Beschluss
3 L 814/17.KS.A
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2017:0220.3L814.17.KS.A.0A
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Leitsätze
Angesichts einer tatsächlichen Überstellungsquote von (nur) 7,8 % der positiv beschiedenen Übernahmeersuchen in Dublinverfahren (hier: Ungarn) erweist sich eine Abschiebungsanordnung als rechtswidrig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf absehbare Zeit eine Änderung dieser Vollzugspraxis nicht zu erwarten ist (Fortentwicklung VG Kassel, Beschl. v. 28.01.2016 - 3 L 11/16.KS.A, juris).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 808/17.KS.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angesichts einer tatsächlichen Überstellungsquote von (nur) 7,8 % der positiv beschiedenen Übernahmeersuchen in Dublinverfahren (hier: Ungarn) erweist sich eine Abschiebungsanordnung als rechtswidrig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf absehbare Zeit eine Änderung dieser Vollzugspraxis nicht zu erwarten ist (Fortentwicklung VG Kassel, Beschl. v. 28.01.2016 - 3 L 11/16.KS.A, juris). Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 808/17.KS.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der am 31.01.2017 sinngemäß gestellte Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.01.2017 (Az.: 3 K 808/17.KS.A) gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2017 anzuordnen, über den gem. § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Dabei kommt es für die rechtliche Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Der Antrag ist zunächst nicht verfristet, weil der streitgegenständliche Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 190 der Bundesamtsakte) erst am 25.01.2017 zugestellt wurde. Er hat auch in der Sache Erfolg, weil die Antragsgegnerin verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Ablehnung des Asylantrags der Antragssteller als unzulässig daher rechtswidrig. Gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Bescheid als rechtswidrig, besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht. Erweist sich der Bescheid demgegenüber bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, ohne dass es einer weiteren Interessenabwägung bedarf. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage als offen, folgt grundsätzlich aus der im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ebenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsaktes. Am Maßstab des Vorstehenden war dem Antrag zu entsprechen, weil sich der angegriffene Bescheid auf der Basis einer im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, wonach sich die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus dem Vollzugsdefizit des Dublinsystems in Bezug auf Ungarn ergibt. Insoweit hat die Kammer im Beschluss vom 28.01.2016 (3 L 11/16.KS.A, juris, Rn. 4) u.a. folgendes ausgeführt: Ein solches Vollzugsdefizit führt im Ergebnis für den Schutz- und Rechtsschutzsuchenden zu willkürlichen Ergebnissen (vgl. insoweit auch VG Köln, Urt. v. 22.12.2015 - 2 K 3464/15.A, juris, Rn. 69, welches von Zufälligkeiten spricht). Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass sich an diesem Zustand in naher Zukunft etwas ändern wird. Der Antragsteller kann sich auch auf diese Vollzugsdefizite berufen, weil auf der Basis der aktuellen Vollzugspraxis nicht davon auszugehen ist, dass überhaupt eine Überstellung erfolgen wird. In solchen Fällen folgt ein Anspruch des Asylbewerbers auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland aus dem materiellen Asylrecht (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.09.2015 - 13 A 2159/14.A, juris, LS 5, Rn. 67 ff. [Fristablauf nach Dublin-II-VO bei unklarer Übernahmebereitschaft]). Er ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 39 der Dublin-III-VO, der die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Asyl als auch die in den Artikel 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte betont. Ferner folgt der Anspruch aus dem Beschleunigungsgebot des Erwägungsgrundes 5 der Dublin-III-VO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 08.07.2015 - 1 B 30.15, juris, Rn. 6) und - daraus abgeleitet - dem Anspruch auf Sachprüfung in einem Mitgliedsstaat, welcher auch das subjektive Recht eines Asylbewerbers auf ein effektives und zügiges Verfahren beinhaltet (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.10.2015 - 5 B 259/15.A, juris, Rn. 30). Die Antragsgegnerin ist mithin verpflichtet von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, so dass der im Klageverfahren 3 K 808/17. KS.A insgesamt angegriffene Bescheid, mit dem das Asylbegehren des Antragsteller als unzulässig abgelehnt wurde, rechtswidrig ist. Entsprechend war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziff. 2 des angegriffenen Bescheides anzuordnen. Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit gegeben eine etwaig geänderte Vollzugspraxis nachzuweisen, dies hat sie nicht getan. Soweit das VG Berlin (Urt. v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A, juris, Rn. 44) zu dem Ergebnis kommt, dass im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.11.2016 die Vollzugsquote der positiv beschiedenen Übernahmeersuchen an Ungarn 7,8 % betrage, gibt diese Feststellung keinen Anlass zur Abweichung von der vorstehend dargestellten Rechtsansicht, weil auch diese Quote für den Schutz- und Rechtsschutzsuchenden zu willkürlichen Ergebnisse führt. Es ist auch weiterhin nicht ersichtlich, dass sich an diesem Zustand in naher Zukunft etwas ändern wird. Die Argumentation der Kammer vertreten derweil auch das Niedersächsische OVG (Urt. v. 15.11.2016 - 8 LB 92/15, juris, Rn. 64 ff. [die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 B 11/17 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig] und Beschl. v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15, juris, Rn. 60 ff.) und der VGH Baden-Württemberg (Urt. 05.07.2016 - A 11 S 974/16, juris, Rn. 42 ff.), so dass sich die Kammer in ihrer Rechtsaufassung bestärkt sieht, zumal das BVerwG den Revisionszulassungsantrag der Berufungsklägerin im Verfahren des VGH Baden-Württemberg derweil mit Beschluss vom 23.11.2016 (1 B 113/16, juris) zurückgewiesen hat. Der Kritik des OVG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 21.11.2016 - 2 LA 111/16, juris, Rn. 5), wonach es auf etwaige Überstellungs-/Rückführungsquoten mangels gesetzlicher Grundlage nicht ankomme, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, bereits im Beschluss vom 28.01.2016 (3 L 11/16. KS.A, juris Rn. 4) wurden diese benannt. Sie stellen gleichsam einen Verfahrenssicherungsanspruch dar, der auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichtet ist. Für die Kammer kann auf der Basis des Vorstehenden weiter offenbleiben, ob das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet (so jüngst Niedersächsisches OVG, Urt. v. 15.11.2016 - 8 LB 92/15, juris, Rn. 42 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. 05.07.2016 - A 11 S 974/16, juris, Rn. 24 ff.; dagegen VG Berlin, Urt. v. 13.12.2016 - 3 K 509/15 A, juris, Rn. 26 ff.; vgl. auch die weiteren Nachweise im Beschl. der Kammer vom 28.01.2016 - 3 L 11/16.KS.A, juris, Rn. 4). Weiterhin kann offenbleiben, ob das europäische Dublin-System insgesamt gescheitert ist (so wohl Di Fabio, Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem, Gutachten im Auftrag des Freistaates Bayern vom 08.01.2016, S. 63 ff. ; abrufbar u.a. unter http://www.bayern.de/wp-content/uploads/2016/01/Gutachten Bay_ DiFabio formatiert . pdf, zuletzt abgerufen am 15.01.2017; vgl. auch BERLIT, NVwZ-Extra 4/2017, S. 2, der davon ausgeht, dass (rechts-) politisch und in der Wissenschaft weitgehend Einigkeit bestehe, dass das Dublin-System erhebliche Funktionsmängel aufweist, dies aber im Rahmen gerichtlicher Entscheidungen für unbeachtlich hält). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gem. § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.