bayerischen Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (§ 2 SchKfrG)). Auch nach Sinn und Zweck der Übernahme von Schülerbeförderungskosten gem. § 161 HSchG kann es nur eine Wohnung im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne geben, die Bezugspunkt für Anfang und Ende des Schulweges ist. Grundsätzlich obliegt den Eltern der Schülerinnen und Schüler die Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen (§ 67 Abs. 1 S. 1 HSchG). Auch die hierfür erforderlichen Kosten haben die Eltern zu tragen. Dieser allgemeine Grundsatz konnte ohne eine ergänzende staatliche Beförderungsverpflichtung allerdings nur so lange Geltung beanspruchen, als die Schulpflichtigen im Rahmen ihrer Schulpflicht im Regelfall eine Schule im näheren Wohnbereich besuchen konnten. Die hessische Landschulreform der 1960er Jahre führte zu einer Zusammenfassung kleinerer Volksschulen zu größeren Schulsystemen, sog. Mittelpunktschulen, die erstmals flächendeckend den Zugang zu mehrzügig gegliederten Bildungseinrichtungen und dem Abschluss der Realschule schufen. Dies führte jedoch für viele Schülerinnen und Schüler zu längeren Schulwegen. Dieser Entwicklung wurde im Schulverwaltungsgesetz von 1961 Rechnung getragen und die Beförderungskostenfreiheit für auswärtige Schülerinnen und Schüler eingeführt, sofern ihr Schulweg ohne Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel nicht zumutbar war. Da diese generelle Kostenübernahme finanziell nicht tragbar war, schuf der Gesetzgeber eine insbesondere nach der Länge der Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule differenzierende Regelung. Die Sicherstellung der Beförderung dient vor diesem Hintergrund der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs des Kindes. Diese schulrechtlichen Grundsätze sind gewahrt, wenn die Schülerbeförderung von einem von mehreren Wohnsitzen bzw. Aufenthaltsorten durchgeführt und gewährleistet wird, also der Schulbesuch als solcher sichergestellt wird. Zweck der Regelung ist es dagegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen familiären Lebensformen (hier: Doppelresidenzmodell) bereit zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12, juris, Rn. 19 m.w.N.). In Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler sich gleichermaßen in zwei Wohnungen aufhält, mithin an keinem Wohnsitz einen überwiegenden Aufenthalt hat, und beide Wohnungen sich gleichermaßen in dem Schulbezirk befinden, ist mangels anderer Anhaltspunkte auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12, juris, Rn. 26; OVG Koblenz, Urteil v. 17.06.2011 – 2 A 10395/11, juris Rn. 17 ff.). Die Anknüpfung an die melderechtliche Hauptwohnung liefert, insbesondere bei einer „Massenverwaltung“ wie der Schülerbeförderung, eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.10.2017 – 9 A 257/16, juris, Rn 23). Zudem würde die Anerkennung von zwei Schulwegen korrespondierende Kontrollpflichten der Verwaltung mit sich bringen. So wäre für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten die Frage ausschlaggebend, ob das Doppelresidenzmodell in der jeweils betroffenen Familie auch tatsächlich (noch) und in welchem Umfang gelebt wird. Darüber hinaus würden sich Abgrenzungsprobleme ergeben, je nachdem, ob ein sog. echtes Wechselmodell gelebt wird, bei dem sich die Elternteile die Betreuung des Kinds annähernd gleich bzw. annähernd gleichwertig aufteilen, oder ob hiervon abgewichen wird. Es lässt sich auch aus höherrangigem Recht keine Erstreckung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf einen zweiten Schulweg im Rahmen des familienrechtlichen Wechselmodells herleiten. Dagegen spricht bereits, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand handelt. Insoweit besteht weder eine staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch begründen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten durch die öffentliche Hand (OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12, juris Rn. 22). Da es sich vorliegend um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, ist dem Gesetzgeber ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, sodass er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalisieren darf (OVG Lüneburg, a.a.O.). Letztlich steht es den Eltern selbstverständlich frei, insbesondere von ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG dahingehend Gebrauch zu machen, das familienrechtliche Wechselmodell zu leben. Allerdings entheben diese Grundrechte nicht des Risikos, dass sich familienrechtliche Lebensmodelle nachteilig auf die Frage der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auswirken (VG Ansbach, Urteil v. 27.05.2019 – AN 2 K 17.01114, juris Rn. 33). Auch verstößt diese Auslegung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar besteht eine Ungleichbehandlung von Personengruppen dahingehend, dass Schülerinnen und Schüler, die die Schule von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern aus besuchen nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 bis 6 HSchG die vollständige Übernahme von Schülerbeförderungskosten erlangen können. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern sich nach dauerhafter Trennung für das familienrechtliche Wechselmodell entschieden haben, kommen dagegen in Fällen, in denen der Hauptwohnsitz der Schülerin oder des Schülers bei nur einem Elternteil liegt, lediglich für den Schulweg von diesem Elternteil in den Genuss der Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Sie ist geeignet, das legitime Ziel einer Begrenzung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, wie dies durch die Erwähnung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit über die Beförderungsart in § 161 Abs. 4 S. 1 HSchG zum Ausdruck kommt, zu erreichen. Ansonsten würde eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten von dem Wohnsitz des zweiten Elternteils aus zu Mehrkosten führen. Die Ungleichbehandlung ist erforderlich, da ebenso wirksame, mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Schließlich ist die Ungleichbehandlung bezogen auf das genannte Ziel bereits deswegen angemessen, weil dem Gesetzgeber im Rahmen der Leistungsverwaltung ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Von all dem ausgehend besteht kein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seinen Sohn, weil dessen Hauptwohnsitz sich weniger als drei Kilometer von der von ihm besuchten Y-Schule befand/befindet. Dass die Kindesmutter den Hauptwohnsitz ihres Sohnes X. ohne Kenntnis des Klägers geändert hat, spielt für die vorliegend zu beantwortende Frage der Erstattung von Schülerbeförderungskosten keine Rolle, sondern wäre vom Kläger in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung zu klären. Auch der Widerrufsbescheid vom 16. Februar 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2018 betreffend diesen Bescheid sind aus den oben genannten Gründen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seinen Sohn X. von seinem Wohnsitz aus und wendet sich gegen den Widerruf einer ihm zuvor gewährten Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Der Sohn des Klägers besuchte seit dem Schuljahr 2014/2015 die Y-Schule (B-Straße .., Kassel) in der Sekundarstufe I. Sein Wohnsitz war zunächst gemeinsam mit seinen Eltern unter der Anschrift A-Straße .., Kassel. Am 10. September 2014 beantragte der Kläger für seinen Sohn die Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Diese wurde mit Bescheid vom 25. September 2014 zunächst gewährt. Seit dem 1. April 2015 ist der Sohn des Klägers mit seinem Hauptwohnsitz bei der Kindesmutter und geschiedenen Ehefrau des Klägers unter der Anschrift B-Straße .., Kassel und mit Nebenwohnsitz bei dem Kläger unter der Anschrift A-Straße .., Kassel gemeldet. Seit 1. Oktober 2017 ist er mit seinem Hauptwohnsitz bei der Kindesmutter unter der Anschrift C-Straße .., Kassel gemeldet. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht mit hälftiger Umgangsregelung im sog. Wechselmodell. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Klägers bzw. Nebenwohnsitz seines Sohnes und der Y-Schule beträgt mehr als drei Kilometer und von dem Wohnsitz der Kindesmutter bzw. dem Hauptwohnsitz des Sohnes aus bis zu dieser weniger als drei Kilometer. Mit Schreiben vom 15. August 2017 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger an, den Bewilligungsbescheid vom 25. September 2014 aufzuheben, weil sein Sohn seit 1. April 2015 unter der Anschrift B-Straße .. gemeldet sei und der Schulweg von dort aus weniger als drei Kilometer betrage. Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit, dass sein Sohn hälftig auch von ihm betreut werde und er daher von seinem Wohnsitz aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fahre. Am 14. September 2017 beantragte der Kläger für seinen Sohn die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab dem 1. August 2017 bis zum Ende der 10. Klasse und gab als maßgebliche Wohnung dessen Nebenwohnsitz unter der Anschrift A-Straße .., Kassel an. Mit Bescheid vom 9. November 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der kürzeste Schulweg zwischen dem seit 1. April 2015 bestehenden Hauptwohnsitz seines Sohnes in der B-Straße .. und der Y-Schule, bzw. ab 1. Oktober 2017 zwischen C-Straße .. und Y-Schule, weniger als drei Kilometer betrage. Daher würden ab diesem Zeitpunkt keine Schülerbeförderungskosten mehr übernommen. Bei einer Betreuung im sog. Wechselmodell seien die melderechtlichen Verhältnisse, also der Hauptwohnsitz des Schülers, entscheidend. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2017 Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Mit Widerrufsbescheid vom 16. Februar 2018 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 25. September 2014 und forderte den Wert der Schülerjahreskarten für April 2015 bis Juli 2017 i.H.v. 1.006,- EUR zurück (vgl. Bl. 39 ff. des Verwaltungsvorgangs zum Widerrufsverfahren). Die Begründung dieses Bescheides entspricht im Wesentlichen der Begründung des Bescheides vom 9. November 2017. Gegen diesen Widerrufsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2018 Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Juni 2018 wies die Beklagte sowohl den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. November 2017 als auch den Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid vom 16. Februar 2018 zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den Ausgangsbescheiden. Am 27. Juli 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte berücksichtige nicht die Lebenswirklichkeit getrenntlebender oder geschiedener Paare und deren Kinder. Vorliegend sei die Hauptwohnung des Kindes bis zur Ummeldung durch die Kindesmutter unter der Anschrift A-Straße .., Kassel gewesen. Da der Kläger vorliegend mangels Kenntnis von der Ummeldung keinen Einfluss auf die melderechtliche Bestimmung der Hauptwohnung seines Sohnes gehabt habe, könne sich dies nicht nachteilig auf die Übernahme der Schülerbeförderungskosten auswirken. Aus § 161 Abs. 2 HSchG ergebe sich nicht, dass es bei dem dort verwendeten Begriff der Hauptwohnung auf den melderechtlichen Begriff ankomme. Die gesetzliche Regelung lasse auch nicht erkennen, dass überhaupt eine Unterscheidung zwischen mehreren Wohnungen vorzunehmen sei. Es überzeuge nicht, an eine Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne abzustellen, denn die Regelung des Hessischen Schulgesetzes zu Schülerbeförderungskosten knüpfe gerade nicht an die Begriffe Hauptwohnung oder Nebenwohnung an, sondern benutze lediglich den Wortlaut „Wohnung“. Auch in Massenverfahren dürfe es kein Problem darstellen, bei Vorliegen des sog. Doppelresidenzmodells eine ermessensgerechte Entscheidung zu treffen. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb das Abstellen auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne, welche nach § 20 BMG keineswegs eindeutig sei, für die Verwaltung praktikabler sein solle. Es komme tatsächlich nur darauf an, dass sein Sohn vom Wohnsitz des Klägers aus einen Schulweg von mehr als drei Kilometern habe. Für die Frage der Übernahme von Schülerbeförderungskosten seien allein die tatsächlichen Gegebenheiten erheblich. Die Rechtsansicht der Beklagten stelle eine unzulässige Benachteiligung dar. Das von der Beklagten herangezogene Kriterium der melderechtlichen Hauptwohnung erweise sich als willkürlich. Der Kläger beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm gemäß Antrag die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für das minderjährige Kind X. ab dem Schuljahr 2017/18 weiter zu bewilligen. 2. Den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den angegriffenen Bescheiden. Sie ergänzt, dass es im „schülerbeförderungsrechtlichen“ Sinne nach der Intention des Gesetzgebers nur eine einzige Wohnung, nämlich den Ort des überwiegenden gewöhnlichen Aufenthaltes, der dem ersten Wohnsitz im Sinne des Melderechtes entspreche, geben könne. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 18. Februar 2020, der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.