Urteil
1 K 682/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0605.1K682.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich als statthafte Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 11. April 2019 und als statthafte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2020. Aufgrund der fehlerhaften bzw. fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungen gilt jeweils die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass die Klage auch nicht verfristet ist. Die mit Schriftsatz vom 19. April 2021 erklärte Klageerweiterung des Klägers stellt eine Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO dar (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke VwGO, 23. A., 2022, § 91 Rn. 2 m.w.N.). Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 hat sich der Beklagte auf die Klageerweiterung ohne zu widersprechen eingelassen, so dass die Klageänderung gem. §§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO zulässig ist. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner erzieherischen Tätigkeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus dem Umstand, dass der Bescheid vom 11. April 2019 hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der erzieherischen Tätigkeit nicht begründet worden ist. Für die Begründetheit einer Verpflichtungsklage kommt es nach ständiger Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht auf die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides an, sondern ausschließlich darauf, ob das Unterbleiben des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (vgl. W.-R.Schenke/R.P.Schenke, in: Kopp/Schenke VwGO, 22. A., 2022, § 113 Rn. 186 m.w.N.). Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein § 10 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG in Betracht. Nach § 10 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG soll als ruhegehaltsfähig auch die Zeit berücksichtigt werden, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat und es sich um eine förderliche hauptberufliche Tätigkeit gehandelt hat. Bei der Tätigkeit des Klägers als Erzieher bei der Grundschule D. vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1991 handelte es sich zwar um ein privates Arbeitsverhältnis mit dem Rat des Kreises C. und damit mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, allerdings hat diese Tätigkeit nicht zu der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe am 1. August 2000 geführt. Es kann daher dahinstehen, ob die Tätigkeit als Erzieher als förderliche Tätigkeit i.S.d. § 10 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG anzusehen ist. Eine vorherige Tätigkeit i.S.d. § 10 HBeamtVG führt nur dann zur Ernennung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Ernennung in sowohl funktioneller als auch zeitlicher Hinsicht besteht. Der funktionelle Zusammenhang setzt voraus, dass die frühere Tätigkeit für die Dienstausübung des Beamten in gesteigertem Maß nützlich war, also die Dienstausübung entweder erst aufgrund der früher gewonnen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert und verbessert hat. Die frühere Tätigkeit muss Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die ein wesentlicher, wenn auch nicht ausschlaggebender Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 1 A 826/09.Z –; VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2020 – 1 K 4665/17.KS –, beide zit. nach juris). Bei der Anwendung des § 10 HBeamtVG ist dessen Zweck zu berücksichtigen, der darin besteht, zugunsten einer Beamtin oder eines Beamten die ruhegehaltsfähige Dienstzeit auszudehnen, um diesen Beamtinnen und Beamten, die nicht sofort, sondern erst nach einer Reihe von Jahren einer arbeitsrechtlichen Beschäftigung ins Beamtenverhältnis übernommen werden, die Erreichung des Höchstruhegehaltssatzes zu ermöglichen. Da dadurch der in § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG niedergelegte Grundsatz, dass grundsätzlich nur in einem Beamtenverhältnis verbrachte Zeiten ruhegehaltsfähig sein sollen, durchbrochen wird, kommt § 10 HBeamtVG Ausnahmecharakter zu, um im Wesentlichen unbillige Härten gegenüber „Nur-Beamtinnen“ bzw. „Nur-Beamten“ auszugleichen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 25. November 2022 – 5 K 3897/21.GI –, juris m.w.N.) Bevor der Kläger am 1. August 2000 von der Beklagten zum Lehrer z.A. ernannt und damit verbeamtet wurde, war er bereits seit ca. neun Jahren als Lehrer tätig gewesen. Er hatte bei der Grundschule in D. und an der E-Schule in F. ca. neun Jahre Berufserfahrung als Lehrer gesammelt (PA Bl.154) und konnte im Rahmen dessen seine erworbenen Kenntnisse aus dem Studium vertiefen. Es steht außer Frage, dass auch eine kurzzeitige Tätigkeit als Erzieher in pädagogischer Hinsicht einen Mehrwert für die Berufsausübung als Lehrer mit sich bringt. Allerdings unterscheidet sich die Tätigkeit eines Erziehers erheblich von der Tätigkeit als Lehrer, was sich daran zeigt, dass für beide unterschiedliche Anforderungsprofile gelten. So verlangt das Hessische Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG), dass zukünftige Lehrer anknüpfend an ein Studium eine erste Staatsprüfung und nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes die sog. zweite Staatsprüfung ablegen müssen, um die Befähigung zu erhalten, als Lehrer tätig werden können, §§ 8, 17, 43 HLbG. Um das Tätigkeitsfeld des Erziehers hingegen ausüben zu können, sind in Hessen hingegen kein Studium und keine Staatsprüfung erforderlich, sondern der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung, die ohne allgemeine Hochschulreife absolviert werden kann. Demzufolge war die Tätigkeit des Klägers als Erzieher auch nicht ein wesentlicher Grund für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Seine Tätigkeit als Erzieher hat ihm für das primäre Berufsfeld des Lehrers keinen Vorteil verschafft, der seine Ernennung am 1. August 2000 wesentlich beeinflusst hat. So war es für die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe entscheidend, dass er sich in seiner mehrjährigen Tätigkeit als Lehrer bewährt hatte. Eine Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe erfolgte nämlich erst, nachdem er am 7. Dezember 1998 einen entsprechenden Würdigungsbericht (PA Bl. 115ff.) erhielt, der ihm eine gute Leistung als Lehrer bescheinigte. Es zeigt sich somit, dass die 9 Jahre Dienstzeit als Lehrer dem Kläger die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die die wesentlichen Gründe für seine Verbeamtung waren. Die Tätigkeit als Erzieher hatte demgegenüber für die Ernennung des Klägers keine oder nur eine ganz untergeordnete Bedeutung. Neben dem fehlenden funktionalen Zusammenhang fehlt es zudem an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang, da die erzieherische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ernennung fast zehn Jahre zurücklag und durch die mehrjährige Tätigkeit als Lehrer überlagert wurde. Die Ansicht des Klägers, dass sich aus der am 17. März 2014 ausgestellten Urkunde zum 25-jährigen Dienstjubiläum ergebe, dass auch seine Tätigkeit als Erzieher zur Ernennung geführt habe, dringt nicht durch. Der Kläger verkennt, dass die Berechnung der für die Jubiläumsdienstzeit maßgeblichen Zeiten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Dienstjubiläumsverordnung (JVO) allein von den Zeiten abhängt, die hauptberuflich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geleistet wurden. Es kommt für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeiten daher nicht darauf an, dass diese Zeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auch zur Verbeamtung geführt haben, wie es der insofern engere § 10 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG verlangt. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2020 ist ebenfalls unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit vom 11. April 2019 ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 14. Dezember 2020 ist § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 HVwVfG. Dessen Anwendbarkeit ist nicht durch eine Sonderregelung, hier den § 64 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG, ausgeschlossen. Bei dem Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 11. April 2019 handelt es sich um eine sog. Vorabentscheidung über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Diese Vorabentscheidung ergeht in Form eines Verwaltungsakts, da die Verwaltung bei der späteren Versorgungsfestsetzung an sie gebunden ist, sofern keine Aufhebung erfolgt ist. Eine Aufhebung von Vorabentscheidungen ist entgegen dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG nicht nur dann möglich, wenn sich die Rechtslage geändert hat, sondern mangels einer abschließenden Regelung auch unter den Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften zur Aufhebung von Verwaltungsakten. Der nicht abschließende Charakter des § 64 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG folgt daraus, dass dieser keine Aussage über die Zulässigkeit einer Änderung aus anderen Gründen enthält. Der in § 64 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG normierte Vorbehalt dient lediglich dazu, dem Dienstherrn eine Loslösung von einer Vorabentscheidung zu erleichtern und nicht dazu, die Anwendbarkeit der §§ 48ff. HVwVfG auszuschließen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 1 K 33/16.KS –, juris). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 HVwVfG liegen vor. Die Aufhebungsentscheidung erging formell rechtmäßig, da der Kläger mit Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 20. August 2020 hierzu angehört worden ist, § 28 Abs. 1 HVwVfG. Die Anerkennung der Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. August 1991 war rechtswidrig, da in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für eine Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HBeamtVG nicht vorlagen. Der Kläger begann seine Tätigkeit als Lehrer bei der Grundschule D. erst am 1. September 1991, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG erfüllt waren. Zwar weist das im Jahr 1997 ausgestellte Zeugnis der Grundschule D. - eine öffentliche Urkunde gem. § 418 Abs. 1 ZPO - den 1. August 1991 als Beginn der Lehrtätigkeit aus (PA Bl. 85-87), allerdings hat der Beklagte zur nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die in der Urkunde bezeugte Tatsache unrichtig ist. Nach dem in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung aller für die Feststellung des Sachverhalts erheblichen Tatsachen von der Richtigkeit einer Tatsache überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Gerichts ist gegeben, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit vorliegt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269-278). Das Gericht ist aufgrund des hinreichend substantiierten Vortrags und der von dem Beklagten vorgelegten Belege davon überzeugt, dass der Kläger erst am 1. September 1991 seine Tätigkeit als Lehrer an der Grundschule D. aufgenommen hat. Diese Überzeugung ergibt sich daraus, dass der Kläger selbst in seinem Personalbogen den 1. September 1991 als Beginn seiner Lehrtätigkeit angeben hat (PA Bl. 65R) und in allen zeitlich nah an das Jahr 1991 heranreichenden Unterlagen wie den Eingruppierungsvermerk des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17. Mai 1994 (PA Bl. 66), der Bewährungsfeststellung vom 7. Dezember 1995 (PA Bl. 73) und dem Anschreiben zur Eingruppierung vom 31. Mai 1995 (PA Bl. 71) immer der 1. September 1991 als Beginn ausgewiesen wird. In dem Anschreiben zur Eingruppierung ist zudem ebenfalls explizit die vom 14. Mai 1990 bis zum 31. August 1991 getätigte Zeit als Erzieher genannt. Verstärkt wird die Überzeugung des Gerichts zudem durch die von dem Beklagten plausibel aufgestellte Erklärung, dass aufgrund des Angleichens des Schuljahresbeginns im ehemaligen West-Deutschland und den ehemaligen Gebieten der DDR Ende der 1990er- Jahre fälschlicherweise der im Jahr 1997 geltende Beginn des 1. August übernommen wurde. An der Überzeugung des Gerichts ändert auch der Umstand nichts, dass im Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Freistaat Thüringen eine durchgängige Beschäftigung vom 20. Dezember 1988 bis zum 31. Juli 2000 bescheinigt wird. Der Aufhebungsvertrag erbringt nur Beweis darüber, dass zwischen dem Kläger und dem Freistaat Thüringen in diesem Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, aber nicht wann der Kläger welcher konkreten Tätigkeit nachgegangen ist. Da der Kläger somit nach der Überzeugung des Gerichts im August 1991 nicht an der Grundschule D. tätig war, liegen auch die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG nicht vor, so dass die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. August 1991 keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit darstellt. Da es sich bei dem Bescheid vom 11. April 2019 um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, kann der rechtswidrige Teil des Bescheides nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG zurückgenommen werden. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Es ist schon fraglich, ob sich der Kläger überhaupt auf Vertrauensschutz berufen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Begünstigter, der mit dem ihm gewährten Begünstigung nicht zufrieden ist und in einem Rechtsbehelfsverfahren mehr erreichen will, sich nicht in demselben Maße auf Vertrauensschutz berufen wie der durch einen unangefochtenen oder unanfechtbaren Verwaltungsakt Begünstigte. Denn der mehrbegehrende Begünstigte hat selbst die Ursache für die Unbeständigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes gesetzt. Er kennt die Unbeständigkeit und kann sein Verhalten darauf einrichten, er verdient daher einen geringeren Schutz, in aller Regel sogar überhaupt keinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 – V C 73.61 –, BVerwGE 14, 175-181). Hieraus folgend fehlt es schon an der Schutzbedürftigkeit des Klägers. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch keine Vermögensdisposition getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG). Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die Rückabwicklung gemessen an den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers mit erheblichen Verlusten verbunden ist (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. A., 2021 § 48 Rn.107 f. m.w.N.). Durch die Aufhebungsentscheidung wird dem Kläger lediglich ein Monat von insgesamt 34 Dienstjahren ruhegehaltfähige Dienstzeit aberkannt. Dieser eine Monat führt zu einer Versorgungskürzung von lediglich 6,88 € brutto, so dass die Neufestsetzung nicht mit erheblichen Verlusten für den Kläger verbunden ist. Der Bescheid vom 14. Dezember 2020 erging auch fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG. Danach darf die Behörde nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, einen Verwaltungsakt zurücknehmen. Das Regierungspräsidium Kassel hat aufgrund der von dem Kläger am 9. April 2020 erhobenen Verpflichtungsklage bei der internen Überprüfung des Bescheides vom 11. April 2019 festgestellt, dass sie fälschlicherweise die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. August 1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 10 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG anerkannt hat. Sie hat somit erst nach dem 9. April 2020 Kenntnis von ihrem Tatsachenfehler erlangt, so dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG zweifelsfrei mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 gewahrt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG um eine Bearbeitungs- oder Entscheidungsfrist handelt, da zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung am 14. Dezember 2020 noch kein Jahr vergangen war. Der Bescheid vom 14. Dezember 2020 erging auch ermessensfehlerfrei. Gem. § 114 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen der Behörde darauf beschränkt, zu kontrollieren, ob diese die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat und nicht von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vorliegend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass das ihm in § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG eingeräumte Ermessen dahingehend intendiert war, dass der streitbefangene, rechtswidrige Verwaltungsakt aufzuheben war. Nach der Rechtsprechung des BVerwG liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung allein genügt nicht, um eine Intendierung des Ermessens zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 8 C 25/19 –, juris m.w.N.). Anders ist dies jedoch bei der Rücknahme einer Vorabentscheidung über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit eines Beamten. Diese ist Grundlage für die Auszahlung der späteren Dienstbezüge und stellt damit einen sog. Dauerverwaltungsakt dar. Bei der Rücknahme von Dauerverwaltungsakten ist zu berücksichtigen, dass das Absehen von einer Rücknahme nicht nur das Absehen von einer Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände für die Vergangenheit bedeuten würde, sondern bewusst der Eintritt rechtswidriger Rechtsfolgen in der Zukunft hingenommen werden würde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 7 A 123.06 –, juris). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 3 HBeamtVG, dass der Gesetzgeber der materiellen Rechtmäßigkeit bei der Beamtenversorgung ein hohes Gewicht beimisst, da der Beamte auf die ihm gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichten kann. Durch die Wortwahl der gesetzlich zustehenden Versorgung impliziert der Gesetzgeber, dass in der Beamtenversorgung die Schaffung rechtmäßiger Zustände von besonderer Bedeutung ist, die sogar so weit reichen, dass der Beamte nicht einmal freiwillig auf die ihm tatsächlich zustehende Versorgung verzichten darf. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich somit, dass in den Fällen einer rechtswidrigen Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit das Ermessen hinsichtlich einer Rücknahme intendiert ist. Der Regelfall ist die Rücknahme; nur bei außergewöhnlichen Umständen kann im Ermessenswege auf sie verzichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 18/19 –, BVerwGE 169, 318-335). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem konkreten Fall des Klägers von dieser intendierten Rechtsfolge abzuweichen wäre. Insbesondere betrifft die Aufhebungsentscheidung nur einen sehr geringen Anteil der festgesetzten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger steht als beamteter Lehrer im Dienst des Beklagten. Er wendet sich gegen die Festsetzung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Der am ….. geborene Kläger absolvierte nach Abschluss seiner Schulbildung im Jahr 1985 vom 1. September 1985 bis zum 29. Juni 1989 ein Studium am Institut für Lehrerbildung in der ehemaligen DDR. Danach war er vom 1. August 1989 bis zum 31. Juli 1991 als Erzieher beim Rat des Kreises C. an der Grundschule D. beschäftigt. Nach dieser Tätigkeit als Erzieher war er an der Grundschule D. bis zum 31. Juli 1997 als Lehrer tätig, wobei bis zum 30. Juni 1995 ein Arbeitsverhältnis zum Rat des Kreises C. und ab dem 1. Juli 1995 ein solches zum Freistaat Thüringen bestand. Ab dem 1. August 1997 wurde der Kläger im Rahmen des Verwaltungsabkommens Hessen-Thüringen nach Hessen an die E-Schule in F. abgeordnet. Mit Wirkung vom 1. August 2000 wurde der Kläger von dem Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z.A. ernannt. Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte zum 1. August 2001. Am 17. März 2014 erhielt der Kläger von dem Beklagten eine Urkunde über sein 25-jähriges Dienstjubiläum. Anfang des Jahres 2019 stellt der Kläger beim Regierungspräsidium Kassel einen Antrag auf Erteilung einer Versorgungsauskunft. Dieser Antrag wurde am 11. April 2019 beschieden. In dem Bescheid wurde dem Kläger der Zeitraum vom 1. August 1991 bis zum 31. Juli 2000 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gem. § 10 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG anerkannt (Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst). Die Dienstzeit ab dem 1. August 2000 wurde dem Kläger als Beamtendienstzeit nach § 6 Abs. 1 HBeamtVG anerkannt. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Möglichkeit bestehe, gegen den Bescheid innerhalb eines Jahres nach Zugang Klage beim Verwaltungsgericht Kassel zu erheben. Der Kläger hat am 9. April 2020 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 11. April 2019 teilweise rechtswidrig sei. Die Klage sei zulässig, da die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelte. Die Klage sei auch begründet, weil die Nichtberücksichtigung seiner Tätigkeit als Erzieher in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1991 rechtswidrig sei. Aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 6 HBeamtVG stehe ihm zwar nicht die gesamte Dauer seiner erzieherischen Tätigkeit seit dem 1. August 1989 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu, allerdings hätte seine Tätigkeit als Erzieher bei der Grundschule in D. ab dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1991 berücksichtigt werden müssen. Die teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 11. April 2019 folge schon daraus, dass die Nichtberücksichtigung seiner Tätigkeit als Erzieher entgegen § 39 HVwVfG nicht begründet worden sei. Die Tätigkeit als Erzieher sei als eine ruhegehaltsfähig anzuerkennen, da sie eine für die Laufbahn des Lehrers förderliche Tätigkeit i.S.d. § 10 HBeamtVG darstelle und die Tätigkeit als Erzieher auch zu seiner Ernennung zum Beamten geführt habe. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des RP Kassel vom 11. April 2019 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Tätigkeit als pädagogische Kraft beim Kreis C. in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Juli 1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2020, dem eine Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 20. August 2020 vorausgegangen war, hob das Regierungspräsidium Kassel den Bescheid vom 11. April 2019 teilweise auf und stellte fest, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers i.S.d. § 10 HBeamtVG erst am 1. September 1991 begonnen habe und nicht, wie im Bescheid vom 11. April 2019 angenommen, am 1. August 1991. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Kassel aus, dass aus der Personalakte des Klägers hervorgehe, dass er erst am 1. September 1991 die Lehrtätigkeit an der Grundschule D. aufgenommen habe und nicht schon am 1. August 1991. Zwar bescheinige das Zeugnis der Staatlichen Grundschule D. aus dem Jahr 1997 den Beginn der Lehrtätigkeit für den 1. August 1991, allerdings ergebe sich aus anderen Nachweisen, die näher an dem Jahr 1991 datiert seien, dass die Lehrtätigkeit tatsächlich erst am 1. September 1991 begonnen habe. Dies entspräche auch der Regelung, dass in den Gebieten der ehemaligen DDR das Schuljahr regulär erst am 1. September eines Jahres begonnen habe. Auch der Kläger selbst habe auf seinem Personalbogen und in seinem Lebenslauf vom 19. Mai 1992 den 1. September 1991 als Beginn der Lehrtätigkeit angegeben. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, dass er sich auch gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 14. Dezember 2020 wenden wolle. Der Kläger ist der Ansicht, dass auch der Bescheid vom 14. Dezember 2020 rechtswidrig sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Bescheid vom 11. April 2019 rechtmäßig ergangen und damit keine Aufhebung gem. § 48 HVwVfG möglich sei. Insbesondere habe das Regierungspräsidium mangels ausreichender Begründung nicht nachgewiesen, auf welche Nachweise die Annahme beruhe, dass die Lehrtätigkeit des Klägers erst am 1. September 1991 begonnen habe. Das Zeugnis der Staatlichen Grundschule D. stelle eine öffentliche Urkunde dar, deren Beweiskraft nicht widerlegt worden sei. Da einem Lehrer regelmäßig die Möglichkeit gegeben werden müsse, sich vor Schuljahresbeginn in der Schule einzufinden, könne nicht von dem Beginn eines Schuljahres auf den gleichzeitigen Beginn der Dienstaufnahme geschlossen werden. Des Weiteren vermöge die Behauptung, dass in den ehemaligen Gebieten der DDR das Schuljahr regulär zum 1. September eines Jahres begonnen habe, die Beweiskraft des Zeugnisses der Grundschule D. nicht zu widerlegen. Aus dem aus dem Jahr 2000 stammenden Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Freistaat Thüringen ergebe sich zudem, dass der Kläger durchgängig seit dem 1. August 1989 bis zum 31. Juli 2000 beim Freistaat Thüngen beschäftigt und damit der Beginn der Lehrtätigkeit am 1. August 1991 gewesen sei. Da der Aufhebungsvertrag eine durchgängige Beschäftigung bekunde, habe er im August 1991 jedenfalls eine förderliche Tätigkeit i.S.d. HBeamtVG ausgeübt, da er entweder als Erzieher oder als Lehrer tätig gewesen sei. Eine Rücknahme des Bescheides vom 11. April 2019 scheide zudem auch deshalb aus, weil er Vermögensdispositionen getroffen habe, indem er seinen Söhnen zur Fortsetzung derer schulischen bzw. universitären Ausbildung geraten habe und er diese Vermögensdisposition nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Darüber hinaus sei eine Rücknahme aufgrund des Ablaufs der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 HVwVfG ausgeschlossen, da dem Regierungspräsidium bereits im April 2019 alle zur Entscheidung maßgeblichen Umstände bekannt gewesen seien. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des RP Kassel vom 11. April 2019 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Tätigkeit als pädagogische Kraft beim Kreis C. in der Zeit vom 3. Oktober 1990 – 31. Juli 1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Tätigkeit als Erzieher keine gem. § 10 HBeamtVG anrechenbare Tätigkeit darstelle, da diese nicht, wie von § 10 HBeamtVG gefordert, zur Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe am 1. August 2000 geführt habe. Eine Tätigkeit führe nur dann zur Ernennung, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung bestanden habe. Ein funktionaler Zusammenhang sei erst dann gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen sei, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben habe. Um die Frage des funktionalen Zusammenhangs zu beantworten, komme es auf die Auswahl- und Einstellungserwägungen des Dienstherrn an, deren subjektiver Charakter sich in objektivierter Weise im Akteninhalt niederschlage. Ausweislich der Würdigungsberichte vom 7. Dezember 1998 und 20. Dezember 1989 sei der Kläger zum Beamten auf Probe ernannt und an der Schule eingestellt worden, an der er seit einigen Jahren im Rahmen seiner Abordnung tätig gewesen sei und an der er sich bewährt habe. Die Tätigkeit an der E-Schule in F. habe der Kläger wiederherum nur aufnehmen können, da er aufgrund seiner Lehrtätigkeit an der Grundschule D. unter das Verwaltungsabkommen zwischen Thüringen und Hessen gefallen sei. Es seien keine nach außen erkennbaren Erwägungen des Dienstherrn erkennbar, dass auch die erzieherische Tätigkeit zu der konkreten Ernennung geführt habe, so dass der von § 10 HBeamtVG geforderte Zusammenhang nicht vorliege. Da es schon an dem funktionalen Zusammenhang fehle, komme es nicht mehr darauf an, ob es sich bei der Tätigkeit als Erzieher um eine förderliche Tätigkeit für den Lehrberuf handele. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger am 17. März 2014 eine Urkunde über sein 25-jähriges Dienstjubiläum erhalten habe, da sich die für das Dienstjubiläum zu berücksichtigenden Zeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung richteten und diese sich von denen des HBeamtVG unterschieden. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass auch der Bescheid vom 14. Dezember 2020 rechtmäßig sei. So ergebe sich u.a. aus dem Eingruppierungsvermerk des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17. Mai 1994 oder der Bewährungsfeststellung vom 7. Dezember 1995, dass der Kläger erst am 1. September 1991 seine Lehrtätigkeit begonnen habe. In dem an den Kläger gerichteten Anschreiben zur Eingruppierung vom 31. Mai 1995 führe das Thüringer Landesverwaltungsamt nicht nur die Lehrtätigkeit ab dem 1. September 1991 explizit auf, sondern auch die nicht anrechenbare Zeit, da keine Lehrtätigkeit vorgelegen habe, vom 14. Mai 1990 bis 31. August 1991. Da zudem der Kläger in seinem Personalbogen immer wieder selbst den 1. September 1991 als Beginn seiner Lehrtätigkeit aufführe, lägen ausreichende Nachweise dafür vor, dass der Kläger tatsächlich am 1. September 1991 mit seiner Tätigkeit als Lehrer begonnen habe. Dies werde auch dadurch untermauert, dass der Schuljahresbeginn in den ehemaligen Gebieten der DDR an die Regelungen der westlichen Bundesländer (1. August eines jeden Jahres) angepasst worden sei und die Fehlerhaftigkeit des 1997 ausgestellten Zeugnisses plausibel mache. Einer teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2019 stehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen. Fraglich sei bereits, ob der Kläger überhaupt auf den Bestand des Bescheides vom 11. April 2019 vertrauen durfte, da er gegen diesen Klage erhoben hatte. Jedenfalls sei ein etwaiges Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig, da es sich bei den Aussagen gegenüber seinen Söhnen nicht um Vermögensdispositionen handele, die nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten. Die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2019 habe nur eine geringe Absenkung der Versorgungsbezüge in Höhe von 6,88 € monatlich zur Folge, so dass dem Kläger jedenfalls keine unzumutbaren Nachteile durch die Aufhebung entstünden. Die Aufhebung scheitere auch nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG da, es sich hierbei um eine Entscheidungsfrist handle und diese am 14. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen sei. Die Aufhebungsentscheidung sei ferner auch ermessensfehlerfrei ergangen, da das Ermessen zur Rücknahme intendiert gewesen sei. Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten; diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.