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Beschluss

3 O 1308/12.KS.A

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2013:0201.3O1308.12.KS.A.0A
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Leitsätze
Wird in einem Asylstreitverfahren Prozesskostenhilfe nur für einen Teil der Streitgegenstände bewilligt, die von dem Kläger im Rahmen des Klageverbundes nach § 30 Satz 1 RVG anhängig gemacht worden sind (hier: nur für den Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 AufenthG), ist der Gegenstandswert, der diesem Teil des Klagebegehrens entspricht, durch anteilige Verminderung des Gesamtgegenstandswertes von 3.000 Euro zu ermitteln (hier ein Sechstel).
Tenor
Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof wird die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27.08.2012 abgeändert. Auf den Antrag des Rechtsanwalts B. vom 29.05.2012 wird die ihm aufgrund seiner Beiordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 02.05.2012 - 3 K 256/11.KS.A - aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 254,78 € festgesetzt. Die Erinnerung von Rechtsanwalt B. gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27.08.2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird auf 83,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Asylstreitverfahren Prozesskostenhilfe nur für einen Teil der Streitgegenstände bewilligt, die von dem Kläger im Rahmen des Klageverbundes nach § 30 Satz 1 RVG anhängig gemacht worden sind (hier: nur für den Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 AufenthG), ist der Gegenstandswert, der diesem Teil des Klagebegehrens entspricht, durch anteilige Verminderung des Gesamtgegenstandswertes von 3.000 Euro zu ermitteln (hier ein Sechstel). Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof wird die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27.08.2012 abgeändert. Auf den Antrag des Rechtsanwalts B. vom 29.05.2012 wird die ihm aufgrund seiner Beiordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 02.05.2012 - 3 K 256/11.KS.A - aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 254,78 € festgesetzt. Die Erinnerung von Rechtsanwalt B. gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27.08.2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird auf 83,30 € festgesetzt. Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung der Bezirksrevisorin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegen die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgenommene Festsetzung der Rechtsanwalt B. aufgrund seiner in dem Klageverfahren 3 K 256/11.KS.A durch Beschluss vom 02.05.2012 erfolgten, auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begrenzten Beiordnung ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Erinnerung der Bezirksrevisorin hat auch Erfolg und führt entsprechend ihres mit Schriftsatz vom 20.01.2013 auf den richterlichen Hinweis vom 02.01.2013 geänderten Antrags zur Herabsetzung des von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrer Entscheidung vom 27.08.2012 festgesetzten Vergütung (457,08 €) auf nunmehr 254,78 €. Die Erinnerung von Rechtsanwalt B., die auf eine - den Festsetzungsbetrag in der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.08.2012 übersteigende -Vergütung von 540,38 € gerichtet ist, ist dagegen unbegründet. Für die Festsetzung einer höheren als der mit dem vorliegenden Beschluss festgesetzten Vergütung aus der Staatskasse ist kein Raum. Der Umfang des Vergütungsanspruchs eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Da durch den Beschluss vom 02.05.2012 im Verfahren 3 K 256/11.KS.A den Klägern Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. lediglich bezüglich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bewilligt und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Übrigen abgelehnt worden ist, steht für das Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG bindend fest, dass nur im Umfang dieses Streitgegenstandes eine Vergütung aus der Staatskasse gewährt werden kann. Welche Gebühren aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehen, bestimmt sich, wie sich aus § 49 RVG ergibt, nach dem Gegenstandswert des Streitgegenstandes. Wenn - wie im vorliegenden Fall - Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt und demgemäß ein Prozessbevollmächtigter nur teilweise beigeordnet wird, das Klagebegehren aber ungeachtet der nur teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang geltend gemacht und aufrechterhalten wird, sind die von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten aus einem „besonderen Prozesskostenhilfestreitwert“ zu errechnen. Die „gesetzlichen Gebühren“ werden in diesem Fall nur aus dem Wert berechnet, der dem Wert des Teilstreitgegenstandes bzw. Teilklagebegehrens entspricht, für den bzw. für das Prozesskostenhilfe gewährt und für den/das der Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde (VG B-Stadt, Beschluss vom 02.11.2009 - 7 O 1059/09.KS.A - u. a., NVwZ-RR 2010, 744, m. w. N.). Handelt es sich - wie vorliegend - um ein asylverfahrensrechtliches Streitverfahren, ist der Gegenstandswert auf der Grundlage der in § 30 RVG normierten gesetzlichen Festlegung aus den in dieser Regelung bestimmten Gegenstandswerten zu entnehmen. Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 €, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 €. Die Bestimmungen in den beiden Halbsätzen des § 30 Satz 1 RVG stehen zueinander, wie sich bereits aus dem Wortlaut des 2. Halbsatzes ergibt („in sonstigen Klageverfahren“), in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Die Bestimmungen im ersten Halbsatz bezüglich des Gegenstandswerts von 3.000,00 € bei Vorliegen eines die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen umfassenden Klageverbundes (die Bestimmung gilt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes auch für Fallgestaltungen, in denen nur die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen begehrt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 -, Buchholz 363, § 30 RVG Nr. 2) ist auch dann für die Bestimmung des Gegenstandswertes maßgeblich, wenn Teile dieses Klageverbundes durch teilweise Klagerücknahme, Erledigung der Hauptsache oder in sonstiger Weise ausscheiden und wenn bei einem nur teilweisen Obsiegen des Klägers gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Kostenquotelung vorzunehmen ist. § 30 Satz 1, 1. Halbsatz RVG ist demzufolge nicht etwa so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Begehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen umfassenden Klageverbundes unabhängig von dem rechtlichen Schicksal der einzelnen Teile des Streitgegenstandes immer der im Gesetz bestimmte Gegenstandswert von 3.000,00 € zugrunde zu legen wäre. Vielmehr bilden die unterschiedlichen Klagebegehren unbeschadet ihrer Zusammenfassung in dem Klageverbund jeweils selbständige und abtrennbare Streitgegenstände. Auch die Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bilden keinen einheitlichen und in sich nicht abtrennbaren Streitgegenstandskomplex. Vielmehr handelt es sich auch insoweit um unterschiedliche (Teil-)Streitgegenstände, wobei die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorrangig vor den sonstigen Abschiebungsverboten des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 21.02.2012 - RN 5 M 12.30005 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -). Im Rahmen der vorzunehmenden Kostenverteilung sind folglich die unterschiedlichen Gegenstandswerte der verschiedenen Teilstreitgegenstände entsprechend des ihnen im Klageverbund jeweils zustehenden Gewichts zu bestimmen. Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber in § 30 RVG nicht selbst vorgenommen, vielmehr hat er diese Differenzierung der Rechtsprechung überlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 29.06.2009 - 10 D 60.08 - angenommen, dass die Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit 2/3 und die sonstigen Abschiebungsverbote zusammen mit 1/3 des Streitgegenstandes zu bewerten seien. Diese Bewertung, der auch das vorliegend zur Entscheidung berufende Gericht folgt, ist in gleicher Weise dann anzuwenden, wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sämtliche vorgenannten Streitgegenstände umfassende Klage nur für einen Teil dieser Streitgegenstände entsprochen wird. In diesem Fall muss bei der Vergütung nach §§ 45 f. RVG im Wege der Wertreduzierung berücksichtigt werden, dass die Beiordnung nur für einen Teil des Streitgegenstandes erfolgt ist (VG Regensburg, Beschluss vom 21.02.2012, a. a. O.; VG B-Stadt, Beschluss vom 02.11.2009 - 7 O 1059/09.KS.A -). Für einen Rückgriff auf die Regelung über sonstige Klageverfahren in § 30 Satz 1, 2. Halbsatz RVG ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten kein Raum. Diese Vorschrift kann, wie bereits angemerkt, nur dann Anwendung finden, wenn - von Anfang an - lediglich Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG oder einzelne dieser Abschiebungshindernisse eingeklagt wurden oder sonstige, nicht mit den in § 30 Satz 1 RVG ausdrücklich genannten Streitgegenständen im Zusammenhang stehende Rechtsschutzbegehren rechtshängig gemacht werden. Anders als vom Klägerbevollmächtigten angenommen, führt diese Sichtweise nicht zu unangemessenen Ergebnissen. Vielmehr würde bei der von dem Klägerbevollmächtigten befürworteten Anwendung der Regelungen über den Gegenstandswert für sonstige Klageverfahren das Obsiegen lediglich bezüglich von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und im vorliegenden Fall bei der nur auf diesen Teil des Streitgegenstandes bezogenen Bewilligung von Prozesskostenhilfe dieser (Teil-)streitgegenstand eine seinem Gewicht nicht entsprechende Bedeutung erhalten. Macht ein Kläger - wie hier - den gesamten in § 30 Satz 1, 1. Halbsatz RVG bezeichneten Klageverbund anhängig, erstrebt er hauptsächlich die mit der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verbundenen umfassenden aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen, die von ihm lediglich nachrangig begehrten Abschiebungshindernisse treten in ihrer aufenthaltsrechtlichen Bedeutung in diesem Klageverbund mithin zurück. Anderes gilt aber dann, wenn von ihm mit der asylrechtlichen Klage lediglich Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden. Diese haben in ihrer isolierten Geltendmachung für das im Vordergrund stehende Begehren des Klägers, einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, ein größeres Gewicht, dem der Gesetzgeber im 2. Halbsatz von § 30 Satz 1 RVG Rechnung getragen hat. Auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war der für die Festsetzung der Vergütung des Prozessbevollmächtigten maßgebliche Wert - lediglich - mit einem Anteil von einem Sechstel des Gegenstandswerts des Ausgangsverfahrens gemäß § 30 RVG anzusetzen, den die Bezirksrevisorin zutreffend mit einem Betrag von 3.900,00 € beziffert hat (anders als von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Kassel in ihrer Festsetzung vom 27.08.2012 angenommen ist der gesetzliche Erhöhungsbetrag für einen weiteren Kläger in Höhe von 900,00 € auf den Ausgangswert und nicht auf den schon gekürzten Teilwert aufgrund der erfolgten Teilbewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuschlagen). Der für die Berechnung der Gebühren und Auslagen maßgebliche Wert beträgt folglich ein Sechstel von 3.900,00 € = 650,00 €. Danach vermindert sich die Vergütung, die dem Prozessbevollmächtigten aufgrund der Teilbewilligung der Prozesskostenhilfe zusteht, wie folgt: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 650,00 € 84,50 € 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 650,00 € 78,00 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Kopierauslagen Nr. 7000 VV RVG 31,60 € Umsatzsteuer 40,68 € insgesamt 254,78 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).