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Urteil

1 K 1021/20.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0712.1K1021.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die nach der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie ist aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 12. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO). Der Kläger hat als Versorgungsempfänger des Landes Hessen gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 HBG dem Grunde nach Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) erstreckt sich dieser Anspruch auch auf Aufwendungen, die für seine Ehefrau erbracht werden. Für die anstehende Sanatoriums-Behandlung seiner Ehefrau in der C-Klinik in C-Stadt wurde dem Kläger auch bereits Beihilfe mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 bewilligt. Dies erfolgte jedoch nach den Regelungen des § 7 HBeihVO; die eine Sonderregelung für Sanatoriums-Behandlungen treffen. Zweifelsfrei handelt es sich bei der für die Nachsorge ausgewählten Klinik um ein Sanatorium i.S.d. § 7 Abs. 4 HBeihVO; dies wird auch von dem Kläger nicht bestritten. Eine Bewilligung nach den - für den Kläger günstigeren - Regelungen des § 6 HBeihVO kommt vorliegend nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO gilt diese Vorschrift nur bei Krankenhausleistungen, also bei medizinischen Behandlungen in einem Krankenhaus. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der der C-Klinik in C-Stadt aber um ein Sanatorium und nicht um ein Krankenhaus. Von diesem Grundsatz macht § 7 Abs. 4 S. 2 HBeihVO eine Ausnahme und erkennt auch eine sog. Anschlussrehabilitation als Krankenhausbehandlung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO dann an, wenn diese sich zeitlich unmittelbar an eine wegen derselben Erkrankung erfolgte Krankenhausbehandlung anschließt. Zweck der Vorschrift ist es, Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen medizinischer Behandlung einerseits und Rehabilitationsmaßnahmen andererseits zu vermeiden und dem betroffenen Beamten dadurch Rechtssicherheit zu gewähren. Sobald sich Rehabilitationsmaßnahmen unmittelbar an die Krankenhausbehandlung anschließen, gelten für sie die gleichen - günstigeren - Beihilferegelungen wie für die Krankenhausbehandlung selbst. Voraussetzung dafür ist jedoch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen, der vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Wann ein solcher vorliegt, ist in der HBeihVO nicht genau definiert. In der Praxis wird hier ein Zeitraum von 14 Tagen zugrunde gelegt, der auch in den betreffenden Verwaltungsvorschriften (abgedr. bei Nitze, HBeihVO, 30. Lieferung 2015, Erl. § 7) genannt ist. In einem solchen Fall wird man regelmäßig davon sprechen können, dass Krankenhausbehandlung und Rehabilitation eine Einheit bilden und demzufolge auch beihilferechtlich gleichen Regeln folgen müssen. Wird dieser Zeitraum überschritten, so müssen laut den Verwaltungsvorschriften besondere medizinische oder andere zwingende Gründe vorliegen, die eine spätere Anschlussrehabilitation rechtfertigen. Im Falle der Ehefrau des Klägers wurde die 14-tägige Frist zweifelsfrei überschritten, denn das Cochlea- Implantat wurde am 9. Mai 2019 eingesetzt und die Ehefrau wurde am 13. Juni 2019 aus der vollstationären Krankenhausbehandlung entlassen. Der Antrag auf Genehmigung einer Hörrehabilitation wurde jedoch erst am 18. Oktober 2019 gestellt. Es liegen auch keine Gründe vor, die eine Verzögerung des Antritts der Rehabilitation in dem vorliegenden Umfang rechtfertigen könnten. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die ärztliche Stellungnahme der Gesundheit Nordhessen vom 22. Januar 2020. Diese legt dar, dass nicht sofort nach der Implantation mit der Rehabilitation begonnen werden könne. Erst nach einer Wartezeit von 4 bis 5 Wochen sei die OP-Wunde abgeheilt und die Narbenregion reizlos, so dass erst dann eine Rehabilitation erfolgen könne. Folgt man dieser medizinischen Einschätzung, wogegen nichts spricht, wäre im Falle der Ehefrau des Klägers schon im Juni 2019, spätestens aber Ende Juli 2019 eine Rehabilitation medizinisch möglich und sinnvoll gewesen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der C-Klinik vom 26. Februar 2020. Dort wird, insoweit übereinstimmend mit der Stellungnahme der Gesundheit Nordhessen, ausgeführt, dass innerhalb von zwei Wochen mit der Rehabilitation noch nicht begonnen werden könne, ein konkreter Zeitraum, der hier abzuwarten wäre, wurde jedoch nicht benannt. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen, um die Frage, nach welchem Zeitraum nach einem Cochlea-Implantat eine Anschlussrehabilitation sinnvoll ist, zu klären. Schon aus dem eigenen Vortrag des Klägers und den von ihm eingeholten Stellungnahmen lässt sich der Schluss ziehen, dass jedenfalls ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten zwischen Operation und Beihilfeantrag nicht mehr als „zeitlich unmittelbar anschließend“ angesehen werden kann. Damit scheidet ein Anspruch auf Beihilfe nach § 6 HBeihVO aus. Eine Beihilfe für die vorgesehene Rehabilitationsmaßnahme nach § 7 HBeihVO wurde dem Kläger bereits bewilligt, so dass insoweit kein weiterer Anspruch mehr besteht. Soweit der Kläger in seinem unter Ziff. 2 gestellten Hilfsantrag begehrt, dass auch für die Sanatoriumsbeihilfe ein Bemessungssatz von 80 % statt 65 % zu berücksichtigen sei, findet dieses Begehren in der HBeihVO keine Stütze. Lediglich bei einer stationären Krankenhausbehandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hier jedoch nicht um eine stationäre Krankenhausbehandlung; die für die Ehefrau des Klägers beabsichtigte Maßnahme ist einer solchen auch nicht gem. § 7 Abs. 4 S. 2 HBeihVO gleichzustellen. Eine analoge Anwendung scheidet aus, da keine Regelungslücke vorliegt, sondern sich der Verordnungsgeber bewusst dafür entschieden hat, bei Rehabilitationsmaßnahmen einen geringeren Bemessungssatz vorzugeben als bei Krankenhausbehandlungen. Auch ergibt sich aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung einer höheren Beihilfe. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser muss Vorsorge treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Dabei kommt der Dienstherr grundsätzlich durch Leistungen nach der HBeihVO seiner Fürsorgepflicht aus § 45 S. 1 BeamtStG nach, denn die Beihilfevorschriften stellen im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen dar, was der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen sieht (vgl. Nitze, a.a.O. Einleitung B, Anm. 6; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 -; beide zit. nach juris). Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage und damit ein Abweichen von den Beihilfevorschriften ist nur dann geboten, wenn dem Beamten innerhalb des durch das „Programm“ der Beihilferegelung an sich gesteckten Rahmens unzumutbare Belastungen verblieben und dadurch die verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) und gesetzlich (§ 45 BeamtStG) vorgegebene Fürsorgepflicht verletzt würde. In besonders gelagerten Fällen kann es damit ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn dem Beamten - auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilferegelungen - nicht mehr zumutbare Belastungen abverlangt werden und die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -; Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 1271/16 –, beide zit. nach juris). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass im Falle einer späteren Anschlussrehabilitation eine Beihilfe nicht völlig versagt wird, sondern gem. § 7 HBeihVO Leistungen gewährt werden. Von dem Beamten selbst zu tragen ist in Fällen verspäteter Rehabilitationsmaßnahmen also immer nur die Differenz zwischen einer Bewilligung nach den Bemessungssätzen für stationäre Behandlung und denen für eine Sanatoriumsbehandlung. Im Falle der Ehefrau des Klägers macht dies einen Betrag von 1.500,00 Euro aus, dessen Tragung einem Beamten zugemutet werden kann. Zum anderen kann der Betreffende dieser höheren Zuzahlung dadurch entgehen, dass er die Sanatoriumsbehandlung zeitnah antritt, was auch medizinisch sinnvoll ist. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht im Wesenskern ist damit nicht anzunehmen. Schließlich war auch der zweite Hilfsantrag abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Oktober 2019 verpflichtet war, die beantragte Heilbehandlung zu bewilligen. Zum einen fehlt es an einem Feststellungsinteresse, denn es ist noch nicht konkret absehbar, ob und wann bei der Ehefrau des Klägers eine zweite Cochlea-Implantation anstehen wird. Auch steht noch nicht fest, ob auch dann eine spätere Anschlussrehabilitation erfolgen soll. Zum anderen ist es dem Kläger zuzumuten, für einen solchen Fall zunächst einen Antrag auf Bewilligung der Maßnahme zu stellen und dann ggf. den Rechtsweg zu beschreiten. Eine Feststellungsklage ist grundsätzlich gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Aber selbst wenn man dies anders sehen würde, hat die Klage auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages keinen Erfolg, da der Beklagte - wie bereits dargelegt - zu Recht die Bewilligung einer Beihilfe nach § 6 HBeihVO für die Anschlussrehabilitation versagt hat. Die Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die beiden Hilfsanträge fallen nicht streitwerterhöhend ins Gewicht, da sie sich auf denselben Streitgegenstand beziehen (vgl. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Der Kläger ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG) beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) berücksichtigungsfähige Angehörige. Sie leidet unter einer beidseitigen Gehörlosigkeit. Am 9. Mai 2019 wurde ihr ein Cochlea-Implantat auf dem rechten Ohr implantiert. Mit Beihilfeantrag vom 18. Oktober 2019 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine anschließende medizinische Hörrehabilitation, die laut Vorschlag des behandelnden Klinikums in der C-Klinik in C-Stadt erfolgen sollte. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 (Blatt 10 der Beihilfeakte) erkannte das Regierungspräsidium Kassel die Aufwendungen für diesen geplanten Aufenthalt als Sanatoriums-Behandlung gem. § 7 HBeihVO einschließlich Beförderungskosten für die Ehefrau des Klägers an. Es heißt dort, die Behandlung müsse spätestens vor Ablauf von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheides begonnen werden. Der Bescheid enthält ferner einige Details zu dem Bemessungssatz und zu den Umständen der Kostenerstattung. Mit weiterem Schreiben, ebenfalls datiert auf den 24. Oktober 2019, lehnte das Regierungspräsidium hingegen die Erstattung der anfallenden Kosten als Anschlussheilbehandlung ab. In der Begründung heißt es, eine Anschlussheilbehandlung müsste sich zeitlich unmittelbar an eine wegen derselben Erkrankung erfolgte voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung anschließen. Dies sei der Fall, wenn die Anschlussheilbehandlung innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Krankenhausbehandlung beginne. Bei besonderen medizinischen Gründen könne diese Frist überstritten werden; dies sei durch ärztliches Attest nachzuweisen. In dem Schreiben heißt es weiter, die letzte Entlassung der Ehefrau aus der vollstationären Krankenhausbehandlung sei am 13. Juni 2019 erfolgt. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Anschlussheilbehandlung zwingend erst später begonnen werden müsste. Mit Mail vom 6. Februar 2020 beantragte der Kläger für seine Ehefrau erneut die Kostenübernahme für eine Anschlussheilbehandlung und fügte eine ärztliche Stellungnahme der Gesundheit Nordhessen vom 22. Januar 2020 bei. Dort heißt es, die Nachsorgebehandlung nach einer Cochlea-Implantatoperation sei analog zu sehen wie eine Anschlussheilbehandlung nach anderen Operationen. Die Rehabilitation nach der Implantation könne jedoch, anders als viele andere orthopädische Anschlussheilbehandlungen, aus medizinischen Gründen nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Operation begonnen werden. Nach der Implantation müsse zunächst die OP-Wunde abgeheilt und die Narbenregion reizlos sein, dies sei erst ca. 4 bis 5 Wochen nach der OP der Fall. Erst dann könne mit der Rehabilitation begonnen werden. Aus medizinischen Gründen sei die Anschlussheilbehandlung erforderlich. Dies wurde in dem Schreiben weiter ausgeführt. Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 (Blatt 18 f. der Beihilfeakte) lehnte das Regierungspräsidium Kassel die Kostenübernahme für eine Anschlussheilbehandlung ab und bezog sich auf das Schreiben vom 24. Oktober 2019. In der Begründung heißt es, für die erforderliche Nachsorgebehandlung sei bereits eine Sanatoriums-Behandlung anerkannt worden. Diese müsse innerhalb von 4 Monaten bis spätestens zum 24. Februar 2020 angetreten werden. Das Regierungspräsidium erweiterte in diesem Schreiben dann diesen Zeitraum um weitere 2 Wochen, also bis zum 9. März 2020. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020, eingegangen bei dem Regierungspräsidium am 4. März 2020, legte der Kläger Widerspruch ein und schilderte nochmals die Modalitäten einer Anschlussheilbehandlung nach einem Cochlea-Implantat. Ferner führte er aus, dass erst nach einem Grundhörtraining eine Nachsorgebehandlung sinnvoll sei. Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung der C-Klinik vom 26. Februar 2020. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 22 und 23 der Beihilfeakte verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2020 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es, bei der C-Klinik handele es sich um eine Rehabilitationsklinik und damit nicht um ein Krankenhaus i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO. Damit liege hier auch kein stationärer Akutkrankenhausaufenthalt vor. Es handele sich bei der Klinik um eine Rehabilitationseinrichtung, wie sich aus der Bescheinigung der C-Klinik selbst ergebe. Bei solchen Rehabilitationskliniken sei § 7 HBeihVO anzuwenden. Nur bei stationären Anschlussrehabilitationen, die sich zeitlich unmittelbar in einer wegen derselben Erkrankung durchgeführten Krankenhausbehandlung anschlössen, sei gemäß § 7 Abs. 4 HBeihVO eine Gleichbehandlung mit stationären Krankenhausbehandlungen zugelassen. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7. Mai 2020 zugestellt. Am 2. Juni 2020 hat er die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass nach einer so teuren Cochlea-Implantation die beantragte Anschlussheilbehandlung nicht bewilligt worden sei. Soweit in dem ablehnenden Bescheid ausgeführt werde, dass der Beginn der Anschlussheilbehandlung erst nach 4,5 Monaten liege, weist der Kläger darauf hin, dass er Gründe dargelegt habe, warum bei einer Cochlea-Implantation die 14-Tages-Frist nicht eingehalten werden könne. Es müsse auf die besondere Behandlungssituation von Patienten mit CI-Implantaten abgestellt werden. Damit könnte die ansonsten geltende strenge 2-Wochen-Frist hier nicht angewandt werden. Daher sei der Begriff „zeitlich unmittelbar“ unter den Besonderheiten der Cochlea-Implantation auszulegen. Dies könne auch noch nach einem längeren Zeitraum als 2 Wochen gegeben sein. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2020 zu verpflichten, über den Antrag auf Genehmigung der Rehabilitation für Frau A., geboren am 14. Oktober 19… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, im Rahmen der mit Bescheid vom 23. Oktober 2020 bewilligten Sanatoriumsbeihilfe einen Zuschuss vom 80 Prozent zu gewähren, 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Oktober 2019 verpflichtet war, die beantragte Heilbehandlung zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dem Schreiben des Klinikums B-Stadt vom 22. Januar 2020 seien keine besonderen medizinischen oder andere zwingenden Gründe zu entnehmen, aufgrund derer im vorliegenden Fall die Hörrehabilitation nach der CI-OP nicht innerhalb der 14-Tages-Frist, sondern erst mehrere Monate später begonnen werden könne. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der C-Klinik vom 26. Februar 2020 nicht. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.