Urteil
3 K 418/13.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2014:0306.3K418.13.KS.0A
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Leitsätze
Gegen die Zusammensetzung der Gruppen im Senat der Universität nach § 36 Abs. 4 HHG bestehen unter dem Gesichtspunkt der Wahlrechtsgleichheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Zusammensetzung der Gruppen im Senat der Universität nach § 36 Abs. 4 HHG bestehen unter dem Gesichtspunkt der Wahlrechtsgleichheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes der Beklagten hat den Antrag der Kläger auf Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens in Bezug auf die Durchführung der Wahlen zum Senat der Beklagten im Wintersemester 2012/2013 zu Recht abgelehnt. Diese Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den jeweiligen Mitgliedern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnungen der Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere auch zum Wahlverfahren und der Wahlanfechtung (§ 35 Hessisches Hochschulgesetz vom 14.12.2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 27. 05. 2013 (GVBl. S. 218) - HHG -). Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Wahlordnung der Universität Kassel in der Neufassung vom 16.08.2012 (Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 12/2012 vom 04.09.2012) - im Folgenden: WahlO -) sieht in § 24 Abs. 1 vor, dass der Wahlvorstand (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 WahlO) in ein Wahlprüfungsverfahren einzutreten hat, wenn entweder von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter selbst oder aber von einem zu dem jeweiligen Organ Wahlberechtigten oder einer oder einem dem Organ kraft Gesetzes Angehörenden ein Verstoß gegen zwingende Wahlvorschriften geltend gemacht wird. Danach hat es der Wahlvorstand im vorliegenden Fall zu Recht abgelehnt, in ein Verfahren zur Überprüfung der Wahl zum Senat der Beklagten im Wintersemester 2012/2013 einzutreten. Zwar liegt ein zulässiger Antrag auf Wahlprüfung vor, denn die Kläger sind als Studierende zu dem Senat wahlberechtigt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WahlO). Es liegt aber kein Verstoß gegen zwingende Wahlvorschriften vor. Zu den zwingenden Wahlvorschriften zählen neben den Regelungen des einfachen Rechts auch die sich aus der Verfassung ergebenden tragenden Wahlgrundsätze (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.06.2013 - 5 K 422/12 -, Juris, Rdnr. 23, mit weiteren Nachweisen), also auch der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 26.02.2014 - 2 BvE 2/13 u.a. -, NJW 2014, 619 ), den die Kläger auf Grund des sich aus der gesetzlich vorgegebenen Zusammensetzung des Senats (§ 36 Abs. 4 HHG) ergebenden Ungleichgewichts der für die verschiedenen Gruppen des Organs abgegeben Stimmen herleiten. Ein Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit liegt aber entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht vor. Der Senat der Universität berät nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HHG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er ist dabei u.a. auch zuständig für die Beschlussfassung über die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen und andere Forschung, Lehre oder Studium betreffende Satzungen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht, sowie für Entscheidungen über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung im Einvernehmen mit dem Präsidium (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HHG). Für Organe der Universität, denen in dieser Weise die Mitwirkung an Fragen der Forschung und Lehre obliegt, geltenden nach dem grundlegenden Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 29. 05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79) besondere Anforderungen an die Zusammensetzung des Gremiums. Die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verlange - so das Bundesverfassungsgericht -, dass bei Entscheidungen über Fragen, welche die Forschung unmittelbar betreffen, der Gruppe der Hochschullehrer ein ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleibt. Wegen ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, ihrer Funktion und Verantwortung müssten die Hochschullehrer sich in diesem besonderen Bereich gegenüber den anderen Gruppen durchsetzen können. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 36 Abs. 4 HHG dadurch Rechnung, dass der Gruppe der Professoren mit neun Mitgliedern gegenüber den anderen Gruppen (Studierende, wissenschaftliche Mitglieder, administrativ-technische Mitglieder mit jeweils zwei oder drei Mitgliedern im Senat) ein bestimmendes Gewicht beigemessen wird. Die für den Einzelnen sich hieraus ergebende Änderung des Erfolgswertes seiner Stimme muss hingenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 09. 04.1975 - 1 BvL 6/74 -, BVerfGE 39, 247). Das Gericht sieht keine Veranlassung, der Anregung der Kläger zu folgen und die Regelung in § 36 Abs. 4 HHG wegen des von den Klägern behaupteten Verstoßes gegen das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist erforderlich, dass der vorlegende Richter nicht nur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung hat, sondern sie wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält (BVerfG, Urteil vom 31. 01.1989 - 1 BvL 17/87 -, BVerfGE 79, 256). Eine solche Überzeugung kann das hier zur Entscheidung berufene Gericht nicht gewinnen. Es mag sein, dass sich, wie die Kläger meinen, auf Grund der Erfahrungen bei der Mitwirkung von Studierenden und nichtwissenschaftlichen Mitgliedern in Hochschulorganen gezeigt hat, dass durch diese Mitwirkung eine Gefährdung von Forschung und Lehre nicht eintritt. Es obliegt aber dem Gesetzgeber, diese Erfahrungen aufzugreifen und ggf. im Rahmen seiner Verpflichtung, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren und dabei neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und zu erproben, etwa auch andere und möglicherweise weitergehende Mitwirkungsmöglichkeiten von Studierenden und anderen Hochschulgruppen vorzusehen. Ihm stehen indessen gerade hinsichtlich der Eignung neuer organisatorischer Strukturen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 26.10. 2004 -1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 -, BVerfGE 111, 333). Allein aus der Tatsache, dass der hessische Gesetzgeber in § 36 Abs. 4 HHG eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Grundsatzurteil vom 29. 05.1973 entsprechenden beherrschenden Einfluss der Gruppe der Professoren im Senat beibehalten hat, können deshalb Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Bestimmung nicht hergeleitet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und, 63 GKG. Die Kläger sind Studenten an der Universität Kassel. Sie kandidierten beide für die Wahl zum Senat der Universität im Wintersemester 2012/2013. Nach dem bekannt gemachten amtlichen Endergebnis ist auf beide Kläger kein Sitz im Senat entfallen. Die Kläger beantragten daraufhin am 11.02.2013 die Durchführung einer Wahlprüfung. Dieser Antrag wurde durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes der Beklagten mit Bescheid vom 07.03.2013 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger seien zwar als Studierende wahlberechtigt i.S. von § 24 Abs. 1 der Wahlordnung der Universität Kassel und damit befugt, eine Wahlprüfung zu beantragen. Der mit dem Antrag geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl liege aber nicht vor. Nach § 36 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes setze sich der Senat aus neun Mitgliedern der Gruppe der Professoren, drei Studierenden sowie drei wissenschaftlichen Mitgliedern und zwei administrativ-technischen Mitgliedern zusammen. In dieser Vorschrift würden die vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Grundsätze der Verteilung der Stimmengewichte innerhalb der Gruppenuniversität berücksichtigt. Der Wahlvorstand habe daher in seiner Sitzung am 20.02.2013 festgestellt, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl nicht vorliege und habe den Antrag als unbegründet abgelehnt. Am 12.04.2013 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, das geltende Wahlrecht genüge demokratischen Grundsätzen nicht. Insbesondere werde gegen einen zentralen Wahlrechtsgrundsatz, nämlich den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, verstoßen. So benötigten die Kandidaten der Mitglieder der Gruppe der Professoren erheblich weniger Stimmen, um ein Mandat im Senat zu erbringen, als die Gruppe der Studierenden, der sie - die Kläger - angehörten. Bei Anwendung gleichheitskonformer Wahlrechtsgrundsätze wären sie gewählt worden und ihnen wäre ein Sitz im Senat zugeteilt worden. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2013 aufzuheben und die Wahl zum Senat der Beklagten für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Dem Gericht gegen die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vor.