Beschluss
3 K 1517/16.KS.A
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2017:0831.3K1517.16.KS.A.00
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Leitsätze
Eine generelle Reduzierung des Gegenstandswertes des § 30 Abs. 1 RVG bei asylrechtlichen Untätigkeitsklagen kommt nicht in Betracht.
Die Beschwerdemöglichkeit des § 33 Abs. 2 RVG gegen die Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG besteht auch in asylrechtlichen Streitigkeiten.
§ 33 Abs. 2 RVG geht wegen § 1 Abs. 3 RVG dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG vor.
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 6.000,- € festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine generelle Reduzierung des Gegenstandswertes des § 30 Abs. 1 RVG bei asylrechtlichen Untätigkeitsklagen kommt nicht in Betracht. Die Beschwerdemöglichkeit des § 33 Abs. 2 RVG gegen die Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG besteht auch in asylrechtlichen Streitigkeiten. § 33 Abs. 2 RVG geht wegen § 1 Abs. 3 RVG dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG vor. Der Gegenstandswert wird auf 6.000,- € festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. Nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG setzt das Gericht auf Antrag der Beklagten vom 23.06.2017 den Wert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss fest. Die Beklagte ist dabei gem. § 33 Abs. 2 S. 2 3. Var. RVG antragsbefugt. Der Gegenstandswert beträgt vorliegend 6.000, €. Eine von der Beklagten beantragte Halbierung über § 30 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht. Der durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neugefasste Gebührentatbestand des § 30 RVG soll zu einer Vereinfachung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage beitragen, indem nach § 30 Abs. 1 S. 1 RVG nunmehr für alle asylrechtlichen Klageverfahren einheitlich und unabhängig vom Streitgegenstand stets 5.000, -- € zugrunde gelegt werden, wobei sich dieser Wert bei mehreren Klägern für jede weitere Person nach § 30 Abs. 1 S. 2 RVG um 1.000, -- € erhöht. Es wird insoweit grundsätzlich nicht (mehr) danach differenziert, ob ein Kläger mit seiner Klage Asyl nach Art. 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG begehrt, oder ob sich die Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG richtet (BT-Drs. 17/11471, S. 269; zur Entwicklung Jendrusch, NVwZ 2017, 516 ). Gem. § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht den nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmten Wert (vorliegend 6.000, -- €, weil es zwei Kläger sind) erhöhen oder herabsetzen, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Eine Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzung ist jedoch nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall vorzunehmen, weil anderenfalls die mit der Änderung des § 30 Abs. 1 RVG angestrebte Vereinfachung konterkariert würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2016 - OVG 3 K 40.16, juris Rn. 9; VG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2017 - 5 A 26/17, juris Rn. 3). Eine abweichende Wertfestsetzung verlangt stets besondere Umstände des Einzelfalls, die nicht dem Streitgegenstand oder der Klageart geschuldet sind (vgl. Sommerfeldt/Sommerfeldt , in: von Seltmann (Hrsg.), Beck'scher Online Kommentar RVG, Stand: 01.06.2017, § 30 Rn. 7; Mayer , NJW 2015, 1647 ; Mayer , in: Gerold/Schmidt (Hrsg.), RVG, 22. Aufl. 2015, § 30 Rn. 4). § 30 Abs. 2 RVG soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten (BT-Drs. 17/11471, S. 269; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 06.12.2016 - 14a K 5393/16.A, juris Rn. 6). Unterschiede, die sich typischerweise aus dem jeweiligen Umfang des Streitgegenstands oder aus der jeweiligen Klageart ergeben, vermögen eine Korrektur des Gegenstandswerts für sich genommen nicht zu rechtfertigen (vgl. Jungbauer , in: Bischof/Jungbauer (Hrsg.), RVG, 7. Aufl. 2016, § 30 Rn. 27a). Am Maßstab des Vorstehenden war der Gegenstandswert auf 6.000, -- € festzusetzen (im Ergebnis wie hier: VG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2017 - 5 A 26/17, juris Rn. 4; VG Berlin, Beschl. v. 29.06.2017 - 8 K 720.17 A, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.03.2017 - A 9 K 5939/16, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 06.12.2016 - 14a K 5393/16.A, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 11.11.2016 - 5 K 528/16.WI.A, juris; VG Trier, Beschl. v. 11.12.2014 - 6 K 1512/14.TR, juris; a.A.: VG Minden, Beschl. v. 31.07.2017 - 10 K 1170/15.A, juris, VG Köln, Beschl. v. 24.04.2017 - 4 K 9487/16.A, juris; VG Hannover, Beschl. v. 01.03.2017 - 7 A 6770/16, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 06.01.2017 - 15a K 5086/16.A, juris; VG München, Beschl. v. 21.12.2016 - M 17 K 16.34299, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 26.01.2016 - AN 3 K 15.30560, juris). Die Besonderheit des dem Antrag zugrundeliegenden Klageverfahrens bestand allein darin, dass es sich um eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelte, die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, den Asylantrag der Kläger zu bescheiden. Die Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage stellt für sich aber keinen Einzelfall dar (vgl. zu deren Zulässigkeit allgemein, Wittmann, JuS 2017, 842 ff.). Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um eine gesetzlich normierte Klageart, die in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle Anwendung findet. Es handelt sich somit nicht um besondere Umstände des Einzelfalls, sondern um die Eigenheiten eines bestimmten Verfahrenstypus (vgl. VG Trier, Beschl. v. 11.12.2014 - 6 K 1512/14.TR -, juris Rn. 3). Eine abweichende Gegenstandswertfestung für Untätigkeitsklagen und vergleichbare Konstellationen wäre nach der Änderung des § 30 RVG dem Gesetzgeber vorbehalten (VG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2017 - 5 A 26/17, juris Rn. 4 a.E.). Liegen aber bereits keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, so kann sich die Gegenstandswertbestimmung nach § 30 Abs. 1 RVG auch nicht als unbillig erweisen. Gerichtskosten werden gem. § 33 Abs. 9 S. 1 RVG nicht erhoben. Kosten werden gem. § 33 Abs. 9 S. 2 RVG nicht erstattet. Gegen diese Entscheidung ist gem. § 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde grundsätzlich statthaft, wenn der Beschwerdewert 200, -- € übersteigt oder wenn das Gericht sie zulässt. Sie ist insbesondere nicht gem. § 80 AsylG ausgeschlossen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein etwaiger Beschwerdeausschluss mit dem Wortlaut von § 80 AsylG ("Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz") begründet werden kann. Weiterhin ist das Auslegungsergebnis nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 3 RVG unzweifelhaft, und auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 266 i.V.m. S. 154) spricht gegen einen Beschwerdeausschluss. Der Gesetzgeber hat zur Begründung ausgeführt, dass § 1 Abs. 3 RVG die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend klären soll, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen (zum Verfahren über die Erinnerung: VG Kassel, Beschl. v. 19.10.2016 - 3 O 1493/16.KS.A, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2016 - OVG 3 K 40.16, juris, Rn. 4; Jendrusch, NVwZ 2017, 516 ). Soweit der 2. Senat des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 28.02.2017 - A 2 S 271/17, juris) auch nach der Einführung von § 1 Abs. 3 RVG davon ausgeht, dass der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG vorgeht, vermag sich dieses Ergebnis weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit dem den anerkannten Auslegungsmethoden begründen (zu Recht kritisch Hansens, RVGreport 2017, 192 ff.). Zu verlangen, dass in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich zum Ausdruck hätte kommen müssen, dass der Gesetzgeber auch beabsichtigte, u.a. bei § 80 AsylG eine Einschränkung vorzunehmen, heißt, die Anforderungen an eine Gesetzesbegründung zu überspannen (zutreffend Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017 RVG § 30 Rn. 14; dem folgend H.-J. Mayer, FD-RVG 2017, 387824). Vorliegend sah sich die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung veranlasst, die Beschwerde zuzulassen, nachdem - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage noch nicht vorliegt.