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Beschluss

3 L 2662/19.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1202.3L2662.19.KS.00
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Leitsätze
Zum Rechtsweg gegen ein Hausverbot an einer Schule
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 29.10.2019 gegen den Bescheid des Schwalm-Eder-Kreises vom 12.09.2019 aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsweg gegen ein Hausverbot an einer Schule Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 29.10.2019 gegen den Bescheid des Schwalm-Eder-Kreises vom 12.09.2019 aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist der Vater des schulpflichtigen Kindes …. A., welches die Klasse 2A der X-Schule in A-Stadt besucht. Nach mehrfachen konfliktreichen Gesprächen des Antragstellers mit Lehrerinnen seiner Tochter und verschiedenen Vorfällen, die von den Lehrerinnen als grenzüberschreitend und bedrohlich empfunden wurden, erteilte der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises mit Schreiben vom 12.09.2019 gegenüber dem Antragsteller ein zeitlich unbefristetes Hausverbot „speziell für das Gelände der X-Schule A-Stadt“ sowie für sämtliche weiteren Liegenschaften des Schwalm-Eder-Kreises. Das Hausverbot sei dadurch begründet, dass der Antragsteller sich regelmäßig und insbesondere am 10.09.2019 in grenzüberschreitender und bedrohlicher Weise gegenüber einer Lehrkraft der Schule verhalten habe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Schreiben nicht. Hiergegen legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17.09.2019 Widerspruch ein. Der Antragsgegner trat dem mit Schreiben vom 21.10.2019 entgegen und führte aus, Gegenstand des Schreibens sei ein zivilrechtliches, nicht jedoch ein öffentlich-rechtliches Hausverbot. Mit am 29.10.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Hausverbot sei als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Er betrete die Schule zu dem Zweck der Bildung seiner Tochter und die übrigen Gebäude des Landkreises, um öffentlich-rechtliche Angelegenheiten regeln zu können. Es handele sich jeweils um öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 16 Abs. 1 LKO. Das Hausverbot sei ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 HVwVfG. Dieser erweise sich deshalb als formell rechtswidrig, weil die gem. § 28 HVwVfG erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden sei. Das Hausverbot sei materiell rechtwidrig, weil es unverhältnismäßig sei. Ihm würde unbefristet der Zugang zu allen Gebäuden des Landkreises verwehrt. Das in dem Hausverbot behauptete grenzüberschreitende Verhalten könne ein solch umfassendes Hausverbot nicht rechtfertigen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass sein Widerspruch vom 17.09.2019 gegen das Hausverbot des Schwalm-Eder-Kreises vom 12.09.2019 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, der Antrag sei unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO sei nicht eröffnet. Das Hausverbot sei rein zivilrechtlich erfolgt, es sei ausdrücklich nicht als öffentlich-rechtliches Hausverbot ergangen. Ein Hoheitsträger habe die Wahl, ob er ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Hausverbot ausspreche. Das Hausverbot rechtfertige sich aus einer Reihe von Vorfällen, bei denen der Antragsteller in grenzüberschreitender und bedrohlicher Weise gegenüber Lehrkräften der X-Schule aufgetreten sei. Das Schreiben vom 12.09.2019 sei nicht als Verwaltungsakt ausgestattet, es sei nicht die sofortige Vollziehung angeordnet worden, es sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und man habe den Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein zivilrechtliches Hausverbot handele. Im Übrigen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller verfolge mit dem Widerspruch lediglich das Ziel, die Gebäude des Landkreises betreten zu können, ohne sich eines Hausfriedensbruchs schuldig zu machen. Da das Hausverbot jedoch zivilrechtlicher Natur sei, könne der Antragsteller dieses Ziel in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.09.2019 gegen das Hausverbot des Antragsgegners vom 12.09.2019 ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei Maßnahmen, die die Ausübung des Hausrechts betreffen, wird mittlerweile einhellig vertreten, dass es sich dann um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt, wenn Zweck der Maßnahme die Sicherung der Zweckbestimmung der betreffenden öffentlichen Einrichtung ist. Dies ist ganz regelmäßig der Fall, wenn mit dem Hausverbot die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Amtsbetriebs erreicht werden soll (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.1988 - 15 A 188/86 -, Juris-Rdnr. 4; Sodan/Ziekow VwGO, § 40 Rdnr. 388 f.). Umstritten ist lediglich, ob diese Rechtstreitigkeiten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit zuzuordnen sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rdnr. 74 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 21.07.2014 - B 14 SF 1/14 R -, juris-Rdnr. 6). Zwar kann in Einzelfällen ein von einem Hoheitsträger ausgesprochenes Hausverbot eine privatrechtliche Maßnahme darstellen, dessen Rechtmäßigkeit dann vor den Zivilgerichten zu überprüfen ist. Dies ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten besteht, wie etwa bei privatrechtlich vermieteten Gebäuden einer Gemeinde oder bei fiskalischem Handeln einer Behörde. Auch wurde in der Rechtsprechung das Vorliegen eines privatrechtlichen Hausverbots und damit die Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte dann angenommen, wenn das Hausverbot flankierend zu einer zugleich ergangenen Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses erlassen wurde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.1994 - 9 S 1126/94 -, juris-Rdnr. 2). In vergleichbarer Weise ist bei einem privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis eines Kindergartens ein Hausverbot im Einklang mit dem zivilrechtlich ausgestalteten Zutrittsrecht als dem Privatrecht unterworfen angesehen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1986 - 7 B 27/86 -, juris-Rdnr. 3). Wenngleich danach in bestimmten, besonders gelagerten Einzelfällen die Erteilung eines privatrechtlichen Hausverbots möglich ist, besteht entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedoch kein allgemeines Wahlrecht eines Hoheitsträgers in dem Sinne, dass es ihm frei steht, entweder ein öffentlich-rechtliches Hausverbot oder ein privatrechtliches Hausverbot auszusprechen. Dient die Ausübung des Hausrechts der Abwendung der Störung des Dienstbetriebs einer Behörde oder einer sonstigen Einrichtung, die öffentlich-rechtlich organisiert ist, ist der Erlass des Hausverbots allein dem öffentlichen Recht zuzuordnen und der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.1988 - 15 A 188/86 -, Juris-Rdnr. 4; vgl. zu Hausverboten bei Störungen im Schulbetrieb allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2005 - 19 B 1473/05 -, juris-Rdnr. 3 f.; VG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2005 - 6 A 159/03 -, juris-Rdnr. 32 f.; VG Aachen, Urteil vom 25.04.2008 - 9 K 1428/06 -, juris-Rdnr.23 f.). Im vorliegenden Verfahren diente das Hausverbot erkennbar dem Zweck, übergriffiges Verhalten des Antragstellers gegenüber Lehrkräften und damit weitere Störungen durch das Verhalten des Antragstellers im Schulbetrieb zu vermeiden. Auslöser des Hausverbotes ist das als übergriffig empfundene Verhalten des Antragstellers am Rande des Schulunterrichts, nach Schulschluss oder im Zusammenhang mit Elternabenden im Kontakt mit den Lehrkräften und in Angelegenheiten des Schulbesuchs seiner Tochter. Mehrere Vorfälle aus der jüngeren Vergangenheit haben den Antragsgegner zu der Maßnahme veranlasst. Zweck der Maßnahme ist somit eine Regelung in einem Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis der Tochter, § 69 Abs. 1 HSchulG. Die einschlägigen Regelungen für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Schulen sind, auch wenn sich der Antragsgegner ausdrücklich und ausschließlich zivilrechtlicher Befugnisse berühmt, abschließend im öffentlichen Recht geregelt, §§ 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 90 Abs. 1 Satz 3 HSchulG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 04.11.2011 (ABl. S. 870). Auch ist das Hausverbot in diesem Zusammenhang erkennbar aus Gründen der Fürsorge für die betroffenen Lehrkräfte, die sich nach dem Vortrag des Antragsgegners von dem Antragsteller bedroht fühlen, erfolgt. Der Umstand, dass das Dienstverhältnis der Lehrer gemäß § 91 Abs. 2 HSchG i.V.m. der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 04.11.2011 (ABl. S. 870) öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, spricht auch in dieser Hinsicht eindeutig für eine Zweckbestimmung des Hausverbots, die im öffentlichen Recht liegt. Demgegenüber bestehen bezogen auf die streitgegenständlichen Vorfälle in der X-Schule in A-Stadt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner. Der bloße, wenn auch ausdrücklich und mehrfach erklärte entgegenstehende Wille des Antragsgegners vermag ebenso wenig den eindeutig öffentlich-rechtlichen Charakter des Hausverbotes in Frage zu stellen wie der Umstand, dass der Antragsgegner auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichtet hat und dem Schreiben vom 12.09.2019 nicht die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 05.11.2019 auf die von ihm für das Hausverbot gegebene Begründung verweist, stützt auch dies nicht seine Auffassung, sondern streitet im Gegenteil für das Vorliegen der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung. Denn begründet wird das Hausverbot damit, dass sich der Antragsteller regelmäßig und in grenzüberschreitender, unangemessener und bedrohlicher Weise gegenüber einer Lehrkraft der X-Schule verhalten habe, was, wie vorstehend schon erläutert, den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Kontext, nämlich den Erhalt der Ordnung an der Schule und die Fürsorge gegenüber dem Lehrpersonal, deutlich erscheinen lässt. Zivilrechtliche Beziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Selbst wenn die von dem Verhalten betroffenen Lehrkräfte ihrerseits im Zivilrecht begründete Abwehr- und Unterlassungsansprüche geltend machen könnten, erlangt dadurch das vom Antragsgegner verfügte Hausverbot keinen anderen als einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Ist danach der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 Abs. 1VwGO eröffnet, ist der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers auch im Übrigen statthaft und zulässig. Da der Antragsgegner erkennbar davon ausgeht, dass der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und er weitergehend sogar der Auffassung ist, dieser sei in Ermangelung eines Verwaltungsaktes schon gar nicht zulässig, ist aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO allein dieser Antrag geeignet, um hinreichenden Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.1983 - 1 C 36/82 -, juris-Rdnr. 8). Der Antrag ist auch begründet. Der Widerspruch des Antragstellers hat aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO. Da der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht beachtet bzw. ausdrücklich nicht für gegeben hält, ist antragsgemäß festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Da eine faktische Vollziehung des Hausverbots zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne weiteres rechtswidrig ist, ist von der Kammer anders als sonst in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Aussetzungsinteresse nicht vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, juris-Rdnr. 5). Der Klarstellung halber und ohne dass es im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich noch darauf ankäme weist die Kammer darauf hin, dass die für ein Hausverbot der vorliegenden Art an Schulen in Hessen maßgeblichen Normen, nämlich §§ 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 90 Abs. 1 Satz 3 HSchulG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 04.11.2011 (ABl. S. 870) sowohl eine abschließende Zuständigkeitsregelung als auch eine Befugnisnorm enthalten (vgl. zum Hausverbot im Hochschulbereich Bay. VGH, Beschluss vom 23.06.2002 - 7 CE 03.1294 -, juris-Rdnr.14). Diese Vorschriften sehen, soweit die Ausübung des Hausrechts aus Gründen der Aufrechterhaltung der Ordnung erfolgt, eine abschließende und ausschließliche Befugnis des Schulleiters und nicht des Schulträgers vor. Aus diesen Gründen erscheint auch eine Zuständigkeit des Antragsgegner für ein Hausverbot in der vorliegenden Art als nicht gegeben. Da der Antragsgegner unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei der Festsetzung des Streitwertes hat die Kammer, wie in Eilverfahren üblich, den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG um die Hälfte reduziert.