Urteil
7 K 1327/24.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2025:0429.7K1327.24.KS.00
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Leitsätze
1) Die Bindung an die an sich zuständige Schule muss mit Nachteilen verbunden sein, die nur einzelne Schüler treffen und so gewichtig sind, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurücktreten muss. Die Nachteile, die der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Schule zu erleiden hätte, müssen ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke.
2) Der Besuch eines Geschwisterkindes kann unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden, wenn die Geschwisterkinder noch mindestens zwei Jahre gemeinsam die Schule besuchen.
3) Die Betreuungssituation stellt regelmäßig keinen Aspekt dar, der den betroffenen Schüler in außergewöhnlicher Form beträfe.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Bindung an die an sich zuständige Schule muss mit Nachteilen verbunden sein, die nur einzelne Schüler treffen und so gewichtig sind, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurücktreten muss. Die Nachteile, die der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Schule zu erleiden hätte, müssen ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke. 2) Der Besuch eines Geschwisterkindes kann unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden, wenn die Geschwisterkinder noch mindestens zwei Jahre gemeinsam die Schule besuchen. 3) Die Betreuungssituation stellt regelmäßig keinen Aspekt dar, der den betroffenen Schüler in außergewöhnlicher Form beträfe. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). I. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt Kassel vom 22. Juni 2024 (…..) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule aus § 66 Satz 1 Hessisches Schulgesetz – HSchG – i. V. m. § 4 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses – VOGSV –. 1) Nach dieser Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 HSchG örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt. Ein wichtiger Grund liegt nach § 4 Abs. 2 VOGSV insbesondere vor, wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist (Nr. 1), der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde (Nr. 2), gewichtige pädagogische Gründe für eine Gestattung sprechen (Nr. 3) oder besondere soziale Umstände vorliegen (Nr. 4). Danach muss die Bindung an die an sich zuständige Schule mit Nachteilen verbunden sein, die nur einzelne Schüler treffen und so gewichtig sind, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurücktreten muss. Die Nachteile, die der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Schule zu erleiden hätte, müssen ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke. Besondere soziale Umstände im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 VOGSV liegen nur vor, wenn der Besuch der anderen Schule verglichen mit den Belastungen, die mit dem Besuch der zuständigen Schule verbunden sind, zu einer deutlichen Verbesserung der sozialen Situation des Kindes und der Familie führt (Hess. VGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 7 B 1427/19 –, juris Rn. 17ff.). Die Nennung „besondere Schwierigkeiten“, „gewichtige“ Gründe bzw. „besondere Umstände“ in § 4 Abs. 2 VOGSV zeigt, dass die mit der Bildung von Schulbezirken und der Zuweisung an eine bestimmte Schule verbundenen Unannehmlichkeiten grundsätzlich hinzunehmen sind und nur begrenzte Ausnahme- bzw. Sonderfälle eine Gestattung rechtfertigen. Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren. Bei der Prüfung ob ein wichtiger Grund vorliegt, sind neben den Tatsachen, die aus der Sicht des die Gestattung begehrenden Schülers die Gestattung rechtfertigen, auch die organisatorischen Belange wie etwa eine möglichst gleichmäßige Aus- und Belastung der einzelnen Schulen in den Blick zu nehmen. Je gewichtiger im Einzelfall diese organisatorischen Belange sind, desto mehr vermögen sie die Berücksichtigung individueller Belange zurückzudrängen. Das Kindeswohl ist ein wichtiger, aber nicht das allein ausschlaggebende Kriterium (VG Gießen, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 7 L 1800/14.GI –, juris Rn. 10–11). 2) Der Kläger hat keinen wichtigen Grund genannt, der eine Gestattung des Besuchs der Grundschule F. rechtfertigen könnte. a) Ein solcher ergibt sich nicht bereits daraus, dass seine Schwester die Grundschule F. besucht. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs „kann dies unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden, wenn die Geschwister mindestens noch zwei Jahre gemeinsam die Schule besuchen (vgl. Köller/Achilles, a. a. O.)“ (Hess. VGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 7 B 1427/19 –, juris Rn. 21). Die Schwester des Klägers wird die Grundschule voraussichtlich nur noch ein Schuljahr besuchen, weil sie im Schuljahr 2025/2026 die 4. Klasse abschließen wird. b) Ein wichtiger Grund ergibt sich auch nicht aufgrund der vorgetragenen Betreuungssituation. Zum einen ist die Betreuung durch die Tante des Klägers unproblematisch auch beim Besuch der Grundschule H. möglich. Der Weg von der Grundschule H. (J-Straße) bis zur Adresse der Tante (K-Straße) ist einem Grundschüler zuzumuten, weil er mit 1,9 Kilometer weniger als zwei Kilometer beträgt (§ 161 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HSchG). Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine Betreuung nach 17:00 Uhr nicht durch die Eltern gewährleistet werden kann. Dabei ist das Gericht davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass jedenfalls die Mutter des Klägers unter der Wohnadresse (A-Straße) erreichbar ist. Denn die Eltern des Klägers haben im Gestattungsantrag ausdrücklich angegeben, dass die Firma täglich bis 18:30 Uhr geöffnet ist und die Mutter erreichbar sein muss (Anlage Begründung des Antrags auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule, Bl. 7 d. BA). Auch die undatierte Bescheinigung des Arbeitgebers und Vaters des Klägers, die dem Gestattungsantrag beigefügt war, führt ausdrücklich aus, dass die Mutter für das Büro zuständig ist, das von Montag bis Freitag bis 18:30 Uhr durch sie besetzt sein müsse (Bl. 10 d. BA). Die gegenteiligen Angaben im Widerspruchs- und Klageverfahren sind ersichtlich verfahrenstaktisch motiviert. Im Gegensatz zur klägerischen Auffassung (S. 2 d. Widerspruchsbegründung vom 1. Juli 2024, Bl. 20 d. A.) hatte der Arbeitgeber nämlich ausdrücklich auf die im Zeitraum bis 18:30 Uhr vorzunehmende Tätigkeit (Büro besetzen) hingewiesen. Zudem ist auch die Erklärung, die berufliche Situation der Mutter habe den Gestattungsantrag der Schwester begründet (S. 2 d. Schriftsatzes vom 19. Dezember 2024, Bl. 87 d. A.) widersprüchlich. Denn die Mutter ist (erst) seit Anfang 2023 überhaupt im Unternehmen des Vaters tätig (S. 2 d. Widerspruchsbegründung, Bl. 20 d. A.), während die Schwester bereits im Sommer 2022 eingeschult wurde (wenn sie im Schuljahr 2024/2025 unstreitig die 3. Klasse besucht). Schließlich stellt die Betreuungssituation aber auch keinen Aspekt dar, der den Kläger in außergewöhnlicher Form beträfe. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). c) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 VOGSV liegt auch nicht in der Beziehung zum Cousin des Klägers. Auch insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere teilt das Gericht zum einen die Ansicht, dass es keine individuelle Betroffenheit auslöst, beim Wechsel vom Kindergarten in die Grundschule neue soziale Kontakte zu knüpfen bzw. knüpfen zu müssen (vgl. hierzu auch VG Gießen, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 7 L 1800/14.GI –, juris Rn. 17; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. August 2013 – 3 L 842/13.DA –, juris Rn. 16), dass es – falls die Eltern dies für den Kläger aufgrund seines Alters noch für zu schwer halten – sinnvoll sein dürfte, den Kläger nicht frühzeitig einzuschulen und dass es auch dem Cousin ermöglicht werden sollte, ohne soziale Vorbelastung des jüngeren Cousins in der Grundschule neue Freundschaften zu schließen. d) Das von den Eltern des Klägers für vorzugswürdig erachtete pädagogische Konzept der Grundschule F. stellt ebenfalls keinen wichtigen Grund des § 4 Abs. 2 VOGSV dar. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berührt der „Umstand, dass allen Schulen vom Gesetzgeber durch §§ 127a, 127b, 127c HSchG Gestaltungsspielräume einschließlich der Entwicklung eigenständiger pädagogischer Profile eröffnet werden, […] die Verfassungsmäßigkeit der für die Grundschule geltenden Sprengelpflicht nach § 60 Abs. 4 HSchG nicht maßgebend. Denn es bleibt dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen unbenommen, objektiv-rechtlich den Schulen mit dem Ziel einer Optimierung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags Gestaltungsspielräume zu eröffnen, ohne zugleich subjektiv-rechtlich den Schülerinnen und Schülern in der Grundstufe ein Wahlrecht hinsichtlich der von ihnen zu besuchenden Grundschule einzuräumen.“ (Hess. VGH, Beschluss vom 21. August 2009 – 7 B 2407/09 –, juris Rn. 3). Die individuelle Situation des Klägers weicht mit Ausnahme einer ggf. frühzeitigen Einschulung nicht von der Situation anderer Schüler ab, die zum Besuch der Grundschule H. verpflichtet sind. Gerade aus dieser etwaigen frühzeitigen Einschulung ergibt sich indes, dass – wie vom Beklagten zu Recht vorgetragen – das pädagogische Konzept der Grundschule H. für den Kläger besser geeignet ist (S. 6 d. Widerspruchsbescheides, Bl. 29 d. A.). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Kläger begehrt die Gestattung des Besuchs einer anderen Grundschule. Der Kläger wurde am ….. geboren und besucht den Kindergarten „E.“ im Ortsteil F. Er soll im Schuljahr 2025/2026 eingeschult werden. Für seinen Wohnort (A-Straße), der im Ortsteil A. liegt, ist die Grundschule G. in H. zuständig. Mit Schreiben vom 26. März 2024 beantragten die gesetzlichen Vertreter, den Besuch der Grundschule F. zu gestatten. Zur Begründung führten sie aus, sie wünschten als Erziehungsberechtigte aus pädagogischen Gründen nicht das Konzept der Absolvierung eines Vorschuljahres, dass in der Grundschule H. praktiziert werde. Zudem besuche die Schwester des Klägers bereits die Grundschule F. So sei noch der gemeinsame Besuch der Schule für ein Schuljahr möglich, was organisatorisch erhebliche Erleichterungen verschaffen würde. Der Kläger habe durch den Besuch des Kindergartens in F. stark ausgeprägte Beziehungen zu vielen Kindern, insbesondere zu seinem Cousin, der in die Grundschule F. eingeschult werde. Beim Besuch der Grundschule F. könne er nach der Schule von seiner Patentante nach der Schule zu Hause betreut werden. Mit Bescheid vom 22. Mai 2024 lehnte der Beklagte den Gestattungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, die von den Eltern vorgenommene Bewertung des pädagogischen Konzepts stelle keinen zwingenden persönlichen Grund für eine Gestattung dar. Es handele sich nicht um eine individuelle, auf besonderen Eigenschaften oder Verhältnissen des Schülers oder der Eltern beruhende Ausnahmesituation, die den Besuch der zuständigen Schule unmöglich erscheinen ließe. Die zuständige Schule liege näher am Wohnort als die gewünschte, was eine familiäre Entlastung mit sich bringe. Der Wunsch, die gleiche Grundschule wie ein Geschwisterkind zu besuchen, könne nur berücksichtigt werden, wenn noch mindestens zwei Jahre gemeinsamer Schulbesuch bevorstehe. Die Schwester des Klägers würde im Einschulungsschuljahr bereits die 4. Klasse besuchen, weshalb keine soziale Nachhaltigkeit mit der Gestattung verbunden wäre. Die Trennung von vertrauten Freunden und die Notwendigkeit, sich sozial neu zu orientieren, berührten den Sozialstatus nicht in besonderem Maße. Dies treffe eine Vielzahl von Schülern. Bereits geknüpfte Freundschaften stellten keinen besonderen sozialen Umstand dar. Dem Kläger bleibe es unbenommen, seine Freundschaften sowie die Beziehung zu seinem Cousin nach der Schule zu pflegen oder neue Kontakte an der G. zu knüpfen. Auch aus der Betreuungssituation ergebe sich kein wichtiger Grund. Die Entfernung von der zuständigen Schule zur Patentante betrage 1,9km und sei zumutbar. Bis 17:00 Uhr stehe an der Schule auch ein Betreuungsangebot zur Verfügung. Die Sicherstellung einer Betreuung bei Arbeitszeiten bis 18:30 Uhr sei ein organisatorisches Problem, das viele Eltern treffe und keine Einzelfallentscheidung erlaube. Zudem sei die Arbeitsstelle gleichzeitig die Wohnadresse. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 legte der Kläger Widerspruch ein. Er wiederholt den Vortrag aus dem Antrag und trägt ergänzend vor, der Tätigkeitsumfang der Mutter gehe über den Wohnort und den I. hinaus. Die Auswärtstermine und das Arbeitspensum ließen es nicht zu, dass in der direkten Anschlusszeit des Schulschlusses eine nahtlose Betreuung stattfinden könne. Die Betreuung des Klägers übernehme die Tante des Klägers und solle dies auch in Zukunft tun. Der Kläger benötige auch eine ihm bekannte Bezugsperson. Die Betreuung an der Grundschule F. gehe auch über die Betreuung an der Grundschule H. hinaus. Bei Bedarf würden die Kinder im Rahmen der Spätbetreuung bis 17:00 Uhr betreut. Auch pädagogische Profile einer Grundschule könnten ein Abweichen von der Schulsprengelregelung zulassen. Mit Bescheid vom 18. Juli 2024 (…..), beim Bevollmächtigten des Klägers eingegangen am 22. Juli 2024, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger müsse mangels Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 die G. noch nicht besuchen. Ein Antrag auf vorzeitigen Schulbesuch liege noch nicht vor. Doch auch bei bestätigter vorzeitiger Einschulung würde kein Anspruch auf Gestattung des Besuchs der Grundschule F. bestehen. Ein wichtiger Grund für den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule bestehe nicht. Unterschiede in der Organisation der Schule und des Unterrichts bildeten in der Regel keine gewichtigen pädagogischen Gründe. Die elterliche Präferenzentscheidung laufe der staatlichen Schulorganisation und der daraus folgenden Schulsprengelzuweisung zuwider. Im Übrigen weiche das Konzept der Grundschule F. nicht im Wesentlichen von dem anderer Grundschulen ab. Das Konzept der G. mit der Eingangsstufe würde zudem besonders geeignet sein, dem Kläger einen frühzeitigen Schulstart zu ermöglichen. Auch der vorgetragene Lebensmittelpunkt in F. begründe keinen Gestattungsgrund. Die Trennung von Freunden und die Notwendigkeit, sich sozial neu zu orientieren, berührten den Sozialstatus nicht in besonderem Maße, sondern beträfen eine Vielzahl von Schülern. Um einen gelungenen Schulstart zu gewährleisten, seien die Grundschulen grundsätzlich bei jedem Schüler um einen eng begleiteten Übergang vom Kindergarten in den neuen Schulalltag bemüht. Hierzu gebe es auch „Verabredungskalender“, „Pausenpläne“ oder Patenschaften. Der vorgetragene besondere Bedarf an Bezugspersonen zeige, dass ein weiteres Kindergartenjahr oder die Einschulung in die E1-Stufe (nichtschulpflichtige Kinder) in der G. dem Kläger gut tun würde. Die „Bürde“, die dem Cousin mit dem Aspekt des „sich um [den Kläger] kümmern“ auferlegt werde, sei aus pädagogischer Sicht nicht zu befürworten. Auch der Cousin habe das Recht, sich frei entfalten zu dürfen und neue soziale Kontakte zu schließen. Eine Betreuungsproblematik werde nicht gesehen. Der Kläger könne auch von der zuständigen Grundschule zur Tante laufen. Am 22. August 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Vater habe ab 2022 eine weitere Berufstätigkeit aufgenommen, sie sich zu einer Vollzeitstelle ausgewachsen habe. Im selben Unternehmen sei die Mutter tätig, die neben Büro- auch Außendiensttätigkeiten wahrnehme. Dieser Umstand habe bei der Schwester, die die 3. Klasse besuche, zur Gestattung geführt. Der Kläger müsse auch nach der Schule betreut werden, was durch die Schwester der Mutter erfolgen könne. Kapazitätsprobleme bestünden nicht. Insbesondere hätten beide Schulen der Gestattung zugestimmt. Auch gebe es mindestens drei Kinder, die statt der zuständigen Schule F. die Grundschule H. besuchen würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2024, Aktenzeichen: ….., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2024, Aktenzeichen: ….., zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Genehmigung des Besuchs der Grundschule F. in A., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu bescheiden. Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Er ist der Auffassung, ein wichtiger Grund für die Gestattung bestehe nicht. Insbesondere bei einer Nebentätigkeit, die nicht der Existenzsicherung diene, sei es Aufgabe der Eltern, die Betreuung zu gewährleisten. Angesichts des Vortrags, die Nebenbeschäftigung des Vaters stelle eine Vollzeitstelle dar, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine zulässige Nebenbeschäftigung handele. Der Vortrag diene vielmehr dazu, eine Betreuungslücke zu konstruieren. Mit Schriftsatz vom 28. August 2024 (Bl. 51 d. A., Kl.) und vom 9. September 2024 (Bl. 58 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit Schreiben vom 3. April 2025 (Bl. 111 d. A., Bekl.) und vom 4. April 2025 (Bl. 104 d. A., Kl.) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.