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Beschluss

4 L 875/22.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:0527.4L875.22.KS.00
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Leitsätze
Als bestimmter Ort im Sinne des § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG Vorschrift kann ein Landkreis nicht seinen gesamten Landkreis festlegen.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die der Antragstellerin erteilte Auflage zur Aufenthaltserlaubnis vom 21. August 2020 „Zur Wohnsitznahme im Landkreis … verpflichtet. Wohnsitzauflage erlischt ab 20.08.2023“ vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Klage im Verfahren 4 K 1592/21.KS aufzuheben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als bestimmter Ort im Sinne des § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG Vorschrift kann ein Landkreis nicht seinen gesamten Landkreis festlegen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die der Antragstellerin erteilte Auflage zur Aufenthaltserlaubnis vom 21. August 2020 „Zur Wohnsitznahme im Landkreis … verpflichtet. Wohnsitzauflage erlischt ab 20.08.2023“ vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Klage im Verfahren 4 K 1592/21.KS aufzuheben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Den am 25. Mai 2022 wörtlich gestellten Antrag „Sofortige Aufhebung der Wohnsitzauflage aus humanitären und gesundheitlichen Gründen.“ legt das Gericht im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin dahingehend aus (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass sie den Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, gerichtet auf eine vorläufige Aufhebung der Wohnsitzauflage gem. § 12a Abs. 5 AufenthG begehrt. I. So ausgelegt ist der Antrag zulässig und begründet. 1) Der Antrag ist statthaft. Ihm steht nicht die Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Denn bei der Klage der Antragstellerin in der Hauptsache handelt es sich nicht um eine Anfechtungsklage, die aufschiebende Wirkung entfalten könnte, weshalb vorrangig ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht käme. Zwar richtet sich das Begehren der Klägerin gegen die ihr erteilte Wohnsitzauflage, die vom Antragsgegner auf § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG gestützt wird und daher einen selbstständigen Verwaltungsakt darstellt. Dieser ist jedoch bestandskräftig, weil die Klägerin nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage gegen die Auflage erhoben hat. Die Klägerin hat jedoch mit Schreiben vom 8. Juli 2021 und 2. August 2021 einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage gestellt (Bl. 179 und 183 d. BA) und gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. August 2021 am 11. September 2021 fristgemäß Klage erhoben (4 K 1592/21.KS), mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wohnsitzauflage, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufhebung begehrt. Damit handelt es sich in der Hauptsache um eine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO und eine hilfsweise Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht entgegen, dass die Antragsschrift (Bl. 3f. d. A.) entgegen § 81 Abs. 1 VwGO analog nicht unterschrieben ist, weil sich aus dem von der rechtlichen Betreuerin unterschriebenem Begleitschreiben (Bl. 1f. d. A.) eindeutig und zweifelsfrei ergibt, dass der Antrag gestellt werden soll (vgl. Peters, in: Posser/Wolff [Hg.], BeckOK VwGO, 60. Ed. 1.1.2022, § 81 Rn. 14f.). 2) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch. Deren tatsächlichen Voraussetzungen hat sie glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). a) Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die Aufhebung der Wohnsitzauflage und damit einen Anordnungsanspruch. Gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG ist eine Verpflichtung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG auf Antrag des Ausländers zur Vermeidung einer Härte aufzuheben. aa) Eine Härte besteht, wenn die durch die Wohnsitzverpflichtung berührten Belange auch bei Beachtung des Gewichts der mit der Wohnsitzbeschränkung verfolgten Zwecke in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. In Betracht kommen berechtigte persönliche Interessen aller Art. Diese müssen einiges Gewicht haben und ähnlich schwer wiegen wie insbesondere der in § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AufenthG geregelte Fall einer Beeinträchtigung von Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Es muss sich aber nicht um eine besondere oder gar außergewöhnliche Härte oder einen atypischen Fall handeln. Diese Auslegung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 – 8 ME 90/17 –, juris Rn. 23). bb) Im Fall der Antragstellerin kommen als berechtigte persönliche Interessen zunächst ihr Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf allgemeine Handlungsfreiheit in Betracht. Dieses Recht garantiert ihr als Ausländerin auch die Freizügigkeit im Bundesgebiet (Ogorek, in: Epping/Hillgruber [Hg.], BeckOK GG, 50. Ed. 15.2.2022, Art. 11 Rn. 8), wobei angesichts der klaren Entscheidung des Grundgesetzgebers, den Schutz des speziellen Freiheitsrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG als Bürgerrecht auszugestalten, weitergehende Eingriffe hinzunehmen sind. Des Weiteren kommt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht. Aus diesem Recht resultiert der Schutz der Privatsphäre als den engeren persönlichen Lebensbereich. Die Persönlichkeitssphäre schützt im Sinne einer Rückzugsmöglichkeit für das Individuum „einen Raum, in dem der Einzelne unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann“ (BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 – 1 BvR 1689/88 –, BVerfGE 90, 255–263, juris Rn. 21). Nach Auffassung des Gerichts schützt das Recht auf Schutz der Privatsphäre damit auch das Interesse, sich tatsächlichen oder empfundenen Bedrohungen durch eine räumliche Trennung, also den Umzug in einen anderen Ort, Kreis oder gar ein anderes Bundesland zu entziehen. Schließlich steht der Antragstellerin auch das berechtigte Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln zu (Bindung allen exekutiven Handelns an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung nach Art. 2 Abs. 1 GG: „Art. 2 Abs. 1 wird somit zu einem Grundrecht auf Beachtung des Vorbehalts des Gesetzes durch Gesetzgeber und Verwaltung“, Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hg.], Grundgesetz-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 20 Rn. 82). cc) Demgegenüber werden im Fall der Antragstellerin keine rechtlich relevanten Zwecke mit der Anordnung der Wohnsitzauflage durch den Antragsgegner plausibel geltend gemacht. Die Begründung des ursprünglichen Bescheides vom 21. August 2020, mit dem die Wohnsitzauflage angeordnet wurde, erschöpft sich in der Wiedergabe von Allgemeinplätzen: „Im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Integrationsressourcen und damit im Interesse der individuellen Integrationschancen verpflichte ich Sie daher, Ihren Wohnsitz bis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist im Landkreis … (Bundesland Hessen) zu nehmen.“ Eine auf den Einzelfall der Antragstellerin bezogene Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG findet nicht statt. Zwar unterliegt die Antragstellerin der gesetzlichen Verpflichtung aus § 12a Abs. 1 AufenthG, ihren Wohnsitz bis zum 20. August 2023 im Bundesland Hessen zu nehmen. Es ist aber bereits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Auflage in einer „Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft“ (§ 12a Abs. 2 AufenthG) gewohnt hat. Sie wohnte zu diesem Zeitpunkt in der … und war bereits aus der Aufnahmeeinrichtung (…) entlassen (vgl. Zuweisungsentscheidung vom 9. Juni 2020, Bl. 2 d. BA). Für diese Wohnung zahlte sie, wie sich aus der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II vom 7. Juli 2020 (Bl. 143ff. d. BA) ergibt, 320 Euro Miete. Anhaltspunkte dafür, es könne sich bloß um eine vorübergehende Unterkunft handeln, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AufenthG wird nicht plausibel dargelegt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche Belange für die einschränkende Wohnsitzverpflichtung der Antragstellerin in Rechnung zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch – kumulativ (Beiderbeck, in: Decker/Bader/Kothe [Hg.], BeckOK MigR, 11. Ed. 15.4.2022, AufenthG § 12a Rn. 11) – die Versorgung mit angemessenem Wohnraum, der Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse und unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden kann. Auf welche Weise die Wohnsitzverpflichtung der Antragstellerin im Landkreis … diesen Zielen – und zwar bereits im August 2020 – entspricht, erschließt sich nicht. Darüber hinaus entspricht die Wohnsitzverpflichtung bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen, wonach lediglich die Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort möglich ist. Als bestimmter Ort im Sinne dieser Vorschrift kann jedoch nicht ein Landkreis seinen gesamten Landkreis festlegen. Eine derartige Auslegung widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG, sondern auch dessen Sinn und Zweck und lässt sich auch aus systematischen Gründen nicht rechtfertigen. Auch die Entstehungsgeschichte spricht dagegen, einen gesamten Landkreis als „bestimmten Ort“ anzunehmen. Nach allgemeinem Sprachverständnis wird der Begriff „Ort“ in den „Bedeutungen ‚Stand[punkt], Platz, Stelle‘ und ‚Siedlung, Dorf, Stadt‘ verwendet“ (Dudenredaktion, Herkunftswörterbuch. Etymologie der deutschen Sprache, 3. Aufl. 2001, S. 577; vgl. auch die Begriffsklärungsseite der dt. Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Ort [26.05.2022]). Ein Landkreis hingegen besteht gerade aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden (§ 13 HKO), für die jeweils der Begriff „Ort“ Verwendung finden würde. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG richtet sich darauf, der Ausländerbehörde die Möglichkeit zu eröffnen, sowohl die Versorgung mit angemessenem Wohnraum sicherzustellen als auch die Integration des Ausländers zu fördern. Dies setzt voraus, dass die Auflage, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, das Erreichen dieser Ziele ermöglicht oder fördert. Die durch die Ausländerbehörde ausgesprochene Verpflichtung, in einem bestimmten Landkreis den Wohnsitz zu nehmen, stellt sich vor diesem Hintergrund als nicht zielführend dar, weil eine derartige Regelung implizierte, dass in allen Kommunen des Landkreises die Wohnraumversorgung und die Integrationsmöglichkeiten des Ausländers exakt gleichgestaltet sind. Dies erscheint insbesondere in flächenmäßig groß angelegten Landkreisen auch tatsächlich regelmäßig ausgeschlossen. Im Fall der Bestimmung eines gesamten Landkreises aber wäre eine Regelung nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG auch überflüssig. Dieses Ergebnis wird durch den systematischen Zusammenhang gestützt. Das Aufenthaltsgesetz regelt Wohnsitzverpflichtungen für den Personenkreis der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer in § 61 Abs. 1d AufenthG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist eine solche Person verpflichtet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu nehmen, was als Wohnsitzverpflichtung legal definiert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dieser bestimmte Ort der Wohnort, an dem der Ausländer im Zeitpunkt über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Das Aufenthaltsgesetz geht also davon aus, dass es sich bei einem bestimmten Ort um einen konkreten Wohnort handelt. Die Entstehungsgeschichte zu § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine genauere Bestimmung der Bedeutung. Allerdings wird in den allgemeinen Ausführungen zu § 12a AufenthG ausgeführt, dass „die (positive) Zuweisung an einen bestimmten Wohnort“ erfolgen soll (BR-Drs. 266/16, S. 44). Soweit in der Rechtsprechung (ohne Begründung VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28. August 2018 – B 6 K 17.754 –, juris Rn. 23 und Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 19 CS 17.1838 –, juris Rn. 10; implizit angenommen bei VG Bayreuth, Beschluss vom 15. März 2017 – B 4 S 17.66 –, juris Rn. 23) und Teilen der Literatur („grundsätzlich eher auf Regionen“, Zühlcke, in: Zeitler [Hg.], HTK-AuslR / § 12a AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 01.02.2022, Rn. 21; vgl. aber Maor, in: Kluth/Heusch [Hg.], BeckOK AuslR, 32. Ed. 1.1.2022, AufenthG § 12a Rn. 19: „Der Ort, der Gegenstand der Anordnung ist, kann vom bisherigen Wohnort abweichen, aber ihm auch entsprechen“) auch die Bestimmung eines Landkreises für rechtmäßig angesehen wird, folgt das Gericht diesen aus oben genannten Gründen nicht. Auch hat der Antragsgegner das ihm zukommende Ermessen beim Erlass der Wohnsitzauflage weder hinsichtlich des Entschließungsermessens noch hinsichtlich des Auswahlermessens ausgeübt. Es ist bereits weder dargelegt worden noch aus dem Verwaltungsvorgang erkennbar, weshalb gerade im Fall der Antragstellerin eine Wohnsitzverpflichtung ausgesprochen wurde. Auch hinsichtlich der Auswahl des Ortes werden keine Erwägungen genannt – insbesondere wird nicht genannt, weshalb im (gesamten) Landkreis … die Integration der Antragstellerin besser erleichtert sei, als dies in anderen hessischen Landkreisen der Fall ist. Schließlich hat der Antragsgegner auch keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Dauer angestellt, sondern lediglich die gesetzliche Höchstgrenze („bis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist“) festgelegt. dd) Vor diesem Hintergrund ist die Wohnsitzverpflichtung der Antragstellerin gem. § 12a Abs. 5 AufenthG zur Vermeidung einer Härte aufzuheben. Die Härte ergibt sich zum einen aus dem Überwiegen der privaten Interessen angesichts fehlender öffentlicher Interessen an der Wohnsitzverpflichtung. Denn da keine integrationsförderlichen Belange vorgetragen werden, die im Einzelfall der Antragstellerin die Wohnsitzverpflichtung tragen würden, kommt jeglichem privaten Interesse ein größeres Gewicht zu, das es als unzumutbar erscheinen lässt, an der grundlosen Wohnsitzverpflichtung festzuhalten. Zum anderen und selbstständig tragend überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Rechtmäßigkeit jedes Verwaltungshandelns den Fortbestand der rechtswidrigen Wohnsitzauflage. Dem steht im Fall der Antragstellerin auch nicht die Bestandskraft der Entscheidung und die damit im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG) wurzelnde Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305, juris Rn. 55 zum Institut der Rechtskraft, übertragbar auf die Bestandskraft von Verwaltungsakten, Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch [Hg.], BeckOK VwVfG, 54. Ed. 1.1.2022, § 43 Rn. 20) entgegen. Zwar kann die Antragstellerin die Wohnsitzauflage nicht mehr gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO anfechten, weil die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO verstrichen ist. Allerdings stellt das Aufenthaltsgesetz mit dem Antrag nach § 12a Abs. 5 dem Ausländer einen Weg zur Verfügung, die nachträgliche Änderung von den die Wohnsitzauflage rechtfertigenden Umständen oder eine – bereits bei Erlass bestehende oder später aufgetretene – Härte geltend zu machen und damit eine neue Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung oder Nicht-Aufhebung der Wohnsitzauflage herbeizuführen. Die Antragstellerin hat vor erlebter sexueller Belästigung Zuflucht in einem Frauenhaus in … gesucht und Aufnahme gefunden. Der Antragsgegner hat bereits nicht dargelegt, dass im Bereich der Wohnsitzverpflichtung vergleichbare Einrichtungen bestehen und dass dort für die Antragstellerin ein Platz zur Verfügung steht und dass dies die Integration der Antragstellerin besser fördert, als die Aufhebung der Wohnsitzauflage. Dies oblag jedoch dem Antragsgegner bereits deshalb, weil schon nach der Gesetzesbegründung eine „unzumutbare Beschränkung durch eine Wohnortbindung beispielsweise auch dann [besteht], wenn die Verpflichtung oder Zuweisung einen gewalttätigen oder gewaltbetroffenen Partner an den Wohnsitz des anderen Partners bindet, einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz entgegensteht, oder sonstigen zum Schutz vor Gewalt erforderlichen Maßnahmen entgegensteht“ (BR-Drs. 266/16, S. 16). Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Betreuungsgutachtens glaubhaft gemacht, dass sie „eines gesicherten, geschützten Rahmens (zum Beispiel Frauenhaus oder Umzug in eine weit entlegene Gegend etc.) [bedarf], wo sie sich nicht mehr den oben geschilderten Bedrängnissen und Gefahren ausgesetzt und sich vor den Übergriffen der oben genannten Personen sicherfühlen kann.“ (S. 6 des Gutachtens, Bl. 11 d. A.). Dass dies auch im Landkreis … mit seinen lediglich zwanzig Kommunen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die empfundene Bedrohung der zentral gelegenen Kommune … zugeordnet wird, möglich ist, und insbesondere durch den damit naheliegenden angstbedingten Verzicht auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben integrationsförderlicher ist, als die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. b) Der Anordnungsgrund resultiert aus der drohenden Obdachlosigkeit ab dem 1. Juni 2022. Zwar begehrt die Antragstellerin faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache, also der Entscheidung im Verfahren 4 K 1592/21.KS. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist dann auszugehen, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen Entscheidung gleichkäme. Für die Beurteilung, ob mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache nur eine vorläufige Regelung oder die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist also zu unterscheiden, ob eine bloß sichernde oder vorübergehende Maßnahme begehrt wird, oder eine Maßnahme, die die Entscheidung in der Hauptsache – wenn auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum wie die Dauer des Hauptsacheverfahrens – insgesamt endgültig und irreversibel vorwegnimmt. Eine jetzige, auch vorläufige, Aufhebung der Wohnsitzauflage führt dazu, dass die Antragstellerin für die restliche Laufzeit der Auflage (bis zum 20. August 2023) ihren Wohnsitz nicht im Landkreis … zu nehmen hat. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Klage ist vor diesem Termin nicht zu rechnen. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des über das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, hinausgehenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt voraus, dass das Rechtsschutzbegehren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben wird, also ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als nahezu sicher erscheint. Außerdem muss der jeweilige Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist insbesondere bei einem drohenden endgültigen Rechtsverlust der Fall, bzw. dann, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache aufgrund der Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Im Fall der Antragstellerin ist nach den oben genannten Gründen ein Obsiegen in der Hauptsache – vor dem Hintergrund des § 43 Abs. 2 VwGO jedoch nur im Hilfsantrag – nahezu sicher. Die Antragstellerin hat auch die Kündigung des Frauenhauses vorgelegt, wonach sie ab dem 1. Juni 2022 dort nicht mehr untergebracht werden kann (Schreiben des Sozial-Centers … vom 3. Mai 2022, Bl. 16 d. A.). Dies beruht allein darauf, dass ihr keine öffentlichen Leistungen mehr gewährt werden, weil sie sich entgegen der ihr erteilten Wohnsitzauflage in … aufhält (Bescheid über die Versagung von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII vom 28. September 2021, Bl. 17 d. A.; Bescheid über die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II vom 24. Januar 2021, Bl. 19 d. A.; vgl. hierzu auch das Schreiben des Sozial-Centers … vom 3. Mai 2022, Bl. 16 d. A.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) kam nicht in Betracht, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der mit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht davon ab, den sich daraus ergebenden Wert von 5.000 Euro angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens gem. der Empfehlung aus Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu reduzieren.