Urteil
1 K 592/22.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0515.1K592.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie richtet sich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. die Abänderung eines bereits bekanntgegebenen Verwaltungsaktes. Entgegen der Überschrift handelt es sich bei dem Schreiben vom 6. April 2021 nicht nur um eine schlichte Versorgungsauskunft, denn der Beklagte hat, gewissermaßen im Rahmen einer Versorgungsauskunft, eine verbindliche Regelung getroffen, nämlich die einer Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 HBeamtVG. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Vorabentscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Eine solche Vorabentscheidung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 24. Mai 2016 – 1 K 2079/15.KS –, juris). Dass die Vorabentscheidung zusammen mit einer Versorgungsauskunft erfolgte, ist unschädlich, denn entscheidend ist der Regelungsgehalt und nicht die Überschrift. Dass das Regierungspräsidium Kassel eine verbindliche Regelung treffen wollte, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, der ausdrücklich auf die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Vorabentscheidung in Hessen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG) verweist, sondern auch aus dem Umstand, dass, wenn auch fehlerhaft, der Versorgungsauskunft eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist. Eine solche wäre bei einer reinen Versorgungsauskunft entbehrlich gewesen, denn bei einer Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um eine Regelung und damit auch nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 4. September 2017 – 1 K 864/16.KS –, juris). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage liegen vor, insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Da nach § 105 HBG ein Vorverfahren nicht erforderlich war, richtete sich die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO, betrug also einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides vom 6. April 2021. Diese Frist verlängerte sich jedoch gem. § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr, da das Regierungspräsidium Kassel den Kläger fehlerhaft über die Klagefrist belehrt und eine Klagefrist von einem Jahr genannt hatte. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO hat der Kläger eingehalten. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Vorabentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gemäß § 12 HBeamtVG (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Zeit des Studiums der Wirtschaftswissenschaften kann, entgegen der Rechtsausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, nicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Bei der Studienzeit handelt es sich nicht um eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit einer Ausbildung. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 25/21 –, juris; Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103/11 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 3. Dezember 2004 – B 5 K 03.1902 –, juris; jeweils zu der vergleichbaren Regelung nach Bundesrecht). Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG vorgeschrieben ist, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90/13 –, juris). Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers (1. September 1994) richteten sich die Zugangsvoraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der „Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 3. Juni 1980 (GVBl. I S. 138) in der Fassung der Verordnung vom 19. April 1988 (GVBl. I. S. 186) (im Folgenden: HPolLV 1980). Voraussetzung für die Einstellung als Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst war damals wie heute neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen des § 4 HPolLV 1980 die allgemeine Hochschulreife (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 HPolLV 1980). Weitere Bildungsvoraussetzungen sind in § 23 HPolLV 1980 nicht genannt. Damit war ein abgeschlossenes Hochschulstudium, wie es der Kläger absolviert hat, keine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 HBeamtVG. Anders als dies der Kläger vorträgt, wurde im Jahr 1994 auch keine abgeschlossene Ausbildung im Falle eines Überschreitens des Einstellungshöchstalters verlangt. Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 HPolLV 1980 konnte als Anwärter in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ausnahmen hiervon konnten gem. S. 2 der Vorschrift durch den Hessischen Innenminister zugelassen werden. Eine Altersgrenze von 27 Jahren, wie sie der Kläger in Erinnerung hat, findet sich in der HPolLV 1980 nicht. Für den damals noch existierenden mittleren Polizeivollzugsdienst galt eine Altersgrenze von 25 Jahren, für den höheren Dienst betrug sie 35 Jahre. Es existiert auch keine Regelung des Inhalts, dass die Altersgrenze bei abgeschlossener Berufsausbildung angehoben werde, und zwar für keine der damaligen Laufbahnen im Polizeivollzugsdienst. Damit war das Studium des Klägers in E. auch unter diesem Gesichtspunkt nicht „vorgeschrieben“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG. Der Kläger war im Übrigen zum Zeitpunkt der Einstellung 30 Jahre alt und lag damit unter der Höchstaltersgrenze des § 23 Abs. 1 Nr. 3 HPolLV 1980. Aber selbst wenn sich die damalige Rechtslage so darstellen würde, wie sie der Kläger behauptet, hätte er keinen Anspruch auf Anerkennung der Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Wie bereits dargelegt, ist eine Ausbildung nur dann „vorgeschrieben“, wenn es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handelt, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 25/21 –, juris). Nach dem Vortrag des Klägers war aber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht für alle Bewerber, also allgemein, vorgeschrieben, sondern nur für diejenigen, die das Höchstalter überschritten hatten. Bereits nach dem Vortrag des Klägers liegt also kein allgemein vorgeschriebenes Qualifikationsmerkmal vor, so dass eine Anerkennung der Studienzeiten nach § 12 Abs. 1 HBeamtVG ausscheidet. Eine Anerkennung der Studienzeiten des Klägers kommt auch nicht nach § 12 Abs. 2 HBeamtVG in Betracht, wonach Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei Beamten des Vollzugsdienstes anerkannt werden können. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem vergleichbaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 BeamtVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1999 – 2 B 16/99 –, juris). Das BVerwG hat dargelegt, dass aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Vorschrift eindeutig hervorgehe, dass unter einer „praktischen Ausbildung" im Sinne des § 12 Abs. 2 HBeamtVG keine Hochschulausbildung zu verstehen sei. Jede andere Auslegung sei mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da sich derzeit noch nicht absehen lässt, in welchem Ausmaß sich die Anerkennung der vom Kläger begehrten Zeiten als ruhegehaltfähig für den Kläger finanziell auswirken kann, verbleibt es bei dem Auffangstreitwert. Der Kläger, geboren am …, steht als Polizeibeamter im Diensten des Beklagten. Er wendet sich gegen eine mit einer Versorgungsauskunft gemäß § 75 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) verbundene Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 HBeamtVG. Vor seiner Tätigkeit als Beamter des Landes Hessen absolvierte der Kläger ausweislich der vorliegenden Unterlagen (vgl. Blatt 3 der Behördenakte) nach dem Wehrdienst und einer kurzzeitigen Beschäftigung im Hofbräuhaus C. in D ein Studium der Wirtschaftswissenschaften in E. Dies dauerte vom 1. Oktober 1985 bis 11. Mai 1993. Der Kläger schloss dieses Studium als Diplomvolkswirt ab. Im Anschluss daran war er vom 1. April 1994 bis 31. August 1994 als Verwaltungsleiter in der …..klinik in D. tätig. Vom 1. September 1994 bis zum 31. Januar 1998 absolvierte der Kläger eine Anwärterzeit als Polizeikommissaranwärter. Die Laufbahnprüfung bestand er am 23. Januar 1998 und wurde zum 1. Februar 1998 zum Polizeikommissar z.A. ernannt. Dem Kläger wurde auf eigenen Antrag mit Datum vom 6. April 2021 eine Versorgungsauskunft durch das Regierungspräsidium Kassel erteilt (Blatt 5 ff. der Gerichtsakte). Enthalten sind in der Versorgungsauskunft, die auch mit dieser Überschrift versehen ist, Feststellungen zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers. Insoweit führt die Behörde aus, dass die Zeiten des Studiums der Wirtschaftswissenschaften an der Universität E. nicht berücksichtigt werden könnten, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 HBeamtVG nicht vorlägen. Diese Form der Ausbildung erfülle das Erfordernis einer praktischen Ausbildung nicht. Die anschließende praktische hauptberufliche Tätigkeit bei der …..klinik könne vom 1. April 1994 bis 31. August 1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wegen der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Weiteren wird auf Blatt 28 ff. der Behördenakte verwiesen. Hinsichtlich der vorläufigen Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird dann ausgeführt, diese ergehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Datengrundlage und der späteren sachlichen und rechnerischen Überprüfung. Weiter heißt es dann am Ende dieses Schreibens, dass nicht die Möglichkeit bestehe Widerspruch gegen „diesen Bescheid“ zu erheben. Wörtlich heißt es im Folgenden: „Wegen der Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12, des § 17 Abs. 7 und des § 18 Abs. 1 HBeamtVG besteht lediglich die Möglichkeit der Klage gegen diesen Bescheid. Diese muss innerhalb eines Jahres nach Zugang beim Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41-43, 34119 Kassel eingelegt werden. Bevor es dazu kommt, rege ich aber an, sich bei Unstimmigkeiten oder Fragen an mich zu wenden, damit diese möglicherweise ausgeräumt werden können.“ Die Versorgungsauskunft wurde dem Kläger per Post übersandt. Als Postausgangsdatum ist in der Behördenakte der 15. April 2021 vermerkt. Am 6. April 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es sei nicht richtig, dass § 12 Abs. 2 HBeamtVG auf den Kläger zwingend anzuwenden sei, da er Beamter des Vollzugsdienstes sei. Wäre dies so, so hätte es zur Folge, dass für Polizeivollzugsbeamte die Berücksichtigung eines Studiums gar nicht in Betracht komme, da ausschließlich praktische Ausbildung und praktische hauptberufliche Tätigkeiten berücksichtigt werden könnten. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 HBeamtVG sage jedoch etwas Anderes. Die Formulierung der Norm vermittle dahingehend Ermessen, dass die verbrachten Zeiten nach Abs. 2 „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ berücksichtigt werden „könnten“. Dies deute darauf hin, dass Abs. 1 auch auf Vollzugsbeamte angewendet werden könne, jedoch nicht kumulativ, sondern alternativ. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes, die in Hessen angewandt werde formuliere, dass die Berücksichtigung nach § 12 Abs. 2 HBeamtVG anstelle einer Berücksichtigung nach § 12 Abs. 1 HBeamtVG vorgenommen werde. Dies komme jedoch nur in Betracht, wenn dies für den Beamten oder die Beamtin günstiger sei. Hiernach sei aufgrund der Verwaltungsvorschrift eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Die Zeiten einer Hochschulausbildung könnten im Falle des Klägers berücksichtigt werden, da dies für ihn günstiger sei. Zwar sei es zutreffend, dass das Studium der Wirtschaftswissenschaften für den Kläger nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Polizeivollzugsbeamter nicht vorgeschrieben gewesen sei. Im Falle des Klägers sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis eine abgeschlossene Berufsausbildung gewesen, da zum damaligen Zeitpunkt die Altershöchstgrenze für die Einstellung 27 Jahre, jedoch mit abgeschlossener Berufsausbildung 30 Jahre betragen habe. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Einstellung als Beamter älter als 27 Jahre gewesen. Das Studium sei als abgeschlossene Berufsausbildung anerkannt worden und nur mit diesem Studium habe der Kläger in das Beamtenverhältnis übernommen werden können. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2021 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass zugunsten des Klägers die Zeiten des Studiums der Wirtschaftswissenschaften an der Universität E. vom 1. Oktober 1985 bis 11. Mai 1993 zumindest im Umfang der Regelstudienzeit vom 1. Oktober 1985 bis 31. Juli 1990 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen des § 12 Abs. 1 HBeamtVG als ruhegehaltsfähig anerkannt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 12 HBeamtVG seien nicht erfüllt. Eine vorgeschriebene Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG liege schon nicht vor, so dass es dahingestellt bleiben könne, ob Abs. 1 neben § 12 Abs. 2 HBeamtVG Anwendung finden könne. Eine vorgeschriebene Ausbildung liege nur vor, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich sei. Es müsse sich hierbei um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen müsse, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung sei den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers sei lediglich eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand gefordert worden. Ein abgeschlossenes Studium sei nicht vorgeschrieben gewesen. Eine Anerkennung nach § 12 Abs. 2 HBeamtVG komme auch nicht in Betracht, da das Studium keine praktische Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift sei. Mit Beschluss vom 28. November 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 24. November 2022 und 12. Januar 2023 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.