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Urteil

1 K 1016/21.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:0323.1K1016.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 22. November 2021 und vom 30. November 2021 ihr entsprechendes Einverständnis erklärt haben. 1. Für das von der Klägerin verfolgte Aufhebungsbegehren des Rückforderungsbescheides vom 20. November 2020 ist gemäß § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. In der Sache handelt es sich bei der von dem Beklagten geltend gemachten Forderung trotz der steuerrechtlichen Komponenten um eine Rückforderung von aus dem Beamtenverhältnis resultierenden zu viel gezahlten Versorgungsbezügen. Die Verwaltungsgerichte haben im Streitfall zwischen dem Dienstherrn und der Versorgungsberechtigten dann zu befinden, wenn der Dienstherr nach Zahlung der Bruttobezüge an die Versorgungsberechtigte die Erstattung des von ihm an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbetrages begehrt und sich die Versorgungsberechtigte hiergegen wehrt; denn diese Forderung stellt sich als Rückforderung „zu viel gezahlter“ Versorgungsbezüge im Sinne der hier maßgeblichen Vorschrift des § 70 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1967 - II C 71.67 -, BVerwGE 28, 68, = juris Rn. 26 ff.). Die Erfüllung des dem früheren Beamten zustehenden Anspruchs auf Versorgungsbezüge wird von den Vorschriften des Lohnsteuerrechts beeinflusst. Diese Bezüge unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ebenso der Einkommenssteuer wie die Bezüge in der aktiven Dienstzeit. Die Einkommensteuer wird als sogenannte „Lohnsteuer“ nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG in der Weise erhoben, dass der Dienstherr als „Arbeitgeber“ und als insoweit steuerrechtlich dem Fiskus Haftender (§ 38 Abs. 3 S. 2 EStG) bei jeder Lohnzahlung von dem insgesamt zu zahlenden Betrag die auf diesen entfallende Steuer abzieht und diese Steuer für Rechnung des „Arbeitnehmers" und Steuerschuldners (§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG) an das Finanzamt abführt. Durch diese steuerrechtlichen Regelungen wird zugleich der Anspruch des Versorgungsberechtigten gegen dem Dienstherrn auf Zahlung von Versorgungsbezügen in der Weise modifiziert, dass der Versorgungsberechtigte nicht die Zahlung des vollen Bruttobetrages der Versorgungsbezüge an sich selbst fordern, sondern nur beanspruchen kann, dass der als Lohnsteuer errechnete Teil der Bezüge für seine Rechnung an das Finanzamt abgeführt und lediglich der nach Abzug der Lohnsteuer verbleibende Teil (Nettobezug) unmittelbar an ihn gezahlt wird. Diese Zahlweise lässt den beamtenrechtlichen Charakter auch dieses nicht den Versorgungsberechtigten, sondern dem Finanzamt als Lohnsteuer zufließenden Teils der Bezüge unberührt. Auch auf diesen Teil der Bezüge hat der Versorgungsberechtigte mithin einen Anspruch, gerade „aus dem Beamtenverhältnis“. 2. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 20. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. a) Die Klägerin ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Zahlung der geforderten 3.352,89 € verpflichtet. Es handelt sich nicht – wie von den Beteiligten angenommen – um einen dem Lohnsteuerabzugsverfahren immanenten Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern wegen fälschlicherweise nicht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer gemäß §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 38 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 426 BGB. Denn die in § 38 EStG getroffene Regelung des Lohnsteuerabzugsverfahrens einschließlich der Bestimmung des „Arbeitnehmers" als Steuerschuldner und des „Arbeitgebers" als für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer Haftenden betrifft nur das Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Steuergläubiger einerseits und dem Steuerschuldner sowie dem Steuerhaftenden andererseits; sie bestimmt jedoch nicht, dass der „Arbeitgeber“, wenn ihn der Steuergläubiger mittels nachträglichen Steuerhaftungsbescheids in Anspruch nimmt, gegen den „Arbeitnehmer“ einen Ausgleichsanspruch hat. Dieser Ausgleichsanspruch ist nicht aus dem Steuerrecht, sondern - wie bereits ausgeführt - aus den Vorschriften und Grundsätzen des Dienstrechts, hier aus § 70 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB, herzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1967 - II C 71.67 -, juris). Mit dem Rückforderungsbescheid vom 20. November 2020 begehrt der Beklagte damit tatsächlich die Erstattung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge im Jahr 2015, wenn auch die Begründung eine andere ist. b) Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Besoldungsstelle ist für die Zahlungen wie die Rückforderung von Versorgungsbezügen zuständig. Der Beklagte hat die Klägerin auch vor dem Erlass des Leistungsbescheides gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört. c) Der Rückforderungsbescheid ist ebenso materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend eine Überzahlung von Versorgungsbezügen festgestellt (1) und die Beträge ohne Rechtsfehler von der Klägerin zurückgefordert (2). (1) Festzustellen ist zunächst, dass die Beanstandungen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG hinsichtlich der nicht korrekten Einordnung der Klägerin in die Steuerklasse I von den Beteiligten nicht mit Rechtsbehelfen nach §§ 347 Abgabenordnung (AO) angegriffen worden sind. Auch das Gericht hat insoweit keine offensichtlichen Rechtsfehler hinsichtlich der Festsetzung der Nachzahlungspflicht erkannt. Die für einen Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I erforderliche Bescheinigung des Finanzamtes als Betriebsstättenfinanzamt i.S.v. § 39 Abs. 3 Satz 1 EStG (in der Fassung vom 26. Juni 2013) über die Lohnsteuerabzugsmerkmale mit Steuerklasse I haben bei der Festsetzung des individuellen Lohnsteuerabzugs durch die Besoldungsstelle nicht vorgelegen. Nach § 38a Abs. 4 EStG sind bei der Ermittlung der Lohnsteuer u.a. die nach § 38b EStG gebildeten Steuerklassen maßgebend. In § 38b Abs. 1 Satz 2 EStG sind die einzelnen Steuerklassen normiert; hier wäre die Klägerin unter Nr. 1 b) einzuordnen, da die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügte, sie gemäß § 1 Abs. 4 EStG mithin beschränkt einkommensteuerpflichtig war. Auf Antrag hin hätte sie wie eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person behandelt werden können (§ 1 Abs. 3 EStG). Aufgrund der besonderen Regelungen nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG für die Steuerklasse VI in Verbindung mit § 39c Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 3 Satz 1 EStG wird deutlich, dass es eine Obliegenheit des Arbeitnehmers darstellt, Anträge auf die entsprechende Zuteilung der Besteuerungsmerkmale zu stellen; im Fall der im Ausland lebenden Klägerin beim Betriebsstättenfinanzamt. Mangels eines entsprechenden Antrags der Klägerin hätte die Besoldungsstelle folglich den Abzug der Lohnsteuer von den Versorgungsleistungen der Klägerin - wie weiterer im Ausland lebender Versorgungsempfänger - unter Anwendung der Steuerklasse VI und nicht nach der günstigeren Steuerklasse I vornehmen müssen. Aufgrund dieser unzutreffenden Anwendung der Steuerklasse I hat der Beklagte bei der Ermittlung der abzuführenden Einkommenssteuer von den Versorgungsbezügen der Klägerin im Jahr 2015 zu geringe Beträge an das Finanzamt abgeführt. Dadurch sind der Klägerin (Netto-)Versorgungsbezüge überwiesen worden, die ihr nach Berücksichtigung der zutreffenden Rechtslage nicht zugestanden hätten. Durch die Zahlung des aufgrund der Zugrundelegung der Steuerklasse I falsch berechneten Nettobetrages an die Klägerin wurde der Beklagte zwar im (Innen-)Verhältnis zu der Klägerin von der Schuld befreit, den Unterschiedsbetrag zwischen den vereinbarten Bruttobezügen und den Nettobezügen an das Finanzamt abzuführen. Von dieser Verpflichtung wurde der Beklagte jedoch nicht im (Außen-) Verhältnis zum Finanzamt frei, sodass sich die Erfüllung der dem Finanzamt gegenüber nach § 38 Abs. 3 S. 2 EStG fortbestehenden Pflicht im (Innen-) Verhältnis zur Klägerin (Steuerschuldnerin) als nochmalige Leistung des auf die Lohnsteuer entfallenden Teils des vereinbarten Gesamtbetrages von 3.352,89 € darstellt. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte mit dem vorliegenden Rückforderungsbescheid tatsächlich geltend macht, er habe der Klägerin in Höhe des nachträglich an das Finanzamt abgeführten Betrages zu viel „Versorgungsbezüge“ gezahlt, sei es bereits durch die Zahlung des aufgrund der Zugrundelegung der Steuerklasse I falsch berechneten Nettobetrages im Jahr 2015, sei es durch die nachträgliche Abführung der Lohnsteuer. Die Versorgungsbezüge der Klägerin sind im Sinne des § 70 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu viel gezahlt, da sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden. Rechtsgrund für die Zahlung von Versorgungsbezügen sind die Regelungen des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes, insbesondere § 4 Abs. 3 HBeamtVG. Die der Klägerin hiernach zustehende Gesamthöhe des Ruhegehalts, das sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ruhegehaltsfähige Bezüge) und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergibt, ist nicht streitig. Dieses Ruhegehalt wurde aufgrund der überschießenden Zahlungen des Beklagten an das Finanzamt jedoch im streitbefangenen Zeitraum ohne Rechtsgrund überschritten. Bereits aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass der Beklagte den auf die Lohnsteuer entfallenden Teil des Gesamtbetrages von 3.352,89 € zugunsten der Klägerin zweimal zahlte, und zwar dadurch, dass er diesen Betrag fehlerhaft zunächst der Klägerin selbst im Rahmen der monatlichen Überweisungen auszahlte und sodann diesen Teilbetrag nochmals für Rechnung der Klägerin mit der Folge ihrer Freistellung von der Lohnsteuerschuld an das Finanzamt abführte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1967 - II C 71.67 -, juris). Somit hat die Klägerin eine Leistung in Höhe des streitbefangenen Lohnsteuerbetrages auf Kosten des Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der rechtliche Grund im Hinblick auf die erwähnte Modifizierung des Zahlungsanspruchs der Klägerin durch das Steuerrecht bereits bei der Zahlung des Unterschieds zwischen dem Netto- und dem Bruttobetrag an die Klägerin oder - im Hinblick darauf, dass der Beklagte nach Zahlung des Bruttobetrages der Klägerin gegenüber nicht mehr zur Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt verpflichtet war - erst bei der späteren Befreiung der Klägerin von ihrer Lohnsteuerschuld durch Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt für ihre Rechnung fehlte. Denn es ergibt sich, dass der Beklagte, wie dargelegt, im Innenverhältnis „Versorgungsbezüge“ in Höhe des als Lohnsteuer abgeführten Betrages jedenfalls einmal im Sinne des § 70 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG „zu viel gezahlt“ hat. Damit ist der Beklagte berechtigt, von der Klägerin diesen Betrag nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzufordern. Die Höhe des von der Klägerin an den Beklagten zu zahlenden Betrages entspricht der Höhe des Lohnsteuerbetrages, die das Finanzamt durch seinen unanfechtbar gewordenen Haftungsbescheid vom 15. August 2019 gegenüber dem Beklagten für den Fall der Klägerin endgültig auf 3.352,89 € festgesetzt hat. Denn ein unanfechtbar gewordener Steuerbescheid stellt mit Rechtsverbindlichkeit nicht nur für den Steuerschuldner und für den Steuerhaftenden, sondern auch für die Gerichte fest, auf welchen Betrag sich die durch einen steuerpflichtigen Vorgang entstandene Steuer beläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1967 - II C 71.67 -, juris). Die Klägerin kann auf der Ebene der Feststellung, ob eine rechtsgrundlose Überzahlung vorliegt, mit ihrem Vorbringen hinsichtlich eines schützenswerten Vertrauens auf die Richtigkeit der im Jahr 2015 erhaltenen Versorgungsbezüge nicht durchdringen. Es ist keine Frage des Vertrauens, ob eine solche Überzahlung erfolgt ist. Der Rückforderung der ohne Rechtsgrund erlangten Versorgungsbezüge stehen auch nicht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entgegen. Der Klägerin kommt insbesondere nicht die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB zugute, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Zum einen wurde von der Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, warum sie entreichert sein soll und wofür die zu viel gezahlten Beträge verwendet wurden. Die alltäglichen Ausgaben können hierzu im Übrigen nicht herangezogen werden. Zum anderen kann sich die Klägerin aber auch aus Rechtsgründen nicht auf eine Entreicherung, sollte sie denn vorliegen, berufen. Sofern die Klägerin mit ihrem Vorbringen hinsichtlich eines schützenswerten Vertrauens auf die Richtigkeit der erhaltenen Versorgungsbezüge im Jahr 2015 nämlich die Einrede des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB geltend machen will, so kann sie sich hierauf nicht berufen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin durch die Abführung des vollständigen Lohnsteuerbetrages, also der Zahlungen des Jahres 2015 wie der des Jahres 2020, seitens des Beklagten an das Finanzamt von ihrer Lohnsteuerschuld befreit wurde, so dass dieser Rechtsvorteil für die Klägerin fortbesteht. Die Kammer folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 12. Oktober 1967 (juris Rn. 35). Ob darüber hinaus die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der Klägerin für den Zeitraum ab dem Jahr 2015 vorliegen könnten, so dass die Klägerin sich auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung gemäß § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB nicht berufen könnte, braucht mithin nicht erörtert zu werden. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG steht der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob allein in der im Wesentlichen unveränderten Weiterzahlung der Versorgungsbezüge des Jahres 2015 gegenüber den früheren Zahlungen ein offensichtlicher Mangel zu erkennen ist. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang zuletzt, aus welchem Grund die Klägerin die erforderlichen Anträge bei dem Finanzamt nicht gestellt hat. Ob ein schuldhaftes Handeln des Versorgungsempfängers vorliegt, kann aber bei der Prüfung von Billigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt werden. (2) Der Rückforderungsbescheid vom 20. November 2020 leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 S. 1 VwGO. Die Behörde hat erkannt, dass nach § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG eine Prüfung der Billigkeit zu erfolgen hat. Der Beklagte hat die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung im vorliegenden Verfahren pflichtgemäß vorgenommen. Sie orientierte sich an den Zwecken des Gesetzes, die bei der Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung einzustellen sind. Dies sind einerseits der Vertrauensschutz des Betroffenen, andererseits das Ziel, einen gesetzeskonformen Zustand zu schaffen wie auch fiskalische Interessen zu wahren. Die Behörde hat auch die sonstigen Anforderungen an die pflichtgemäße Ausübung ihres Ermessens beachtet, indem sie darauf verweist, der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wirke sich dahingehend aus, dass die Rückforderung der Regelfall sei und daher die Anforderungen an die Begründung als reduziert anzusehen seien (vgl. Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014, § 48, Rn. 86 m.w.N.). Die Hessische Bezügestelle hat des Weiteren, wie sich aus den angegriffenen Bescheiden ergibt, geprüft, ob aus anderen Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen werden konnte. Ihre Auffassung, dass keine tatsächlichen Gründe vorliegen, die ein Absehen von der Rückforderung erlauben würden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, der Dienstherr habe unter Vernachlässigung der Interessen der Klägerin und unter Verletzung seiner Fürsorgepflicht eine steuerrechtlich mögliche Minderung der Steuerschuld für das Jahr 2015 vereitelt, so dass aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung hätte verzichtet werden müssen, dringt sie nicht durch. Zwar sind in den Ermessenserwägungen des § 70 Abs. 2 S. 3 HBeamtVG Verschuldenserwägungen einzustellen, d.h. es kann abgewogen werden, durch welchen Anteil die Klägerin oder der Beklagte die Überzahlung zu verantworten haben. Allerdings ist selbst bei überwiegender behördlicher Verantwortlichkeit für die Überzahlung in der Regel lediglich eine Reduzierung der Rückforderungssumme um 30 % angemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris Rn. 21). Eine überwiegende Verantwortlichkeit der Behörde lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Denn die dem Dienstherrn obliegende Pflicht zur sorgfältigen Wahrnehmung der lohnsteuerrechtlichen Interessen der früheren Beamtin findet ihre Grenze in der aus der Treuepflicht abzuleitenden Verpflichtung der Beamtin, durch Wahrnehmung ihr durch das Steuerrecht eröffneter verfahrensrechtlicher Möglichkeiten bei der Herbeiführung einer steuerrechtlich fehlerfreien Festsetzung der Steuerschuld mitzuwirken und hierdurch der Entstehung eines Schadens vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1967 - II C 71.67 -, juris Rn. 38). Diesen Anforderungen an die Pflicht, im eigenen Interesse an der zutreffenden Ermittlung der Steuergrundlagen mitzuwirken, ist die Klägerin nicht nachgekommen, weil sie den notwendigen Antrag zur Einordnung der Steuerklasse nicht gestellt hat. Der Beklagte war auch nicht dazu verpflichtet, die Klägerin darüber zu informieren, welche Anträge von ihr beim Finanzamt zu stellen sind, um eine Versteuerung mit einer günstigeren Steuerklasse zu erreichen; diese Pflichten oblagen der Klägerin selbst. Zumal eine sorgfältige Versorgungsempfängerin gerade im Jahre 2015 Anlass zum Zweifel hinsichtlich der korrekten Versteuerung der Versorgungsbezüge hätte haben müssen, da die Besoldungsstelle nicht – wie alle Jahre zuvor – den im Ausland lebenden Versorgungsempfängern ein entsprechendes Antragsformular übersandt hatte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin durch die Hessische Bezügestelle regelmäßig in den vorgelegten Hinweisschreiben (vgl. Bl. 58 ff. der Gerichtsakte) ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass eine Lohnsteuerbescheinigung jedes Jahr erneut vorgelegt werden müsse. Sie hätte sich im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht vergewissern können und müssen, ob ihre Annahme zutreffend ist, dass ein solcher Antrag nicht mehr erforderlich sei, da das Bundeszentralamt für Steuern inzwischen für jeden Arbeitnehmer automatisiert Steuerklassen bilde und der Arbeitgeberin zum Abruf bereitstelle. Ein bloßes Untätigbleiben und Vertrauen auf die richtige Berechnung und Auszahlung der Versorgungsbezüge genügt der Mitwirkungspflicht nicht. Dass die Klägerin erst mit Erhalt des Rückforderungsbescheides vom 20. November 2020 positive Kenntnis von der Steuerpflicht erhalten hat, ist demgegenüber ohne Belang, da die Klägerin dies jedenfalls spätestens bei Erhalt des Hinweisschreibens vom 4. November 2015, in dem erneut um die Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2016 gebeten wurde, hätte erkennen können. Bei entsprechender Nachfrage hätte die Klägerin zur Erwirkung einer steuerrechtlich zutreffenden Festsetzung der Steuerschuld beitragen und mithin Ihrer Mitwirkungspflicht gerecht werden können. Die Höhe der Rückforderungssumme im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation des Rückforderungsschuldners ist bei der Entscheidung über eine Billigkeitsentscheidung zwar zu berücksichtigen, etwa durch das Angebot von Zahlungserleichterungen, doch hat die Klägerin keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die Rückzahlung des festgesetzten Betrages in einer Summe für sie eine übermäßige Belastung bedeuten könnte. Angesichts der Höhe des Betrages ist dies auch nicht anzunehmen. Der Beklagte hat der Klägerin zudem Ratenzahlungen anheimgestellt (vgl. Bl. 59 d. A.), sodass die Ermessenserwägungen auch diesbezüglich nicht zu beanstanden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.352,89 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin wendet sich gegen einen Rückforderungsbescheid der Hessischen Bezügestelle wegen nachentrichteter Lohnsteuer. Sie stand als Beamtin in Diensten des Beklagten und erhält inzwischen Versorgungsbezüge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG). Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, der vor seiner Pensionierung als angestellter Ingenieur berufstätig war, seit Jahren in …... Sie hat im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt. Vor dem Jahr 2015 hatte die Hessische Bezügestelle bei der Klägerin regelmäßig angeregt, bei dem Finanzamt eine Lohnsteuerbescheinigung für die Steuerklasse I zu beantragen, was die Klägerin auch tat. Im Jahr 2015 entfiel die genannte behördliche Praxis; von sich aus wurde die Klägerin indes nicht aktiv und unterließ es, eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Dennoch nahm der Beklagte bei der Auszahlung der Versorgungsbezüge an die Klägerin - wie bereits zuvor - einen Lohnsteuerabzug entsprechend der vergünstigten Lohnsteuerklasse I vor. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung, die das Betriebsstättenfinanzamt bei der Hessischen Bezügestelle im Jahr 2019 für die Jahre 2014 - 2017 durchführte, wurde festgestellt, dass die Klägerin, nebst zahlreichen anderen Versorgungsempfängern, in den Genuss der Gleichstellung mit unbeschränkt steuerpflichtigen Inländern gekommen war, obwohl kein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) für unbeschränkte einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer oder nach § 1 Abs. 4 EStG für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer vorlag. Daraufhin verpflichtete das Finanzamt Wiesbaden den Beklagten mit Haftungsbescheid vom 15. August 2019 gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 EStG, den Differenzbetrag zwischen einzubehaltender Lohnsteuer nach Steuerklasse VI und der einbehaltenen Lohnsteuer nach Steuerklasse I an das Finanzamt abzuführen. Der Beklagte kam dieser Verpflichtung nach. Mit Rückforderungsbescheid vom 20. November 2020 (Bl. 51 ff. der Gerichtsakte) forderte der Beklagte die Klägerin auf, den von ihr an das Finanzamt abgeführten Betrag in Höhe von 3.352,89 € zu erstatten. Hiergegen legte die Klägerin am 10. Dezember 2020 Widerspruch ein (vgl. Bl. 21 der Behördenakte), welchen sie im Wesentlichen damit begründete, der Hessischen Bezügestelle habe auffallen müssen, dass die Bescheinigung für die beschränkte Steuerpflicht für das Jahr 2015 gefehlt habe. Mangels entsprechender interner Kontrolle habe die Hessische Bezügestelle grob fahrlässig gehandelt. Die Klägerin selbst habe dies weder vorsätzlich, noch fahrlässig verschuldet. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 54 f. der Gerichtsakte). In der Begründung heißt es, dass mangels des Antrags auf Ausstellung der betreffenden Bescheinigung für das Jahr 2015 beim Finanzamt … gem. § 39c Abs. 2 S. 1 EStG eine Versteuerung der Versorgungsbezüge der Klägerin nach Steuerklasse VI hätte erfolgen müssen. Zwar sei der Arbeitgeber zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet (§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG). Schuldnerin der Lohnsteuer bleibe nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 S. 1 EStG aber weiterhin die Arbeitnehmerin. Mit Erfüllung der Steuernachforderung durch die Hessische Bezügestelle entstehe ein Lohnsteuerregressanspruch gegen die Klägerin als Versorgungsempfängerin gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), da sie steuerpflichtig sei und für die Steuerschuld aufzukommen habe. Insoweit sei die in Haftung genommene Hessische Bezügestelle verpflichtet, die an das Finanzamt geleistete Steuerschuld nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB im Innenverhältnis von der Klägerin zurückzufordern. Letztere habe auch keine Angaben gemacht, die eine andere Entscheidung aus Billigkeit zuließen. Die Klägerin hat am 25. Mai 2021 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien und sie in ihren Rechten verletzen würden. Die Hessische Bezügestelle habe mit dem Rückforderungsbescheid ihr Ermessen gemäß § 70 Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG), zu viel gezahlte Versorgungsbezüge mit einem Bescheid zurückzufordern, fehlerhaft zulasten der Klägerin ausgeübt. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die an das Finanzamt nachträglich gezahlten Steuern von der Klägerin zurückzufordern. Vielmehr entspreche es der Billigkeit, von der geltend gemachten Rückforderung abzusehen. Hierzu trägt die Klägerin vor, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr auch im Jahr 2015 die Versorgungsbezüge abzüglich der Lohnsteuer gemäß Steuerklasse I richtig berechnet und ausgezahlt würden. Unstreitig entsprächen die im Jahr 2015 ausgezahlten Bezüge in ihrer Höhe den Versorgungsbezügen der vorherigen und der folgenden Jahre mit dem Abzug einer Lohnsteuer gemäß der Steuerklasse I. Ebenso entsprächen die ihr überwiesenen Versorgungsbezüge unstreitig den Bezügenachweisen der Hessischen Bezügestelle, wie sich aus dem anliegenden Bezügenachweis für Dezember 2015 ergebe. Es habe für die Klägerin keinen Anlass gegeben, daran zu zweifeln, dass mit den Versorgungsbezügen des Jahres 2015 wegen der Lohnsteuer etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Dass ihr für das Jahr 2015 anders als in den Jahren vorher von der Bezügestelle kein Antragsformular für eine Lohnsteuerbescheinigung des § 39d EStG übersendet worden sei, habe aus Sicht der Klägerin daran liegen können, dass das jährliche Stellen eines Antrages für eine Lohnsteuerbescheinigung nach § 39 EStG von dem Einkommensteuergesetz nicht mehr vorgesehen gewesen sein könnte, sondern gemäß dem mit Gesetz vom 7. Dezember 2011 neu gefassten § 39c EStG das Bundeszentralamt für Steuern grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer automatisiert die Steuerklassen bilde und zum Abruf für den Arbeitgeber bereitstelle. Kenntnis hinsichtlich der Problematik mit den Versorgungsbezügen des Jahres 2015 wegen der Lohnsteuer habe sie, die Klägerin, erst mit Erhalt des Rückforderungsbescheids erlangt. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 20. November 2020, Geschäftszeichen …, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2021, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, aus den in einzelnen Jahren an die Klägerin versandten Hinweisschreiben ergebe sich ausdrücklich, dass eine Lohnsteuerbescheinigung jedes Jahr erneut vorgelegt werden müsse. Die Hessische Bezügestelle sei aber nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin darüber zu informieren, dass und ggf. welche Anträge von ihr beim Finanzamt zu stellen seien, damit ihre Versorgungsbezüge mit einer günstigeren Steuerklasse versteuert würden. Verschuldens- bzw. Vertrauensaspekte könnten vorliegend jedenfalls nicht dazu führen, dass von einer Belastung der Klägerin abzusehen wäre. Der von der Klägerin angeführte § 70 HBeamtVG sei nicht einschlägig, da es sich bei dem hier geforderten Betrag um eine vom Finanzamt … festgestellte Steuerschuld der Klägerin handele. Gemäß den Ausführungen im Haftungsbescheid des Finanzamtes … vom 6. Juni 2018, Bericht über die abgekürzte Lohnsteueraußenprüfung vom 05./07. Juni 2018, S. 3, seien die Arbeitnehmer, mithin auch die Klägerin, mit den bei der Hessischen Bezügestelle nacherhobenen streitgegenständlichen Steuern zu belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.