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Urteil

1 K 1765/21.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:1219.1K1765.21.KS.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 10. September 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Beihilfeantrag der Klägerin vom 9. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 10. September 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Beihilfeantrag der Klägerin vom 9. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Gericht kann durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage statthafte Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn der angegriffene Bescheid vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als von den Aufwendungen der stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 24.424,22 € lediglich 10.580,25 € als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt worden sind (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Beihilfeantrages (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. §§ 5 Abs. 1, 6 Hessische Beihilfenverordnung, im Folgenden: HBeihVO). Nach § 14 Abs. 1 HBeihVO sind jedoch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach §§ 6, 9, 11 bis 13 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 – 2 C 14/10 –, BVerwGE 141, 69-77; VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2022 – 19 K 5938/20 -, juris) soll diese Beschränkung jedoch dann nicht eingreifen, wenn es sich um eine notwendige medizinische Leistung im Rahmen einer Notfallbehandlung handelte und wegen der Notwendigkeit der Notfallbehandlung eine kostengünstigere Behandlung tatsächlich nicht erreichbar war. In einem solchen Fall verstößt, so das BVerwG, die Kürzung der Beihilfe gegen den Gleichheitssatz. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Ablehnung der Beihilfe bzw. die Kürzung derselben aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Der Beklagte hat nämlich gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen und, ohne den Sachverhalt genügend aufzuklären, nur eine gekürzte Beihilfe gewährt. § 14 HBeihVO enthält keine Regelung, wer verpflichtet ist, den Nachweis zu führen, dass die im Ausland entstandenen Kosten diejenigen, die in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden wären, nicht überschreiten. § 17 Abs. 3 HBeihVO regelt zwar, dass der Beihilfeberechtigte verpflichtet ist, die Aufwendungen durch Belege nachzuweisen. Damit sind aber zunächst einmal nur die Rechnungen der Leistungserbringer gemeint, die einem Beihilfeantrag beigefügt werden müssen. Eine solche Rechnung, die auch eine Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen ermöglicht, hat die Klägerin vorgelegt, sie hat auch, wie dies § 23 Abs. 1 HVwVfG verlangt, eine deutsche Übersetzung der in ….. Sprache verfassten Rechnung vorgelegt. Zu weiteren Angaben bzw. zur Vorlage weiterer Dokumente war die Klägerin entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht verpflichtet. Vielmehr ist die Erstellung einer Vergleichsberechnung nach § 14 Abs. 1 HBeihVO Aufgabe der Beihilfestelle, wie das VG Regensburg (Urteil vom 21. Mai 2003 – RO 3 K 03.00078 –, juris) zu der vergleichbaren Rechtslage in Bayern entschieden hat. In dem letztgenannten Urteil heißt es: „Es ist Aufgabe der Beihilfestelle, eine Vergleichsberechnung zu erstellen, und nicht des Beihilfeberechtigten. Nach § 13 Abs. 1 BhV sind bei Auslandsbehandlungen Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Bei Inlandsbehandlungen ist die Angemessenheit der Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV ausschließlich nach der GOÄ zu beurteilen. Bei einer Auslandsbehandlung ist also eine auf der GOÄ basierende Vergleichsberechnung für eine entsprechende Inlandsbehandlung zu erstellen. Der Beihilfeberechtigte macht gegenüber der Beihilfestelle einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Beihilfegewährung geltend. Die Beihilfestelle hat zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Beihilfeanspruch dem Grunde nach besteht und in welcher Höhe. Die Subsumtion des entscheidungserheblichen Sachverhalts unter die normative Anspruchsgrundlage ist die alleinige Zuständigkeit der Beihilfestelle. Es ist die ureigenste, typische und alltägliche Aufgabe einer Behörde, den entscheidungserheblichen Sachverhalt rechtlich einzuordnen und in ihrer Entscheidung, also typischerweise durch Verwaltungsakt, darüber zu befinden, ob und welche Rechtsfolgen aus diesem Sachverhalt abzuleiten sind. Dass nicht der Bürger, sondern die entscheidende Behörde den Sachverhalt rechtlich einzuordnen hat, gehört zu den Grundstrukturen des deutschen Verwaltungsverfahrens- und materiellen Verwaltungsrechts. Eine ausnahmsweise Abweichung davon bedürfte auf Grund des auf das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte zurückzuführenden Vorbehalts des Gesetzes einer rechtsnormativen Grundlage. Dem Bürger ganz oder teilweise die rechtliche Würdigung aufzuerlegen, würde bedeuten, dass die öffentliche Gewalt zumindest einen Teil der regelmäßig ihr obliegenden Aufgabe dem Bürger aufbürden und insoweit in sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit eingreifen wollte, was sie aus eigener Machtvollkommenheit jedoch nicht darf. c) Eine ausdrückliche Regelung in den Beihilfevorschriften, wonach der Beihilfeberechtigte bei Auslandsbehandlungen eine auf der Grundlage der GOÄ aufgeschlüsselte Vergleichsberechnung der Beihilfestelle vorzulegen habe, findet sich dort nicht. d) Der Beihilfeberechtigte ist nicht auf Grund Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG verpflichtet, der Beihilfestelle eine auf der Grundlage der GOÄ aufgeschlüsselte Vergleichsberechnung vorzulegen. Die dort geregelte Mitwirkungspflicht des Verfahrensbeteiligten bezieht sich auf die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Mit der rechtlichen Einordnung dieser tatsächlichen Umstände und der Frage, welche Rechtsfolgen aus diesem Sachverhalt abzuleiten sind, hat die Mitwirkungspflicht des Verfahrensbeteiligten nicht zu tun. S. zur Mitwirkungspflicht im Übrigen unten Buchst. i. e) Eine Verpflichtung des Beihilfeberechtigten, eine gemäß GOÄ aufgeschlüsselte Vergleichsberechnung der Beihilfestelle vorzulegen, folgt nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BhV . Danach werden Beihilfen nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Dieser Beleg ist die Rechnung über die Auslandsbehandlung. Eine solche hat der Kläger der Beihilfestelle unstreitig vorgelegt.“ Diesen zutreffenden Ausführungen, die sich ohne Einschränkungen auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lassen, schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Die Klägerin ist vorliegend ihrer Verpflichtung, hinreichende Unterlagen zur Berechnung der Beihilfefähigkeit vorzulegen, nachgekommen. So braucht der Beihilfeberechtigte insbesondere nicht dafür zu sorgen, dass Leistungen in Auslandsrechnungen in derselben Detailschärfe aufgegliedert sind, wie dies die GOÄ verlangt. Beihilfeberechtigte sind nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei durchgeführten Auslandsbehandlungen die einschlägigen Gebühren-Nummern der GOÄ, die jeweiligen Beträge der GOÄ und die jeweiligen Steigerungssätze der GOÄ angegeben werden. Es genügt vielmehr, wenn die vorgelegten Belege eine Vergleichsberechnung ermöglichen, wie dies bei der von der Klägerin vorgelegten Rechnung des D.-Krankenhauses der Fall ist (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21. Mai 2003 – RO 3 K 03.00078 –, juris). Hieraus folgend waren der angefochtene Bescheid sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid aufzuheben und der Beklagte zu Neubescheidung zu verpflichten, der nach oben dargestellten Grundsätzen eine vollumfängliche Ermittlung des Sachverhalts vorauszugehen hat. Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Sach- und Rechtslage waren nicht einfach zu durchschauen. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.843,97 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin ist Versorgungsempfängerin des Landes Hessen und gehört zu den beihilfeberechtigten Personen nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Sie hat ihren Wohnsitz in C. Ab dem 8. Oktober 2018 wurde die Klägerin in der Privatklinik „D“ aufgrund multiplen Organversagens durch Blutvergiftung, Fieber durch Lungenentzündung und Vorhofflimmern mit moderater Kammerantwort behandelt. Am 9. November 2018 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Beihilfe für die Kosten der für diese Behandlung angefallenen stationären Behandlung in Höhe von 24.424,22 €. Beigefügt war eine Abrechnung der Privatklinik (Bl. 4 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 14. November 2018 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Vergleichsberechnung eines deutschen Krankenhauses einzureichen. Die Klägerin reichte daraufhin eine Vergleichsrechnung der E-Kliniken ein, die eine Fallpauschale in Höhe von 10.580,25 € zugrunde legten. In der Vergleichsrechnung heißt es unter anderem, dass es sich um eine Notfallbehandlung gehandelt habe, da Lebensgefahr bestanden hätte. Für weitere Einzelheiten wird auf S. 16 der Behördenakte verwiesen. Auch reichte die Klägerin die von der Beihilfestelle verlangte Übersetzung der Krankenhausrechnung bei der Beihilfestelle ein. Mit Festsetzungsbescheid vom 10. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 75 %, bezogen auf eine Fallpauschale von 10.582,25 Euro, mithin 7.935,18 Euro. Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass der angesetzte Auslandsaufwendungsbetrag nicht einer realen Vergleichsberechnung und Chefarztbehandlung entsprechen würde. Vielmehr handele es sich bei der angesetzten Fallpauschale um krankenhausinterne Zuweisungen an bestimmte Abteilungen zur internen Finanzierung. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Behörde an, dass gem. § 14 HBeihVO außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig seien, wenn es sich um Aufwendungen nach §§ 6, 9, 11 bis 13 HBeihVO handele und nur insoweit und nur bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht nachgewiesen, da sie keine prüfbaren Belege mit spezifizierten Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bzw. GOZ-Abrechnungen, bzw. bei Krankenhausaufenthalten der ICD10-Schlüssel zur Ermittlung der Diagnose oder eine Vergleichsberechnung eines deutschen Krankenhauses über die von ihr in Anspruch genommene ärztlichen Leistungen vorgelegt habe. Eine Vergleichsberechnung sei nur für die Fallpauschale, nicht aber für die ärztlichen Leistungen vorgelegt worden. Damit sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Zudem seien höhere Aufwendungen im Ausland gegenüber Deutschland gem. § 14 Abs. 1 HBeihVO nicht beihilfefähig. Wenn ein Beihilfeberechtigter sich aus privaten Gründen ins Ausland begebe und dort eine ärztliche Behandlung benötige, die mit höheren Kosten als im Inland verbunden sei, unterliege dies dem privaten Risiko des Beihilfeberechtigten und nicht der Behörde. Vielmehr sei es dem Beihilfeberechtigten zuzumuten, sich für das höhere Kostenrisiko zusätzlich zu versichern. Die eingereichten Unterlagen seien für die Festsetzung einer höheren Beihilfe nicht ausreichend. Da für die Gewährung von Beihilfen ausschließlich die HBeihVO maßgebend sei, könne sich die Klägerin nicht auf die Erstattung durch die private Krankenversicherung berufen. Am 15. Oktober 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Trotz umfangreicher Bemühungen sei es ihr nicht möglich gewesen, die von der Behörde geforderten Vergleichsberechnungen eines deutschen Krankenhauses oder einer vergleichbare GOÄ-Abrechnung zu erlangen. Die von der Behörde verlangten Angaben von GOÄ-Ziffern und ICD-Schlüsseln habe die Klägerin mangels Ansprechpartner in Deutschland nicht einholen können, obwohl sie dies mehrfach bei unterschiedlichen Stellen versucht habe. Zudem habe die private Krankenversicherung den gesamten Betrag ohne Rückfragen als erstattungsfähig anerkannt, sodass dies davon ausgegangen sei, dass die Aufwendungen an ihrem Wohnort in Deutschland in gleicher Höhe entstanden wären. Daher seien die Aufwendungen in dieser Höhe notwendig gewesen und seien daher beihilfefähig. Aus der HBeihVO ergebe sich nicht, dass die Klägerin eine Mitwirkungspflicht bezüglich der Beschaffung von Vergleichsberechnungen deutscher Krankenhäuser bzw. vergleichbare GOÄ-Abrechnungen deutscher Ärzte habe und diese der Behörde vorlegen müsse. Zumal die Klägerin dies auch erfolglos versucht habe. Der Beklagte müsse gem. § 5 Abs. 1 HBeihVO ein Gutachten einholen. Weiterhin sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem sie die Übersetzung der Krankenhausrechnung der Behörde übermittelt habe. Darüber hinaus sei eine ärztliche medizinisch notwendige ausländische Notfallbehandlung nicht auf die fiktiven Kosten einer Krankenhausbehandlung in Deutschland begrenzt, sondern im tatsächlich angefallenen Umfang beihilfefähig, was hier der Fall sei. Daher sei eine Vergleichsberechnung entbehrlich. Da die Klägerin Privatpatientin sei, hätte sie in C. nach den dortigen Bestimmungen nur ein Privatkrankenhaus aufsuchen können. In staatlichen Krankenhäusern wäre sie nicht aufgenommen worden. Der Klägerin sei es nicht möglich, die von der Beihilfestelle verlangte Zuordnung der einzelnen Rechnungsposten aus der Übersetzung der Krankenhausrechnung vom 7. Dezember 2019 zu Ziffern der GOÄ vorzunehmen. Allerdings sei sie hierzu auch nicht verpflichtet. Denn aus der Übersetzung und der Rechnung gehe eindeutig hervor, welche Art von Aufwendungen der Klägerin entstanden seien. Bezüglich dieser Aufwendungen müsste daher lediglich ein Vergleichswert der fiktiven Inlandskosten ermittelt werden. Dies sei nach der Entscheidung des VG Darmstadt vom 10. April 1996 (NVwZ-RR 1998, 192) Aufgabe der Festsetzungsstelle. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 10. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. September 2021 den Beklagten zu verpflichten, über den Beihilfeantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Mit Schriftsätzen vom 26. Oktober 2021 und 24. November 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.