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Urteil

3 K 1533/10.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2012:0307.3K1533.10.KS.0A
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Leitsätze
Im Rahmen des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ist auch das jeweilige Fachrecht zu prüfen, dem ein Eingriffsvorhaben entsprechen muss. Steht das Fachrecht einem Vorhaben entgegen, kann allein durch die Erteilung einer Eingriffsgenehmigung kein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden. Bei § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG handelt es sich um eine sog. "Soll"-Vorschrift, die rechtlich zwingendf ist und die zuständige Naturschutzbehörde verpflichtet, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur wenn Umstände gegeben sind, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde nach plichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Tenor
Die Verfügung des Beklagten vom 01.09.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 01.10.2010 werden aufgehoben, soweit dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 89% und der Beklagte zu 11%. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ist auch das jeweilige Fachrecht zu prüfen, dem ein Eingriffsvorhaben entsprechen muss. Steht das Fachrecht einem Vorhaben entgegen, kann allein durch die Erteilung einer Eingriffsgenehmigung kein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden. Bei § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG handelt es sich um eine sog. "Soll"-Vorschrift, die rechtlich zwingendf ist und die zuständige Naturschutzbehörde verpflichtet, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur wenn Umstände gegeben sind, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde nach plichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die Verfügung des Beklagten vom 01.09.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 01.10.2010 werden aufgehoben, soweit dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 89% und der Beklagte zu 11%. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter aufgrund des beiderseitigen Einverständnisses der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nur begründet, soweit dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht wurde. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2010. Somit ist das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542) - BNatSchG - anzuwenden, das am 01.03.2010 in Kraft getreten ist. Demgegenüber kann das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.2010 (GVBl. S. 629) - HAGBNatSchG -, das erst seit dem 29. Dezember 2010 gilt (vgl. § 35 HAGBNatSchG), noch keine Berücksichtigung finden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 17 Abs. 8 BNatSchG. Danach soll die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Zuständig für den Erlass einer auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützten Wiederherstellungsverfügung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG die nach dem jeweiligen Landesrecht für Naturschutz zuständige Behörde. Zuständige Naturschutzbehörde ist gemäß § 30a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 16.04.1996 (GVBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.06.2005 (GVBl. I S. 305) - HENatG -, in Verbindung mit § 30 Abs. 3 HENatG der Beklagte. Bei der Erneuerung der Zaunanlage entlang der westlichen Grenze des Grundstücks des Klägers handelt es sich um einen Eingriff in Natur- und Landschaft. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur- und Landschaft unter anderem Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen. Eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen ist hier dadurch gegeben, dass der Kläger an der gesamten westlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 50 m eine früher vorhandene Zaunanlage, die nach seinen eigenen Angaben „instandsetzungsbedürftig“ war durch eine andere Zaunanlage ersetzt hat. Im Einzelnen hat er ein Gartentor geringeren Umfangs durch eine elektrische Toranlage ausgetauscht sowie den in diesem Bereich vorhandenen Maschendrahtzaun durch einen Metallgitter- bzw. Schweißdrahtzaun ersetzt. Der Erörterungstermin hat ergeben, dass nicht nur die alte, vorhandene Zaunanlage repariert wurde. Vielmehr fand im vorbeschrieben Bereich der westlichen Grundstücksgrenze ein gänzlicher Austausch der Einfriedung statt. Ein Eingriff in Natur und Landschaft kann nicht deshalb verneint werden, weil das Grundstück bereits vor der Durchführung der Maßnahme durch den Kläger eingezäunt war. Denn in der (teilweisen) Auswechselung der Einfriedung ist eine erneute Veränderung der Gestalt der entsprechenden Grundfläche zu sehen, die auch deshalb unter die Eingriffsregelung zu subsumieren ist, weil ein früherer Eingriff durch die verlängerte Lebensdauer der neuen Zaunanlage ganz erheblich perpetuiert wird. Der Erörterungstermin hat auch ergeben, dass die Einfriedung in ihrer Höhe von ca. 2,00 m und auch die massive Toranlage das Landschaftbild erheblich beeinträchtigen, das im Bereich des Grundstücks des Klägers durch den umgebenden Wald geprägt wird. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Bejahung eines Eingriffs in Natur und Landschaft keine Verunstaltung fordert, sondern jede sichtbare und nachteilige - das heißt nicht landschaftsgerechte - Veränderung genügen lässt (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz 2. Aufl. 2011, § 14 Rdnr. 38). Der Eingriff in Form der Errichtung der neuen Einfriedung an der westlichen Grundstücksgrenze in einer Länge von ca. 50 m wurde auch ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen. Die Errichtung von offenen Einfriedungen im Außenbereich ist nicht baugenehmigungspflichtig (vgl. § 55 HBO in Verbindung mit Nr. 7.1 der Anlage 2 zur HBO). Da für das Vorhaben auch keine Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich war, bedurfte es mithin einer Eingriffsgenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde, die nicht erteilt wurde. Der Beklagte hat auch zu Recht die Beseitigung der ohne Eingriffsgenehmigung errichteten Zaunanlage und damit die Widerherstellung des früheren Zustands verfügt. Der nach den obigen Ausführungen bestehende rechtswidrige Zustand kann hier ausschließlich durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes erreicht werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Eingriffsgenehmigung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht erteilt werden darf, weil die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Da es um die Frage geht, ob anders als durch die Wiederherstellung des früheren Zustands ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, ist auch das jeweilige Fachrecht zu prüfen, dem ein Eingriffsvorhaben entsprechen muss. Steht das Fachrecht einem Vorhaben entgegen, kann allein durch die Erteilung einer Eingriffsgenehmigung kein rechtmäßiger Zustand geschaffen werden (vgl. dazu auch Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O. § 17 Rdnr. 51). Dies ist hier der Fall. Fachrechtlich ist die Einfriedung als bauliches Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das im Außenbereich errichtet wurde, an den Vorgaben des § 35 BauGB zu messen. Es ist mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Die Einfriedung beeinträchtigt jedenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Zweck dieses öffentlichen Belangs ist es, eine der Landschaft wesensfremde Bebauung zu verhindern. Der Außenbereich soll für die naturgegebene Bodennutzung freigehalten werden und die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Dies erfordert die Abwehr aller baulichen Anlagen, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen. Wie der Erörterungstermin ergeben hat, ist die Einfriedung des mit dichtem Bewuchs versehenen - teilweise bewaldeten - Grundstücks der Landschaft im Lautental wesensfremd. Die Einfriedung kann deshalb bereits bauplanungsrechtlich nicht zugelassen werden, sodass durch die Erteilung einer Eingriffsgenehmigung kein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Wiederherstellung im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG bedeutet auch nicht, dass der früher an der westlichen Grundstücksgrenze vorhandenen Maschendrahtzaun bzw. das früher vorhandene Tor, die durch die zur Beseitigung verfügten Zaunanlage ersetzt wurden, wieder errichtet werden müssten. Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nicht gleichbedeutend mit einer gleichsam authentischen Rekonstruktion eines Zustandes. Der "frühere Zustand" bezieht sich vielmehr in erster Linie auf die Funktion des betreffenden Teiles von Natur und Landschaft (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.1998 - 2 L 2/98 -, NuR 1999, 594). Dies bedeutet, dass im Bereich des verbotswidrigen Eingriffs die Landschaft in ihrem unverbauten Zustand durch Beseitigung der neu errichteten Zaunanlage wiederherzustellen ist. Besonderer Ermessenerwägung durch den Beklagten bedurfte es nicht, denn es steht grundsätzlich nicht im Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde, ob sie von der Befugnis des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG Gebrauch macht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung „soll“ bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Wiederherstellung des früheren Zustandes angeordnet werden. "Soll"-Vorschriften sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - 9 B 79.09 -, juris). Anhaltspunkte für einen atypischen Fall bestehen hier aber nicht. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass das Einschreiten gegen rechtswidrige Eingriffe in Natur und Landschaft im Ermessen des Beklagten stehe, sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht angebracht. Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargetan. Die angegriffene Beseitigungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Sie verlangt die Beseitigung der vom Kläger im Jahre 2001 errichteten Toranlage sowie des im gleichen Zuge errichteten Metallgitter- (Schweißgitter-) zauns an der westlichen Grundstücksgrenze. Nicht umfasst von der Beseitigungsverfügung sind der bereits früher errichtete Maschendrahtzaun und der an der nordwestlichen Grundstücksgrenze vorhandene ebenfalls bereits früher erstellte Zaun aus geschweißten Zaunfeldern. Dies bringt die angegriffene Verfügung hinreichend dadurch zum Ausdruck, dass das Beseitigungsverlangen auf die Einfriedung aus Metallelementen mit Toranlage beschränkt ist. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Grundstück bereits früher eingefriedet gewesen ist. Damit beruft er sich auf einen Bestandsschutz, den die Einfriedung angeblich genießt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die frühere Zaunanlage überhaupt formell und/oder über einen nicht unbedeutenden Zeitraum materiell rechtmäßig war. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Ersetzung der alten Einfriedung an der gesamten westlichen Grundstücksgrenze in einer Länge von ca. 50 m jedenfalls nicht mehr durch den Bestandsschutz gedeckt. Der bauliche Bestandsschutz gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, eine nach früherem materiellem Recht rechtmäßige aber mit heutigem Recht nicht mehr vereinbare bauliche Anlage erstens in ihrem Bestand zu halten und zweitens wie bisher auch zu nutzen. Bei einer Einfriedung bedeutet der Bestandsschutz, dass nur geringfügige Reparaturen einzelner schadhafter Teile zulässig sind, die aber nicht dazu führen dürfen, den Bestand über die übliche Lebensdauer einer solchen Einfriedung zu sichern (vgl. dazu Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2011, Art 2 Rdnr. 24 ff.). Die Auswechselung einer längeren Zaunstrecke - wie hier entlang der gesamten westlichen Grundstücksgrenze - ist durch den Bestandsschutz nicht mehr gedeckt. Hinzu kommt, dass der Kläger auf dieser Strecke den vormals vorhandenen Maschendrahtzaun durch einen andersartigen Mittelgitter- (Schweißgitter-)zaun ersetzt hat. Ob durch diese baulichen Maßnahmen die gesamte Einfriedung ihren (eventuellen) Bestandsschutz eingebüßt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls die Auswechselung der Zaunanlage an der westlichen Grundstücksgrenze war durch diesen nicht mehr gedeckt. Als Miteigentümer des Grundstücks ist der Kläger auch Zustandsstörer (vgl. § 7 Abs. 2 HSOG) und damit verantwortlich für den rechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück. Im Übrigen ist er auch Handlungsstörer (§ 6 Abs. 1 HSOG), da er die beanstandete Zaunanlage errichtet hat. Nach alledem ist die Wiederherstellungsverfügung nicht zu beanstanden. Erfolg hat die Klage aber, soweit der Kläger sich gegen die in der angegriffenen Verfügung angedrohte Ersatzvornahme (§§ 69, 74 HVwVG) wendet. Die Androhung der Ersatzvornahme ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt, der sich als eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.1986 - 7 TH 455/86 -, UPR 1986, 437; Urteilvom 25.01.1985 - 4 UE 2107/84 -, NJW 1985, 2492). Dieser Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil ihm mit der Beseitigung eines Teils der Einfriedung etwas Unmögliches aufgegeben wird (§ 71 Abs. 4 HVwVG). Der Kläger ist zur Durchführung der Beseitigung wegen entgegenstehender Rechte von Miteigentümern des Grundstücks (auf den auf Blatt 13 ff. der Gerichtsakte befindlichen Grundbuchauszugs wird verweisen) nicht in der Lage. Duldungsverfügungen sind gegen die übrigen Miteigentümer des Grundstücks C-Straße (bisher) nicht ergangen, so dass ein der Beseitigung der baulichen Anlagen gegebenenfalls entgegenstehender Wille der Miteigentümer rechtlich beachtlich wäre (vgl. dazu Hess. VGH Urteil vom 09.01.1992 - 3 UE 4120/88 -, ESVGH 42, 183). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass erst vor Durchführung der Ersatzvornahme die Duldungsverfügungen vorliegen müssten. Denn nach hessischem Recht wird die Ersatzvornahme nicht gesondert festgesetzt, sondern von der jeweils zuständigen Behörde selbst vollzogen oder schlicht, das heißt durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages, in Auftrag gegeben. Ein weiterer Verwaltungsakt ergeht nicht. Deshalb muss bereits bei der Androhung des Zwangsmittels geprüft und geklärt werden, ob der Vollstreckungsmaßnahme Hindernisse entgegenstehen oder nicht. Dies wiederum bedeutet, dass schon bei der Androhung des Zwangsmittels entgegen der im Erörterungstermin geäußerten Auffassung des Beklagten auch das Gebot des § 71 Abs. 4 HVwVG zu beachten ist, Zwangsmittel nicht anzuwenden, wenn die Leistung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist. Etwaige Zweifel daran, ob der Pflichtige zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollstreckung wird freiwillig leisten können oder ob ihn etwa ein - wenn auch nur zeitweiliges - Unvermögen daran hindert, sind deshalb schon bei Einleitung der Vollstreckung zu beheben (so auch Hess. VGH, Urteilvom 25.01.1985 - 4 UE 2107/84 -, NJW 1985, 2492). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 11.250 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1. 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse des Klägers an einem erfolgreichen Verfahrensausgang wird in Bezug auf die von ihm neu errichtete Zaunanlage mit deren geschätztem Zeitwert zusätzlich der Beseitigungskosten von 10.000 € berücksichtigt (vgl. auch Nr. 9.5 der Streitwertkatlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh. § 164) ). Für die Androhung der Ersatzvornahme ist die Hälfte der vorläufig veranschlagten Kosten in Höhe von 2.500 € - mithin 1.250 € -in Ansatz zu bringen. Hier erachtet das Gericht entgegen der Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs ausgesprochenen Empfehlung einen eigenen Streitwertanteil für angebracht, da die Vollstreckungsandrohung nicht das rechtliche Schicksal der Grundverfügung teilt. Der Kläger ist neben seiner Schwester und seinem Vater Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 13, Flurstück 55/28 . Dieses Grundstück befindet sich im Außenbereich der Gemeinde A-Stadt und ist mit einem Gebäude mit einer Grundfläche von 45 qm bebaut. Das Gebäude wurde nach Angaben des Klägers im Jahre 1920 errichtet. Am 15.09.2003 fragte der Kläger beim Beklagten nach, ob die Zustimmung zur Sanierung des Gebäudes, das sich im Außenbereich befinde, erteilt werden könne. Das Gebäude sei eine Zeitlang nicht bewohnt gewesen. Fenster und Fassade seien von Unbekannten teilweise zerstört worden. Wind und Wetter hätten den ohnehin maroden Zustand des Gebäudes verschlechtert. Der Beklagte stellte am 10.10.2003 fest, dass im Eingangsbereich zum Grundstück der Hang abgetragen worden und eine Toranlage (Metallschiebetür mit separatem Eingang) in einer Breite von 10 m und einer Höhe von 2 m errichtet worden war. Daran anschließend war hangaufwärts bis zum Anschluss an eine alte Zaunanlage ein Zaun aus 2 m hohen Metallgitterelementen aufgestellt worden. Mit Verfügung vom 28.10.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, alle weiterführenden Bauarbeiten sofort einzustellen. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 06.11.2003 mit, dass er die Einfriedung nicht neu errichtet habe. Vielmehr bestehe bereits seit dem Jahre 1958 eine entsprechende und vergleichbare Zaunanlage. Diese werde zurzeit nach und nach wieder instandgesetzt. Wie vor Ort erkennbar, sei die instandgesetzte Zaunanlage vom Material, der Beschaffenheit und dem äußeren Erscheinungsbild mit der alten Zaunanlage vergleichbar. Mit Bescheid vom 29.12.2003 lehnte der Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die vom Kläger beabsichtigten Sanierungsarbeiten ab. Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 22.05.2005 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.08.2008 ab. Mit Schreiben vom 30.10.2008 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Beseitigungsverfügung der auf dem Grundstück errichteten Einfriedung aus Metallgitterelementen sowie der Toranlage an. Mit Verfügung vom 01.09.2009, dem Kläger zugestellt am 06.09.2009, forderte der Beklagte den Kläger auf, die Einfriedung aus Metallgitterelementen mit Toranlage auf dem Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur 13, Flurstück 55/28 zu beseitigen. Für die Durchführung der Beseitigungsarbeiten wurde eine Frist bis zum 31.12.2009 gesetzt. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte der Beklagte dem Kläger die Ersatzvornahme nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides an. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden auf 2.500,-- € veranschlagt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der in Rede stehenden Einfriedung handele es sich um eine Neuanlage und nicht um eine Instandsetzung. Bauliche Anlagen würden nur so lange Bestandsschutz genießen, wie sie nicht verbraucht seien. Der Bestandsschutz rechtfertige keine Neuerrichtung. Am 28.09.2009 legte der Kläger gegen die vorbenannte Verfügung Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 01.10.2010 zurückgewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 05.11.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht alleine Eigentümer des Grundstücks C-Straße. Im Übrigen sei das Grundstück seit jeher mit einer Zaunanlage eingefriedet gewesen. Der ursprünglich vorhandene Zaun sei zum Teil zugewachsen und zum Teil aufgrund von Witterungseinflüssen instandsetzungsbedürftig geworden. Unter Beibehaltung von Teilen des ursprünglichen Zaunes sei die Einfriedung instandgesetzt worden. Das Grundstück habe auch früher bereits an derselben Stelle über ein Tor verfügt. Aufgrund einer Änderung der Erschließungssituation habe ein neues Tor geschaffen werden müssen. Das Orts- und Landschaftsbild werde durch die Zaunanlage nicht verunstaltet. Das Vorhaben könne auch im Übrigen an seinem Standort nicht als grob unangemessen angesehen werden. Die Zaunanlage passe sich durch Art und Nutzung in die nähere Umgebung ein und beeinträchtige mit ihrer relativ geringen Größe keine öffentlichen Belange. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 01.09.2009 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 01.10.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27.08.2008 in dem Verfahren 2 E 883/05, in welchem die Klage des Klägers auf Erteilung einer Bauvoranfrage bezüglich der Sanierung des auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes abgelehnt wurde. Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.02.2012 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Vor dem Einzelrichter hat auf dem Grundstück des Klägers ein Erörterungstermin stattgefunden. Hinsichtlich des Ergebnisses dieses Erörterungstermins wird auf die Niederschrift vom 05.03.2012 verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Kassel 2 E 883/05 (1) sowie die Behördenakten des Beklagten (1 Ordner) verwiesen.