Beschluss
3 L 2696/19.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:1202.3L2696.19.KS.00
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Leitsätze
Die Zulassung zum Masterstudium kann von dem Erwerb eines vollwertigen Bachelorabschlusses in einem fachspezifischen bzw. gleichwertigen Studiengang abhängig gemacht werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulassung zum Masterstudium kann von dem Erwerb eines vollwertigen Bachelorabschlusses in einem fachspezifischen bzw. gleichwertigen Studiengang abhängig gemacht werden. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie an der Universität Kassel. Die Antragstellerin erwarb im Mai 2011 den Abschluss Bachelor of Arts im Fach Betriebswirtschaftslehre an der FH Mainz. Im Jahr 2016 nahm sie ein Bachelorstudium im Fach Psychologie an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. auf. Einen Abschluss erwarb sie in diesem Fach (noch) nicht. Zum Wintersemester 2019/2020 stellte die Antragstellerin bei der Universität Kassel einen Antrag auf Zulassung zum Studium in dem Master Klinische Psychologie und Psychotherapie und stellte gleichzeitig einen Härtefallantrag. Mit Email vom 23. Juli 2019 wies die Universität Kassel auf das Fehlen eines Nachweises der Englischkenntnisse der Antragstellerin auf dem Niveau B 2 hin. Die Universität Kassel lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Antragstellerin erworbene Bachelorabschluss nicht als fachlich gleichwertig zum Bachelorabschluss Psychologie einzustufen sei, da nicht genügend Creditpoints (CPs) in psychologischen Modulen erworben worden seien. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 im Wesentlichen aus, nunmehr eine Englischprüfung auf B2-Niveau erfolgreich abgelegt und einen entsprechenden Nachweis vorgelegt zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2019 wies die Universität Kassel den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf § 5 der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie des Fachbereichs Humanwissenschaften der Universität Kassel vom 24.04.2013, unter Einarbeitung der Änderungsordnungen vom 17.12.2014 und 01.11.2017 (FachPrO) aus, der von der Antragstellerin erworbene Bachelor of Arts Betriebswirtschaftslehre der FH Mainz sei nicht als fachlich gleichwertig zum Bachelorabschluss Psychologie einzustufen. Nach der von der Antragstellerin eingereichten Leistungsübersicht vom 14. Juli 2019 mit 45 CPs und auch bei Nachreichung eines Belegs über die von der Antragstellerin angeführten weiteren 40 CPs könne allenfalls eine Anrechnung von 85 CPs erfolgen. Da ein vollständiger Bachelor in Psychologie jedoch das Erreichen von 180 CPs voraussetze, fehlten der Antragstellerin immer noch 95 CPs. Zudem verlange § 5 lit. c FachPrO den Nachweis von Englischkenntnissen auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Die von der Antragstellerin vorgelegte Sprachprüfung könne nicht anerkannt werden. Folglich sei die Antragstellerin nicht am Studienplatzvergabeverfahren zu beteiligen gewesen. Da der Härtefallantrag der Antragstellerin nach der Studienplatzvergabeverordnung des Landes Hessen nur im Rahmen des Studienplatzvergabeverfahrens zu berücksichtigen sei, habe dieser nicht berücksichtigt werden können. Hiergegen hat die Antragstellerin am 1. November 2019 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie habe die vorgesehene und auch ausreichende Anzahl an CPs erreicht. Neben den CPs aus dem Bachelorstudium der Psychologie an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. könnten auch noch Anteile aus dem Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre anerkannt werden. Die Universität erkenne Bachelorabschlüsse in den Fächern Erziehungswissenschaften, Pädagogik, Soziale Arbeit und Sozialpädagogik an. Da es erhebliche Schnittmengen zwischen den Lehrinhalten und Vorkenntnissen im Fach Soziale Arbeit und dem von der Antragstellerin absolvierten Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Personalwesen gebe, müssten Teile hiervon ebenfalls als gleichwertig anerkannt werden. Hierzu verweist die Antragstellerin auf die Prüfungsordnungen der Betriebswirtschaftslehre der FH Mainz und der Masterprüfungsordnung für Klinische Psychologie und Psychotherapie der Universität Kassel. Zudem listet die Antragstellerin in einer Tabelle die von ihr erreichten CPs auf (vgl. Bl. 5 ff. der Gerichtsakte). Hiernach habe sie aufgrund ihrer bisherigen Studienleistung 188,2 CPs erreicht und erfülle daher die fachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme in den Masterstudiengang. Die von der Antragstellerin abgelegte Sprachprüfung sei anzuerkennen. Da hiernach die Zulassungsvoraussetzungen vorlägen, sei der Härtefallantrag der Antragstellerin ebenfalls zu berücksichtigen. Das Ermessen bei der Zulassung der Antragstellerin sei auf Null reduziert, da die formalen Zulassungsvoraussetzungen vorlägen und die Universität Kassel sich nicht auf die Erschöpfung der Studienkapazität berufen habe. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass das Wintersemester 2019/2020 bereits begonnen habe. Durch ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens erleide die Antragstellerin zudem einen erheblichen Nachteil, da sich die Zulassungsvoraussetzungen mit der Reform des Psychologiestudiums durch das neue Masterstudium Psychotherapie ab 2020 veränderten. Diese Nachteile könnten auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache durch den Zeitablauf nicht mehr ausgeglichen werden. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zum Masterstudiengang der Klinischen Psychologie und Psychotherapie zum Wintersemester 2019/2020 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzulassen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Unterlagen der Antragstellerin im Eignungsfeststellungsverfahren zum Masterstudium der Klinische Psychologie und Psychotherapie zum Wintersemester 2019/2020 erneut zu prüfen und die Antragstellerin erneut zu bescheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, bei dem vorgelegten Englisch-Nachweis handle es sich nicht um einen anerkannten Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den seitens des Antragsgegners vorgelegten Verwaltungsvorgang. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soweit die Antragstellerin eine vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie erstrebt, kommt dies nur in Betracht, wenn sie glaubhaft gemacht hat, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung hat (Anordnungsanspruch) und ihr ein Abwarten der Entscheidung in einem Klageverfahren schlechthin unzumutbar ist (Anordnungsgrund). 1. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, die Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag zu dem begehrten Masterstudium zuzulassen. a) Gemäß § 6 Hessisches Hochschulgesetz vom 14.12.2009 (HHG) hat die Hochschule das Recht zur Selbstverwaltung und kann nach § 31 HHG ihre Angelegenheiten in Satzungen regeln. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 HHG obliegt der Erlass von Prüfungsordnungen dem Fachbereichsrat. § 20 Abs. 2 Nr. 14 HHG sieht vor, dass die Prüfungsordnungen bei Masterstudiengängen auch die besonderen Zugangsvoraussetzungen hierfür regeln. b) Maßgeblich ist hier § 5 FachPrO. Danach kann ein Bewerber zu dem von der Antragstellerin begehrten Studiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie zugelassen werden, wenn er (1) die Bachelorprüfung im Studiengang Psychologie oder Soziale Arbeit an der Universität Kassel bestanden hat oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer anderen Universität oder Fachhochschule oder einer gleichwertigen Hochschule im Ausland mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt, (2) den fachspezifischen Studierfähigkeitstest gem. § 6 FachPrO bestanden und (3) Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachgewiesen hat. Nach § 5 lit. a FachPrO sind gleichwertige Studiengänge insbesondere: BSc Psychologie, BA Psychologie, BA Soziale Arbeit, BA Sozialpädagogik, BA Erziehungswissenschaften und BA Pädagogik. c) Die Entscheidung, den Zugang zu dem streitgegenständlichen Studiengang insbesondere vom Vorliegen eines fachspezifischen bzw. gleichwertigen Abschlusses abhängig zu machen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Universität Kassel hat vorliegend bei der Beschränkung der Zulassung zum Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar. Regelungen, die wie § 5 FachPrO den Zugang zu einer Berufsausbildung in einer staatlichen Ausbildungsstätte an den Nachweis einer fachlichen Qualifikation knüpfen, schränken die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufswahl ein (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.12.2016 – 6 C 19/15, juris, Rn. 7). Die Vereinbarkeit derartiger subjektiver Voraussetzungen des Zugangs zu Berufsausbildungen mit Art. 12 Abs. 1 GG setzt voraus, dass sie der Förderung eines wichtigen Gemeinschaftsguts dienen und der Gesetzgeber diesem Interesse unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit den Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen einräumen darf (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil v. 14.12.2016 – 6 C 19/15, juris, Rn. 8 m.w.N.). Zugangsbeschränkende Qualifikationsanforderungen sind regelmäßig dem wichtigen Gemeinschaftsgut zu dienen bestimmt, die Qualität der Ausbildung zu sichern (BVerwG, Urteil v. 14.12.2016 – 6 C 19/15, juris, Rn. 9 m.w.N.). Qualifikationsnachweise sind hierfür regelmäßig geeignet und erforderlich, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zu den Ausbildungsinhalten aufweisen und bei objektiver Betrachtung die Annahme berechtigt ist, dass Bewerber, die nicht im Besitz der Nachweise sind, den Anforderungen der Ausbildung voraussichtlich nicht gewachsen sein werden. Zudem müssen die Nachweispflichten in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen der Ausbildung stehen (BVerwG, Urteil v. 14.12.2016 – 6 C 19/15, juris, Rn. 10). Ferner dient die Beschränkung des Zugangs zum Masterstudium durch Eignungsregelungen dem Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt, welches ebenfalls ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt (vgl. VG Göttingen, Beschluss v. 20.09.2012 – 8 C 696/12, juris, Rn. 9). Postgraduale Masterstudiengänge setzen ein fachspezifisches wissenschaftliches Grundwissen sowie Kenntnisse in deren praktischer Anwendung voraus. Daher ist es sachgerecht anzunehmen, dass das notwendige Ausbildungsniveau des Masterstudiums und das Erreichen seiner Ausbildungsziele nur gesichert sind, wenn die Studierenden über dieses Grundwissen verfügen. Daher ist es zur Qualitätssicherung der postgradualen Masterstudiengänge geeignet und erforderlich, den Zugang davon abhängig zu machen, dass die Bewerber die notwendigen Grundkenntnisse durch den Abschluss eines grundständigen oder dem entsprechenden Bachelorstudium vergleichbar eng verwandten Studiums nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.12.2016 – 6 C 19.15, juris, Rn. 16; VG Braunschweig, Beschluss v. 31.03.2017 – 6 B 434/16, Rn. 18). Zudem kann der Zugang zum Masterstudium, der als postgradualer Studiengang einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, an höhere Hürden geknüpft werden als der Zugang zu einem Studium, das wie das Bachelorstudium zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. VG Ansbach, Beschluss v. 27.10.2010 – AN 2 E 10/10315, juris, Rn. 14). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass von den Bewerbern ein vollwertiger Abschluss verlangt wird. Dass ein Zusammenrechnen fachnaher Leistungen aus verschiedenen Studiengängen – entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin – in der hier maßgebenden Fachprüfungsordnung nicht vorgesehen ist, ist insbesondere vor dem Hintergrund der Zweistufigkeit der Studienstrukturen von Bachelor- und Masterstudiengängen gerechtfertigt. Dass der Zugang zu einem Masterstudiengang zum Zweck der Qualitätssicherung vom Erwerb eines vollwertigen Bachelorabschlusses in einem fachspezifischen bzw. gleichwertigen Studiengang abhängig gemacht wird, ergibt sich letztlich daraus, dass der Masterstudiengang ein grundständiges Studium ergänzen soll und auf den in diesem Studium erworbenen Kenntnissen aufbaut. d) Die Antragstellerin erfüllt nicht die in § 5 lit. a FachPrO vorgesehen Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudium Klinische Psychologie und Psychotherapie. Die Antragstellerin hat nicht die Bachelorprüfung im Studiengang Psychologie oder Soziale Arbeit an der Universität Kassel bestanden. Auch besitzt sie keinen Abschluss einer anderen Universität oder Fachhochschule in einem ausdrücklich als gleichwertig anerkannten Studienfach. Einen gleichwertigen Abschluss im Fach Psychologie hat die Antragstellerin an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. (noch) nicht erworben. Genauso wenig hat die Antragstellerin einen Abschluss in einem der in § 5 lit. a FachPrO als gleichwertig anerkannten Studiengängen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Erziehungswissenschaften oder Pädagogik erworben. Die Auflistung gleichwertiger Abschlüsse in § 5 FachPrO ist zwar nicht abschließend. Allerdings ist nicht erkennbar und wird von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass der einzige von ihr erworbene Bachelorabschluss im Fach Betriebswirtschaftslehre als gleichwertig anzuerkennen ist. Sie trägt lediglich vor, bestimmte Module ihres Studiums der Betriebswirtschaftslehre seien aufgrund ihres fachnahen Inhalts oder aufgrund einer Gleichwertigkeit mit dem Studiengang Soziale Arbeit – der wiederum in § 5 lit. a FachPrO ausdrücklich als gleichwertig anerkannt ist – anzurechnen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass von einer Gleichwertigkeit eines Studiengangs nicht ausgegangen werden kann, wenn der absolvierte Studiengang lediglich ein Teilgebiet des Faches erfasst, das Gegenstand des zu vergleichenden Studiengangs ist, und der Bewerber damit maßgebliche Teile des Vergleichsstudiengangs oder zumindest ähnliche, über das Teilgebiet hinausgehende Inhalte nicht studiert hat. Nicht erforderlich ist es aber, dass die Studieninhalte völlig übereinstimmen, also identisch sind (VG Braunschweig, Beschluss v. 31.03.2017 – 6 B 434/16, juris, Rn. 21). Da also selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin allenfalls Teilgebiete des Studiums der Betriebswirtschaftslehre auch Inhalte eines Psychologiestudiums oder eines als gleichwertig anerkannten Studiums abdecken, kommt eine Anerkennung des Bachelorabschlusses der Antragstellerin im Fach Betriebswirtschaftslehre als gleichwertiger Studiengang nicht in Betracht. Ein Zusammenziehen von fachspezifischen Leistungen aus mehreren Studiengängen, hier Betriebswirtschaftslehre und Psychologie, um eine ausreichende Befähigung für das Masterstudium nachzuweisen, sieht die Fachprüfungsordnung nicht vor. Die Antragstellerin listet in der Antragsschrift elf Module aus ihrem Studium der Betriebswirtschaftslehre auf (Bl. 9-21 der Gerichtsakte), die aufgrund ihres Inhalts als relevante Vorleistungen anzuerkennen seien. Zudem führt sie sechs Module an, die aufgrund einer Gleichwertigkeit mit dem Studiengang Soziale Arbeit – der wiederum in § 5 lit. a FachPrO ausdrücklich als gleichwertig anerkannt ist – anzurechnen seien (Bl. 22-27 der Gerichtsakte). Zählt man diese Module zusammen, erreicht die Antragstellerin 103,2 anrechenbare CPs. Ein vollwertiger Bachelor im Fach Psychologie setzt nach den Angaben der Universität Kassel, denen die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, jedoch das Erreichen von 180 CPs voraus. Selbst wenn von einer Vergleichbarkeit dieser Leistungen aus dem Studium der Betriebswirtschaftslehre der Antragstellerin mit den Leistungen, die in einem Bachelor Psychologie zu erbringen sind, ausgegangen wird – was hier offen bleiben kann –, reichte dies nicht aus, um dies als einem vollwertigen Abschluss in Psychologie gleichwertig anzuerkennen. Denn hierfür fehlen 76,8 CPs. Nur bei einer Anrechnung der bisherigen Leistungen der Antragstellerin im Bachelorstudiengang Psychologie an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. unter Hinzuziehung anrechenbarer Leistungen in ihrem Studium der Betriebswirtschaftslehre würde sie eine Anzahl von mehr als 180 anrechenbaren CPs erreichen. Ein solches Zusammenziehen von fachspezifischen Leistungen aus mehreren Studiengängen, um einen ausreichende Befähigung nachzuweisen, sieht die Fachprüfungsordnung jedoch gerade nicht vor. Vielmehr verlangt diese einen vollwertigen Abschluss in einem als gleichwertig anzusehenden Studiengang. Einen solchen besitzt die Antragstellerin jedoch nicht. e) Auf die Frage, ob der von der Antragstellerin vorgelegte Nachweis einer Englischprüfung auf B2-Niveau anzuerkennen ist, sowie auf die weiten Ausführungen der Antragstellerin im Hinblick auf den in ihrer Person vorliegenden krankheitsbedingten Härtefall kommt es damit aus Rechtsgründen nicht mehr an. f) Ferner kann die Antragstellerin nicht die hilfsweise beantragte Durchführung der Eignungsprüfung sowie eine darauffolgende erneute Bescheidung verlangen. Voraussetzung hierfür wäre die Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung. Diese ist jedoch aus den zuvor ausgeführten Gründen rechtmäßig. Da die Antragstellerin bereits keinen Bachelorabschluss in Psychologie bzw. einem gleichwertigen Studiengang vorweisen kann, kann sie auch nicht die Durchführung des Eignungstests verlangen. 2. Da bereits nach den obigen Ausführungen kein Anordnungsanspruch besteht, kann dahinstehen, ob der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei sich die Kammer an Nr. 18.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat.