Urteil
1 K 870/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0323.1K870.20.KS.00
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Leitsätze
§ 9 IV HUrlVO ist auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub beschränkt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 9 IV HUrlVO ist auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub beschränkt Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die Ablehnung der finanziellen Abgeltung weiteren Urlaubs über den bereits gewährten Umfang hinaus mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr erstrebte Urlaubsabgeltung. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 4 HUrlVO (i. V. m. Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie), der hier für die Klägerin als einzige Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. § 9 HUrlVO, der die Gewährung, den Verfall und die Abgeltung von den hessischen Beamten zustehenden Erholungsurlaubes regelt, sieht in Abs. 4 den Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für den Fall vor, dass „europarechtlicher Mindestjahresurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte“ (Abs. 4 Satz 1); „gleiches gilt für europarechtlichen Mindestjahresurlaub, der bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist“ (Abs. 4 Satz 2). Dieser Anspruch geht im Versterbensfalle im Wege der Erbfolge auf den oder die Rechtsnachfolger über und kann damit grundsätzlich auch von den Erben geltend gemacht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C 569/16 und C 570/16 -, juris Rn.62). Der Anspruch erfasst jedoch ausweislich seines eindeutigen Wortlautes durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den „europarechtlichen Mindestjahresurlaub“ lediglich den in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen bei fünf Arbeitstagen pro Woche. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs wird damit auf die sich hieraus ergebenden 20 Urlaubstage pro Kalenderjahr eindeutig beschränkt und erweitert sich nicht um sich aus nationalem Recht ergebende weitere reguläre Erholungsurlaubstage oder zusätzliche Ansprüche, wie dem Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 208 SGB IX. Sofern die Klägerin vorbringt, dass sich die Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auf den Mindestjahresurlaub weder der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch der unionsrechtlichen Rechtsprechung entnehmen lasse, geht die erkennende Kammer vom Gegenteil aus. Sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind zusätzliche, nach nationalem Recht gewährte Urlaubstage, vom unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfasst: Erstens hat der EuGH in seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs mehrfach bestimmt und gerade auch die vom Unionrechtsgeber gewählte Beschränkung auf einen Mindestjahresurlaub betont und klargestellt, dass Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau gefasst sei, um individuelle Ansprüche auf einen jährlichen bezahlten Mindestjahresurlaub zu begründen. Daran würden auch die in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie angesprochenen Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Gestaltung von Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rechts auf einen bezahlten Jahresurlaub nichts ändern (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C- 337/10 -, juris Rn. 34 ff.). Im Übrigen hat der EuGH ausgesprochen, dass auch Beamte der Arbeitszeitrichtlinie, die sich vom Wortlaut her nur an Arbeitnehmer richtet, unterfallen (u.a. EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - C-52/04 -, NVwZ 2005, 1049). Die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH ist für die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten und damit auch für das erkennende Gericht bindend (Art. 267 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Zweitens hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Beschränkung des beamtenrechtlichen Anspruchs auf Urlaubsabgeltung auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub befasst und rechtlich nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, 1295, und Beschluss vom 25. Juni 2014 - 2 B 57.13 -, BeckRS 2014, 55540). Die erkennende Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 u.a. ausführt: „Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 [Arbeitszeitrichtlinie] ist […] auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Der EuGH hat im Urteil vom 3. Mai 2012 (EuGH - C-337/10 -, NVwZ 2012, 688) hervorgehoben, dass die Arbeitszeitrichtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 erfasst. Das gilt auch für sogenannte Arbeitszeitverkürzungstage, die der Sache nach zusätzliche Erholungsurlaubstage sind, und für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX. Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, schlägt nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 [Arbeitszeitrichtlinie] durch. Dies folgt aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard […].“ (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, 1295). Soweit also die Mitgliedstaaten über den vom Unionsrechtsgeber vorgegebenen Mindeststandard an finanziellem Ausgleich bei der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie in nationales Recht darüber hinausgehend Ansprüche auf bezahlten Urlaub begründen wollen, kommt es insoweit allein auf das nationale Recht an (so auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - C-253/96 bis C-259/96 -, NZA 1998, 137). Der Hessische Landesverordnungsgeber ist jedoch bei der Umsetzung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie mit der Fassung von § 9 Abs. 4 HUrlVO gerade nicht über den vom Unionsrechtsgeber vorgegebenen Mindeststandard hinausgegangen und es sprechen auch keine Gründe dafür, dass der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des nach nationalem Recht vorgesehenen Mehr- bzw. Zusatzurlaubs eigentlich einen Urlaubsabgeltungsanspruch von mitunter mehr als vier Wochen habe vorsehen wollen. Dagegen spricht schon der in der Begründung zur Einführung des Absatzes 4 in § 9 HUrlVO im Jahr 2017 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille. § 9 Abs. 4 HUrlVO wurde in seiner jetzigen Fassung im Jahr 2017 eingefügt, bis dahin fand sich in der Hessischen Urlaubsverordnung keine Regelung zur finanziellen Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs. In der Begründung zu § 9 Abs. 4 HUrlVO heißt es u.a.: „Der neue Abs. 4 regelt die ausnahmsweise Abgeltung von Erholungsurlaub entsprechend den Vorgaben des EuGH (EuGH C-337/10 vom 03.05.2012 – Neidel) und des BVerwG (BVerwG 2 A 8.13 vom 30.04.2014 und BVerwG 2 C 10.12 vom 31.01.2013). Die früher vertretene Rechtsauffassung, dass dem Beamtenrecht eine Abgeltung von Erholungsurlaub wesensfremd ist, kann aufgrund dieser Rechtsprechung in Bezug auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub nicht mehr aufrechterhalten werden. […] Der Abgeltungsanspruch wird auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub beschränkt, der noch nicht verfallen ist […]. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub, auch nach § 125 SGB IX, Urlaub des laufenden Jahres oder Resturlaub handelt.“ (Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung vom 6. Mai 2017 mit Wirkung vom 1. Juni 2017, GVBl. S. 82, Begründung vom 5. Februar 2016, S. 8 f. – GVBl. S. 30). In seiner Betonung auf die „ausnahmsweise Abgeltung von Erholungsurlaub“ einerseits und der ausdrücklichen Beschränkung des Abgeltungsanspruchs auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub unabhängig von nach nationalem Recht u.U. gewährten weiteren Urlaubs andererseits wird deutlich, dass der Landesverordnungsgeber seinen Spielraum bei der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie durchaus erkannt, es gleichwohl bewusst bei den unionsrechtlichen (Mindest-)Vorgaben belassen hat. Schließlich rechtfertigt auch nicht, wie die Klägerin meint, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere dessen Urteil vom 22. Januar 2019 (9 AZR 45/16, NJW 2019, 2046), ein hiervon abweichendes Ergebnis. Sofern das Bundesarbeitsgericht sich mit der Frage nach dem Umfang von Urlaubsabgeltungsansprüchen von Arbeitnehmern bzw. dessen Erben aus § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zu befassen hatte und entschieden hat, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch auch auf den der verstorbenen Arbeitnehmerin bzw. dem verstorbenen Arbeitnehmer gewährten Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX alter Fassung erstrecke, lässt sich diese Auffassung auf den Urlaubsabgeltungsanspruch eines Beamten gerade nicht übertragen. Das Bundesurlaubsgesetz gilt gemäß seines § 2 S. 1 nur für Arbeitnehmer; Beamte sind nach deutschem Rechtsverständnis gerade keine Arbeitnehmer, für sie gelten die besonderen Regeln des Beamtenrechts, auch und gerade weil das Beamtenverhältnis gegenüber dem Arbeitsverhältnis strukturelle Unterschiede aufweist. Beamte werden etwa nicht für einzelne Arbeitsleistungen bzw. dieser Leistung entsprechende Urlaubszeit vergütet, ihre Besoldung beruht auf einer umfassenden Einbindung in ein Rechts- und Pflichtverhältnis mit ihrem Dienstherrn. Während Beamte zur Treue gegenüber ihrem Dienstherrn verpflichtet sind, hat dieser sie im Krankheitsfall und bei Eintritt in den Ruhestand zu alimentieren. Das Dienstverhältnis ist im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis kein Austauschverhältnis, welches den Lohnanspruch in jedem Fall abhängig von der erbrachten Arbeitsleitung macht. Aus dieser grundlegenden Verschiedenheit von Arbeits- und Beamtenverhältnis ergibt sich zugleich ein sachlicher Differenzierungsgrund für Beamtinnen und Beamte einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits (zur Vergleichbarkeit von Arbeits- und Beamtenverhältnis VG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009 - 6 K 1253/08.KO -, LKRZ 2009, 435; VG Hannover, Urteil vom 14. Februar 2013 - 13 A 5258/11 -, BeckRS 2013, 46942). Nach alledem waren damit im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses des verstorbenen Ehemannes der Klägerin für die Jahre 2018 und 2019 nach § 9 Abs. 4 HUrlVO – über die seitens des Beklagten bereits finanziell abgegoltenen 16,67 Urlaubstage hinaus – keine Urlaubstage mehr abzugelten und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.944,14 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ersetzt die vorläufige Festsetzung. Weil die Klägerin mit ihrem Antrag eine bezifferte Geldleistung begehrt, ist dieser Wert maßgebend, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin erstrebt eine weitere finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs ihres verstorbenen Ehemannes für die Jahre 2018 und 2019. Die Klägerin ist Witwe und Erbin ihres am ….. verstorbenen Ehemannes (Erblasser). Dieser stand bis zu seinem Tod als Polizeibeamter in den Diensten des Beklagten und war zuvor, seit dem 4. September 2018, bis zu seinem Tod ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Dem Erblasser standen pro Jahr ein Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen sowie aufgrund einer Schwerbehinderung fünf zusätzliche Urlaubstage nach § 208 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zu. Im Jahr 2018 nahm der Erblasser hiervon 29 Urlaubstage in Anspruch, wohingegen er im Jahr 2019 aufgrund seiner Dienstunfähigkeit keine Urlaubstage beanspruchte. Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte der Beklagte der Klägerin vorab mit, dass ihr aufgrund des vom Erblasser nicht in Anspruch genommenen Urlaubs grundsätzlich ein Urlaubsgeltungsanspruch zu stünde. Er verwies dabei auf § 9 Abs. 4 der Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (HUrlVO) sowie auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (Richtlinie 2003/88/EG – im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) und gab an, dass sich hiernach der Anspruch für noch nicht abgegoltenen Urlaub an einem Mindestjahresurlaub von 20 Arbeitstagen berechne und sich für die Klägerin auf dieser Grundlage für das Jahr 2019 ein Urlaubsabgeltungsanspruch von 16,67 Urlaubstagen ergebe. Ein darüberhinausgehender Anspruch bestehe nicht (Mitteilung vom 26. November 2019, Bl. 26 f. d. A.). Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 sprach der Beklagte der Klägerin ausgehend von 16,67 Urlaubstagen sodann einen Abgeltungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.586,96 EUR zu (wegen der Berechnung im Einzelnen wird verwiesen auf den Bescheid vom 3. Dezember 2019, Bl. 29 f. d. A.). Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 (Az. C 570/16, C 569/16) sowie auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019 (Az. 9 AZR 45/16). Hiernach hätte, so die Klägerin, bei der Berechnung für die Jahre 2018 und 2019 die dem Beamten tatsächlich zustehende Anzahl an Urlaubstagen, mithin auch der schwerbehindertenbedingte Zusatzurlaub angesetzt werden müssen. Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 27. Januar 2020 mit der folgenden Begründung zurück: Von § 9 Abs. 4 HUrlVO i. V. m. Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie ausdrücklich nicht erfasst seien über den Mindestjahresurlaub hinausgehende Ansprüche wie etwa Ansprüche aus § 5 HUrlVO, Ansprüche auf einen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und nach § 13 HUrlVO. Für das Jahr, in welchem ein Beamter aus dem aktiven Dienst ausscheide, stehe diesem (nur) der unionsrechtliche Mindestjahresurlaub und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden zu. Weil der Erblasser im Jahr 2018 bereits 29 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen habe und damit über dem anzusetzenden unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub von 20 Urlaubstagen liege, bestehe kein darüberhinausgehender Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Im Jahr 2019 habe der Erblasser infolge der Dienstunfähigkeit keinerlei Urlaub in Anspruch genommen, sodass für dieses Jahr für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des unionsrechtlichen Mindestjahresurlaubs abzugelten sei; für die 10 Monate Dienstzugehörigkeit des Erblassers ergebe sich mithin ein Abgeltungsanspruch für 16,67 Urlaubstage. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin zunächst beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 27. Februar 2020 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage konkretisiert die Klägerin ihr Vorbringen aus dem behördlichen Ausgangsverfahren und ist der Auffassung, dass ihr über den bereits abgegoltenen Urlaub hinaus ein weitergehender Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2018 und 2019 zustehe. Insoweit sei die Rechtsauffassung der Beklagten unzutreffend, dass für das Jahr 2018 keinerlei Urlaubsabgeltungsanspruch bestünde sowie für das Jahr 2019 kein über den Mindestjahresurlaub hinausgehender Urlaubsanspruch. Richtigerweise sei auch der ihrem Ehemann seinerzeit zugestandene Sonderurlaub für schwerbehinderte Menschen in die Berechnung der Ansprüche auf Urlaubsabgeltung mit einzubeziehen. Eine Begrenzung der Urlaubsabgeltung für Beamte auf den Mindestjahresurlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen ergebe sich weder aus der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch aus der des Bundesarbeitsgerichts. Insbesondere liege kein Grund dafür vor, Arbeitnehmern gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen höheren Abgeltungsanspruch zu gewähren als es bei Beamten der Fall sei. Demzufolge ergebe sich für das Jahr 2018 wegen noch sechs abzugeltender Urlaubstage für die Klägerin ein Anspruch in Höhe von 1.291,05 EUR und für das Jahr 2019 wegen 29,17 noch abzugeltender Urlaubstage ein Anspruch in Höhe von 6.240,05 EUR. Die Klägerin beantragt sinngemäß, an die Klägerin 3.944,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt zur Begründung seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und erwidert ergänzend, die Klägerin lasse bei ihrer Argumentation außer Acht, dass der Erblasser Beamter gewesen und die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Regelungen über die Urlaubsabgeltung von Tarifbeschäftigten nicht auf die Regelungen für Beamte übertragbar sei. Das Gericht hat die Gerichtsakte sowie den ihm vorliegenden Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht, auf deren Inhalt sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 23. März 2022 Bezug genommen wird.