Urteil
1 K 2080/21.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0503.1K2080.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 zulässig. Die Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO wurde eingehalten. Die Klage richtet sich nunmehr, da die Klägerin – sinngemäß – den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2022 in das Verfahren einbezogen hat, auch gegen diesen Bescheid und ist insoweit als Verpflichtungsklage statthaft und auch zulässig. Eines Widerspruchsbescheides bedurfte es nicht, da die Beteiligten zu erkennen gegeben haben, dass sie eine gerichtliche Entscheidung in der Sache wünschen. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Reisekosten. Bei der Fahrt zur amtsärztlichen Untersuchung am 8. März 2018 handelte es sich um eine Dienstreise, so dass die Fristenregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) anzuwenden war. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HRKG ist eine Dienstreise u.a. eine die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnete oder genehmigte Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Ein solches Dienstgeschäft liegt hier vor. Als Dienstgeschäfte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2014 – 5 C 28/13 –, BVerwGE 150, 108-114; vom 10. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 7.12 - NZV 2014, 333 und vom 14. Juni 2012 - BVerwG 5 A 1.12 - Buchholz 262 § 6 TGV Nr. 1, jeweils m.w.N.) die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen. Der Klägerin wurde für den 8. März 2018 eine dienstliche Aufgabe übertragen. Aus Anlass einer Bewerbung wurde die Klägerin aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen mit dem Ziel festzustellen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 HBesG genügen würde. Rechtsgrundlage für eine solche Untersuchung ist nicht § 36 Abs. 1 S. 1 HBG, da dieser nur bei ärztlichen Untersuchungen vor einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand Anwendung findet. Im Falle der Klägerin war nicht beabsichtigt, sie in den Ruhestand zu versetzen. Auch unabhängig von einem Zurruhesetzungsverfahren ist der Dienstherr jedoch berechtigt, einen Beamten zu verpflichten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Rechtsgrundlage ist in einem solchen Fall unmittelbar die Folgepflicht des § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. September 2020 – 3 L 1061/20.WI –, juris). Kommt der Beamte der Aufforderung nach, handelt es sich bei der Untersuchung mithin nicht um eine private Verrichtung, sondern um eine Erfüllung dienstlicher Pflichten und damit um ein Dienstgeschäft (so auch Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Loseblatt, Stand Juli 2021, § 2 Anm. 8k). Nicht zutreffend ist der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der die Auffassung vertritt, eine Dienstreise liege schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt dienstunfähig gewesen sei, also eine vorübergehende, durch Krankheit bedingte Verhinderung an der Dienstleistung vorgelegen habe. Tatsächlich war die Klägerin vom 2. Februar bis 25. März 2018 krankgeschrieben. Dies hatte zur Folge, dass sie gem. § 68 Abs. 1 S. 1 HBG nicht verpflichtet war, dienstliche Aufgaben wahrzunehmen, denn die nachgewiesene Erkrankung eines Beamten stellt einen Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst dar (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Ba-denhausen-Fähnle, 25. Ed. 1.2.2022, BBG § 96 Rn. 6). Es bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin am 8. März 2018 nicht berechtigt war, Dienstgeschäfte wie etwa die Teilnahme an der amtsärztlichen Untersuchung, wahrzunehmen. Der sogenannte gelbe Schein, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, stellt kein Arbeitsverbot oder Beschäftigungsverbot dar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine prognostische Einschätzung des behandelten Arztes über den zeitlichen Ablauf des Krankheits- und Genesungsverlaufs. Es spricht also vom Grundsatz nichts dagegen, dass ein Beamter seine dienstliche Tätigkeit vor Ablauf des in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benannten Zeitraumes wiederaufnimmt, wie dies die Klägerin getan hat. Ein Dienstgeschäft bleibt auch dann ein Dienstgeschäft, wenn es während einer Krankschreibung vorgenommen wird. Zusammenfassend diente die Fahrt der Klägerin somit einer Erledigung eines Dienstgeschäfts und war damit eine Dienstreise. Die Kostenerstattung unterfällt folglich den Regelungen des HRKG und somit auch der Fristenregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 HRKG. Da die dort vorgesehene 6-Monatsfrist nicht eingehalten wurde, entfällt der Anspruch auf Reisekostenerstattung. Der Beklagte war auch nicht daran gehindert, sich auf den Ablauf der Jahresfrist zu berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1984, - 6 C 33/83 -, Buchholz 238.90 Reisekosten und Umzugskosten Nr. 105) könnte die Erstattungsverweigerung nur dann als unzulässige Rechtsausübung des Beklagten angesehen werden, wenn die Klägerin außerstande gewesen wäre, sich auf die Ausschlussfrist einzurichten, oder wenn sie aus Gründen, die der Dienstherr zu berücksichtigen hat, gehindert war, die Erstattung binnen dieser Frist zu beantragen. Für beides bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 HRKG verstößt auch nicht gegen höherrangige Rechtsgrundsätze, namentlich den Fürsorgegrundsatz, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt ist. Ausschlussfristen wie die des § 4 Abs. 5 S. 1 HRKG dienen der Rechtssicherheit, nämlich der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, der Verwaltungsvereinfachung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. Der Dienstherr soll davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Erstattungsanträgen belastet zu werden. Er muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel planen und daher überblicken können, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat. Der Dienstherr hat somit ein berechtigtes Interesse daran, dass klare Verhältnisse geschaffen werden. Dieses Interesse des Dienstherrn dient als Rechtfertigung für Ausschlussfristen, die damit auch nicht gegen den Fürsorgegrundsatz verstoßen (so BVerwG, Urteil vom 22. März 1984 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. April 1982, - 6 C 34/79 -, BVerwGE 65, 197 ff; VG Kassel, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 1 K 718/10.KS –, juris; jeweils m.w.N.). Auch aus anderen gesetzlichen Regelungen, hier der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Fürsorgepflicht des § 45 S. 1 BeamtStG, steht der Klägerin kein Anspruch zu. Die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann als Anspruchsgrundlage nur zur Anwendung kommen, wenn und soweit dem für einen infrage stehenden Teilbereich der Fürsorge und des Schutzes insoweit keine Sperrwirkung infolge einer Sonderregelung entgegensteht, die von Gesetzes wegen ausdrücklich als abschließend ausgewiesen ist oder in diesem Sinne interpretiert werden muss (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 10 Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn Rn. 7, beck-online). So verhält es sich bei dem Reisekostenrecht, das grundsätzlich abschließend die Ansprüche von Beamten bei Dienstreisen regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1966 – VIII C 42.63 –, BVerwGE 24, 253-260). Für einen ergänzenden Anspruch aus der Fürsorgepflicht bleibt kein Raum. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 24,15 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin steht als Beamtin ….. . Sie begehrt die Erstattung von Fahrtkosten, die anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung angefallen sind. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 (Bl. 4 f. der Gerichtsakte) bat der Beklagte den Kreisausschuss des Landkreises … – Gesundheitsamt Region D – um eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin. Anlass war die Bewerbung der Klägerin für ein höheres Statusamt. Von Seiten des Beklagten bestanden Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für dieses Amt, da die Klägerin über längere Zeit krankheitsbedingt ihren Dienstpflichten nicht nachgekommen war. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 wurde die Klägerin aufgefordert, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Am 8. März 2018 wurde die Klägerin, die in der Zeit vom 2. Februar bis 25. März 2018 krankgeschrieben war, im Kreishaus in der C-Straße in C-Stadt untersucht. Sie reiste dazu mit ihren privaten PKW an, wobei eine Strecke von 69 km zurückgelegt wurde. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 (bei der Datumsbezeichnung „19.12.03“ handelt es sich um einen Schreibfehler) beantragte die Klägerin die Gewährung von Reisekosten für die Fahrt zu der Untersuchung am 8. März 2018. Das Schreiben ging am gleichen Tag bei dem Beklagten ein. Eine Reaktion von Seiten des Beklagten erfolgte nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 21. September 2020 erinnerte die Klägerin an die Bescheidung ihres Antrages. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021, bei Gericht eingegangen am 17. Dezember 2021, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 28. Januar 2022 (Bl. 23 f. der Gerichtsakte) lehnte der Beklagte den Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten ab. In der Begründung heißt es, die Reisekostenerstattung sei innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten zu beantragen. Diese Frist habe die Klägerin versäumt. Insoweit bezog sich der Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. Dezember 2010 (- 1 K 718/10.KS -, Juris). Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Januar 2022 eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung trägt sie vor, das von dem Beklagten zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel sei nicht einschlägig. In diesem Urteil sei es um eine Reise zu einer dienstlichen Veranstaltung gegangen. Bei der amtsärztlichen Untersuchung habe es sich nicht um eine Dienstreise oder Dienstausübung gehandelt, weil die Klägerin dienstunfähig gewesen sei. Die Fahrtkosten seien daher aus Gründen der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn zu erstatten. Für derartige Erstattungsansprüche gelte die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2022 zu verpflichten, die Fahrtkosten für die Wahrnehmung eines Termins beim Gesundheitsamt D. am 8. März 2018 in Höhe von 24,15 Euro der Klägerin zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und trägt ergänzend vor, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin nicht dazu geführt hätten, dass diese als dienstunfähig anzusehen gewesen wäre und keine Dienstreise hätte unternehmen können. Die amtsärztliche Untersuchung sei zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung aufgrund einer Bewerbung auf eine höherwertige Stelle angeordnet worden. Es habe sich daher um eine Dienstreise im Sinne des Hessischen Reisekostengesetzes gehandelt, so dass § 4 Abs. 5 S. 1 HRKG anzuwenden sei. Mit Beschluss vom 10. Januar 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 3. und 7. März 2022 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.