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Beschluss

6 L 3042/25.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2025:1022.6L3042.25.KS.00
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Leitsätze
1. Ein Schulhof kommt während des allgemeinen Schulbetriebes als Ort für Versammlungen regelmäßig nicht in Betracht. 2. Das Grundrecht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 GG als Rechtsgut von Verfassungsrang sind geeignet die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV zu begrenzen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schulhof kommt während des allgemeinen Schulbetriebes als Ort für Versammlungen regelmäßig nicht in Betracht. 2. Das Grundrecht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 GG als Rechtsgut von Verfassungsrang sind geeignet die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV zu begrenzen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der am 22. Oktober 2025 wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die versammlungsrechtliche Auflagenverfügung der Stadt Baunatal vom 15. Oktober 2025 (Fachbereich Sicherheit und Ordnung) wiederherzustellen, hilfsweise die Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Eingangs ist festzustellen, dass die Kammer das Rechtsschutzersuchen des Antragstellers in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend versteht und auslegt, dass dieser sich nur gegen die in Ziffer 1 der Auflagenverfügung enthaltene Ortsverlegung wendet. In der Antragsbegründung beschränkt der Antragsteller seinen wörtlich weit gehaltenen Antrag entsprechend, indem er lediglich auf die Ortsverlegung Bezug nimmt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer entscheidet gem. § 5 Abs. 3 S. 1 u. 2 VwGO in der Besetzung ihrer Berufsrichter ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers abzuwägen. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Hiernach überwiegt das private Interesse, wenn der Verwaltungsakt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse, wenn der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, hat das Gericht eine unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist die Prüfungsdichte des Gerichts bei hoher Eingriffsintensität aufgrund der Schwere und Irreparabilität eines dem Antragsteller drohenden Nachteils zu verschärfen. Je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 – 2 BvR 690/19, juris Rn. 16; st. KammerRspr., vgl. nur VG Kassel, Beschl. v. 29.10.2020 – 6 L 1989/20.KS, juris Rn. 6). Unter Beachtung dieses Maßstabes erweist sich die angegriffene Auflage im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es besteht zudem ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung. Die Antragsgegnerin hat zunächst durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung der Auflagenverfügung angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). In formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin und solche sind auch nicht vorgetragen. Die Auflagenverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der durch Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 HV geschützten Versammlungsfreiheit und in Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit hat die Antragsgegnerin in ermessensfehlerfreier Art und Weise die Auflage erlassen, dass die Versammlung nicht am gewünschten Standort – dem Schulhof der Erich-Kästner-Schule – sondern auf den davor liegenden Verkehrsflächen stattfindet. Gem. § 14 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 160; HessVGH, Beschl. v. 07.10.2024 – 8 B 1898/24, juris Rn. 7; Becker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, D 48; Mühl/Fischer, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Stand Juni 2024, § 1 Rn. 14). Unter der öffentlichen Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und dem Wertgehalt des Grundgesetzes entsprechenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 167; Becker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, D 71; Mühl/Fischer, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Stand Juni 2024, § 1 Rn. 35). Bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 HVersFG ist stets die besondere Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 HV zu beachten. Diese schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 – 1 BvR 388/05, juris Rn. 32). Nach Art. 8 Abs. 2 GG ist dieses Recht jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern kann für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 2 HV ist hingegen deutlich enger gefasst als im Grundgesetz. Versammlungen unter freiem Himmel dürfen lediglich anmeldepflichtig gemacht werden, sie unterliegen keinem allgemeinen Gesetzesvorbehalt (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 69; Schütz, in: Baudewin/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz, Verfassung des Landes Hessen, 1. Aufl. 2024, Art. 14 Rn. 6). Die Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV unterliegt demnach – mit Ausnahme des Anmeldeerfordernisses für Versammlungen unter freiem Himmel – allein sogenannten verfassungsimmanenten Schranken (so bereits st. KammerRspr., vgl. nur VG Kassel, Beschl. v. 20.10.2023 – 6 L 1708/23.KS, juris Rn. 12; HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 78; Bäuerle, in: BeckOK-HV, Stand Januar 2025, Art. 14 Rn. 6). Etwaige Einschränkungen sind nur ausnahmsweise zum Schutze von kollidierendem Verfassungsrecht möglich. Zu berücksichtigen sind die Grundrechte Dritter sowie andere Rechtsgüter von Verfassungsrang mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 79). Dabei bedürfen die verfassungsimmanenten Schranken ihrerseits einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, welche den Anforderungen aus Art. 63 HV genügen muss (so bereits st. KammerRspr., vgl. nur VG Kassel, Beschl. v. 20.10.2023 – 6 L 1708/23.KS, juris Rn. 12; HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 100 f.; vgl. BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02, juris Rn. 38; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 105. Erg-Lfg. Stand August 2024, Art. 1 Abs. 3 Rn. 46). Ein solches Gesetz stellt das HVersFG bezüglich der hier maßgeblichen Vorschriften dar (zu Zweifeln im Hinblick auf die hier nicht relevante Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 1 S. 2, § 23 Abs. 1 S. 2 und § 27 HVersFG vgl. HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 299 ff.). Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 HV auszulegen. Die hinter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit stehenden Verfassungspositionen sind der Versammlungsfreiheit gegenüberzustellen (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 151). Als kollidierende Verfassungspositionen kommen insbesondere Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum, die Würde des Menschen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Versammlungsfreiheit selbst sowie die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen in Betracht (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 81 ff.). Dabei ist im Einzelfall praktische Konkordanz dadurch herzustellen, dass die einander widerstreitenden Verfassungspositionen durch Abwägung in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 85). Dies gilt auch für mögliche Beschränkungen wegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, wobei im Einzelfall mit besonderer Sorgfalt zu prüfen ist, ob die behördliche Maßnahme einem hinreichend gewichtigen, hinter dem Begriff der öffentlichen Ordnung stehenden Verfassungsgut dient (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 151, 168 ff.). Dies zugrunde gelegt, konnte die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller angezeigte Versammlung auf einen Ort außerhalb des Schulgeländes verlegen. Der Antragsteller hat – jedenfalls während des laufenden Schulbetriebes – keinen Rechtsanspruch auf Durchführung der Versammlung auf dem Schulhof der Erich-Kästner-Schule. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet zwar grundsätzlich auch ein Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit insbesondere selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am wirksamsten zur Geltung bringen können. Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen wird durch das Versammlungsrecht daher ebenso wenig gewährleistet wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 65; Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 94). Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft zunächst den öffentlichen Straßenraum. Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen, beispielsweise Bahnhöfe, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist. Ein öffentliches Forum ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden können, wodurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 64 ff., Beschl. v. 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15, juris Rn. 5). Der Schulhof der Erich-Kästner-Schule in Baunatal erfüllt – jedenfalls während des regulären Schulbetriebes – vergleichbar mit einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus schon nicht die Anforderungen, die an einen Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs im Sinne des Leitbildes des öffentlichen Forums zu stellen sind. Es handelt sich bei einem Schulhof um einen Ort, der bereits nach den äußeren Umständen nur für schulische und damit begrenzte Zwecke zugänglich und nicht als Stätte des allgemeinen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen ist (vgl. dazu auch HessVGH, Beschl. v. 20.06.2020 – 2 B 2256/20, juris Rn. 30: Wiesenfläche in einem Wasserschutzgebiet; VG Stuttgart, Beschl. v. 20.11.2014 – 5 K 5117/14, juris Rn. 6 f.: Stuttgarter Hauptbahnhof; VG Berlin, Beschl. v. 29.08.2014 – 1 L 245.14, juris Rn. 6: Asylbewerberunterkunft). Ein Schulhof stellt einen besonders sensiblen und schützenswerten Raum dar, auf dem sich Schüler insbesondere während ihrer Pausen vom Unterricht ungestört und sicher bewegen können sollen. Dem würde es entgegenstehen, wenn jegliche Personen zum Zwecke der Durchführung einer Versammlung Zutritt erhielten. Dass Schulhöfe grundsätzlich nicht für außerschulische Nutzungen vorgesehen sind, folgt auch aus § 90 Abs. 2 HSchG, wonach über solche im Einzelfall der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter entscheidet. Die Kammer hat dabei auch den vom Antragsteller dargelegten Zweck der Versammlung, namentlich mit Schülern über das vom Land Hessen eingeführte „Impfunterrichtsmaterial“ zu diskutieren, berücksichtigt, der einen thematischen Bezug zu einer Schule aufweist. Gleichwohl führt dieser Bezug vorliegend nicht dazu, dass dem Eilantrag zu entsprechen war, da der Schulbetrieb ohne Einschränkungen gewährleistet sein muss. Auch von dem Versammlungsort in unmittelbarer Nähe des Schulhofes ist dem Antragsteller eine Ansprache seiner Zielgruppe jedenfalls grundsätzlich möglich. Der Antragsgegnerin stehen bezüglich ihrer Verfügung auch Grundrechte Dritter und andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zur Seite, namentlich das Grundrecht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 GG. Die Begründung der Antragsgegnerin trägt dies auch noch. Soweit der Antragsteller meint, er habe ein Recht darauf, mit den Schülern der Erich-Kästner-Schule ins Gespräch zu kommen und mit ihnen zu diskutieren, wird dies bereits nicht von der Versammlungsfreiheit gewährleistet. Der Antragsteller kann die von ihm beabsichtigte Diskussion mit Schülern nicht erzwingen. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Kooperationsgebot rügt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es erscheint zunächst bereits äußerst zweifelhaft, ob ein solcher Verstoß (isoliert) geeignet wäre, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Thematik zwischen den Beteiligten telefonisch – auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben seit 2022 150 Versammlungen durchführte – erörtert wurde. Damit ist in Konstellationen wie der vorliegenden, die von akuter Eilbedürftigkeit geprägt sind, dem Kooperationsgebot hinreichend Rechnung getragen. Soweit der Antragsteller die versammlungsbezogene Kommunikation der Schulleitung und der Lehrer mit den Schülern kritisiert, ist das für das hiesige Verfahren ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 45.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt.