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Urteil

1 K 188/21.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1218.1K188.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten war der Berichterstatter zur Entscheidung berufen, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Ob die Klage zu Beginn unzulässig war, weil sie am 28. Januar 2021 und damit vor Ende der vom Kläger gesetzten Frist zum 29. Januar 2021 erhoben wurde, oder, weil ein Grund für die Nichtentscheidung der Behörde in Form eines noch zu prüfenden Gutachtens bestanden haben mag, kann dahinstehen, da jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf den es insoweit ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 – I C 24/63 = BVerwGE 23, 135, 137), die Klage durch Zeitablauf zumindest in die Zulässigkeit hineingewachsen ist (vgl. Porsch in Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, § 75 VwGO, Rn. 6). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorfalls am 23. Mai 2017 als Dienstunfall i.S.d. § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG, denn es liegt ein Ausschlussgrund nach § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.E. HBeamtVG vor. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dass der Kläger mit Benzin übergossen wurde und angezündet werden sollte, stellt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis dar, das plötzlich auftrat und örtlich und zeitlich bestimmbar ist. Inwieweit das Ereignis auch einen Körperschaden verursacht hat, kann offenbleiben, da hier jedenfalls der Ausschlussgrund für das Vorliegen eines Dienstunfalls nach § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.E. HBeamtVG greift. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HBeamtVG gehören zum Dienst auch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte nach § 72 HBG verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 SGB VII versichert ist. Der Sinn dieses Ausschlusses nach § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.E. besteht darin, dass Nebentätigkeiten, die zugleich auch Tätigkeiten nach § 2 SGB VII sind, den Schutz des Dienstunfallrechts nicht genießen, da solche Handlungen auch durch gewöhnliche Bürger erbracht werden können. Diese Erwägung greift auch im vorliegenden Fall, denn hier wäre es gemäß § 759 ZPO genauso möglich gewesen, zwei erwachsene Personen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses standen, zuzuziehen. Nur, weil die Tätigkeit durch einen Beamten erledigt wird, soll insoweit nicht die Dienstunfallfürsorge belastet werden, sondern es ist sachgerecht, solche Unfälle über die gesetzliche Unfallversicherung zu regulieren. § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HBeamtVG greift nur dann ein, wenn es sich um eine Nebentätigkeit eines Beamten und nicht um eine Tätigkeit im Hauptamt handelte. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Tätigkeit als Zeuge im Rahmen des § 759 ZPO gehörte nicht zum Hauptamt des Klägers, sondern stellte für diesen eine Nebentätigkeit dar. Die Zuordnung einer Aufgabe zum Hauptamt oder ihre Einordnung als Nebentätigkeit nimmt grundsätzlich der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvR 1121/06 et al. -, ZBR 2008, 171 ff; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 -, NVwZ-RR 2011, 739 ff; jeweils m.w.N.). Ihm obliegt es zu bestimmen, welche Aufgaben den Gegenstand der Dienstpflicht des Beamten in seinem Hauptamt bilden. Denn es unterfällt seiner Verantwortung, durch die Entscheidung über den Personaleinsatz und durch die Verteilung der Geschäfte allein aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden, wie er seinen öffentlichen Aufgaben am besten nachkommt. Bei der Zuordnung von Aufgaben steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2016 – 1 A 93/15 –, juris). Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, gehörte die Begleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als Zeuge nach § 759 ZPO nicht zu den Hauptpflichten im Dienst des Klägers. So enthielt schon die Dienstpostenbeschreibung des Postens, den der Kläger seinerzeit innehatte, (Blatt 98, Band II der Personalakte), diese Aufgabe nicht. Dasselbe hat die Vernehmung der damaligen Vorgesetzten des Klägers, Frau I., damals Fachbereichsleiterin Ordnungsdienste, sowie deren Vorgänger, Herrn L., ergeben. Sie haben beide übereinstimmend ausgeführt, dass der Kläger als Stellvertretender Fachbereichsleiter Ordnungsdienste tätig war und die Begleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zu seinen zugewiesenen Aufgaben gehörte. Zum generellen Prozedere bei Anfragen von Gerichtsvollziehern nach § 759 ZPO konnte die Zeugin I. keine Angaben machen, da sie ca. zwei bis drei Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall ihr Amt als Leiterin des Fachbereichs Ordnungsdienste angetreten habe und bis dahin von solcherlei Anfragen nichts mitbekommen und auch sonst keinerlei Einweisung in ihr Amt erhalten habe. Der Zeuge L., der in der Zeit davor Fachbereichsleiter Ordnungsdienste war, hat, unter der Betonung, dass Anfragen von Gerichtsvollziehern ohnehin fast nie vorgekommen seien, - häufiger habe es Anfragen von der Polizei, die Zeugen für Durchsuchungen brauchte, gegeben, - Folgendes ausgeführt: Während es ganz früher üblich gewesen sei, dass die Gerichtsvollzieher sich an das Personalamt gewendet hätten, das dann Auszubildende entsandt hätte, sei es später und damit auch bis in die Zeit des hier streitigen Vorfalls folgendermaßen abgelaufen: Die Gerichtsvollzieher hätten direkt bei den Ordnungsdiensten angerufen. Die dortigen Mitarbeiter hätten selbst entschieden, wer von ihnen mitgehen sollte. Die Ordnungspolizei, d.h. die Hilfspolizisten, hätten dies untereinander geregelt. Die Hilfspolizisten hätten auch die Anweisung gehabt, dass irgendjemand von ihnen mitgehen musste, es habe aber keinen Dienstplan dafür oder Ähnliches gegeben. Dass Sacharbeiter, also Beamte der höheren Ebene, mitgingen, sei hingegen nicht üblich gewesen. Der Zeuge L. hat dazu weiter ausgeführt, dass er selbst aus eigenem Antrieb gelegentlich mitgegangen sei, um zu überprüfen, wie sich die Situation bei solchen Einsätzen für die Beamten darstelle. Diese Teilnahme sei aber nicht von seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister, erwartet worden, sondern habe vielmehr auf seinem eigenen Anspruch an sich, als Leiter des Fachbereichs Ordnungsdienste eine gute Führungspersönlichkeit zu sein, beruht. Nachdem der Zeuge L. weiter ausgeführt hat, dass in dringenden Fällen, wenn die Hilfspolizisten unter sich niemanden fanden, der mitgehen konnte, dies an ihn weitergegeben worden sei, und er dann doch noch versucht habe, jemanden zu finden, zeigt sich, dass es jedenfalls keine Pflicht des Klägers in dessen Position als stellvertretender Fachbereichsleiter Ordnungsdienste war, selber als Zeuge nach § 759 ZPO zur Verfügung zu stehen, sodass er also weder dazu verpflichtet war i.S.d. § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 1 HBeamtVG noch dies von ihm erwartet wurde i.S.d. § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 HBeamtVG. Das Gericht hat sich diese Aussagen nach kritischer Würdigung zu eigen gemacht, sie sind detailreich und konstistent, sowohl mit den vorigen schriftlichen Stellungnahmen (Blatt 77, Band III der Personalakte (Herr L.), Blatt 98, Band III der Personalakte (Frau I.)) als auch miteinander vereinbar, was sie glaubhaft erscheinen lässt. Des Weiteren gab es keine Belastungstendenzen und auch keine Motive für solche, insbesondere nicht aufgrund persönlicher Konflikte, denn der Kläger ist inzwischen im Ruhestand, und die Zeugen sind beide in anderen Positionen tätig, der Zeuge L. im Bereich Ziel- und Kennzahlenmanagement, die Zeugin I. Justitiarin in einem Klinikkonzern, weshalb die Zeugen auch beide uneingeschränkt glaubwürdig waren. Aus diesen Angaben konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Begleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den Kläger als Stellvertretenden Leiter des Fachbereichs Ordnungsdienste nicht zu seinen Aufgaben im Hauptamt gehört hat. Wie es dazu kam, dass der Kläger sich gleichwohl zur Begleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme als Zeuge zur Verfügung stellte, konnte nicht näher aufgeklärt werden. Die Zeugin I., hat dazu erklärt, dass sie als damalige Vorgesetzte des Klägers nicht über den Einsatz informiert gewesen sei, weder vom Kläger selbst noch von Dritten, sie habe lediglich gewusst, dass der Kläger außer Hauses gewesen sei, wie er dies als stellvertretender Fachbereichsleiter öfter zu tun gepflegt habe. Dies habe darauf beruht, dass der Kläger ihr zwar formell untergeordnet gewesen sei, aber als alteingesessener Beamter, der als stellvertretender Leiter die Leitung zwischenzeitlich kommissarisch selbst inne hatte, sie im Einstieg in ihr Amt eingewiesen habe und insofern faktisch die Hierarchie eher ebenbürtig gewesen sei. Mit diesem Ergebnis der nach dem Amtsaufklärungsgrundsatz durchgeführten Ermittlungen konnte sich das Gericht begnügen, denn damit hat die Beweisaufnahme jedenfalls ergeben, dass die Begleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch den Kläger als Zeugen zumindest keine Aufgabe seines Hauptamtes darstellte und an dem fraglichen Tage aus eigenem Antrieb vorgenommen wurde. Auch aus dem Umstand, dass es sich dabei um Amtshilfe gehandelt hat, ergibt sich nichts anderes, denn ob Amtshilfe als Kernaufgabe des Dienstpostens oder als Nebentätigkeit geleistet wird, hängt vom Einzelfall und der Art der Amtshilfe ab. Insoweit ist es durchaus nicht widersprüchlich, bei den Hilfspolizisten der Beklagten die Begleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Durchsuchungen als Zeugen als Kerntätigkeit anzusehen, bei Sachbearbeitern und höhergestellten Beamten wie dem Kläger hingegen als Nebentätigkeit, auch wenn es sich in beiden Fällen um Amtshilfe handelt. Ein Rechtsgrundsatz dahingehend, dass Amtshilfe nie Nebentätigkeit sein könne, wie die Klägerseite meint, existiert nicht. Eine Nebentätigkeit i.S.d. § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 1 HBeamtVG lag hier nicht vor, weil der Kläger zur Übernahme nicht gemäß § 72 HBG verpflichtet war, wie sich aus der oben dargelegten Beweisaufnahme ergeben hat. Insoweit kommt es auf die von der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich der Ausschluss des § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.E. HBeamtVG nur auf § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt.2 HBeamtVG oder auf beide Fälle des § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HBeamtVG bezieht, nicht an. Angesichts des Umstandes, dass vom Kläger in seiner Position die Begleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme als Zeuge gerade nicht erwartet wurde, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, kann auch § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 HBeamtVG nicht bejaht werden, so dass bereits aus diesem Grund eine Anerkennung als Dienstunfall ausscheidet. Aber selbst wenn man § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 HBeamtVG bejahen und annehmen wollte, dass damals die Tätigkeit als Zeuge von dem Kläger erwartet wurde, kann der Vorfall nicht als Dienstunfall anerkannt werden, denn insoweit greift jedenfalls der Ausschlussgrund des § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.E. HBeamtVG. Danach dürfen Vorfälle, die sich bei Nebentätigkeiten ereignen, nicht nach dem Dienstunfallrecht behandelt werden, wenn der Beamte in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 SGB VII versichert ist. Dieser Ausschlussgrund greift hier ein, da der Kläger bei dem fraglichen Unfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 SGB VII versichert war. Eine Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung folgt zwar nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 11 lit. b SGB VII, jedoch war der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 lit. a SGB VII versichert. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 lit. b SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden. Der Kläger wurde hier als Zeuge herangezogen, jedoch nicht zur Beweiserhebung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 11 lit. b SGB VII. Zeuge i.S.d. Vorschrift ist nämlich nur, wer nach den §§ 373ff. ZPO oder § 48ff. StPO durch das Gericht oder eine andere dazu berechtigte Stelle herangezogen wird (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 30. Juni 2023), Rn. 382). Gemeint sind also Zeugen, die über Tatsachen aus Vergangenheit und Gegenwart vernommen werden sollen. Dies wird auch daran deutlich, dass in der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 13 Reichsversicherungsordnung neben dem Gericht der Staatsanwalt als heranziehende Stelle genannt war. Zumindest müssen Zeugen i.S.d. Nr. 11 lit. b SGB VII zur Sachaufklärung herangezogen werden (Lilienfeld in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, § 2 SGB VII, Rn. 56). Der Zeuge i.S.d. § 759 ZPO soll jedoch einer erst noch vorzunehmenden Diensthandlung beiwohnen, um deren rechtmäßigen Ablauf später belegen zu können (Ulrici in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 51. Edition, Stand 1. Dezember 2023, § 759 ZPO, Rn. 1). Insoweit dient der Zeuge i.S.d. § 759 ZPO dem Schutz von Gerichtsvollzieher wie Schuldner, um zu späteren Vorwürfen Stellung nehmen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 18 W 18/21 -, juris). Jedoch ist die Tätigkeit, bei der jemand nicht über Geschehenes berichten, sondern einer noch vorzunehmenden Vollstreckungshandlung als Unbeteiligter beiwohnen soll, dem insoweit allgemeineren § 2 Abs. 1 Nr. 11 lit. a SGB VII zuzuordnen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 lit. a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden. Der gem. § 759 ZPO als Zeuge herangezogene Beamte unterstützt die Vollstreckungshandlung, wenn auch nicht durch aktives Mitanpacken, so doch durch seine neutrale Gegenwart. Da die Begleitung einer Maßnahme positives Tun ist, genügt sie jedenfalls, um eine Unterstützungshandlung zu bejahen. Der § 2 Abs. 1 Nr. 11 lit. b SGB VII entfaltet insoweit auch keine Sperrwirkung für sämtliche Zeugen, vielmehr sollen die klassischen Vernehmungszeugen dort klarstellend hervorgehoben werden. Es entspricht jedoch dem Sinn der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 11 lit. a SGB VII als Nachfolgevorschrift von § 539 Abs. 1 Nr. 9b Reichsversicherungsordnung, die vom Aufopferungsgedanken geprägt ist, einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz all denjenigen Personen zu gewährleisten, die dem öffentlichen Wohl dienen, was bei Beamten, die sich als Zeugen für Vollstreckungshandlungen zur Verfügung stellen, der Fall ist. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1997 – 2 RU 23/96 -, juris), wonach in Fällen, in denen die Zeugenschaft im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis steht, Nr. 11 lit. a SGB VII vorgeht (so auch Lilienfeld in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, § 2 SGB VII Rn. 58-, zit. nach beckonline). Somit bleibt festzuhalten, dass unabhängig davon, ob die Begleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch den Kläger eine Nebentätigkeit i.S.d. § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HBeamtVG darstellt, jedenfalls aber aufgrund bestehenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes die Anwendung der Dienstunfallvorschriften ausgeschlossen ist. Nachdem also die Anwendbarkeit der Dienstunfallvorschriften nicht bejaht werden kann, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Frage, ob die Frist des § 37 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG hier eingehalten wurde. Die Zeugin I. hat jedenfalls erklärt, der Kläger habe ihr den Unfall nie formell angezeigt, wobei hier seitens des Gerichts betont sei, dass es wohl auch möglich gewesen wäre, die Vernehmung bei der Polizei am Tag des Vorfalls als Meldung i.S.d. § 37 Abs. 1 S. 3 HBeamtVG genügen zu lassen. Da es darauf aber aus den eingangs genannten Gründen ohnehin nicht weiter ankam, bedurfte es auch nicht der von der Beklagten angeregten Vernehmung des Bürgermeisters J. zur Meldekette des Unfalls. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, welche Folgen der Vorfall beim Kläger gezeitigt hat und inwieweit schon vorher altersbedingte oder persönliche Probleme vorgelegen haben mögen, von denen die Zeugin I. berichten konnte, erübrigte sich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte hat das Gericht den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. November 2022 als Amtsrat in Diensten der Beklagten. Er übte zum Zeitpunkt des hier in Streit stehenden Ereignisses die Funktion der stellvertretenden Leitung des Fachbereichs Ordnungsdienste aus. Am 22. Mai 2017 fragte die Gerichtsvollzieherin D. unter im Weiteren strittigen Umständen an, dass sie für eine Vollstreckungsmaßnahme zwei Personen als Zeugen benötige. Daraufhin erklärten sich der Kläger und dessen Kollegin E. bereit, als Zeugen für die Vollstreckungsmaßnahme zu fungieren. Am 23. Mai 2017 fand sodann in einer Gaststätte in der F.-Straße in G. wegen ausstehender Mietzahlungen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme statt. Ziel war es, das Inventar des Mieters per Pfändungsbeschluss zu sichern. Dies verstand der Vollstreckungsschuldner, H., als drohende Räumung miss, sodass er begann zu randalieren. Er zerstörte Einrichtungsgegenstände und verschüttete auf dem Kläger Benzin, das dieser in die Augen bekam. Des Weiteren drohte der Schuldner damit, den Kläger anzuzünden. Der Kläger floh mit den anderen anwesenden Personen durch ein Fenster, wobei er Schnittverletzungen an den Händen erlitt. Der Kläger begab sich noch am gleichen Tage in ein Krankenhaus zu Behandlung und wurde danach bei der Polizei in G. wegen des Vorfalls vernommen. Von seinem Hausarzt wurde der Kläger zunächst für drei Tage nach dem Vorfall krankgeschrieben, da er über brennende Augen, Schulterschmerzen, Magen- und Darmbeschwerden klagte. Der Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaft schrieb den Kläger danach bis zum 2. Juni 2017 krank, woraufhin der Kläger am 6. Juni 2017 seine Tätigkeit wieder aufnahm. Am 21. August 2018 wurde er erneut krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 30. April 2019 beantragte der Kläger, den Unfall vom 23. Mai 2017 als qualifizierten Dienstunfall und eine PTBS, Schlafstörungen sowie das Augentränen als Unfallfolgen anzuerkennen. Eine Bescheidung dieses Antrages durch die Beklagte erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2021 kein zureichender Grund für die Nichtentscheidung über den im April 2019 gestellten Antrag vorgelegen habe. Insbesondere liege die Verantwortung für die möglicherweise fehlende Vorlage von Gutachten bei der Behörde, welche diese bereits im April 2019 in Auftrag hätte geben müssen. Die Klage sei auch begründet, weil der Kläger gem. § 36 HBeamtVG Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 23. Mai 2017 als Dienstunfall habe, sodass ihn die Nichtanerkennung i.S.d. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO in seinen Rechten verletze. Dies folge daraus, dass es sich bei den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung am 23. Mai 2017 um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis handele, das in Ausübung des Dienstes eingetreten sei und damit um einen Dienstunfall. Der Unfall sei im Dienst erfolgt. Zwar habe eine schriftliche dienstliche Anweisung der Beklagten, wie mit entsprechenden Anfragen von Gerichtsvollziehern umzugehen sei, nicht vorgelegen. Es habe jedoch seit Jahren der üblichen Praxis entsprochen, im Ordnungsamt der Beklagten entsprechende Amtshilfegesuche seitens Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Polizei etc. nachzukommen und Beamte/Angestellte des Ordnungsamtes als Zeugen zur Verfügung zu stellen. Vor der Teilnahme an der Maßnahme habe der Kläger am 22. Mai 2017 mit seiner damaligen Fachbereichsleiterin I. Rücksprache gehalten, die insoweit keine Einwendungen erhoben habe. Diese wiederum habe den damaligen Bürgermeister der Beklagten, J., informiert. Einer Dienstreisegenehmigung habe es gemäß § 2 HRKG nicht bedurft, da die Tätigkeit zwar außerhalb der Dienststelle, aber ebenfalls in G. stattgefunden habe. Die Meldung des Dienstunfalls sei auch rechtzeitig im Sinne des § 37 HBeamtVG erfolgt, da der Unfall gem. § 37 Abs. 1 S. 2 HBeamtVG bei einer Polizeidienststelle gemeldet worden sei. Des Weiteren habe der Kläger den Vorfall am 23. Mai 2017 gegenüber Frau I. als Vorgesetzter i.S.d § 3 Abs. 2 HBG gemeldet; zumindest der damalige Bürgermeister J., an den die Meldung weitergeleitet wurde, sei Vorgesetzter. Da bereits bei der Meldung an die Polizei die für eine PTBS üblichen Symptome beschrieben worden seien, komme es auf weitere Nachmeldefristen nicht an. Der Anspruch auf Unfallfürsorge gem. §§ 38 ff. HBeamtVG folge daraus, dass die Erkrankungen des Klägers kausal auf das Ereignis vom 23. Mai 2017 zurückzuführen seien. Er sei seit dem 21. August 2018 infolge des Unfalls vom 23. Mai 2017 dienstunfähig und habe am 2. April 2019 auf Rat des von der Beklagten eingeschalteten Amtsarztes K. mit einer psychotherapeutischen Therapie begonnen. Schließlich habe auch die weitere bei dem Vorfall anwesende Kollegin das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt bekommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, den von dem Kläger am 23. Mai 2017 erlittenen Unfall als (qualifizierten) Dienstunfall und die Angstzustände, Schlafstörungen, mittelgradige depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung des Klägers als Unfallfolge anzuerkennen, 2. die Beklagte weiterhin zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Untätigkeitsklage sei treuwidrig, da sie bereits am 28. Januar 2021 und damit vor Ablauf einer vom Kläger gesetzten Frist zum 29. Januar 2021 erhoben worden sei. Überdies sei die Untätigkeitsklage auch deshalb unzulässig, da entgegen § 75 VwGO sachliche Gründe dafür vorlägen, dass eine Entscheidung noch nicht erfolgt sei. So liege das von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2021 angeforderte psychiatrische Gutachten bisher nicht vor, ferne habe man seinerzeit die erst am 27. Januar 2021 vorgelegte Stellungnahme des Fachdienstes noch nicht auswerten können. Die Klage sei aber auch unbegründet. Der Kläger habe nicht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit den Unfall erlitten, denn die Mitwirkung des Klägers als Zeuge bei der Vollstreckung, welche zu dem geschilderten Vorfall geführt habe, sei weder mit der Behördenleitung abgestimmt gewesen, noch habe diese die erforderliche Dienstreisegenehmigung erteilt. Der Kläger sei für eine andere Behörde im Wege der Amtshilfe gem. § 759 ZPO tätig geworden. Diese Aufgabe gehöre nicht zum normalen und übertragenen Aufgabenkreis des stellvertretenden Fachbereichsleiters, weshalb er für diese Tätigkeit außerhalb des normalen Dienstes einer Genehmigung der Behördenleitung, mindestens aber des Personalmanagements, in Form einer sog. Dienstreisegenehmigung bedurft hätte. Da selbst das städtische Außendienstpersonal, also Ordnungspolizeibeamte, nicht für gefährliche Einsätze gerüstet sei, hätte insoweit die Gerichtsvollzieherin ersucht werden sollen, Polizeibeamte als Zeugen hinzuzuziehen. Nur, wenn die Polizei den Einsatzort vorher absichere und auf die Sicherheit der Zeugen achte, sei es üblich, dass der Fachbereich Ordnungsdienste Zeugen zur Verfügung stelle. Auch dann sei es jedoch in der Position des Klägers ungewöhnlich, selbst zu gehen, vielmehr würden in solchen Fällen eher volljährige Praktikanten oder Auszubildende entsandt. Jedenfalls sei es keine geübte Praxis, dass der Fachbereich Ordnungsdienste auf Anfrage von Gerichtsvollziehern Zeugen direkt und ohne Rücksprache mit dem Bereich Personalwesen zur Verfügung stelle. Zumindest sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, Amtshilfe aus Eigeninitiative zu leisten. Vielmehr sei es bei Innenbeamten, die nur selten Außendienst tun, nötig, eine Dienstreisegenehmigung einzuholen, an der es hier gefehlt habe. Soweit der Kläger sich darauf berufe, Außeneinsätze im Rahmen von § 10 HFEG ohne Dienstreisegenehmigung vorgenommen zu haben, sei dies nicht vergleichbar, da § 759 ZPO im Gegensatz zu § 10 HFEG keine ausdrückliche Aufgabenzuweisung enthalte, sodass der Fachbereich Ordnungsdienste innerhalb der Stadtverwaltung G. nicht automatisch zuständig sei. Der Kläger sei demnach nicht befugt gewesen, sich selbst in den Dienst zu versetzen. Aus den medizinischen Befunden gehe nicht eindeutig und zweifelsfrei hervor, ob die Dienstunfähigkeit alleine auf dem vorgenannten Vorfall beruhe. Das zeige sich u.a. daran, dass der Kläger am 6. Juni 2017 seine Tätigkeit zunächst wieder habe aufnehmen können und erst am 21. August 2018 wieder krankgeschrieben worden sei. Bei einem Personalgespräch am 23. Januar 2018 habe er sogar verneint, gesundheitliche Probleme zu haben. Als Ursachen für die Dienstunfähigkeit komme vielmehr in Betracht, dass der Kläger sich am Arbeitsplatz gemobbt gefühlt habe und er Alleinerziehender einer 10-jährigen Tochter sei. Die Beweislast liege insoweit beim Kläger. Die bisher vorgelegten Atteste seien jedenfalls nicht aussagekräftig und untauglich, da sie lediglich feststellender, zusammenfassender Natur und einseitig seien, da sie den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Klägers nicht hinterfragt hätten. Schließlich habe der Kläger auch die Meldefrist des § 37 S. 1 HBeamtVG nicht eingehalten, indem er den Unfall erst am 30. April 2019 gemeldet habe. Eine Fristwahrung über § 37 S. 2 HBeamtVG komme nicht in Betracht, weil die erfolgte Zeugenvernehmung des Klägers durch die Polizei für eine Meldung im Sinne der Norm nicht genüge. Die Unfallmeldung werde auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Dienstvorgesetzte von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall erlange und deshalb verpflichtet sei, den Unfall zu untersuchen. Selbst wenn eine Meldung rechtzeitig erfolge, führe sie nicht dazu, dass sämtliche Unfallfolgen zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden könnten. Vielmehr löse eine weitere erst später bemerkte Unfallfolge eine erneute Meldepflicht aus, und zwar auch dann, wenn der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge bereits gemeldet worden sei. Insoweit sei gemäß § 37 Abs. 2 S. 3 HBeamtVG eine 3-Monats-Frist einzuhalten, was hier jedoch nicht erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2021 (Blatt 13 der Gerichtsakte) haben der Kläger und mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 (Blatt 14 der Gerichtsakte) die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I. und L. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und die Behördenakten (3 Bände Personalakten) verwiesen.