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Urteil

1 K 1247/21.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:0116.1K1247.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als kombinierte Verpflichtungs- und Feststellungsklage zulässig. Das Gericht lässt es dahingestellt, ob ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Zwar gilt die Sonderregelung des § 54 Abs. 2 BeamtStG nicht, da der Kläger kein Beamter ist. Jedoch ist nach den allgemeinen Regeln der VwGO vor Erlass eines Verwaltungsakts ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ob dies auch im Fall des Klägers erforderlich gewesen wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben, weil der Beklagte sich rügelos auf die Klage eingelassen hat (vgl. Eyermann/ Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 68 Rn. 29 m.w.N.). Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld oder auf Übernahme der Behandlungskosten. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld kommt § 81a HBG in Betracht, der nach Auffassung des Klägers vorliegend analog anzuwenden sei. Diese Rechtsauffassung teilt das Gericht jedoch nicht. Dem Wortlaut nach bezieht sich § 81a HBG allein auf Beamte. Bei diesen besteht für den Dienstherrn die Möglichkeit, nach Ermessen einen nicht einbringlichen Schmerzensgeldanspruch zu erfüllen, den der Beamte gegen einen Schädiger erlangt hat. Eine analoge Anwendung auf Personen, die nicht im Beamtenverhältnis stehen, kommt zur Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben sind. Wesensmerkmal der Analogie ist es, dass durch sie die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen wird, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 – 2 A 9/17 –, BVerwGE 163, 112-129, m.w.N.). Eine Regelungslücke liegt nicht vor. Dass der hessische Gesetzgeber die Vorschrift des § 81a HBG auch auf Personen erstrecken wollte, die nicht im Beamtenverhältnis stehen, dies aber versehentlich unterlassen hat, lässt sich weder den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen, noch entspräche dies dem Gesetzeszweck. § 81a HBG wurde durch das 1. DRÄndG (GVBl. 2015, 594 ff) in das HBG eingefügt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (Drucksache 19/2409) geschah dies aus Fürsorgegründen, also in Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des § 45 S. 1 BeamtStG. Diese besteht jedoch nur gegenüber Beamten und nicht in Bezug auf sonstige Personen, die bei einem polizeilichen Einsatz verletzt worden sind. Motivation des Gesetzgebers war es, wie sich ebenfalls aus der Begründung ergibt, für Beamte im Vollzugs- und Vollstreckungsbereich eine Lücke zu schließen, die dadurch entsteht, dass das Dienstunfallrecht keine Schadensersatzansprüche vorsieht. Wenn also z.B. ein Polizeibeamter bei einem Einsatz durch einen Schädiger verletzt wird, übernimmt der Dienstherr aus Unfallfürsorgemitteln sämtliche Behandlungskosten und weitere Folgekosten. Schmerzensgeld jedoch muss der Beamte stets vom Schädiger einklagen und trägt damit das Risiko, dass, etwa wegen Vermögenslosigkeit, dieses nicht erlangt werden kann. Diese Erwägungen, die vor allem auf Polizeibeamte und Beamte der Feuerwehr zugeschnitten sind, lassen sich nicht auf andere Personen außerhalb des Beamtenkörpers übertragen, da der Staat ihnen gegenüber keine Fürsorgepflicht hat. Auch die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bemühte Figur des Verwaltungshelfers zwingt zu keiner anderen Entscheidung. Unter einem Verwaltungshelfer versteht man ein Privatrechtssubjekt (natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts), das eine Behörde bei deren Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung freiwillig unterstützt und dabei nicht über Hoheitsbefugnisse verfügt (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 1 Rn. 170 m.w.N.). Insoweit ist bereits fraglich, ob der Kläger am 22. Juni 2018 den beiden Polizeibeamten überhaupt freiwillig Unterstützungsleistungen gewährt und damit die Rechtsstellung eines Verwaltungshelfers erlangt hat. Viel näherliegender ist es, dass der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrages gehandelt und deshalb die Beamten zur Wohnung des Herrn C. begleitet hat. Wie sich erst in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, war der Kläger, anders als zunächst behauptet, mitnichten als ehrenamtlicher Betreuer im Rahmen der Flüchtlingshilfe tätig, sondern war vielmehr bei dem Eigentümer der Unterkunft mit Hausmeistertätigkeiten betraut worden. Damit liegen bereits die Voraussetzungen für eine Stellung als Verwaltungshelfer nicht vor. Darüber hinaus besagt der Umstand, dass jemand als Verwaltungshelfer tätig wird, in keiner Weise, dass die um Hilfe ersuchende Behörde dann dem Betreffenden auch Schadensersatz schulden würde. Der Begriff des Verwaltungshelfers wurde vielmehr durch die Rechtsprechung des BGH in Fällen der Amtshaftung geprägt und dient dazu, auch Dritte als „Erfüllungsgehilfen“ des Staates zu qualifizieren, um den Weg für die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 S. 1 GG) freizumachen (vgl. Schoch/Schneider/ Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 1 Rn. 171). Weitergehende Rechte stehen einem Verwaltungshelfer nicht zu, insbesondere kein Anspruch auf verschuldensunabhängige Haftung des Staates oder gar auf Übernahme eventueller Risiken im Falle einer Hilfeleistung. Zusammenfassend scheidet damit ein Schmerzensgeldanspruch in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage aus. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der materiellen Schäden aus dem Vorfall am 22. Juni 2018. Auch hierfür ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Eine verschuldensabhängige Haftung, etwa gem. § 839 BGB, Art. 34 S. 1 GG, kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die beiden Beamten bei dem Polizeieinsatz weder vorsätzlich den Kläger verletzt haben noch durch Unachtsamkeit die Verletzungen des Klägers hervorgerufen haben. Darüber hinaus wäre ein solcher Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. D er Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 22.518,90 € festgesetzt. GRÜNDE Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Bezüglich der Schmerzensgeldzahlung und des Schadensersatzanspruches wegen ärztlicher Behandlungskosten hat das Gericht die geltend gemachte Schadensersatzsumme gemäß § 52 Abs. 3 GKG in Ansatz gebracht. Der zusätzlich gestellte Feststellungsantrag wurde mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG berücksichtigt. Der Kläger war im Jahr 2018 als Hausmeister der Flüchtlingsunterkunft … in A-Stadt tätig und in dieser Funktion mit einem Minijob bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Flüchtlingsunterkunft befindet, beschäftigt. In der Flüchtlingsunterkunft war im Sommer 2018 auch ein Herr C. untergebracht. Dieser stand im Verdacht, drei Brandstiftungen begangen zu haben. Aus diesem Grund begaben sich zwei Polizeibeamte (Herr Kriminalhauptkommissar D. und Frau Kriminaloberkommissarin E.) am 22. Juni 2018 in die Flüchtlingsunterkunft. Sie trafen dort auf den Kläger, der die beiden Beamten zur Wohnungstür des Herrn C. begleitete. Nachdem Herr C. von den Polizeibeamten aufgefordert worden war, mit zur Dienststelle zu kommen, ergriff er einen auf der Kochplatte seiner Küchenzeile stehenden Topf, der mit rund zwei Litern heißem Fett gefüllt war. Diesen warf er in Richtung seines Wohneingangsbereichs, wo sich die Polizeibeamten zusammen mit dem Kläger aufhielten. Während die Polizeibeamten nur leicht verletzt wurden, wurde der Kläger von dem Topf mit dem heißen Fett an der linken Kopfseite, am linken Oberarm und am linken Unterarm getroffen. Dabei erlitt er erhebliche Brandverletzungen. Rund 10% seiner Körperfläche waren von dem heißen Fett verbrüht worden. Er erlitt eine Verbrennung Grad 2B im Bereich der linken Schädelhälfte mit Anteilen der Schläfe sowie im Bereich des linken Oberarms und rechten Unterarms. Herr C. wurde in der Folgezeit durch Urteil des Landgerichts u.a. wegen schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Bei diesem Strafverfahren (Az.: LG Kassel 2620 Js 22610/18 – 5 KLs) trat der Kläger als Nebenkläger auf. Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens wurde Herr C. durch das Landgericht verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 16.000,- Euro zu zahlen. Aus diesem Urteil wurden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Es erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 15 ff. der Gerichtsakte); eine Vollstreckung blieb jedoch erfolglos, da Herr C. seine Freiheitsstrafe in der JVA A-Stadt I verbüßt und zur Zahlung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Strafurteils wird auf Bl. 6 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Mit Anwaltsschreiben machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Polizeipräsidium Nordhessen geltend und trug u.a. vor, ein Anspruch bestehe aus § 839 BGB. Ferner müsse eine Erfüllungsübernahme gemäß § 81a HBG erfolgen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (Bl. 20 f. der Gerichtsakte) lehnte das Polizeipräsidium Nordhessen die Gewährung von Schadensersatz ab. Daraufhin erhob der Kläger am 18. November 2020 vor dem Landgericht Kassel Klage, die dort unter dem Aktenzeichen 7 O 2139/20 geführt wurde. Mit Beschluss vom 10. Juni 2021 hat das Landgericht Kassel den Rechtsweg zu den Zivilgerichten als unzulässig festgestellt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. Der Kläger trägt vor, er sei durch die Polizeibeamten zu dem Polizeieinsatz am 22. Juni 2018 hinzugezogen worden und damit als sogenannter Verwaltungshelfer für den Beklagten tätig gewesen. Die Polizeibeamten hätten sich mit dem Kläger vor der Einrichtung getroffen und ihm mitgeteilt, dass er sich hier auskenne und hätten ihn beauftragt, mit ihm Stockwerk für Stockwerk und Wohnung für Wohnung aufzusuchen. Dabei hätten sie die dort anwesenden Bewohner nach Nationalitäten und Anzahl der Personen in den Wohnungen befragt. Der Kläger sei somit beauftragt gewesen, Unterstützungsleistung für die Polizeibeamten zu leisten. Bei dem Einsatz sei es dann zu den Verletzungen gekommen. Gemäß § 81a HBG könne der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruches übernehmen. Zwar sei der Kläger nicht Polizeibeamter, jedoch sei § 81a HBG analog anzuwenden. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 16.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 (Bl. 105 ff. der Gerichtsakte) hat er die Klage erweitert und beantragt nunmehr weiterhin, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger am 22. Juni 2018 bei dem Polizeieinsatz in der Flüchtlingsunterkunft … in A-Stadt entstanden seien, soweit sie nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen seien. Mit Schriftsätzen vom 31. August 2022 und 12. Januar 2023 hat er seine Klage erneut erweitert und beantragt nunmehr zusätzlich, den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 1.518,90 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Diesen Zahlungsanspruch begründet der Kläger mit verschiedenen Aufwendungen, die er für eine Lasertherapie bezahlen musste. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor (Bl. 35 ff. der Gerichtsakte), der Kläger habe entgegen seiner Behauptung keinerlei Unterstützungsleistung für die beiden Beamten übernommen. Die Beamten hätten den Kläger auch zu keinem Zeitpunkt um einen bestimmten Beitrag bei der Befragung der Hausbewohner und des Herrn C. gebeten. § 81a HBG könne nicht analog angewendet werden. Es liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Außerdem sei der zu beurteilende Sachverhalt nicht in rechtlicher Hinsicht mit dem durch den Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar. Mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2021 und 29. Dezember 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.