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Urteil

7 K 469/24.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2025:0205.7K469.24.KS.00
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Leitsätze
1. Der Annahme eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs steht jedenfalls ein Verhalten entgegen, bei dem nicht zeitnah nach Erleiden der betreffenden staatlichen Maßnahme Schritte unternommen werden, um hiergegen vorzugehen. Denn ein solcher Kläger verhält sich widersprüchlich. 2. Bei der Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte handelt es sich grundsätzlich nicht um einen qualifizierten Grundrechtseingriff. Es fehlt an einer beschränkenden Wirkung der Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Annahme eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs steht jedenfalls ein Verhalten entgegen, bei dem nicht zeitnah nach Erleiden der betreffenden staatlichen Maßnahme Schritte unternommen werden, um hiergegen vorzugehen. Denn ein solcher Kläger verhält sich widersprüchlich. 2. Bei der Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte handelt es sich grundsätzlich nicht um einen qualifizierten Grundrechtseingriff. Es fehlt an einer beschränkenden Wirkung der Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist unzulässig. 1) Hinsichtlich des Antrags zu 1. (Auflösung) fehlt dem Kläger das Feststellungsinteresse. Ein solches kann sich im Rahmen der hier allein in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich aus der Wiederholungsgefahr, einem Amtshaftungsprozess, dem Rehabilitationsinteresse oder einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024 – 1 C 2/23 –, juris Rn. 13). Ein besonderes Feststellungsinteresse ergibt sich nicht bereits allein aus Art. 19 Abs. 4 GG, wie vom Kläger vorgetragen (Bl. 45 d. A.). Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Auflösung des Trainings am 22. April 2023 im Fitnessstudio C. in E. besteht offensichtlich nicht, weil der Kläger selbst vorträgt, er könne dort keine Räume mehr anmieten (S. 3 des Schriftsatzes vom 8. April 2024, Bl. 46 d. A.). Darüber hinaus lässt sich seinem Vortrag keine konkrete Wiederholungsgefahr entnehmen. Für deren Annahme ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 –, juris Rn. 17). Sein Vortrag, er beabsichtige auch zukünftig im Bekanntenkreis vergleichbare Sporttrainings durchzuführen, ist unsubstantiiert. Er lässt nicht erkennen, aus welchen Personen sich der „Bekanntenkreis“ zusammensetzt und ob diese Personen identisch mit den Teilnehmern der Veranstaltung am 22. April 2023 wären. Zudem ist nicht klar, was „vergleichbare“ Trainings sein sollen. Der Vortrag des Klägers lässt sich nicht erkennen, ob und wie konkret seine Planungen zukünftiger Veranstaltungen sind. Schließlich ist dies gar nicht zu befürchten, da der Kläger den Erkenntnissen des Beklagten, dass es sich um eine einmalige und in ihrer Art einzigartige Veranstaltung gehandelt habe (S. 1 d. Schriftsatzes vom 17. Mai 2024, Bl. 60 d. A.), nicht entgegengetreten ist. Einen laufenden Amtshaftungsprozess – etwa wegen eines etwaigen Einkommensverlust des Betriebes seines Vaters, der auf Amtspflichtverletzungen beruhen würde – hat der Kläger nicht vorgetragen, zudem bestünden bereits keine Prozessergebnisse, die er insoweit einbringen könnte. Erledigt sich die streitige Maßnahme vor Rechtshängigkeit, muss der Betreffende die Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen (hier: ordentlichen) Gericht erheben, das die Rechtmäßigkeit der Maßnahme inzident prüft (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 – 1 WB 21/23 –, juris Rn. 21). Die Auflösung der Veranstaltung am 22. April 2023 hat sich bereits vor Rechtshängigkeit der Klage erledigt. Ein Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der Veranstaltungsauflösung kann der Kläger nicht geltend machen. Das Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist oder dass der Betroffene Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich durch die angegriffene Maßnahme eingetretene Diskriminierung schließen lassen (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 – 1 WB 21/23 –, juris Rn. 29). Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (VG Kassel, Urteil vom 28. August 2024 – 7 K 332/22.KS –, juris Rn. 49). Die Auflösung der Veranstaltung hat keinen solchen diskriminierenden Charakter. Sie ist weder geeignet, den Kläger im Ansehen seiner – im Übrigen gleichbehandelten – Bekannten herabzusetzen, noch erfolgt eine solche Herabsetzung in Bezug auf andere Personen. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die Maßnahme habe zu seiner Entlassung geführt und aufgrund der Maßnahme könne er keine Räumlichkeiten mehr im Fitnessstudio C. anmieten (S. 3 d. Schriftsatzes vom 8. April 2024, Bl. 46 d. A.), bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert. Einen Nachweis, dass er keine Räumlichkeiten im Fitnessstudio mehr anmieten könne, hat er nicht erbracht. Er hat nicht einmal dargelegt, dass er eine Anmietung zu einem Zeitpunkt nach dem 22. April 2023 versucht hätte. Aus seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht, dass der Kläger gerade wegen der durchgeführten polizeilichen Maßnahmen entlassen wurde. Vielmehr war er bei der F., die seinem Vater gehörte, geringfügig beschäftigt (S. 2 Prot.). Diese habe sich wirtschaftlich nicht mehr getragen, nachdem aufgrund der schlechten Presse 95% der Kunden gekündigt hätten (S. 2f. Prot.). Dass die Kündigung eine Reaktion auf die polizeilichen Maßnahmen gewesen ist, ergibt sich hieraus gerade nicht. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Entlassung und der Unmöglichkeit der Miete und der polizeilichen Maßnahme ist danach nicht ersichtlich. Insbesondere ist ebenso möglich, dass die jeweiligen Vertragspartner statt auf die polizeilichen Maßnahmen auf sonstige Verfehlungen des Klägers oder die – vom ihm selbst vorgetragene – im rechten politischen Spektrum verortete politische Gesinnung abgestellt haben. Die politische Ausrichtung des Klägers jedoch würde durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil über die Rechtmäßigkeit der Veranstaltungsauflösung nicht geändert. Unabhängig davon steht der Annahme eines Rehabilitationsinteresses auch entgegen, dass der Kläger die Maßnahme nicht zeitlich in unmittelbarer Nähe angegriffen hat, sondern erst nach fast einem Jahr Klage erhoben hat. Soweit er vorträgt, ihm sei ein entsprechender Zeitraum als Überlegungsfrist einzuräumen, ist dies für das Rehabilitationsinteresse nicht relevant. Erstens ist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend für den Zeitraum der Verwirkung heranzuziehen ist, keine Überlegungsfrist, sondern eine Höchstfrist, nach der auch gegen einen nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vorgegangen werden kann. Zweitens verhält sich der Kläger insoweit widersprüchlich, wenn er zum einen ein diskriminierendes Verhalten der Polizei rügt, das geeignet sei, sein Ansehen in diesem Zeitpunkt herabzusetzen, zum anderen aber erst fast ein Jahr später die angeblich diskriminierende Wirkung anprangert und so den Vorgang selbst wieder in das öffentliche Bewusstsein zieht. Die Veranstaltungsauflösung stellt auch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Durch die Auflösung wird nicht in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG eingegriffen. Zwar behauptet der Kläger, ein in verschiedenen Kampfsportarten ausgebildeter Sporttrainer zu sein, doch fehlt es an Vortrag, dass das einmalige Training der Schaffung oder Erhaltung seiner Lebensgrundlage diente, d. h. überhaupt kostenpflichtig war. Aber auch ein tiefgreifender Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 –, juris 21f.) ist diese „Fallgruppe […] im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Entsprechung zu den Kriterien anerkannt, die das Bundesverfassungsgericht zuerst in Fällen der Erledigung eines mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens zugrundegelegt hat (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 30. November 1989 - 2 BvR 3/88 - BVerfGE 81, 138 ). Sie betrifft solche Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, dass sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt […] Bei der Feststellung, dass sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, handelt es sich jedoch nicht um eine hinreichende, sondern nur um eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser Fallgruppe. Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein“ Hieraus ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – in Anlehnung an bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen – verschiedene Leitlinien für die Annahme eines qualifizierten Grundrechtseingriffs (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 –, juris Rn. 33–35): „Danach muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - NJW 2002, 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 - NJW 2002, 2700 , vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 - NStZ-RR 2004, 252 , vom 23. November 2005 - 2 BvR 1514/03 - juris Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 - NJW 2011, 137 Rn. 30). Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat […] Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 - NStZ-RR 2004, 252 ). Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist - der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechts vergleichbar - zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1970 - 2 BvL 17/67 - BVerfGE 30, 47 ) und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt (vgl. Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 150 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise entschieden, dass nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet […]. Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sind […] nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie in dem Fall ihrer Erledigung die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtfertigen. Denn nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ). Dieser weit gefasste Schutzbereich erfordert jedoch im vorliegenden Zusammenhang eine sachgerechte Eingrenzung, da anderenfalls das Kriterium des berechtigten Interesses in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wie bereits ausgeführt - weitgehend leerlaufen würde und jedenfalls in bestimmten Regelungsbereichen wie dem Polizeirecht ein dem gesetzgeberischen Konzept des Individualrechtsschutzes widersprechender Anspruch auf objektive Rechtskontrolle entstünde. Ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei folgenlos erledigten Maßnahmen rechtfertigender qualifizierter Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG setzt deshalb typischerweise voraus, dass das individuelle Verhalten, welches mangels spezieller Grundrechtsgarantien nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt (vgl. zu dieser Erwägung die Abweichende Meinung des Richters Grimm zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ). Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Kontext der Maßnahme sein, etwa wenn dieser durch weitere Grundrechtseingriffe erheblichen Gewichts geprägt ist (vgl. zu derartigen Konstellationen: BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 23, sowie - bezogen auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - BVerwGE 177, 92 Rn. 10). Keine Relevanz für das Gewicht des Eingriffs hat hingegen etwa die Zahl der Fälle, in denen sich dieser aktualisiert (BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 18).“ Für einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG fehlt eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung des Klägers von solchem Gewicht, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes es gebieten würde, die Rechtmäßigkeit des Grundrechtseingriffs ausnahmsweise gerichtlich klären zu lassen, obwohl dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich nämlich der Grundsatz, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Um dies nicht zu unterlaufen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Hier hat der Kläger bereits nicht dargelegt, inwieweit die Auflösung der Veranstaltung überhaupt eine Relevanz für seine Persönlichkeitsentfaltung aufweist. Eine solche Nähe ist auch nicht ersichtlich. 2) Hinsichtlich des Antrags zu 2. (Personalienfeststellung) ist die Klage ebenfalls unzulässig. Auch hier hat der Kläger weder substantiiert eine konkrete Wiederholungsgefahr dargelegt noch gebietet es die Prozessökonomie, das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen eines laufenden Amtshaftungsprozesses fortzuführen. Ein Rehabilitationsinteresse besteht nach den oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht, insbesondere liegt die Kausalität einer Identitätsfeststellung zu der behaupteten Entlassung und fehlenden Mietmöglichkeit fern. Der Kläger kann auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines sich typischerweise kurzfristig erledigenden qualifizierten Grundrechtseingriffs geltend machen. Zum einen steht der Geltendmachung zwar nicht der Grundsatz der Verwirkung, aber der allgemeine Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urteil vom 9. Dezember 2024 – 7 K 1223/23.KS –, n. v.) entgegen. Denn der Kläger verhält sich widersprüchlich, wenn er auf der einen Seite einen qualifizierten Grundrechtseingriff rügt, gegen den er nur deshalb nicht unmittelbar gerichtlich vorgehen konnte, weil er sich kurzfristig erledigt hatte, sich auf der anderen Seite aber erst fast ein Jahr später dagegen wendet. Deutlicher kann der Kläger kaum zum Ausdruck bringen, dass jedenfalls subjektiv kein derart gewichtiger Grundrechtseingriff vorliegt, der eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen könnte. Soweit der Kläger (wenn auch in Bezug auf das Zeitmoment der Verwirkung) vorträgt, er dürfe die Jahresfrist abwarten, um über eine Klage nachzudenken, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Annahme eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs steht jedenfalls ein Verhalten entgegen, dass nicht unmittelbar nach Erleiden der betreffenden staatlichen Maßnahme Schritte unternommen werden, um hiergegen vorzugehen. Zum anderen handelt es sich bei der Identitätsfeststellung im Fall des Klägers nicht um einen qualifizierten Grundrechtseingriff. Zwar können Eingriffe in das betroffene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG im Gesamtsystem der Grundrechte etwa vergleichbare Eingriffe darstellen, wie Eingriffe in andere in Art. 2 Abs. 2 GG genannte Grundrechte. Der polizeilichen Identitätsfeststellung fehlt es jedoch an einer beschränkenden Wirkung der Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich. Der kurze Zeitraum, den es für Polizeibeamte benötigt, Einsicht in die Personalpapiere des Betreffenden zu nehmen und die Daten aufzuschreiben, birgt keine rechtlich relevante Beschränkung individuellen Verhaltens (vgl. auch schon Sächs. OVG, Beschluss vom 17. November 2015 – 3 A 440/15 –, juris Rn. 7). Die Tatsache, dass die festgestellten Daten aufgeschrieben und für einen gewissen Zeitraum festgehalten werden, stellt zwar einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Diesem Eingriff muss der Betreffende allerdings primär durch Widerspruch und Klage entgegentreten. Insoweit ist die Fallgruppe der sich kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffe schon deshalb nicht eröffnet, weil sich das Aufbewahren bzw. Abspeichern der erhobenen Daten gerade nicht kurzfristig erledigt. Dem Kläger fehlt es zudem am Rechtsschutzinteresse einer Klage hinsichtlich der Speicherung der Personendaten, wenn – wie hier – dem Gebot der Datensparsamkeit folgend keine Speicherung der Daten (mehr) erfolgt. 3) Soweit sich der Kläger gegen die erkennungsdienstliche Behandlung (Antrag zu 3) wendet, fehlt es aus oben genannten Gründen, die insoweit übertragbar sind, am besonderen Feststellungsinteresse. Weiter steht der Klage entgegen, dass der Kläger kein Vorverfahren durchgeführt hat (§ 68 VwGO). Erledigung tritt noch nicht mit Abschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung ein, da diese sich nicht im Vorgang der Datenerhebung erschöpft. Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 HSOG und § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO dienen der Vorbeugung gegen Straftaten, weshalb die Daten gespeichert werden. Im Übrigen liegt in der Anfertigung von Abbildungen des Klägers keine tiefgreifende spezifische Grundrechtsverletzung. Die Bejahung eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06 –, juris Rn. 70). Die Intensität des Eingriffs bei der Anfertigung von Lichtbildern zum Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung ist gering. Der Eingriff erschöpft sich in der einmaligen Anfertigung und ist nicht als außergewöhnlich oder herabsetzend zu begreifen. Die Anordnung zur Anfertigung von Lichtbildern ist überdies auch nicht dem Richter vorbehalten. Insbesondere wurden die Lichtbilder weder heimlich angefertigt noch wurden diese für andere über die Identitätsfeststellung hinausgehende Zwecke gespeichert oder verwendet. Es sind ferner keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Vorgehensweise erkennbar (so bereits VG Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 6 K 1915/19.KS –, juris Rn. 32). 4) Soweit der Kläger sich schließlich gegen den erteilten Platzverweis für den Bereich um das Fitnessstudio C. in E. (Antrag zu 4) wendet, ist die Klage ebenfalls mangels besonderem Feststellungsinteresse unzulässig. Auch insoweit besteht aus oben genannten Gründen weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr oder des Rehabilitationsinteresses noch aus prozessökonomischen Gründen bezüglich eines Amtshaftungsprozesses ein Feststellungsinteresse. Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht des Weiteren nicht unter dem Gesichtspunkt eines sich kurzfristig erledigenden qualifizierten Grundrechtseingriffs. Der polizeiliche Platzverweis greift weder in Art. 11 GG, noch in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar für die weitergehenden Aufenthalts- und Betretungsverbote (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 –, juris Rn. 41). Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers hat hier kein solches Gewicht, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) es gebieten würde, die Rechtmäßigkeit des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, obwohl dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt. Denn es mangelt an einer gesteigerten, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbaren Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung des Klägers (vgl. zu einem weit über einen bloßen Platzverweis hinausgehendes Aufenthalts- und Betretungsverbot für das gesamte Stadtgebiet BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 –, juris Rn. 42; zu einem Platzverweis auch bereits VG Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 6 K 1915/19.KS –, juris Rn. 33). Die fehlende Möglichkeit, sich für lediglich 24 Stunden im Fitnessstudio oder unmittelbar angrenzend aufzuhalten, hat keine rechtlich erhebliche Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung. Gesichtspunkte, die dafür sprechen würden, hat der Kläger bereits nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. II. Die Klage ist auch unbegründet. Jedenfalls lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil Kampfsportveranstaltungen regelmäßig mit Körperverletzungen einhergehen. Dass der 15jährige ausreichend aufgeklärt wurde und seine Eltern mit dem Besuch der Veranstaltung einverstanden waren, hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Unabhängig davon lagen tatsächliche Anhaltspunkte für die Verstöße jedenfalls gegen § 86a StGB vor, weil ex ante nicht klar war, ob es sich um eine private oder öffentliche Veranstaltung handelte. Schließlich lässt die – unstreitig – getragene szenetypische Kleidung mit dem Verweis auf die verbotene Veranstaltung „…..“ jedenfalls ex ante darauf schließen, dass auch die Veranstaltung des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit barg. Dies gilt umso mehr, als es sich laut unwidersprochenem Vortrag um eine einmalige Veranstaltung handelte, was klar gegen den reinen Trainingscharakter spricht und für eine darüberhinausgehende Vorbereitung für den gewaltsamen politischen Kampf ähnlich der Veranstaltung, wie sie das VG Dresden mit Urteil vom 07.09.2022 – 6 K 1945/19 – juris zu entscheiden hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen polizeiliche Maßnahmen. Am 22. April 2023 lösten Polizeibeamten des Beklagten eine Veranstaltung, die der Kläger einmalig organisiert hatte, in den Räumen des Fitnessstudios C. durch Platzverweis auf. An der Veranstaltung, die zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr begann, nahmen etwa 20 Personen (davon ein 15-jähriger) aus dem Bekanntenkreis des Klägers teil, die zum Großteil dem rechten Spektrum zugeordnet werden. Eine Stunde nach Beginn betraten Beamte des Beklagten das Fitnessstudio, unterbanden die weitere Durchführung der Veranstaltung. Sie unterzogen sämtliche anwesende Personen einer Personenkontrolle mit Feststellung der Personalien und fertigten Lichtbilder an. Der Kläger erhielt einen Platzverweis für den Bereich um das Fitnessstudio C. in E. für 24 Stunden. Des Weiteren stellte der Beklagte die Personalien des Klägers fest, führte eine erkennungsdienstliche Behandlung durch und ordnete dem Kläger gegenüber ein auf den Bereich des Fitnessstudios beschränktes Aufenthaltsverbot an. Am 20. März 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Klage sei nicht verwirkt. Die Annahme der Verwirkung würde seine Rechte beschneiden, die Anfechtungsfrist wahrzunehmen, um die Klage reiflich zu überlegen. Er beabsichtige, auch in Zukunft vergleichbare Sporttrainings durchzuführen. Es sei damit zu rechnen, dass auch zukünftige Trainings aufgelöst und in diesem Zusammenhang seine Personalien festgestellt und erkennungsdienstliche Behandlungen durchgeführt werden könnten. Die Maßnahmen stellten schwerwiegende Grundrechtseingriffe dar. Außerdem habe er seinen Arbeitsplatz verloren und könne Räume in dem Fitnessstudio nicht mehr anmieten, weshalb er ein Rehabilitationsinteresse habe. Die Anträge zu 1 und 4 hätten gänzlich verschiedene Regelungscharakter. Zur Begründetheit trägt er vor, er sei Kampfsporttrainer und habe am 22. April 2023 ein Training in den Sportarten Muay Thai und Brazilian Jiu-Jitsu organisiert. Für die von den Polizeibeamten durchgeführten Maßnahmen habe es an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie tatsächlichen Anhaltspunkten für die Begehung von Straftaten gefehlt. Diese ergäben sich nicht daraus, dass der Beklagte einen Großteil der Teilnehmer dem politisch rechten Spektrum zuordne. Eine erhebliche Gefahr für lebensgefährliche Verletzungen habe nicht bestanden, er sei ausgebildeter Kampfsporttrainer. Der Einsatz eines Ringrichters und eines Kampfgerichts seien ohne Wettkampfring nicht erforderlich gewesen. Die Behauptung, eine 15jährige Person dürfe nicht an einem Training teilnehmen, entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Aus dem Tragen von szenetypischer Kleidung lasse sich nicht ableiten, dass es sich um eine politisch ausgerichtete Veranstaltung gehandelt habe. Vielmehr werde derartige Kleidung auch im allgemeinen Privatleben ohne jeglichen Veranstaltungskontext getragen. Die Kampfsporttechniken ließen sich auch nicht gegen Polizeibeamte einsetzen, weil diese bewaffnet seien. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Auflösung des Trainings am 22.04.2023 im Fitnesstudio C. in E. rechtswidrig gewesen ist, 2. festzustellen, dass die Feststellung der Personalien des Klägers im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 22.04.2023 rechtswidrig gewesen ist, 3. festzustellen, dass die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 22.04.2023 rechtswidrig gewesen ist, 4. festzustellen, dass die Erteilung eines Platzverweises für den Bereich um das Fitnesstudio C. in E. gegen den Kläger im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 22.04.2023 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger sein Klagerecht verwirkt habe. Während andere Teilnehmer der Veranstaltung im Zeitraum von einem bis zwei Monaten nach der Veranstaltung die schriftliche Begründung verlangt hätten, habe der Kläger sich erstmals fast ein Jahr später gemeldet. Der Beklagte habe durch die lange Untätigkeit darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger nicht mehr gegen die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatzgeschehen am 22. April 2023 in E. vorgehen werde. Bedingt durch die verspätete Geltendmachung könne sich der Beklagte auch nicht sachgerecht verteidigen, weil er keine Verwaltungsvorgänge bezüglich des Klägers angelegt habe. Der Zweck der Maßnahme – eine Abwehr der Gefahr für die öffentliche Sicherheit – sei bereits mit Auflösung der Kampfsportveranstaltung erreicht worden, weshalb personenbezogene Daten nicht länger hätten gespeichert werden dürfen. Der Kläger könne auch kein besonderes Feststellungsinteresse geltend machen. Die Feststellung der Identität des Klägers sei rechtmäßig, weil dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich gewesen sei und er sich an einem Ort aufgehalten habe, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen gewesen sei, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt würden. Durch die Veranstaltung, an der der Kläger teilgenommen habe, habe eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und für die Rechte der Teilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit bestanden. Nach den Aufklärungsergebnissen der Polizei habe die Veranstaltung keinen reinen Sportcharakter gehabt, sondern sollte der rechtsextremen Kampfertüchtigung dienen. Dafür habe auch gesprochen, dass einige Teilnehmer Kleidungsstücke getragen hätten, die die Aufschrift „…..“, eines 2019 verbotenen Kampfsportevents, enthielten. Die Veranstaltung habe nach Zielsetzung und Ausgestaltung als Einstieg in den physischen politischen Kampf und die körperliche Durchsetzung politischer Ziele gedient sowie dem Teilnehmer- und Besucherkreis Gewaltkompetenz zur Überwindung des politischen Systems vermittelt. Sie sollte mit hoher Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit gewaltbereiten Widerstand gegen Funktionsträger des Staates und gewaltsames Handeln gegen Andersdenkende anleiten und professionalisieren. Auch habe die Veranstaltung die Zusammengehörigkeit der rechten Szene festigen sollen. Es habe sich nicht um ein schlichtes Training gehandelt, da die Veranstaltung in ihrer Durchführung einzigartig gewesen sei. Eine Einwilligung in die mit Kampfsportarten einhergehenden Verletzungen sei nicht möglich gewesen, weil die Voraussetzungen hierfür – professionelles Personal, das für die Einhaltung des Regelwerks zuständig ist – fehlten, ohnehin für den erst 15 Jahre alten Teilnehmer. Aufgrund der Kontrolle des Fitnessstudios, in dem die Veranstaltung stattgefunden habe, und der gesichteten Kleidung mit der Aufschrift „…..“ sowie Tätowierungen mit verfassungswidrigen Symbolen hätten auch Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass an diesem Ort Straftaten vorbereitet werden sollten. Aus diesen Gründen seien auch Platzverweis und Aufenthaltsverbot rechtmäßig gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Sitzungsprotokolls vom 5. Februar 2025 Bezug genommen.