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Urteil

1 K 1952/22.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0510.1K1952.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe. Daher erweisen sich auch der Bescheid vom 13. September 2022 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2022 als rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO sind aus Anlass einer Krankheit auch beihilfefähig die Aufwendungen für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehört auch die krankengymnastische Behandlung. Nach der generellen Regelung des § 5 Abs. 1 S. 1 HBeihVO sind die Aufwendungen jedoch nur beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies entscheidet nach S. 2 der Vorschrift die Beihilfestelle, die bei ihrer Entscheidung u.a. an allgemeine Anweisungen wie beispielsweise Verwaltungsvorschriften gebunden ist. Vorliegend sind die entstandenen Aufwendungen zwar notwendig, jedoch nicht der Höhe nach angemessen. Zur Ausfüllung des Begriffs der „Angemessenheit“ bei krankengymnastischen Behandlungen hat der Beklagte in den Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung vom 10. Oktober 2017 (StAnz. 2017, 1079, im Folgenden VVHBeihVO) eine konkretisierende Regelung geschaffen. Diese Verwaltungsvorschriften sind zwar inzwischen (zum 31. Dezember 2022) außer Kraft getreten, waren aber zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen noch anzuwenden. Ursprünglich sahen die VVHBeihVO für gerätegestützte Krankengymnastik je Sitzung einen Höchstbetrag von 35,00 € vor, der als beihilfefähig anerkannt werden konnte. Mit Vorgriffsregelung vom 9. September 2018 (StAnz 2018, 1098, dort Ziff. 16) wurde dieser Betrag mit Wirkung zum 1. Januar 2019 auf 46,20 € erhöht, wobei ab diesem Zeitpunkt die Beihilfefähigkeit auf 25 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt wurde. An diese Regelung war die Beihilfestelle gebunden und hat hieraus folgend die Beihilfegewährung im Falle des Klägers zu Recht abgelehnt. Die von der Beihilfestelle herangezogene Verwaltungsvorschrift erweist sich weder in der Sache als rechtswidrig, noch hätte hier eine gesetzliche Regelung erfolgen müssen. Die Grundsätze, nach denen auch medizinisch notwendige Behandlungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18. Januar 2013 (- 5 B 44/12 -, juris) wie folgt dargestellt: „In ihrem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er - in zumutbarer Weise - aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ). Art. 33 Abs. 5 GG überlässt dem Dienstherrn die Entscheidung, ob er seiner Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise genügt (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a.a.O.). Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (st. Rspr, vgl. BVerwG, B, BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3 S. 3). Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Leistungen ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System sind Leistungen nur dann nicht auszuschließen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 -).“ Die Höchstbetragsregelung für krankengymnastische Behandlungen entspricht diesen Vorgaben für die vorliegende Fallgestaltung. Die pauschalierende Festsetzung von Höchstbeträgen verstößt ebenso wenig gegen die Fürsorgepflicht wie die Beschränkung auf 25 Behandlungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 – 6 C 19/79 –, BVerwGE 60, 212-223). Eine solche unzumutbare Belastung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Begrenzung in Ziff. 16 der Vorgriffsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenordnung für die selbstständig tätigen Angehörigen der Heilhilfsberufe nicht besteht und es deshalb an einem Maßstab für die Angemessenheit der im Einzelfall angefallenen Vergütungsansprüche für eine krankengymnastische Behandlung fehlt. Dem soll im Interesse einer einheitlichen und praktikablen Verfahrensweise durch die Regelung in den VVHBeihVO abgeholfen werden. Eine Überschreitung des grundsätzlich dem Dienstherrn eingeräumten Spielraums bei der Bewilligung von Beihilfe vermag das Gericht daher nicht festzustellen. Auch liegt keine generelle Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vor. Allenfalls ihrer Art oder Höhe nach unzumutbare Belastungen beziehungsweise erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2006 – 4 S 101/05 –, juris). Dies trifft auf die in Rede stehenden Aufwendungen ersichtlich nicht zu. Zum einen erreichen die wegen der vorgesehenen Höchstbetragsregelungen vom Beamten selbst zu tragenden Aufwendungen regelmäßig - so auch hier - kein Ausmaß, das eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung mit sich bringen könnte. Zum anderen erkennt die Beihilfestelle nach Ablauf eines 6-Monatszeitraums nach Beendigung eines Intervalls mit bis zu 25 Behandlungen weitere Behandlungen wieder als beihilfefähig an, weil dann ein anderer Krankheitsfall vermutet wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit umfasst also jeweils nur einen begrenzten Zeitraum. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch die Beihilfevorschriften anderer Bundesländer vergleichbare Einschränkungen enthalten. So sind beispielsweise nach Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 SächsBhVO maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr beihilfefähig. Eine entsprechende Regelung existiert auch für Bundesbeamte (Anlage 9 zu § 23 BBhV) und für Beamte des Bundeslands Nordrhein-Westfalen (BVO NRW Anlage 5 Abschnitt II Ziff. 17). Dies zeigt, dass die Regelung für hessische Beihilfeberechtigte sich in dem Rahmen bewegt, der auch in anderen Bundesländern als angemessen angesehen wird. Die allein durch eine Verwaltungsvorschrift statuierte Begrenzung des Beihilfeanspruchs bei krankengymnastischer Behandlung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehaltes zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50/02 –, BVerwGE 121, 103-115). Die Regelung zur Begrenzung der Anzahl der gerätegestützten Krankengymnastik ist keine solche Regelung, die zwingend durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt werden müsste. Weder wird der Kreis der Berechtigten eingeschränkt, noch werden bestimmte Behandlungsmethoden ausgeschlossen. Nicht jede Regelung im Bereich der Beihilfe muss durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgen; sofern – wie hier – lediglich mengenmäßige Beschränkungen der Beihilfefähigkeit vorgenommen werden und dies mit der Angemessenheit begründet werden kann, kann dies auch durch verwaltungsinterne Regelungen erfolgen. Da die Klage abgewiesen wurde, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert beträgt 610,35 €. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Insoweit folgt das Gericht der Berechnung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 2022. Der Kläger ist Versorgungsempfänger des Landes Hessen und gehört daher zum beihilfeberechtigten Personenkreis des § 80 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Mit Beihilfeantrag, eingegangen am 8. Oktober 2020 bei dem Regierungspräsidium Kassel, beantragte der Kläger die Bewilligung von Beihilfe für Krankengymnastik in Form von 10 Behandlungen aufgrund der Diagnose Wirbelsäulensyndrom. Diese Behandlungen waren an der Ehefrau des Klägers vorgenommen worden, die ebenfalls beihilfeberechtigt ist. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 bewilligte die Festsetzungsstelle Beihilfe und erkannte die Aufwendungen in Höhe von 46,20 € je Behandlungseinheit als beihilfefähig an. Mit weiterem Beihilfeantrag, eingegangen am 15. Februar 2021 bei dem Regierungspräsidium Kassel, begehrte der Kläger erneut Beihilfe für 10 Behandlungen KGG (gerätegestützte Krankengymnastik). Die Diagnose entsprach der des vorherigen Beihilfeantrags. Mit Bescheid vom 24. Februar 2021 wurden ebenfalls sämtliche Termine mit Aufwendungen von 46,20 € je Termin als beihilfefähig anerkannt. Mit Beihilfeantrag, eingegangen am 20. Juli 2021, beantragte der Kläger erneut Beihilfe für Heilbehandlungsaufwendungen, und zwar wiederum für 10 Behandlungen gerätegestützte Krankengymnastik mit einem Betrag von je 46,20 €. Mit Bescheid vom 12. August 2021 wurden sämtliche Behandlungen als beihilfefähig anerkannt. Mit Datum vom 9. August 2022 beantragte der Kläger wiederum die Bewilligung von Beihilfe für gerätegestützte Krankengymnastik, diesmal für 20 Behandlungen. Mit Bescheid vom 13. September 2022 lehnte das Regierungspräsidium Kassel die Bewilligung weiterer Beihilfe ab. Am 20. September 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. September 2022 ein. In seinem Widerspruchsschreiben, datiert auf den 9. September 2022 (Bl. 7 der Gerichtsakte) trug er vor, es liege zu beiden Rechnungen jeweils eine ärztliche Verordnung vor. Die therapeutischen Sitzungen sollten die chronischen Schmerzen seiner Frau mildern und ihren Bewegungseinschränkungen entgegenwirken. Es sei für ihn nicht ersichtlich, welche Art von Behandlung bzw. Therapie bei einer chronischen Krankheit stattdessen Anwendung finden solle. Die Ablehnung der Beihilfe sei nicht hinreichend begründet worden. Eine Beschränkung auf 25 Behandlungen ergebe sich aus der Beihilfenverordnung nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2022, zugestellt am 25. Oktober 2022, wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es u. a. (Bl. 4 ff. der Gerichtsakte), es sei Beihilfe bereits für 30 anstatt 25 Behandlungen gewährt worden. Ausweislich der Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung seien für die Angemessenheit der Aufwendungen für beihilfefähige Heilbehandlungen Höchstbeträge festgelegt worden. Die Höchstsätze für beihilfefähige Heilbehandlungen seien zum 1. Januar 2019 erhöht worden. Zum gleichen Zeitpunkt sei auch die Höchstzahl pro Krankheitsfall für gerätegestützte Krankengymnastik von 25 Behandlungseinheiten festgesetzt worden. Vorliegend handele es sich um denselben Krankheitsfall. Erst nach Ablauf eines 6-Monatszeitraums nach Beendigung eines Intervalls mit bis zu 25 Behandlungen sei unabhängig von der Diagnose davon auszugehen, dass ein anderer Krankheitsfall vorliege. Diese Regelung sei abschließend und sei auch mit der Fürsorgepflicht zu vereinbaren. Am 23. November 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, soweit sich das Regierungspräsidium auf die Rechtsprechung aus anderen Bundesländern beziehe, sei dies nicht zulässig. Soweit dort von „grundsätzlich“ die Rede sei, bedeute dies, dass auch Situationen denkbar sein könnten, in denen von der allgemeinen Regelung abgewichen werden könne. Es werde nicht klar, ob es sich hierbei um eine grundsätzliche oder eine generelle Rechtsauffassung handele. Die Behandlungen seien bisher stets als beihilfefähig eingestuft worden. Daher hätte die Beihilfestelle überprüfen müssen, ob hier eine Ausnahme vorliege. Eine externe Expertise sei nicht eingeholt worden. Dies sei verfahrensfehlerhaft. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 13. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger weitere Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen für gerätegestützte Krankengymnastik in Höhe von 610,35 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juli 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.