Beschluss
2 L 1765/23.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:1108.2L1765.23.KS.00
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Leitsätze
Überwindet ein Wolf mehrfach, mindestens zweimal den ordnungsgemäß errichteten und funktionstüchtig betriebenen Grundschutz für Weidetiere, ist davon auszugehen, dass dieser Wolf gelernt hat, dass Weidetiere eine leicht erlegbare Beute sind, sodass er auch künftig einen Weg suchen wird, Schutzmaßnahmen zu überwinden. Aus dem einmaligen Überwinden des Grundschutzes kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich dieser wiederholt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 01.11.2023 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.10.2023 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 01.11.2023 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.10.2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung zur letalen Entnahme zweier Wölfe in der hessischen Rhön. Nachdem es Ende September und Anfang Oktober 2023 im hessisch-bayerischen Grenzbereich der Rhön zu mehreren Rissereignissen gekommen war, beantragte der Landkreis Fulda bei dem Regierungspräsidium Kassel (im Folgenden: Regierungspräsidium) am 16.10.2023 die Entnahme der schadensverursachenden Wölfe u.a. im Gemeindegebiet Ehrenberg. Mit Bescheid vom 12.10.2023 hatte bereits die Regierung von Unterfranken eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme zweier Wölfe in einem näher bezeichneten Teilbereich der bayerischen Rhön befristet bis zum 09.11.2023 erteilt. Mit Bescheid vom 31.10.2023 erteilte das Regierungspräsidium die beantragte Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme der Individuen GW3092f und GW3222m der besonders und streng geschützten Tierart Wolf (Canis lupus). Mit Blick darauf, dass die beiden vorgenannten Individuen in der Landschaft nicht anhand besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale bestimmt werden könnten, wurde die Entnahme von zwei Wölfen im räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich dieses Bescheides gestattet (Ziffer I). Der räumliche Geltungsbereich wurde auf den östlichen Bereich der Gemeinde Ehrenberg (Teilflächen der Gemarkungen Seiferts, Melperts und Wüstensachsen) beschränkt. Die Grenze bildet nach Westen die B278, im Norden die L3476 (Richtung Birx), nach Süden und Osten die bayrische Landesgrenze. Die Entnahme wurde in diesem Gebiet jeweils beschränkt auf mit Weidezäunen oder Weidenetzen umgrenzte Flächen mit Nutztierherden (Gatterwild) sowie einen Radius von 1.000 m um die Nutztierhaltungen. Als relevante Nutztierherden wurden Schafs- oder Ziegenherden oder gemischte Schafs- oder Ziegenherden oder Herden von Damm-/Gatterwild mit mindestens 10 Tieren benannt (Ziffer III). Zur Entnahme berechtigt und im Sinne dieses Bescheides bestimmt wurden die im Entnahmegebiet zur Jagdausübung berechtigten Personen, die ihr Einverständnis erteilen, die Maßnahme zur Entnahme durchzuführen oder zu unterstützen (Ziffer II). Gleichzeitig erteilte das Regierungspräsidium eine Befreiung von den Geboten der Verordnungen für die Naturschutzgebiete Stirnberg bei Wüstensachsen, Steinkopf, Schwarzwald bei Wüstensachsen und Kesselrain, insbesondere von dem Verbot, Tieren nachzustellen oder sie zu töten, den Wegegeboten sowie Betretungsverboten (Ziffer IV). Die Genehmigung wurde mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden (Ziffer VI) und bis zum 09.11.2023 befristet (Ziffer V). Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, dass die beiden Wölfe mehrfach Weidetiere angegriffen und Erfahrungen im Angreifen von Nutztieren durch die Überwindung von Schutzmaßnahmen gesammelt hätten und dieses Wissen auch künftig zum Beutemachen nutzen und erweitern würden. Unter Berücksichtigung des gesamten Rissgeschehens sowohl auf der hessischen als auch auf der bayerischen Seite sei von einem zu erwartenden Schaden auszugehen, der weit über eine bloße Bagatelle hinausgehe. Dieser Gefahrenprognose legte das Regierungspräsidium eine Tabelle über insgesamt 31 Rissereignisse zugrunde, welche den beiden individualisierten Wölfen im Zeitraum vom 20.03.2023 bis zum 13.10.2023 hätten zugeordnet werden können. Davon hätten die beiden Vorfälle am 06.10.2023 und am 09.10.2023, bei denen jeweils zwei Schafe gerissen wurden, das Gebiet der Gemeinde Ehrenberg betroffen. Bei dem Vorfall am 06.10.2023 sei ein gegebener Grundschutz in Form eines 90 cm hohen Euronetzes überwunden worden. Dieser Vorfall habe beiden Wölfen zugeordnet werden können. Bei dem Vorfall am 09.10.2023 werde der Herdenschutz in Form eines 105 cm hohen Euronetzes nach dem Ergebnis des Rissgutachters als gegeben angesehen, weil der gleiche Zaun zum Schutz der Schafe lediglich habe neu aufgebaut werden müssen. Dieser Vorfall am 09.10.2023 habe nur dem Wolf GW3092 f zugeordnet werden können. Die dem Grunde nach in Betracht kommenden zumutbaren Alternativen zur Entnahme der beiden Wölfe (Vergrämung, weitergehende Herdenschutzmaßnahmen, Unterbringung der Wölfe in einem Gehege) würden vorliegend ausscheiden. Durch die Entnahme trete auch keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Wolfspopulation ein. In Hessen habe es im Monitoringjahr 2022/2023 (01.05.2022 bis 30.04.2023) sechs Territorien, davon drei Rudel und drei territoriale Einzeltiere, gegeben. Aufgrund der weiterhin sehr dynamischen Populations-Entwicklung in Deutschland sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Entnahme einzelner Wolfsindividuen die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes weder in Deutschland noch in Hessen oder regional/lokal entgegenstehe. Bei den Wölfen GW3092f und GW3222m handele es sich nach bisherigem Kenntnisstand um nicht residente, einzelne Tiere ohne Nachkommen. Da besondere, leicht erkennbare äußere Merkmale der beiden identifizierten Wölfe nicht hätten festgestellt werden können, sei eine gezielte Ansprache und Entnahme dieser Individuen vor Ort praktisch nicht möglich. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 19/10899, S. 10) sei auch in diesem Fall zur Entnahme des schadensverursachenden Wolfes lediglich eine Anknüpfung über die enge zeitliche und räumliche Nähe zu den bisherigen Rissereignissen möglich. Das sei vorliegend über die Festlegung des zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs der Entnahmegenehmigung erfolgt (s. Ziffer II und V des Bescheids). Die Entnahme stelle sich schließlich als verhältnismäßig, mithin als geeignet, erforderlich und angemessen dar. Hierbei seien die maßgebliche Rechtsprechung (EuGH und Verwaltungsgerichte) und gesetzliche Kommentarliteratur sowie der Praxisleitfaden der Umweltministerkonferenz zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen aus 2021, berücksichtigt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 01.11.2023 Klage erhoben (Az. 2 K 1774/23.KS) und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Ansicht, dass die Ausnahmegenehmigung bereits formell rechtswidrig sei, weil der Antrag auf Erlass der streitbefangenen Ausnahmegenehmigung von dem Landkreis Fulda als sachlich zuständige Untere Naturschutzbehörde gestellt worden sei und nicht – wie erforderlich – von einem betroffenen Landwirt. Dadurch würden die Zuständigkeitsregeln ausgehebelt. Daneben sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, weil keine Gefahrenlage bestehe und es zur beabsichtigten Wolfstötung eine zumutbare Alternative gebe. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass eine Schadensprognose nur dann positiv bejaht werden könne, wenn in der Vergangenheit „eine mehrfache, mindestens aber eine zweimalige Überwindung der ordnungsgemäß errichteten und funktionstüchtig betriebenen Schutzmaßnahmen für Weidetiere“ festgestellt worden sei. Für die beiden Wölfe könne aber allenfalls von einem einmaligen Überwinden des Grundschutzes am 06.10.2023 in Ehrenberg ausgegangen werden. Der Wolf GW3222m sei nur am 06.10.2023 tätig gewesen und für den Vorfall am 09.10.2023 – bei welchem nur der Wolf GW3092f tätig gewesen sei – werde der „Grundschutz nur als gegeben angesehen“. Die Überwindung eines ausreichenden Herdenschutzes sei insoweit nicht einmal sicher festgestellt worden. Hieraus könne keine Änderung der Jagdstrategie abgeleitet werden. Es drohe angesichts der (nur) zwei Rissereignisse in Ehrenberg auch noch kein Schaden. Die Quote sei zu gering. Der Antragsgegner verkenne außerdem, dass es zur Abwendung eines drohenden Schadens durchaus zumutbare Alternativen gebe. Üblich seien Schutzzäune mit einer Höhe von 120 cm. Die für die beiden Vorfälle in Ehrenberg dokumentierten Zäune seien nur maximal 105 cm hoch gewesen. Der Antragsgegner räume selber ein, dass der Herdenschutz in der hessischen Rhön nicht hinreichend flächendeckend vorhanden sei und deshalb langfristig erweitert werden solle. Dies bedeute, dass gegenwärtig kein ausreichender Herdenschutz vorhanden sei. Auch der räumliche Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung von einem Radius von einem Kilometer um die Nutztierhaltungen stelle keinen engen räumlichen Bereich im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG dar. Dadurch entstehe ein Konflikt mit den angrenzenden Naturschutzgebieten. Die diesbezüglich erteilte Befreiung nach § 67 BNatSchG sei nicht hinreichend begründet. Der Antragsteller sei als Naturschutzvereinigung vor Erlass der Befreiung auch nicht beteiligt worden. Schließlich sei die letale Entnahme durch Abschuss nicht geboten. Es genüge das Fangen mittels Narkosegewehr und eine anschließende Besenderung, um die Bewegungen der Wölfe nachzuverfolgen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 2 K 1774/23.KS) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 45 Abs. 7, 45a BNatSchG nicht notwendigerweise einen Antrag voraussetze und verweist hierzu auf den „Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen“ der Umweltministerkonferenz. Gemäß §§ 43 Abs. 4 Nr. 5b), 67 Satz 1 Nr. 1 HeNatG i.V.m. der Verordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Artenschutzrechts betreffend europäisch geschützte Arten vom 26.09.2023 (GVBl. S. 675) und gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 HeNatG sei auch nicht der Landkreis Fulda als Untere Naturschutzbehörde, sondern das Regierungspräsidium als Obere Naturschutzbehörde sowohl für die Ausnahmegenehmigung als auch die Befreiung sachlich zuständig. Der Antragsteller habe als vom Bund anerkannte Naturschutzvereinigung auch nicht vor Erlass der Befreiung beteiligt werden müssen. § 62 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sehe lediglich eine Beteiligung der von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen vor. Der Bescheid sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu verweist der Antragsgegner auf die ausführliche Begründung des Bescheides vom 31.10.2023 und betont, dass bei der Beurteilung nicht nur die beiden Rissereignisse in (Ehrenberg/Hessen) zu berücksichtigen gewesen seien, sondern aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs auch die Rissereignisse in Bayern, die Grundlage für die Entscheidung der Regierung von Unterfranken vom 12.10.2023 gewesen seien. Das von dem Antragsteller beschriebene Betäuben und Einfangen der beiden Wölfe stelle keine zumutbare Alternative dar. Unter Verweis auf den bereits benannten Praxisleitfaden sei die Entnahme eines erwachsenen Wolfes aus der Natur und dessen dauerhafte Unterbringung in Gefangenschaft kein geeignetes milderes Mittel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Eilrechtsschutzantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach näherer Bestimmung des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung und Befreiung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antragsteller ist als nach § 3 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung auch antragsbefugt. Bei der streitbefangenen Ausnahmegenehmigung von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, das auch für die streng geschützte Art des Wolfs gilt, handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26.06.2020 – 4 ME 116/20, juris Rn. 11 ff.). Gleiches gilt für die erteilte Befreiung nach § 67 BNatSchG. Der Antrag ist auch begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist dann begründet, wenn entweder die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder wenn das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Der Eilantrag ist hingegen abzulehnen, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Kann bei summarischer Prüfung keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes gegeben werden, entscheidet die Abwägung der widerstreitenden Interessen. Nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ausnahmegenehmigung und Befreiung des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.10.2023 zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts als rechtswidrig, sodass die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung sind die §§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 45a Abs. 2 BNatSchG. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde u.a. von dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, unter das als streng geschützte Art auch der Wolf fällt, zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Das Regierungspräsidium Kassel ist als Obere Naturschutzbehörde gemäß §§ 43 Abs. 4 Nr. 5b), 67 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HNatSchG) i.V.m. der Verordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Artenschutzrechts betreffend europäisch geschützte Arten vom 26.09.2023 (GVBl. S. 675) für die erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zuständig. Ob die Ausnahmegenehmigung darüber hinaus formell rechtswidrig ist, weil diese – wie der Antragsteller meint – nur auf Antrag eines betroffenen Landwirts erteilt werden darf, der hier offensichtlich nicht vorliegt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage nach der Notwendigkeit einer vorherigen Beteiligung des Antragstellers als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung. Denn die Ausnahmegenehmigung ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Nach Auffassung der Kammer liegt bereits kein ernster landwirtschaftlicher Schaden im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vor. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob bereits ein ernster landwirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Davon geht selbst das Regierungspräsidium nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob ein ernster landwirtschaftlicher Schaden droht. Es bedarf somit einer Gefahrenprognose (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26.06.2020 – 4 ME 116/20, juris Rn. 24). Dass ein ernster wirtschaftlicher Schaden im vorliegenden Fall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, vermag die Begründung des angefochtenen Bescheides indes nicht zu rechtfertigen. Das Regierungspräsidium legt seiner Entscheidung in Anlehnung an den „Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen“ der Umweltministerkonferenz aus dem Jahr 2021 (im Folgenden UMK-Praxisleitfaden 2021) zutreffend zugrunde, dass Rissereignisse nur dann in die Schadensprognose (als „berücksichtigungsfähiger Schaden“) einfließen können, wenn die Rissereignisse den Schluss zulassen, dass bei dem Wolf, dessen Entnahme genehmigt wird, der Angriff auf die betroffenen Nutztiere als erlerntes Jagdverhalten anzusehen ist, welches der Wolf auch bei zukünftigen Übergriffen anwenden wird. Rissereignisse, bei denen die Weidetiere dem Wolf schutzlos ausgeliefert waren, sind nicht in die Schadensprognose einzubeziehen. Überwindet ein Wolf mehrfach, mindestens zweimal den ordnungsgemäß errichteten und funktionstüchtig betriebenen Grundschutz für Weidetiere, ist davon auszugehen, dass dieser Wolf gelernt hat, dass Weidetiere eine leicht erlegbare Beute sind, sodass er auch künftig einen Weg suchen wird, Schutzmaßnahmen zu überwinden (vgl. UMK-Praxisleitfaden 2021, S. 16). Für die beiden zur Entnahme freigegebenen Wölfe GW3092f und GW322m kann im Ergebnis derzeit jedoch jeweils nur die einmalige Überwindung von Grundschutzmaßnahmen festgestellt werden. Das Regierungspräsidium führt zur Begründung der Ausnahmegenehmigung zutreffend an, dass es sowohl in der bayerischen als auch in der hessischen Rhön wiederholt zu Rissereignissen gekommen ist, die diesen beiden Wölfen zugeordnet werden konnten. Es handelt sich hierbei für den Zeitraum vom 20.03.2023 bis zum 13.10.2023 um insgesamt 31 Fälle von denen 16 auf hessischem Gebiet liegen. Von diesen 16 Fällen konnten 3 Fälle dem Wolf GW322m und 14 Fälle dem Wolf GW3092f zugeordnet werden, wobei einer der Fälle beiden Wölfen zugeordnet werden konnte. Entscheidend ist jedoch, dass die Überwindung des Grundschutzes lediglich in dem Fall am 06.10.2023, der beiden Wölfen zugeordnet werden konnte, sicher nachgewiesen ist. Für den Rissvorfall am 09.10.2023, bei welchem allein der Wolf GW3092f nachgewiesen wurde, wird der Herdenschutz von dem Regierungspräsidium unter Verweis auf das Ergebnis des Rissgutachters vom 09.10.2023 als gegeben angesehen, weil der gleiche Zaun zum Schutz der Schafe lediglich habe neu aufgebaut werden müssen. In einer E-Mail des Regierungspräsidiums an den Geschäftsführer des ….. vom 02.11.2023 (Bl. 374 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners – VV) heißt es hierzu, dass sich der im Bescheid beschriebene Wiederaufbau des gleichen Zaunes am 09.10.2023 nicht auf den am 06.10.2023 betroffenen Zaun beziehe, sondern darauf, dass der Rissgutachter, als er am 09.10.2023 das Ereignis begutachtet habe, festgestellt habe, dass der durch den Riss am 09.10.2023 betroffene Zaun zum Zeitpunkt der Begutachtung am gleichen Tage bereits neu aufgebaut gewesen sei. Eine Stellungnahme des Rissgutachters zu dem am 09.10.2023 vorgefundenen Herdenschutz oder eine sonstige Dokumentation dieses Rissereignisses findet sich in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nicht. Eine solche findet sich im Übrigen auch nicht zu dem Rissereignis vom 06.10.2023. Aus einer an das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) gerichteten E-Mail des Regierungspräsidiums vom 19.10.2023 zum aktuellen Sachstand ist vielmehr zu ersehen, dass der Grundschutz für den Vorfall am 09.10.2023 nicht bewertbar ist (s. Tabelle Bl. 53 VV). Ausgehend davon geht auch der Staatssekretär des HMUKLV im Rahmen seiner an das Regierungspräsidium gerichteten „ermessenslenkenden Hinweise für die Prüfung und Erarbeitung eines Entnahmebescheids“ vom 22.10.2023 davon aus, dass sich bei dem Rissereignis am 09.10.2023 der Herdenschutz nicht mehr zuverlässig bewerten lasse (Bl. 59 ff. VV). Nach dem UMK-Praxisleitfaden 2021 ist die sorgfältige und detaillierte Dokumentation der umgesetzten Herdenschutzmaßnahmen sowie ggf. erkennbarer Spuren ihrer Überwindung durch den mutmaßlichen Verursacher bei der Begutachtung von Nutztierschäden zwingend und nur eine gewissenhafte und fachgerechte Begutachtung und nachvollziehbare Dokumentation der Zäunung und der vorgefundenen Spuren kann zur Begründung einer Managementmaßnahme zur Entnahme eines Wolfes herangezogen werden (S. 11 ff.). Dem ist hier jedenfalls für den Vorfall am 09.10.2023 offensichtlich nicht genüge getan. Gleichwohl kommt der Staatssekretär in seinem Schreiben vom 22.10.2023 zu dem Ergebnis, dass aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs zwischen den Rissereignissen auf hessischer und bayerischer Seite von einem erlernten Verhalten des Wolfspaares hinsichtlich der Überwindung des zumutbaren Herdenschutzes auszugehen und weitere Rissereignisse zu erwarten seien. Diese Auffassung, der sich letztlich auch das Regierungspräsidium angeschlossen hat, verkennt jedoch, dass für keines der Rissereignisse auf bayerischer Seite explizit amtlich bestätigt ist, dass ein vorhandener und funktionstüchtiger Grundschutz überwunden wurde. Das Regierungspräsidium beruft sich hierzu allein auf die Begründung des Entnahmebescheides der Regierung von Unterfranken vom 05.10.2023. Darin heißt es allerdings bezogen auf die beiden Vorfälle in Bayern, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Rissereignissen auf hessischer Seite stehen, dass die Einschätzung des Vorhandenseins von Grundschutz auf Eigenerklärungen der betroffenen Tierhalter beruhe. Dass dies den bereits dargelegten Anforderungen an eine gewissenhafte und fachgerechte Begutachtung nicht genügt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Hierauf hat auch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie in seiner fachlichen Stellungnahme vom 25.10.2023 (Bl. 104 f. VV) bereits hingewiesen. Für die beiden zur Entnahme freigegebenen Wölfe GW3092f und GW322m kann somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Rissvorfälle in der bayerischen Rhön allenfalls von einem jeweils einmaligen Überwinden des Grundschutzes am 06.10.2023 in Ehrenberg ausgegangen werden. Aus dem einmaligen Überwinden des Grundschutzes kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich dieser wiederholt (UMK-Praxisleitfaden 2021, S. 18). Vor diesem Hintergrund kommt auch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie in seiner fachlichen Stellungnahme vom 25.10.2023 – und dies nur im Falle der Berücksichtigung auch des Vorfalls am 09.10.2023 – zu dem Ergebnis, dass der Wolf GW3092f anhand von nicht ausreichend geschützten (Hervorhebung durch die Kammer) Nutzierhaltungen erlernt hat, Nutztiere in nicht ausreichend geschützten (Hervorhebung durch die Kammer) Haltungen als Nahrungsquelle heranzuziehen (Bl. 104 VV). Dass die Wölfe ihr Jagdverhalten angepasst und auf zumindest mit Grundschutzmaßnahmen gesicherte Nutztiere ausgerichtet haben, ist nach alledem – zumindest derzeit – nicht feststellbar. Soweit das Regierungspräsidium in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass insbesondere bei einer auffälligen Häufung von Rissereignissen innerhalb eines kurzen Zeitraums auch solche Rissereignisse berücksichtigt werden könnten, bei denen ein Grundschutz nicht ohne Zweifel nachgewiesen werden konnte, lässt es außer Betracht, dass der Angriff auf Weidetiere, die dem Wolf schutzlos ausgeliefert waren, gerade nicht ausschließt, dass der Wolf lediglich eine leichte Gelegenheit zum Beute machen ausgenutzt hat. Der Antragsteller weist deshalb zutreffend darauf hin, dass ein Wolf nicht geschossen werden kann, solange ein Herdenschutz nicht vorhanden ist. Welche Anforderungen im Einzelnen an einen zumutbaren Herdenschutz zu stellen sind, bedarf keiner vertiefenden Erörterung, da es vorliegend bereits an (nachweisbaren) Grundschutzmaßnahmen mangelte. Fehlt es mithin an einer hinreichenden Gefahrenprognose im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, bedarf es keiner Überlegungen dazu, ob zumutbare Alternativen zur Entnahme gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Wolfpopulation durch die Entnahme nicht verschlechtert (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). Ebenfalls keiner weiteren Vertiefung bedarf die Frage, ob das Regierungspräsidium die zielgerichtete Entnahme der beiden Wölfe GW3092f und GW322m auf Grundlage des § 45a Abs. 2 BNatSchG darauf erstrecken durfte, die Entnahme von zwei Wölfen im räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich seines Bescheids zu gestatten, weil die beiden Wölfe in der Landschaft nicht anhand besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale bestimmt werden könnten. Gemäß § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gilt § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG mit der Maßgabe, dass, – wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind –, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf. Der Anwendungsbereich des § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sowie die Systematik und den Sinn und Zweck wird teilweise vertreten, § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG erfasse nur den Fall, dass bereits eingetretene Rissereignisse keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden können (vgl. VG Oldenburg, Beschluss v. 27.10.2022 – 5 B 3146/22, juris Rn. 38 ff.). Gestützt auf die amtlichen Begründung des zugrunde liegenden Gesetzesentwurfs, wonach § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auch den Fall erfassen soll, dass einem oder mehreren Wölfen Nutztierrisse eindeutig genetisch zugeordnet werden können, sich eine gezielte Tötung aber schwierig gestaltet, weil der jeweilige Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (zum Beispiel eine besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden kann (vgl. BT-Drs. 19/10899, S. 10), schließt das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine in diesem Sinne erweiterte Auslegung jedenfalls nicht aus, lässt die Frage jedoch im Ergebnis offen (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26.06.2020 – 4 ME 116/20, juris Rn. 39). Unterstellt, der Anwendungsbereich des § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sei derart weit auszulegen, sieht die Gesetzesbegründung jedoch weiter vor, dass nach einer so begründeten Entnahme eines Einzeltieres abgewartet werden müsse, ob mit der Entnahme die Nutztierrisse aufhören bzw. soweit möglich mittels genetischer Untersuchung ermittelt werden kann, ob tatsächlich das schadensverursachende Tier entnommen wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, dürften sukzessive weitere Wölfe getötet werden, bei denen die vorgenannten Bedingungen vorliegen. Diese Einschränkung hat das Regierungspräsidium in seinem Entnahmebescheid gänzlich unberücksichtigt gelassen. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die weitere Frage, ob sich die von dem Antragsgegner vertretene Erweiterung des Anwendungsbereichs auch bei einem Einzeltier oder – wie hier – einem Wolfspaar rechtfertigen lässt. Denn § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bezieht sich ausdrücklich nur auf Mitglieder eines Wolfsrudels (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 101. EL Juni 2023, § 45a BNatSchG, Rn. 17). Ob diese unter Umständen angebrachten rechtlichen Bedenken gegen den Bescheid durchgreifen, bedarf indes mit Blick auf die einleitenden Ausführungen keiner abschließenden Bewertung. Schließlich lässt das Regierungspräsidium im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen auch außer Betracht, ob im vorliegenden Fall, der gerade kein Rudel, sondern nur ein Wolfspaar betrifft, nicht auch das kurzfristige Einfangen der Tiere mit anschließender Besenderung ein zur letalen Entnahme milderes Mittel darstellen könnte. Die Tiere würden dadurch nicht dauerhaft in Gefangenschaft gehalten, sondern könnten nach erfolgter DNA-Analyse mit Hilfe der Sender lokalisiert und gezielt entnommen werden. Auch dies muss die Kammer nicht abschließend beurteilen. Liegen nach alledem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der beiden Wölfe nicht vor, ist auch die gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erteilte Befreiung von den Verboten der betroffenen Naturschutzgebiete nicht aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist der Streitwert für Verbandsklagen in der Regel zwischen 15.000 EUR und 30.000 EUR anzusetzen. Für die Hauptsache wird mit Blick auf den Umfang der Streitsache und die dagegen vorgebrachten Einwände ein Streitwert in Höhe von 15.000 EUR angesetzt und dieser für das Eilverfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes halbiert.