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Urteil

3 K 129/12.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2013:0306.3K129.12.KS.0A
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Leitsätze
Werden in einer wissenschaftlichen Klausurarbeit aus unterschiedlichen, im Internet frei zugänglichen und für die Korrektoren nicht ohne weiteres erkennbare Sekundärquellen längere Textpassagen wörtlich oder nahezu wörtlich dargestellt, ohne dass die Übernahme kenntlich gemacht wurde, kann die Prüfungsbehörde nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von dem Vorliegen eines Täuschungsversuchs ausgehen. Der Prüfling kann sich in diesem Fall grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe diese Textpassagen auswendig gelernt, deren Quelle aber bei Fertigung der Klausur nicht mehr im Gedächtnis gehabt und deshalb von der Kenntlichmachung des Fremdtextes abgesehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden in einer wissenschaftlichen Klausurarbeit aus unterschiedlichen, im Internet frei zugänglichen und für die Korrektoren nicht ohne weiteres erkennbare Sekundärquellen längere Textpassagen wörtlich oder nahezu wörtlich dargestellt, ohne dass die Übernahme kenntlich gemacht wurde, kann die Prüfungsbehörde nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von dem Vorliegen eines Täuschungsversuchs ausgehen. Der Prüfling kann sich in diesem Fall grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe diese Textpassagen auswendig gelernt, deren Quelle aber bei Fertigung der Klausur nicht mehr im Gedächtnis gehabt und deshalb von der Kenntlichmachung des Fremdtextes abgesehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin zur Ablegung der Magisterprüfung im Hauptfach Kunstwissenschaft am 29.06.2011 geschriebene Klausur ist zu Recht wegen eines Versuchs der Täuschung als „nicht ausreichend“ bewertet worden. Der Bescheid des Prüfungsausschusses für die Magisterstudiengänge der Beklagten vom 22.08.2011 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.04.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass der Klägerin von dem Prüfungsausschuss für Magisterstudiengänge der Beklagten aufgrund der Feststellungen, die von der Zweitkorrektorin der Klausur vom 29.06.2011 getroffen worden sind, ein Versuch der Täuschung bei Erstellung der Klausur mit der Folge einer Bewertung der Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ unterstellt worden ist, begegnet auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 06.03.2013 keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Beklagten mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24.04.2012 bestätigte negative Bewertung der Klausur findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Magisterprüfungsordnung der Beklagten vom 04.09.1984 in der Fassung vom 09.01.1991 (Abl. Seite 681), zuletzt geändert am 13.09.2004 (StAnz. 2004, Seite 2892). Nach dieser Regelung ist die Prüfungsleistung eines Kandidaten/Kandidatin als mit „nicht ausreichend“ zu bewerten, wenn der Kandidat/die Kandidatin das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der hier in Streit stehenden Klausur vom 29.06.2011 erfüllt. Diese von der Klägerin erstellte Prüfungsleistung weist eine Reihe von Auffälligkeiten auf, die einen eindeutigen Rückschluss darauf zulassen, dass die Klausur entweder mit Hilfe nicht zugelassener Hilfsmittel erstellt, jedenfalls aber unter Begehung eines Täuschungsversuchs im Sinne der in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Magisterprüfungsordnung der Beklagten weiterhin genannten Alternative zustande gekommen ist. Die Klausurarbeit der Klägerin enthält - wie von der Zweitkorrektorin, Prof. Dr. S., im Verlaufe ihrer Begutachtung der Arbeit festgestellt wurde und wie von der Klägerin auch nicht bestritten wird - mehrere Passagen, die Abschnitten aus verschiedenen Internetseiten vollständig oder mit gewissen Abweichungen nahezu vollständig entsprechen. Auf Seite 1 der Arbeit sind im 1. und 2. Absatz zwei Sätze letztlich wortgleich aus einem im Internet veröffentlichten Beitrag „Panofsky und seine Kunstwissenschaft: Ikonologie“ übernommen worden. In diesem Beitrag findet sich der Satz: „Die Hermeneutik fordert ein ‚Einfühlen‘ in die Epochen“, der sich so auch am Schluss des ersten Absatzes auf Seite 1 der Klausur findet (statt Epochen heißt es hier Epoche). Der im 2. Absatz der Klausur enthaltene Satz: „Rein quantitativ ist seine ikonographische-ikonologische Methode führend, insbesondere im angelsächsischen Sprachraum“ ist mit einem entsprechenden Satz in dem erwähnten Beitrag mit geringfügigen Abweichungen identisch. Wesentlich auffälliger sind die Übereinstimmungen im Text der Klausur mit dem Inhalt der Internetseite http:/www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/106857.html. In der Arbeit der Klägerin heißt es auf Seite 3, 1. Absatz: „…muss die Grundeinstellung einer Nation, einer Epoche, eines Kulturkreises, sowie religiöse, philosophische Überzeugungen und die Persönlichkeit des Künstlers bestimmt werden. … Um den Gehalt zu entdecken, braucht man nach Panofsky eine geistige Fähigkeit, die derjenigen eines Diagnostikers ähnelt. Er nennt sie synthetische Intuition. … Der festgestellte Gehalt kann über die bewusste Absicht des Künstlers hinausgehen.“ Nahezu wortgleiche Inhalte finden sich in der genannten Internetseite unter Abschnitt 3 1.2., wo es heißt: „…die Grundeinstellung einer Nation, einer Epoche, einer Klasse, einer religiösen oder philosophischen Überzeugung enthüllen, modifiziert durch eine Persönlichkeit und verdichtet in einem einzigen Werk … Um diesen Gehalt des Werkes zu entdecken, braucht man nach Panofsky eine geistige Fähigkeit, die derjenigen eines Diagnostikers vergleichbar ist, die „synthetische Intuition“… Der hier interpretierte Gehalt kann über die bewusste Absicht des Künstlers hinaus gehen.“ Im weiteren Verlauf der Arbeit auf Seite 3 unter Abschnitt 2. wird nach dem Eingangssatz: „Zunächst wäre der Ideologiebegriff Mannheims zu klären.“ ein sich bis zum Beginn der nächsten Seite erstreckender ganzer Absatz nahezu wortgleich aus wikibooks (http://de.wikibooks.org/wiki/Soziologische_Klassiker/_Mannheim,_Karl) übernommen. Dieser Abschnitt lautet im Original wie folgt: „Für Mannheim ist jegliches Denken in sozialen Zusammenhängen jeglicher Art, Thema der Wissenssoziologie. Er vertritt die These, dass menschliches Denken und somit auch menschliches Wissen nicht nur von den Gegebenheiten des menschlichen Geistes und den Tatsachen der Welt abhängig ist, sondern entscheidend bestimmt wird von Faktoren des sozialen Seins. Die soziale „Seinsgebundenheit des Wissens“ sagt somit aus, dass historisch-soziale Prozesse und Strukturen ebenso wie die Positionen der gesellschaftlichen Gruppen innerhalb dieser sozialen Strukturen unser Wissen beeinflussen. Die einzelnen Gruppen entwickeln spezifische Motive und Machtinteressen aufgrund ihres sozialen Standorts, diese prägen schließlich die Denkstrukturen und Weltanschauungen der Gruppe. Solche Denkstrukturen legen fest, wie eine Sache gesehen wird, wie sie einem bewusst wird und welches formulierbare Wissen daraus entstehen kann. Somit ist jedes Denken, auch das eigene, ideologisch, also perspektivisch zu betrachten. Denn aus unterschiedlichen Auslegungen des Seins entstehen eben verschiedene Ideologien.“ In der Klausur der Klägerin heißt es an der erwähnten Stelle wie folgt: „Alles Denken in sozialen Zusammenhängen ist nach Mannheim Thema der Wissenssoziologie. Menschliches Denken und damit auch Wissen ist nicht nur von den Gegebenheiten des Geistes und den Tatsachen der Welt abhängig, sondern auch von Faktoren des sozialen Seins bestimmt. Diese soziale Seinsgebundenheit des Wissens sagt aus, dass historisch-soziale Prozesse und Strukturen ebenso wie die Positionen der gesellschaftlichen Gruppen innerhalb dieser sozialen Strukturen unser Wissen beeinflussen. Einzelne Gruppen entwickeln spezifische Motive und Machtinteressen aufgrund ihres sozialen Standorts. Diese prägen die Denkstrukturen und Weltanschauungen der Gruppe und legen fest, wie etwas gesehen, wie es bewusst wird und welches formulierbare Wissen daraus entstehen kann. Somit ist jedes Denken ideologisch, also perspektivisch zu betrachten, aus unterschiedlichen Auslegungen des Seins entstehen verschiedene Ideologien.“ Die nahezu wortgleiche Übernahme mehrerer Textpassagen aus verschiedenen aus dem Internet frei zugänglichen Sekundärquellen muss letztlich zwangsläufig den Eindruck hervorrufen, dass die Klägerin den Inhalt dieser Passagen als eigene Gedankengänge hat ausgeben und die Übernahme der Fremdtexte hat dadurch verschleiern wollen, dass sie die entsprechenden Stellen in geringfügigem Umfang verändert und umgestellt hat. Eine derartige von dem Verfasser nicht kenntlich gemachte weitgehend inhaltsgleiche Übernahme fremder Texte beinhaltet einen Täuschungsversuch im Sinne der prüfungsrechtlichen Bestimmungen in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Magisterprüfungsordnung der Beklagten. Durch Verwendung des Begriffs „Täuschung“ greift die Regelung, wie andere vergleichbare prüfungsrechtliche Bestimmungen, auf allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze und Kriterien zurück, die es auch und vor allem gebieten, dass der Prüfling von einer anderen Person oder anderen Personen stammende gedankliche Leistungen nicht ohne Offenbarung dieser Tatsache als eigene Leistung ausgibt. Der wesentliche Zweck jeglicher Prüfung liegt darin begründet, das wahre Leistungsvermögen des Prüflings zu ermitteln. Demzufolge ist grundsätzlich jede Prüfungsleistung von dem Prüfling persönlich zu erbringen, ohne dass er über den ihm durch die jeweiligen Prüfungsordnungen vorgegebenen Rahmen hinaus auf fremde Hilfsmittel oder Hilfspersonen zurückgreifen darf. Für wissenschaftliche Arbeiten wie die vorliegende gilt dies im besonderen Maße. Das Erfordernis einer selbständig zu erbringenden Leistung wird in § 18 der Magisterprüfungsordnung für die Magisterarbeit ausdrücklich hervorgehoben, indem von dem Kandidaten/der Kandidatin verlangt wird, dass sie/er durch die Magisterarbeit die Fähigkeit zeigen soll, ein Problem aus seinem/ihrem Hauptfach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Für die Klausur gilt dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Prüfungsform in gleicher Weise (vgl. zum Vorstehenden: Sächsisches OVG, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 BF 40/03 -, juris, m. w. N.). Durch die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Magisterprüfungsordnung sollen deshalb auch und insbesondere vorgetäuschte oder sonst wie erschlichene Leistungen als Basis zur Rechtfertigung eines Prüfungserfolges wirksam ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist weiterhin auch unter Berücksichtigung des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG zwingend geboten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 30.04.2003, a.a.O.). Entgegen ihrer Auffassung liegen bei der Klägerin auch die weiteren, von der Beklagten angenommenen Voraussetzungen für die Annahme eines Täuschungsversuchs beim Erstellen der Klausur vor. Eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch setzt neben der objektiven Verletzung einer von dem Prüfling nach der Prüfungsordnung oder nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen zu beachtenden Regel in subjektiver Hinsicht die Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraus, aus denen sich die Regelverletzung ergibt. Überdies muss die Regelverletzung mit dem Vorsatz begangen werden, sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Ob die Täuschung wirklich gelungen oder nur versucht worden ist, ist hierbei unerheblich. Die Beurteilung, ob eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch anzunehmen ist, unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Täuschungsversuchs trägt die Prüfungsbehörde bzw. das für die Leitung der Prüfung zuständige Prüfungsorgan. Allerdings können die tatbestandlichen Voraussetzungen des Täuschungsversuchs durch den sogenannten Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund feststehender Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann mit den Mitteln des Anscheinsbeweises sowohl der Nachweis einer Regelverletzung als auch der Nachweis des Vorsatzes einer Täuschung geführt werden. Spricht der erste Anschein für das Vorliegen einer Regelverletzung und des Täuschungsvorsatzes, so ist es Sache des Prüflings, die Schlussfolgerung, die auf diesem Anschein beruht, zu entkräften. Hierfür reicht es nicht aus, die Denkmöglichkeit eines dem Anschein nicht entsprechenden Ablaufs aufzuzeigen. Vielmehr muss der Prüfling nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Ablaufs ergibt. Gelingt dies, so obliegt der Prüfungsbehörde der sogenannte Vollbeweis (vgl. zum Vorstehenden: Sächsisches OVG, Beschluss vom 30.04.2003, a. a. O.). Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze liegen im Falle der Klägerin die Kriterien, unter denen nach den Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises für die zuständigen Prüfungsorgane bzw. für die Prüfungsbehörde der Eindruck eines Täuschungsversuchs und eines entsprechenden Täuschungsvorsatzes des Prüflings anzunehmen ist, vor. Die inhaltlich und textlich nahezu identische Wiedergabe von Inhalten aus drei unterschiedlichen Sekundärquellen, verbunden mit leichten, das Erkennen der Entlehnung aus den entsprechenden Quellen erschwerenden Modifikationen muss zwangsläufig den Eindruck vermitteln, dass die Klägerin den Inhalt der Fremdtexte ohne notwendige Kenntlichmachung der Übernahme als eigene Leistung ausgeben und den Umstand der unzulässigen Verwertung dieser Quellen gegenüber den Korrektoren verschleiern wollte. Ein nachvollziehbarer Grund, der dazu geführt haben könnte, dass die Klägerin unbewusst oder zumindest ohne den erforderlichen Täuschungsvorsatz die betreffenden Stellen mit nahezu wörtlicher Entlehnung, d. h. ohne eigene selbständige Aufbereitung, übernommen haben könnte, ist nicht erkennbar. Dass sie die betreffenden Testpassagen, wie von ihr behauptet, aus ihrer Erinnerung aufgrund eines zur Vorbereitung der Klausur vorgenommenen Auswendiglernens der entsprechenden Passagen verwertet haben könnte, ohne die wörtliche oder nahezu wörtliche Übereinstimmung mit dem Ursprungstext zu bemerken, ist allenfalls für die aus dem Beitrag „Panofsky und seine Kunstwissenschaft: Ikonologie“ entlehnten Sätze auf Seite 1 der Klausur als Möglichkeit in Erwägung zu ziehen. Insoweit ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Klägerin diese kurzen Sätze mit dem in die Klausur aufgenommenen Inhalt im Gedächtnis hatte und entsprechend wiedergegeben hat. Würde es sich im vorliegenden Fall lediglich um solche an verschiedenen Stellen der Klausur „eingestreuten“ kurzen Sätze oder Einschübe handeln, könnte in der Tat nicht von einem Anschein einer bewussten unzulässigen Übernahme von Textstellen ausgegangen werden. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass kurze Sätze oder Passagen dem Prüfling auch wörtlich aufgrund der vorangegangenen Lektüre im Gedächtnis geblieben sind und von ihm in der Klausur wiedergegeben werden, ohne dass er gedanklich den Zusammenhang mit der Quelle, aus dem er den Text entlehnt hat, herzustellen vermag. In diesen Fällen ist der Prüfling zwangsläufig auch nicht dazu verpflichtet, die Tatsache der Entlehnung aus einer anderen Quelle kenntlich zu machen. Die Klausur der Klägerin enthält indessen nicht nur derartige kurz gefasst Textstellen, bei denen zugunsten der Klägerin angenommen werden könnte, dass diese ohne das Bewusstsein einer Entlehnung in die Klausur übernommen worden sind. Bei den beiden anderen erwähnten Textpassagen, die aus der Internetseite http:/www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/106857.html und aus dem Internetangebot von wikibooks übernommen worden sind, muss der Klägerin vor Augen gestanden haben, dass sie in der Klausur in erheblichem Umfang wörtliche Passagen aus den erwähnten Sekundärquellen dargestellt hat. Eine solche Übernahme kann ohne die von der Klägerin in Abrede gestellte Verwendung unzulässiger Hilfsmittel (z. B. ein internetfähiges Smartphone) nur in der Weise geschehen sein, dass sie die entsprechenden Textstellen - wie von der Klägerin im Übrigen selbst behauptet - zuvor bei der Vorbereitung auswendig gelernt hat. In diesem Fall muss ihr aber auch bewusst gewesen sein, dass sie mit der (nahezu) wörtlichen Übernahme dieser Textpassagen die entsprechenden Stellen aus den Internetseiten gleichsam zitiert. Auch dann, wenn ihr die Herkunft dieser Textpassagen nicht mehr in genauer Erinnerung gewesen sein sollte, wäre es zumindest erforderlich gewesen, kenntlich zu machen, dass es sich hierbei um Fremdtexte handelt. Der Einwand der Klägerin, in dem ersten Abschnitt ihrer Klausurarbeit, der die beanstandeten Textstellen enthalte, beinhalte lediglich eine tatsächliche Übersicht des Interpretationsmodells von Panofsky, das regelmäßiger Lehrinhalt während des gesamten Studiums gewesen sei, so dass es letztlich zwangsläufig zur Verwendung bestimmter Textpassagen kommen müsse, vermag den Eindruck einer unzulässigen Verwendung fremder Textstellen nicht zu verwischen. Wie bereits dargestellt, handelt es sich nicht um den Vorwurf, einzelne Fachbegriffe, Sätze oder kurze Textpassagen wörtlich ohne entsprechende Zitierung wiedergegeben zu haben (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung: Bay. VGH, Beschluss vom 19.08.2004 - 7 CE 04.2058 -, juris, Rdnr. 19). Es geht im Falle der Klägerin auch nicht darum, dass sie Texte oder Formulierungen aus dem Ursprungswerk von Panofsky, d. h. aus der Primärliteratur, ohne Zitierung übernommen haben soll. Ebenso wenig wird ihr vorgeworfen, Textpassagen aus einem bestimmten, während des Studiums immer wieder behandelten Standardwerk über das Thema zitiert zu haben, bei dem die Übernahme von Texten letztlich zwangsläufig und für den Korrektor offenkundig ist (vgl. zu einem derartigen Fall etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2011 - 15 K 137/10 -, juris, Rdnr. 12). Vielmehr geht der Vorwurf an die Klägerin dahin, in erheblichem Umfange Textstellen aus einer für die Korrektoren nicht ohne Weiteres erkennbaren und geläufigen Sekundärliteratur entlehnt zu haben. Vor allem die Übernahme solcher aus dem Internet stammenden, zum Teil speziell der Prüfungsvorbereitung dienenden und bereits entsprechend aufgearbeiteten Sekundärquellen ist in einer Prüfungsarbeit zwingend kenntlich zu machen, da ansonsten zwangsläufig der Eindruck entstehen muss, dass eine eigenständige zusammenfassende und bewertende Bearbeitung des Themas vorgetäuscht werden soll. Ob der weitere Vorwurf, die Klägerin habe sich bei der Klausur unzulässige Hilfsmittel (internetfähiges Smartphone oder Ausdrucke der erwähnten Internetseiten) bedient, kann offen bleiben. Aus den dargelegten Gründen konnte die Klausur der Klägerin jedenfalls wegen eines Versuchs der Täuschung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 der Magisterprüfungsordnung der Beklagten als „nicht ausreichend“ bewertet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin studiert im Magisterstudiengang der Beklagten mit den Hauptfächern Philosophie und Kunstwissenschaft und dem Nebenfach Psychologie. Nach Ablegung der Magisterzwischenprüfung wurde sie mit Bescheid des Prüfungsausschusses für die Magisterstudiengänge der Beklagten vom 13.04.2011 zur Magisterprüfung in den o. g. Fächern zugelassen. Am 04.05.2011 legte die Klägerin die von ihr gefertigte Magisterarbeit im ersten Hauptfach Philosophie vor und unterzog sich am 29.06.2011 entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 2 der Magisterprüfungsordnung der Beklagten einer Klausur. Die für die Korrektur dieser Klausur bestellten Korrektoren teilten, jeweils mit Schreiben vom 10.08.2011, dem Magisterprüfungsamt der Beklagten mit, dass die Klausur der Klägerin im Fach Kunstwissenschaft am 29.06.2011 nach § 8 Abs. 3 der Magisterprüfungsordnung als „nicht ausreichend“ zu bewerten sei, weil die Prüfungsleistung durch die Klägerin wegen einer Täuschung weitgehend nicht selbst erbracht worden sei. Der Prüfungsausschuss für die Magisterstudiengänge teilte der Klägerin mit Bescheid vom 22.08.2011 mit, dass die Klausur vom 29.06.2011 wegen eines festgestellten Versuchs der Täuschung als nicht bestanden gelte und gemäß § 8 Abs. 3 der Magisterprüfungsordnung erneut geschrieben werden müsse, um das gesamte Prüfungsverfahren abschließen zu können. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2011, bei der Beklagten am 02.09.2011 eingegangen, Widerspruch. Nach Einblick in die Prüfungsakte wurde der Widerspruch mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2011 wie folgt begründet: Es sei nach wie vor nicht erkennbar, worin der ihr - der Klägerin - unterstellte Täuschungsversuch gelegen haben solle. Es seien einzelne Passagen gekennzeichnet worden, die eine große Ähnlichkeit mit anderen Texten aufweisen sollen. Offenbar werde ihr vorgeworfen, diese nicht ausdrücklich als Zitate gekennzeichnet zu haben. Schon dieser Vorgang müsse Erstaunen hervorrufen. Die von den Korrektoren wiedergegebenen Quellen aus dem Internet seien der Klägerin zum Zeitpunkt der Klausur nicht zugänglich gewesen. Insofern könne eine Wiedergabe nur aus dem Gedächtnis erfolgt sein, das jedoch so unzuverlässig sei, dass dies nicht als wörtliches Zitat wiedergegeben werden könne und müsse. Es sei auch nicht ansatzweise erkennbar, wie sie allein mit einer Aufsicht im Raum sich Zugang zu diesen Quellen verschafft haben solle und diese dann wiedergegeben haben sollte, ohne während der Klausur selbst Zugang zu den Quellen zu haben. Offenbar habe der Erstkorrektor die Arbeit zunächst als eigenständig bewertet und diese Bewertung offenbar nur unter dem Einfluss der Zweitkorrektorin geändert. Anhaltspunkte dafür, wie der Täuschungsversuch tatsächlich abgelaufen sein solle, seien nicht gegeben. Demgegenüber sei es keineswegs ungewöhnlich, dass man bei einer Examensvorbereitung die im Netz zur Verfügung stehenden Examensarbeiten anschaue, um auf eventuelle Fragestellungen vorbereitet zu sein. Wenn aus solchen Quellen gewonnene Erkenntnisse aus dem Gedächtnis wiedergegeben würden, sei dies kein ungewöhnlicher Vorgang. Die Zweitkorrektorin, Prof. Dr. S., nahm zu dem Vorbringen der Klägerin in der Begründung des Widerspruchs gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Magisterstudiengänge der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2011 wie folgt Stellung: Der Täuschungsversuch der Klägerin liege darin begründet, dass sie nahezu wörtlich im Internet eruierbare Texte in ihre Klausur übernommen habe. Eine solche Internetrecherche sei im Rahmen dieser Klausur nicht erlaubt gewesen. Dass die Klägerin die übernommenen Passagen zuvor auswendig gelernt und aus dem Gedächtnis niedergeschrieben haben könnte, erscheine als völlig lebensfremd. Selbst wenn dies aber geschehen sei, hätte sie diese Passagen nicht als eigene Leistung ausgeben dürfen, sondern hätte die Zitate kenntlich machen müssen. Der Widerspruch der Klägerin wurde nachfolgend (zunächst) nicht beschieden. Am 03.02.2012 erhob die Klägerin daraufhin Untätigkeitsklage. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses für die Magisterstudiengänge der Beklagten vom 22.08.2011 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung bzw. Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht, so dass die Prüfungsleistung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung als mit „nicht ausreichend“ bewertet gelte. Die Darstellung der Zweitgutachterin, auf die verwiesen werde, belege unzweifelhaft, dass die Klägerin Fremdtexte aus dem Internet nahezu wörtlich übernommen habe, ohne dies als Zitat darzustellen. Bei verständiger Würdigung müsse bereits die Übereinstimmung der Fremdtexte mit dem Wortlaut der Klausur den Anschein der Täuschung wecken. Da die Klägerin nicht ununterbrochen beaufsichtigt worden sei und sie die Klausur zudem nicht auf dem dafür vorgesehenen gestempelten Papier abgegeben habe, könne zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch nicht zugelassene Hilfsmittel wie Spickzettel oder internetfähige Smartphone benutzt worden seien. Zumindest habe die Klägerin jedoch die Tatbestandsalternative der Täuschung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative der Prüfungsordnung verwirklicht. Mit der Übernahme fremder Texte, bei denen nicht kenntlich gemacht werde, dass es sich dabei um ein Zitat handele, habe die Klägerin das prüfungsrechtliche Gebot der persönlich zu erbringenden Leistung verletzt. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die Beklagte habe in unzulässiger Weise eigene Versäumnisse bei der Prüfungsorganisation in den Verantwortungsbereich der Klägerin verlegt. Es sei Sache der Beklagten, die Prüfungssituation so zu gestalten, wie es die Prüfungsordnung vorsehe. Es sei keineswegs so, dass sie nachweisen müsste, nicht gegen die Prüfungsordnung verstoßen zu haben. Vielmehr sei es Sache der Beklagten, das Gegenteil nachzuweisen. Dies sei ihr jedoch vorliegend nicht gelungen. Zwar könne die teilweise Übereinstimmung des Textinhaltes zwischen den aufgefundenen Quellen und dem Inhalt der Klausur auf eine Täuschung oder Nutzung unzulässiger Quellen während der Klausurbearbeitung sprechen. Sie habe jedoch überzeugend dargelegt, wie es zu dieser teilweisen Übereinstimmung gekommen sei. Mit diesen Argumenten setze sich die Beklagte in keiner Weise auseinander. Die Beklagte werfe ihr auch zu Unrecht vor, dadurch gegen die Prüfungsordnung verstoßen zu haben, dass sie teilweise übereinstimmende Texte nicht kenntlich gemacht habe. Auch hierzu habe sie bereits vorgetragen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ein Zitat nur bei einer bewussten wörtlichen Übernahme notwendig sei, nicht jedoch bei der Wiedergabe auswendig gelernten Inhalts. Es könne vom Prüfling nicht erwartet werden, zusätzlich zum Lernen der Fakten auch noch zu behalten, woher das Gelernte stamme. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.08.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 zu verpflichten, die Prüfungsleistung der Klägerin vom 29.06.2011 im Rahmen der Magisterprüfung im zweiten Hauptfach Kunstwissenschaft unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung, dass dieser eine Täuschung oder Nutzung unzulässiger Hilfsmittel im Sinne des § 8 Abs. 3 Magisterprüfungsordnung der Beklagten nicht nachgewiesen werden kann, neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Dem Gericht liegen die Behördenvorgänge der Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.