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Urteil

1 K 2118/22.KS.A

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0212.1K2118.22.KS.A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens haben Kläger und Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens haben Kläger und Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Dezember 2022 ist, soweit dort die Durchführung eines weiteren Asylverfahren abgelehnt wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für die Beurteilung des von dem Kläger verfolgten Begehrens hat das Gericht gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt. Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist auf einen Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Es muss sich also die dem früheren Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert haben (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), es müssen neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder es müssen Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sein (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur statthaft, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Ferner muss der Antrag binnen 3 Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG) und für jeden Wiederaufnahmegrund gesondert läuft. Bereits in dem Folgeantrag bzw. innerhalb der Antragsfrist muss der jeweils geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund substantiiert und schlüssig dargelegt werden; weiter müssen - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - das fehlende grobe Verschulden und das Einhalten der Antragsfrist vorgetragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 – 9 C 47/87 -, juris m.w.N.). Eine Änderung der Sachlage iS.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, auf die sich der Kläger vorliegend beruft, ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint (vgl. BeckOK AuslR/Dickten, 39. Ed. 1.10.2023, AsylG § 71 Rn. 18). Hierfür genügt schon ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Anerkennung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris). Der Kläger hat eine solche neue Sachlage vorgetragen, nämlich dass er seit seinem Erreichen des 18. Lebensjahres der Wehrpflicht in der Russischen Föderation unterliegt. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20. Juli 2020) grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. September S. 10). Der Kläger steht damit im Falle seiner Rückkehr als Wehrpflichtiger in den kommenden Jahren für die zwei Mal jährlich stattfindenden Einberufungskampagnen zum Grundwehrdienst zur Verfügung. Eine neue Sachlage wurde folglich vorgetragen. Ob dem Kläger tatsächlich die Einberufung droht, was angesichts des Umstands, dass lediglich ca. ein Drittel der Wehrpflichtigen auch den Militärdienst antreten muss, durchaus zweifelhaft sein kann, muss vorliegend nicht entschieden werden, denn es ist im Sinne o.a. Rechtsprechung jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, dass dieser Umstand zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes führen kann. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt derzeit nicht einheitlich; beispielsweise hat das VG Berlin (Urteil vom 11. August 2023 – 12 K 48/23 A –, juris) festgestellt, dass bei einer Einziehung als Grundwehrdienstpflichtiger hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht und einem russischen Wehrpflichtigen den subsidiären Schutzstatus zuerkannt (so inzwischen auch VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 6 K 535/20 –, juris). Demgegenüber nimmt das VG Dresden in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 24. Januar 2023 - K 940/21.A -, juris) an, dass eine Einberufung eines ungedienten Wehrpflichtigen nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Diese Auffassung wird auch von dem VG Potsdam (Urteil vom 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A –, juris) geteilt. Die Sachlage ist damit als offen anzusehen, jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger eingezogen und damit auch in dem Ukraine-Krieg eingesetzt werden könnte, wo ihm eine unmenschliche Behandlung drohen kann. Anders als dies das Bundesamt meint, ist es auch nicht offensichtlich, dass sich der Kläger dieser Gefahr durch eine Anerkennung als Zivildienstleistender entziehen kann. So hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2023 ausgeführt, dass Anträge auf Kriegsdienstverweigerung oft mit beliebiger Begründung abgelehnt würden; außerdem sei es so, dass ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung vor dem 18. Lebensjahr gestellt werden müsse, so dass der Kläger von einem solchen Verfahren ausgeschlossen sei. Für diese Einwände wurden jeweils konkrete Quellen benannt, so dass zur Überzeugung des Gerichts auch insoweit der Vortrag des Klägers zumindest geeignet ist, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Ob tatsächlich dem Kläger der subsidiäre Schutz zuzuerkennen ist, bleibt offen, denn vorliegend ist lediglich die Frage zu entscheiden, ob das Bundesamt den Folgeantrag des Klägers wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG ablehnen durfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. „Verbot des Durchentscheidens“ bei Asylfolgeanträgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris) ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG selbst über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen von Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz zu entscheiden, denn dies obliegt allein dem Bundesamt. Da das Bundesamt damit ein neues Asylverfahren durchzuführen hat, war über den weiterhin gestellten Antrag auf Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG nicht mehr zu entscheiden. Auch dies bleibt der Entscheidung des Bundesamtes in einem neuen Asylverfahren des Klägers vorbehalten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1, 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger vom Volk der C. und islamischer Religionszugehöriger. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter am 15. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Juni 2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 28. November 2016 lehnte die Beklagte die Asylanträge sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde verneint. Der Kläger wurde gemeinsam mit seiner Mutter zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen aufgefordert. Die Abschiebung in die Russische Föderation wurde angedroht. Gegen diesen Bescheid erhoben der Kläger und seine Mutter am 2. Dezember 2016 Klage. Diese wurde mit Urteil vom 19. November 2018 (Az. 1 K 2853/16.KS.A) abgewiesen. Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 96 ff. der diesbezüglichen Gerichtsakte verwiesen. Am 30. November 2022 stellte der Kläger persönlich einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Diesen begründete er am gleichen Tage schriftlich und trug vor, er sei inzwischen 18 Jahre alt und damit in Russland militärpflichtig. Er wolle nicht für Putin kämpfen, weil er diesen Krieg nicht akzeptieren könne. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Folgeantrag als unzulässig ab, ebenso abgelehnt wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18. November 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. In der Begründung des Bescheides heißt es, zwar genieße der Zivildienst in Russland kein hohes Ansehen, der Kläger sei jedoch entgegen seinem Vortrag nicht gezwungen, zum Militär zu gehen. Er könne sich einem Verweigerungsverfahren in Russland stellen und sich als Zivildienstleistender anerkennen lassen. Der Bescheid wurde am 7. Dezember 2022 zugestellt. Am 21. Dezember 2022 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Negierung des Russischen Angriffskrieges auf die Ukraine durch die Beklagte sei dreist. Tatsächlich sei es so, dass Anträge auf Zivildienst laut Menschenrechtsaktivistinnen und Aktivisten sowie Pressemitteilungen häufig von den zuständigen Einberufungskommissionen mit zweifelhafter Begründung abgelehnt würden. In Russland gebe es keinerlei rechtsstaatliche Institutionen oder Gerichte, die effektiven Rechtsschutz gegen eine Ablehnung gewährleistet hätten. Der Kläger hätte im Übrigen auch nicht einmal das Recht, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen, da er inzwischen älter als 18 Jahre sei. In Russland müsse der Antrag vor dem 18. Lebensjahr gestellt werden. Aber selbst die Zulassung zum Zivildienst würde keinerlei Schutz vor einem aktiven Einsatz im Krieg gegen die Ukraine geben. Zivildienstleistende hätten nach bisherigem Recht in Russland keinen Anspruch auf die Auswahl ihres Einsatzortes. Sie könnten also auch dann, wenn sie nicht mit Waffen ausgerüstet würden, in Frontnähe der Ukraine zum Ausheben von Schützengräben oder ähnlichen militärischen Hilfsdiensten eingesetzt werden. Im Falle einer Einreise nach Russland müsse der Kläger mit seiner sofortigen Aushebung und Rekrutierung für den Kriegseinsatz in der Ukraine rechnen, er sei fast 19 Jahre alt und körperlich gesund. Ferner sei im Falle des Klägers noch zu berücksichtigen, dass er in D. geboren worden sei, der Hauptstadt von E. Er entstamme einer alteingesessenen C-Familie islamischer Religionszugehörigkeit. Die Volksgruppe der C. wie auch die Volksgruppen ärmerer und abgelegener Regionen der Russischen Föderation seien bevorzugtes Reservoir für russische Rekrutierungseinheiten. Insoweit werden diverse Berichte vorgelegt. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2022 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheids vom 18. November 2016 den Kläger als Flüchtling gemäß § 3 AsylG anzuerkennen, 3. hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, 4. weiter hilfsweise in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 S. 1 AufenthG bezüglich Russlands zuzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nun, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2022 aufzuheben und 2. hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 S. 1 AufenthG bezüglich Russlands vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. September 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte sowie die Gerichtsakte VG Kassel 1 K 2853/16.KS.A nebst Beiakte.