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Urteil

3 K 1682/19.KS

VG Kassel 3. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0907.3K1682.19.KS.00
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Leitsätze
1. Zur Qualifikation des Prüfers 2. Eine vertiefte Diskussion ist etwas Anderes als vertiefte Kenntnisse. 3. Die Zuteilung einer Note zu einer Leistung unterfällt dem Beurteilungsspielraum.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Qualifikation des Prüfers 2. Eine vertiefte Diskussion ist etwas Anderes als vertiefte Kenntnisse. 3. Die Zuteilung einer Note zu einer Leistung unterfällt dem Beurteilungsspielraum. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Z III-Klausur unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts, weil der Prüfungsbescheid vom 30.05.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2019 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt. Zunächst begegnet die Auswahl der Prüfer keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 11.10.2019 im parallelen Eilverfahren 3 L 2202/19.KS auf S. 10 f. des amtl. Abdrucks ausgeführt, dass die Prüfer die vom JAG geforderte Qualifikation besitzen. Weitergehende Anforderungen können nicht gestellt werden. Das BVerwG hat im Beschluss vom 20.08.1997 – 6 B 25/97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 383, in einem Fall, in dem es um die Kompetenz von Juristen mit der Befähigung zum Richteramt ging, Prüfungsaufgaben auf dem Gebiet der Rechtsgeschichte zu beurteilen, entschieden, dass die Beurteilung von Prüfungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Hierbei ist es nicht zwingend geboten, dass der Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, beruflich tätig oder gar besonders spezialisiert sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - BVerwG 6 B 66.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 360 m.w.N.). Ohne dass es noch darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass der Zweitprüfer als Staatsanwalt an der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen tätig war, so dass davon auszugehen ist, dass seine berufliche Tätigkeit zumindest einen gewissen Bezug zu Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts aufweist. Die Prüfer haben die Prüfungsanforderungen nicht über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus überspannt. § 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f JAG verlangt von den Prüflingen nur Kenntnisse der Grundzüge im Recht der Prokura. Soweit die Prüfer verlangten, ein bestimmtes Problem solle „unter Heranziehung von Argumenten vertieft diskutiert werden“, liegt darin kein Widerspruch zu der gesetzlichen Bestimmung. Im Staatsexamen sollen die Prüflinge nicht zeigen, dass sie in der Lage sind, stumpf jeden noch so entfernt liegenden Meinungsstreit zu reproduzieren, sondern unter Beweis stellen, dass sie ein Problem erkennen und juristisch erörtern können, wobei das Ergebnis zweitrangig ist. Soweit der Kläger bemängelt, der Zweitprüfer habe seine Prüfungsentscheidung nicht ordnungsgemäß begründet, indem er sich den Beobachtungen des Erstkorrektors zu den Schwächen und Stärken der klägerischen Arbeit vollständig angeschlossen habe, in der Bewertung allerdings nach unten von ihm abgewichen sei, hat er einen relevanten Bewertungsfehler nicht aufgezeigt. Die Zuordnung einer bestimmten Note zu einer Leistung gehört zu den prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55/97 -, juris Rdnr. 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Zweitkorrektor etwa dem Auffinden geläufiger Anspruchsgrundlagen nicht ein solches Gewicht beimisst, dass die Bewertung der Arbeit als schwach mangelhaft noch gerechtfertigt wäre. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Zweitkorrektors bestehen nicht. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen der Kammer und des Hess. VGH im parallelen Eilverfahren und sieht von einer weiteren Darstellung ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Der unterlegene Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Da eine Kostenerstattung durch den Beklagten ausscheidet, kommt es nicht in Betracht, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung der Staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Staatsprüfung. Nach Nichtbestehen der Staatlichen Pflichtfachprüfung im ersten Versuch trat der Kläger im Februar 2018 zur Wiederholungsprüfung an. Er fertigte hierbei sechs Prüfungsarbeiten an, die mit einer Durchschnittspunktzahl von 3,41 bewertet wurden. Im Einzelnen: (Erstkorrektur) (Zweitkorrektur) Zivilrecht I 1 1 Zivilrecht II 5 4 Zivilrecht III 2 1 Strafrecht I 4 5 Öffentliches Recht I 5 4 Öffentliches Recht II 5 4 Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 wurde dem Kläger diese Bewertung bekanntgegeben und festgestellt, dass er damit gem. § 18 des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 15.03.2004 (GVBl. I 2004, 158; JAG) von der weiteren Prüfung ausgeschlossen ist und die Staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2018 Widerspruch. Diesen begründete er im Hinblick auf die Klausur Zivilrecht III damit, dass die Prüferauswahl verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Korrektoren der Klausur Zivilrecht III „Praktiker“ seien, seien seine Leistungen teilweise von Personen bewertet worden, die das Anforderungs- und Leistungsniveau mangels hinreichender Vertrautheit mit dem Rechtsgebiet und/oder Lehrinhalten nicht richtig hätten einschätzen können. Zudem hätten die Prüfer die Prüfungsanforderungen im Hinblick auf die Frage der wirksamen Erteilung der Prokura an den Kommanditisten überspannt. Nach § 7 Nr. 2 lit. f JAG müsse das Recht der Prokura nur in Grundzügen beherrscht werden. Der Erstkorrektor habe jedoch eine „vertiefte“ Diskussion des Problems verlangt und auch der Zweitkorrektor habe sich an diesem Anforderungsmaßstab orientiert. Ferner habe der Zweitkorrektor seine vom Votum des Erstkorrektors abweichende Bewertung nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar begründet. Das Justizprüfungsamt leitete daraufhin ein Überdenkungsverfahren ein und die Prüfer nahmen unter dem 21. November 2018 und 14. April 2019 zu ihrer Bewertung der Klausur Zivilrecht III Stellung. Beide Prüfer hielten an ihrer Bewertung fest. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf Bl. 31 f. und Bl. 39 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs zum Widerspruchsverfahren verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019, zugestellt am 28. Mai 2019, wies das Justizprüfungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Die Prüfer hätten den ihnen zukommenden Bewertungsspielraum nicht überschritten. Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung hätten nicht festgestellt werden können. Sie seien von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hätten eine sachgerechte und nachvollziehbare Begründung für ihre Entscheidung gegeben. Sie hätten sich im Überdenkungsverfahren mit den Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und dennoch an ihren Bewertungen festgehalten, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen mache das Prüfungsamt sich die Ausführungen der Prüfer im Überdenkungsverfahren zu Eigen. Am 28. Juni 2019 hat der Antragsteller Klage erhoben. Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 11.10.2019 abgelehnt (3 L 2202/19.KS). Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Hess. VGH mit Beschluss vom 14.02.2020 abgelehnt. Der Kläger trägt vor, aus Art. 12. Abs. 1 Satz 1 GG folgten weitergehende Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers als im JAG vorgesehen und es bestünden Zweifel, ob der Zweitprüfer der Klausur Z III diese erfülle. Die Bewertungsbegründung des Zweitprüfers sei widersprüchlich. Die von den Prüfern verlangte „vertiefte Auseinandersetzung“ zur Frage der Reichweite der Prokura sei mit dem JAG nicht vereinbar, weil nur Kenntnisse der Grundzüge des Rechts der Prokura verlangt würden. Damit seien die Prüfungsanforderungen überzogen worden. Der Zweitprüfer sei überdies befangen gewesen, weil er seine Stellungnahme erst nach wiederholter Erinnerung abgegeben habe und über den zentralen Einwand des Klägers hinweggegangen sei. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 30.05.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2019 den Beklagten zu verurteilen, die vom Kläger bei der Klausur Zivilrecht 3 erbrachte Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, eine Befangenheit des Zweitprüfers sei weder aus der verspäteten Abgabe der Stellungnahme noch aus dem Festhalten an seiner Bewertung erkennbar. Mit Beschluss der Kammer vom 07.05.2020 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.