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Urteil

3 K 116/11.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2012:0329.3K116.11.KS.0A
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Leitsätze
Der Träger der Schülerbeförderung ist an die Entscheidung des Staatlichen Schulamts gem. § 54 Abs. 4 HSchG gebunden
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.08.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2011 verpflichtet, die Kosten der Beförderung des Schülers C. im Schuljahr 2010/2011 zur A-Schule zu übernehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten des Verfahrens abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Träger der Schülerbeförderung ist an die Entscheidung des Staatlichen Schulamts gem. § 54 Abs. 4 HSchG gebunden Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.08.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2011 verpflichtet, die Kosten der Beförderung des Schülers C. im Schuljahr 2010/2011 zur A-Schule zu übernehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten des Verfahrens abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Der Einzelrichter kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Beklagten und Verpflichtung der Beklagten, die Schülerbeförderungskosten zu übernehmen, ist zulässig und begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für das Schuljahr 2010/2011 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die für die Beförderung seines Sohnes C. zur A-Schule entstanden sind. Die Beförderung des Sohnes des Klägers zur A-Schule in B-Stadt war nach § 161 Abs. 2 Satz 1 HSchG notwendig, da die Entfernung zwischen der Wohnung des Sohnes des Klägers - D-Straße in B-Stadt - und der vorgenannten Schule unstreitig mehr als 3 km beträgt. Die durch den Besuch der Schule entstehenden Beförderungskosten waren entgegen der Auffassung der Beklagten auch notwendig im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 1 HSchG. Danach sind die Beförderungskosten für den Besuch der nach dem siebten Abschnitt des dritten Teils und dem vierten Teil des Hessischen Schulgesetzes zuständigen Schule notwendig. Der siebte Abschnitt des vierten Teils des Hessischen Schulgesetzes (§§ 49 bis 55) regelt die sonderpädagogische Förderung. In der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14.07.2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2009 (GVBl. I S. 265), wird in § 54 Abs. 4 Satz 1 geregelt, dass das Staatliche Schulamt die zuständige Förderschule bestimmt, wenn sich die Eltern für deren Besuch entschieden haben oder ihrer Entscheidung für den Besuch der allgemeinen Schule nicht entsprochen werden kann. Mit Bescheid vom 14.04.2010 hat das Staatliche Schulamt die A-Schule, Schule für Lernhilfe in B-Stadt, als zuständige Schule bestimmt. Die nach § 54 Abs. 4 Satz 1 HSchG vom Staatlichen Schulamt bestimmte Förderschule ist die nach § 161 Abs. 5 Nr. 1 zuständige Schule (so auch Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Stand: Dezember 2011, § 161 Anm. 9.1). Bei der Prüfung, ob die Beförderungskosten für den Besuch einer bestimmten Schule notwendig sind, kann der Träger der Schülerbeförderung der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes über die Zuweisung des schulpflichtigen Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart nicht entgegenhalten, die Form der Erfüllung der Schulpflicht sei auch in einer nähergelegen Schule möglich. Die Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat in besonderer Weise der Rehabilitation und der Integration der Schüler in die Gesellschaft Rechnung zu tragen (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 HSchG). Die Entscheidung, welche Schule die Erfüllung dieses Auftrags in Bezug auf den jeweiligen Schüler am ehesten gewährleisten kann, ist nach den Bestimmungen des Schulrechts der Prüfung der Schulbehörde (§ 54 Abs. 4 Satz 1 HSchG) vorbehalten. An die Entscheidung der Schulbehörde ist der Träger der Schülerbeförderung gebunden. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits hinlänglich deutlich aus dem Wortlaut des § 161 Abs. 5 Nr. 1 HSchG. Diese Vorschrift verweist auf die Zuweisungsentscheidung des staatlichen Schulamtes. Eine Ermächtigung zugunsten des Trägers der Schülerbeförderung, die vom Staatlichen Schulamt getroffene Zuweisungsentscheidung noch einmal unter dem Gesichtspunkt der „Subventionswürdigkeit“ zu hinterfragen, enthält das Gesetz nicht. Hätte der Gesetzgeber aber über die bereits vom Staatlichen Schulamt getroffene Zuweisungsentscheidung hinaus „eine zweite Entscheidungsebene bei den Trägern der Schülerbeförderung einführen wollen“, hätte dies in § 161 Abs. 5 Nr. 1 HSchG zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. zur dortigen Rechtslage: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2003 - 2 A 11253/03 -, NVwZ-RR 2004, 422 ). Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass auch in anderen Rechtsbereichen die Träger von Leistungen, die an den Besuch einer bestimmten Schule anknüpfen, an die Zuweisungsentscheidung der Schulverwaltung gebunden sind, ohne diese in Frage stellen zu können (vgl. zur Bindung des Trägers der Sozialhilfe: BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 20.04 -, BVerwGE 123, 316; zur Bindung des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe: BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 370,80 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht das Gericht von den Angaben des Klägers in der Klagebegründung aus, wonach für die Schülerkarte wöchentlich 10,30 € anfallen. Dies ergibt bei 36 Schulwochen einen Betrag in Höhe von 370,80 €. Der Kläger ist der Vater des am …. geborenen C. Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt Kassel vom 14.04.2010 wurde C. gem. § 54 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz mit Wirkung vom 01.08.2010 der A-Schule, B-Stadt, zugewiesen, deren … . Klasse er im Schuljahr 2010/2011 besuchte. Am 29.06.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der durch den Besuch der A-Schule entstehenden Schülerbeförderungskosten. Zur Begründung dieses Antrags gab er an, dass der kürzeste Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule mehr als 3 km betrage. Die Leitung der A-Schule bestätigte in dem Antrag, dass C. aufgrund einer Verfügung des Staatlichen Schulamtes aufgenommen worden sei. Den vorgenannten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der besuchten Schule betrage zwar mehr als 3 km, die Wegstrecke zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule (S-Schule), an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Schulstufe erreicht werden könne, liege jedoch unter 3 km. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2010 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2011 zurückwies. Dabei stützte er sich darauf, dass der Sohn des Klägers an der näher gelegenen S-Schule ebenso wie an der besuchten Schule entsprechend seinen Fähigkeiten hätte gefördert werden können, sodass eine „Umleitung“ zur A-Schule nicht notwendig gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11.01.2011 zugestellt. Am 07.02.2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf hinweist, dass sein Sohn die A-Schule aufgrund einer Zuweisungsentscheidung des Staatlichen Schulamts besuche. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.08.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2011 zu verpflichten, die Kosten der Beförderung des Schülers C. im Schuljahr 2010/2011 zur A-Schule zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass die erfolgte Zuweisung des Schülers an die A-Schule durch das Staatliche Schulamt für sie nicht bindend sei. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.03.2012 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens.