Beschluss
1 L 642/21.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0709.1L642.21.KS.00
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Leitsätze
Soweit Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller auf den Dienstposten des Sachbearbeiters beim Sachgebiet E 34 (Sonderlagen) (A11) umzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller auf den Dienstposten des Sachbearbeiters beim Sachgebiet E 34 (Sonderlagen) (A11) umzusetzen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine seitens des Antragsgegners angeordnete Entbindung von seinen Führungsaufgaben. Der Antragsteller ist als Hauptkommissar im Dienst des Antragsgegners (Besoldungsgruppe A12) tätig. Er übt den Dienstposten eines Dienstgruppenleiters bei dem Polizeirevier … aus. Dort ist er Vorgesetzter von 15 Beamten der Dienstgruppe C, deren Leitung, Koordination und Überwachung des Dienstbetriebes seine originäre Aufgabe ist. Am 7./8. November 2020 war der Antragsteller zum Nachtdienst eingeteilt. Zwei der Dienstgruppe C angehörende Streifenbeamte (PK … und PK …) wurden gegen etwa 1:00 Uhr zu einem Einsatz in der Asylbewerberunterkunft in der … in … beordert. Der Asylbewerber … hatte einen Feuerlöscher entleert und im betrunkenen Zustand randaliert. In der dienstlichen Erklärung des PK … vom 8. November 2020 (Bl. 27 f. d. Gerichtsakte - GA) heißt es u. a.: „Während der Sanitäter, Herr …, den Beschuldigten (…) behandeln wollte und in seinem Nahbereich stand, stieß der Beschuldigte plötzlich und völlig unvorhergesehen den Sanitäter weg, schrie lauthals unverständliche arabische Sätze und erhob sich in aggressiver Haltung. Dabei wirkte der Beschuldigte plötzlich koordiniert und nicht, wie kurz zuvor, hilflos und stark alkoholisiert. Anschließend griff der Beschuldigte nach einer neben ihm stehenden Aluminiumleiter und wollte diese auf die Beamten werfen oder sie als Schlagwerkzeug nutzen. Bevor dieser Angriff jedoch erfolgen konnte, setzte PK … sein Reizstoffsprühgerät gegen den Beschuldigten ein. Dies zeigte Wirkung und der Beschuldigte ließ sich zu Boden sinken. Daraufhin ging ... zu dem Beschuldigten und fixierte diesen mit Hilfe der Handfesseln. Hierbei sperrte sich der Beschuldigte leicht. Um den Beschuldigten im RTW untersuchen zu können, wurde er auf eine Trage gehoben. Hierbei wehrte sich der Beschuldigte mittels Sperrung seines ganzen Körpers sowie durch Tritte. Hierbei wurden jedoch die eingesetzten Kräfte nicht getroffen. Im selben Zuge fing der Beschuldigte an die RTW Besatzung zu bespucken. Daraufhin reagierte der Rettungssanitäter, Herr …, spontan indem er einen kurzen Schlag auf den Mund des Beschuldigten ausführte um weitere Spuckattacken zu verhindern. (…).“ Zudem heißt es in der seitens des PK … verfassten Strafanzeige gegen den … vom 8. November 2020 (Bl. 25 f. d. GA.) u. a.: „(…) Plötzlich und völlig unvorhergesehen stieß der Beschuldigte … den Sanitäter … weg und erhob sich. Seine Bewegungen schienen von einem Moment auf den anderen sicher und koordiniert. Er baute sich auf und schrie die Einsatzkräfte unverständlich an. Weiterhin spannte er den ganzen Körper sichtbar an und machte einen Schritt auf den zurückweichenden Sanitäter … zu. Der ... stellte sich schützend vor den …, wobei der Beschuldigte zeitgleich eine Aluminiumleiter ergriff und damit zum Schlag ausholte. Zu diesem Zeitpunkt war der ... noch etwa 2 Meter vom Beschuldigten entfernt. Der ... setzte unmittelbar und ohne vorherige Androhung das RSG gegen den Beschuldigen … ein, um diesen an seinem Angriff zu hindern. Das RSG zeigte sofort Wirkung, der Beschuldigte ließ die Leiter fallen, fasste sich ins Gesicht und sank zu Boden. In der Folge sollte der Beschuldigte gefesselt werden, um weitere Angriffe zu unterbinden. Während der Fesselung durch PK … sperrte sich der Beschuldigte. (…) Nachdem die Fesselung erfolgt war, sollte der Beschuldigte auf die Trage des RTW gelegt werden, um ihn im RTW entsprechend zu untersuchen. Auch hierbei kam es zu Widerstandshandlungen, indem der Beschuldigte sich aktiv schwermachte und versuchte sich aus den Griffen der ihn anhebenden Personen PK … und … zu befreien. Er trat nach den Einsatzkräften und spuckte nach den Sanitätern. Dabei erlitt der Beschuldigte eine etwa 3 cm große oberflächliche Schürfwunde (mittels Lichtbildern dokumentiert). Als der Beschuldigte in Richtung des … spuckte, reagierte dieser spontan mit einem kurzen Schlag auf den Mund des Beschuldigten, um weitere Angriffe abzuwehren. Dieser erlitt keine sichtbaren Verletzungen. (…).“ Bei dem späteren Sachverhaltsbericht der Beamten … und … wurde der Sachverhalt wie Vorstehend angegeben. Beide Polizeibeamten fragten den Antragsteller, ob auch gegen den Rettungssanitäter von Amts wegen eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung gefertigt werden solle. Der Antragsteller hat eine solche nicht fertigen lassen bzw. eine solche auch nicht selbst gefertigt. Am 9. November 2020 erstattete Herr … Strafanzeige gegen den Sanitäter … im Polizeirevier .... Einige Tage später stellte der Rechtsanwalt des Herrn … zusätzlich Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt, Strafvereitelung, unterlassener Hilfeleistung und aller in Betracht kommender Straftatbestände. Mit Schreiben vom 12. März 2021 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass gegen ihn disziplinäre Ermittlungen eingeleitet werden. Als Begründung gab der Antragsgegner im Wesentlichen an, dass zwar der Schlag in das Gesicht des fixierten Herrn … in dem Polizeibericht erwähnt sei, eine Strafanzeige hingegen nicht vorgelegt worden sei. Der Antragsteller als unmittelbarer Vorgesetzter der vor Ort anwesenden Polizeibeamten habe die Dienst- und Fachaufsicht gehabt und entschieden, dass seitens der Polizei zunächst kein gesondertes Verfahren wegen Körperverletzung gegen den Rettungssanitäter eingeleitet werde, der Schlag aber in dem Bericht erwähnt werde. Gegen den Antragsteller werde wegen Strafvereitelung im Amt ermittelt. Dieses Verhalten des Antragstellers begründe den Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Zudem entband der Antragsgegner mit gleichem Schreiben den Antragssteller mit sofortiger Wirkung von seinen Führungsaufgaben. Wörtlich heißt es: „Darüber hinaus wird ihr Mandant mit sofortiger Wirkung von seinen Führungsaufgaben entbunden. Die weitere Verwendung erfolgt auf Anweisung der Abteilung Einsatz des Polizeipräsidiums Nordhessen.“ Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 2021 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Entbindung von seinen Führungsaufgaben sei unverhältnismäßig. Er habe an diesem Tag nach Priorität entschieden. Es sei ihm wichtig gewesen, den Fall zunächst abzuarbeiten, alles aufzuschreiben und nichts wegzulassen. Seinen Polizeibeamten … und … habe er erklärt, gleich in der Folgeschicht am 11./12. November 2020 das Thema „Einsatz in der Asylbewerberunterkunft“ erneut zum Gegenstand einer Besprechung zu machen, weitere Ermittlungen anzustellen und sodann die Strafanzeige gegen den Sanitäter wegen des Verdachts der Körperverletzung zu fertigen, sollte sich der Anfangsverdacht erhärten. Zu keiner Zeit habe er etwas vereiteln wollen. Es stünde daher kein schweres Dienstvergehen im Raum. Auch die Persönlichkeit eines Beamten sei zu berücksichtigen. Das Verhalten des Antragstellers als Polizeibeamter sei vorbildlich. Zudem habe der Antragsgegner mit der Entbindung von den Führungsaufgaben unangemessen lange (ca. vier Monate) zugewartet. Der Antragsgegner könne sich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit auch nicht auf die mediale Berichterstattung und den Schutz des Betroffenen selbst berufen. Zudem habe es gegen die Polizeibeamten … und … keine dienstrechtlichen Maßnahmen gegeben. Des Weiteren führt der Antragsteller aus, dass ihm bislang kein „amtsangemessener Aufgabenbereich“ von dem Antragsgegner angeboten worden sei. Bei der angebotenen Stelle in der Abteilung E 34 (Stabstelle für Sonderlagen) sei davon auszugehen, dass er dort keine Personalverantwortung ausüben dürfe, so wie es bei seiner Beschäftigung als Dienstgruppenleiter im Polizeirevier … der Fall gewesen sei. Zudem entstünden ihm dadurch auch finanzielle Einbußen. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die von dem Polizeipräsidenten Nordhessen mit sofortiger Wirkung verhängte Entbindung des Antragstellers von seinen polizeilichen Führungsaufgaben als Hauptkommissar und Dienstgruppenleiter im Polizeirevier … vom 12. März 2021 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus, dass es sich bei der (vorläufigen) Entbindung von Führungsaufgaben nicht um eine Disziplinarmaßnahme i. S. d. Hessischen Disziplinargesetzes (HDG), sondern um eine Maßnahme im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht handele. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Dienstpostens. Der Dienstherr könne aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. Die Entbindung von Führungsaufgaben des Antragstellers sei mit Blick auf die mediale Berichterstattung und der damit verbundenen immensen Öffentlichkeitswirksamkeit auch und gerade zum Schutz des Beamten selbst erfolgt und nicht unverhältnismäßig. Darüber hinaus liege ein Anfangsverdacht gegen den Antragsteller wegen einer Strafvereitelung im Amt vor. Dieses Delikt wiege bei einem Polizeivollzugsbeamten besonders schwer. Im Rahmen einer Besprechung des Landespolizeipräsidiums mit den Behördenleitern der Polizeipräsidien im Februar 2021 sei u. a. das Thema „Übertragung von Personalverantwortung im Falle anhängiger Straf-/Disziplinarverfahren“ erörtert worden. Die Umsetzung des Antragstellers diene auch dem Schutz des Vertrauens der Gesellschaft in die Integrität der Polizei. Der Antragsgegner habe auch nicht unangemessen lange zugewartet. Bis zu der Einbindung der Öffentlichkeit habe keine Notwendigkeit für ein dienst- und fachaufsichtsrechtliches Handeln zum Schutz des Antragstellers vorgelegen. Zudem habe man erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den ärztlichen Attesten über die vermeintlich verursachte schwere Körperverletzung erhalten. Die weitere, amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers sei auch nach der erfolgten Entbindung von Führungsaufgaben sichergestellt und könne etwa über eine Verwendung in der Führungsgruppe oder im Abteilungsstab erfolgen. Am 27. Mai 2021 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Infolgedessen ist eine vergleichsweise Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge sowie auf das Protokoll über den Erörterungstermin am 27. Mai 2021 Bezug genommen. II. Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass dieser sich gegen seine Umsetzung, d. h. die „Weg-Umsetzung“ von seinem bisherigen Dienstposten und die „Hin-Umsetzung“ auf den von dem Antragsgegner avisierten künftigen Dienstposten, wendet (§§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Sache nach geht es dem Antragsteller damit um die Sicherung des Status quo, d. h. die Bewahrung einer von ihm bereits innegehaltenen Rechtsposition. Der so verstandene Antrag ist zulässig und auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Maßnahme der Entbindung des Antragstellers von seinen polizeilichen Führungsaufgaben, durch die er als Dienstgruppenleiter der Dienstgruppe C beim Polizeirevier … abgelöst und unter Zuteilung eines anderen Aufgabengebiets als Sachbearbeiter in der Abteilung E 34 (Stabsstelle für Sonderlagen) beschäftigt werden soll, stellt sich nach Auffassung der Kammer als Teil einer Umsetzung und damit als Ermessensentscheidung des Antragsgegners dar. Auch wenn die streitgegenständliche Maßnahme gegenüber dem Antragsteller durch den Antragsgegner im Hinblick auf die „Weg-Umsetzung“ von seinem bisherigen Dienstposten nicht zu beanstanden sein könnte (1.), so ist die Umsetzung aber im Hinblick auf die „Hin-Umsetzung“ des Antragstellers auf den zukünftigen Dienstposten eines Sachbearbeiters beim Sachgebiet E 34 (Sonderlagen) und damit insgesamt rechtswidrig (2.). Die Umsetzung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist zu der Vielzahl der im Ermessen des Dienstherrn stehenden, nicht normativ erfassten Maßnahmen zu zählen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –, juris Rn. 16). Seit dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Verwaltungsakt-Qualität der Maßnahme ist der Rechtscharakter der – gesetzlich nicht geregelten – Umsetzung geklärt. Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen Aufgabenbereichs“. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 26 L 1616/16 –, juris Rn. 7 f. m. w. N.). Entspricht der neue Aufgabenbereich dem statusrechtlichen Amt des Beamten, ist es nicht erforderlich, dass er dem bisherigen Aufgabenbereich gleichartig ist, etwa wie dieser mit Vorgesetztenfunktionen, der gleichen Mitarbeiterzahl oder Beförderungsmöglichkeiten verbunden ist, oder dass der Beamte ihn ohne Einarbeitung sogleich wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 A 1/07 –, juris Rn. 25, und Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, juris Rn. 19; VG Kassel, Urteil vom 28. Juli 2011 – 1 K 1268/10.KS –, n. v.). Die Umsetzung kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris Rn. 18 m. w. N., Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 A 1/07 –, juris Rn. 25). Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnis, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris Rn. 18 m. w. N., und Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 26 L 1616/16 –, juris Rn. 7 f. m. w. N.). Ausgehend davon entzieht sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Festlegung genereller Regeln; dies lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beantworten. 1. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann offen bleiben, ob die Weg-Umsetzung des Antragstellers auf nicht durch Tatsachen gestützten, sachfremden Erwägungen beruhte bzw. willkürlich war. Der Antragsgegner hat zur Begründung bzw. dem Anlass der Umsetzung insbesondere ausgeführt, dass die (vorläufige) Entbindung von Führungsaufgaben des Antragstellers mit Blick auf die mediale Berichterstattung hinsichtlich der Geschehnisse vom 7./8. November 2020 und der damit verbundenen immensen Öffentlichkeitswirksamkeit erfolgt sei. Dabei sei es auch insbesondere um den Schutz des Antragstellers selbst gegangen (vgl. Bl. 56 d. GA). Zudem liege gegen den Antragsteller ein Anfangsverdacht wegen einer Strafvereitelung im Amt vor und es handele sich dabei um ein Delikt, welches bei der Begehung durch einen Polizeivollzugsbeamten besonders schwer wiege. Einem Dienstgruppenleiter der Polizei komme in diesem Zusammenhang eine herausgehobene Vorbildfunktion nach innen und außen zu. Das Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen (vgl. Bl. 56, 83 d. GA). Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren weiter ausgeführt, dass im Rahmen einer Besprechung des Landespolizeipräsidiums mit den Behördenleitern der Polizeipräsidien im Februar 2021 u. a. das Thema „Übertragung von Personalverantwortung im Falle anhängiger Straf-/Disziplinarverfahren“ erörtert worden sei und die Polizeipräsidien dahingehen sensibilisiert worden seien. Während des anhängigen Straf-/Disziplinarverfahrens solle der Antragsteller nicht vergleichbaren Situationen ausgesetzt werden und ähnliche Entscheidungen treffen müssen. Gleichzeitig solle einer Verunsicherung der nachgeordneten Beamten mit einem möglicherweise einhergehenden Vertrauens- und Autoritätsverlust gegenüber dem Antragsteller vorgebeugt werden. Letztlich diene die Umsetzung des Antragstellers dem Schutz des Vertrauens der Gesellschaft in die Integrität der Polizei, da der sehr medienwirksame Ausgangsfall zur überregionalen Aufmerksamkeit und einer nicht unerheblichen Anzahl von Presseanfragen geführt habe und es schwer nachvollziehbar sein könne, warum ein vorgesetzter Polizeibeamter bis zum Abschluss des anhängigen Verfahrens weiterhin Personalverantwortung ausüben sollte. Die streitgegenständliche Maßnahme sei (erst) deshalb im März 2021 vorgenommen worden, weil neue Umstände hinzugetreten seien, nämlich die erfolgte Einbindung der medialen Öffentlichkeit durch den Anwalt des Geschädigten … und die entsprechende Berichterstattung in den Medien im März 2021 sowie die erst dann vorgelegten ärztlichen Atteste über die vermeintlich durch den Vorfall am 8. November 2020 verursachte schwere Körperverletzung (vgl. Bl. 37 ff., 56 d. GA). Auch wenn der Antragsteller bisher nicht in der Berichterstattung persönlich genannt worden sei, könne auch der Schutz des Antragstellers für die Zukunft in den Blick genommen werden, um den Antragsteller vor einer zukünftigen Nennung zu schützen (vgl. Bl. 83 d. GA). Aufgrund dessen liegt es vorliegend zwar näher, dass durch Tatsachen gestützte, sachgerechte und nachvollziehbare Gründe vorgelegen haben, die insbesondere nicht willkürlich waren. Letztlich kann hier aber offen bleiben, ob für die Umsetzung des Antragstellers ein sachlicher Grund vorgelegen hat. 2. Denn der Antragsgegner hat bei der Hin-Umsetzung die subjektiven (Status-)Rechte des Antragstellers zu beachten. Diesen Anforderungen ist er indes nicht gerecht geworden, sodass sich die Umsetzung nach summarischer Prüfung insgesamt als rechtswidrig erweist. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der vom Antragsgegner avisierte künftige Dienstposten als Sachbearbeiter beim Sachgebiet E 34 (Sonderlagen) mit dem entsprechend zugewiesenen Aufgabenbereich nicht amtsangemessen ist. Soweit Beamte, die – wie hier der Antragsteller – Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf. Insofern besteht zugleich ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Seinen Belangen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Dienstherr den Beamten künftig anderweitig, aber amtsangemessen verwendet. Ein Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes besteht indes als solcher – wie ausgeführt – nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126/07 –, juris Rn. 8 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 – 1 M 23/13 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Gleichwertigkeit der Beschäftigung auf Grund des Verbots unterwertiger Beschäftigung ist mithin als ungeschriebenes, insoweit den dienstlichen Gründen bei der Versetzung vergleichbares Tatbestandsmerkmal zu verstehen (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 26). Ohne seine Zustimmung darf der Beamte somit auf Dauer nicht unterwertig beschäftigt werden. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG und § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (bzw. § 21 Hessisches Besoldungsgesetz - HBesG), Beamten die bisherigen Funktionsämter zu entziehen, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung auf unbestimmte Zeit zu übertragen. Ein neuer Aufgabenbereich muss in seiner Wertigkeit den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen des statusrechtlichen Amtes des Beamten entsprechen. Es darf ihm keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt und seiner Laufbahn – „unterwertig“ ist. Das Beamtenrecht enthält keine Regelung, die es gestattet, Beamte auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn vielmehr, den Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah zu erfüllen, wenn er ihn geltend gemacht hat. Der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amtes wird grundsätzlich vom Gesetzgeber, und zwar durch das Besoldungsrecht sowie ergänzend durch die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen, bestimmt. In diesem Rahmen liegt es grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 11/04 –, juris Rn. 26; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 – 1 M 23/13 –, juris Rn. 25; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 1988 – 1 TH 684/88 –, juris Rn. 12 m. w. N.; bzgl. einer Versetzung: VG Kassel, Urteil vom 8. März 2021 – 1 K 131/20.KS –, juris Rn. 40). Gemessen daran entspricht der für den Antragsteller von dem Antragsgegner zukünftig vorgesehene Aufgabenbereich als Sachbearbeiter beim Sachgebiet E 34 (Sonderlagen), konkretisiert durch das Schreiben des Antragsgegners vom 6. Juli 2021, nach seiner Wertigkeit nicht dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12, das der Antragsteller inne hat. Nach der von dem Antragsgegner selbst vorgenommenen Dienstpostenbewertung ist der avisierte künftige Dienstposten ausdrücklich mit einer Stellenwertigkeit A 11 eingestuft worden. Eine solche Aufgabenzuweisung ist jedoch für den Antragsteller – zumindest bei einer nicht bloß kurzzeitigen Beschäftigung – unterwertig und damit nicht amtsangemessen. Eine alternative Verwendungsmöglichkeit hat der Antragsgegner nicht benannt. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller einen nicht amtsangemessenen Dienstposten nicht nur kurzzeitig zu übertragen beabsichtigt. Art. 33 Abs. 5 GG verbietet eine dauerhafte Entkoppelung von Status- und Funktionsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 8/07 –, juris Rn. 15 m. w. N.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 – 1 M 23/13 –, juris Rn. 26). Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Maßnahme nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist vielmehr schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere, wenn offen ist, ob er überhaupt endet (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 – 1 M 23/13 –, juris Rn. 26 m. w. N.). In Ausnahmefällen ist es somit durchaus zulässig und für einen Beamten zumutbar, zeitlich begrenzt auch Aufgaben wahrzunehmen, die nicht dem Statusamt entsprechen, sondern niedriger angesiedelt sind (vgl. VG Hannover, Urteil vom 11. März 2021 – 13 A 4409/20 –, juris Rn. 26). Vorliegend sind jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Antragstellers vorliegend nur für einen kurzfristigen und zeitlich absehbaren Zeitraum erfolgen wird, weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, dass die Umsetzung zeitlich befristet erfolgen wird. Soweit er als möglichen Zeitraum die Beendigung des Ermittlungs- und Disziplinarverfahrens in den Blick genommen haben sollte, ist derzeit nicht hinreichend absehbar, wann und mit welchem Ergebnis diese Verfahren zum Abschluss gebracht sein werden. Der Antragsteller hat ferner auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Verbleib der bisherigen, wenigstens aber einer amtsangemessenen Beschäftigung, ist zeitlich nicht eingrenzbar, sind hierzu doch die vorstehend erwähnten internen Verfahren wie ein eventuell nachfolgendes gerichtliches Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Es wäre indes unzumutbar, den Antragsteller darauf zu verweisen, den Ausgang eines unter Umständen mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dem Anspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass mit ihm die Hauptsache vorweggenommen wird. Grundsätzlich darf das Gericht, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, gemäß § 123 Absatz 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dies gilt auch dann, wenn es nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache geschehen soll. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich ist, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, und effektiver Rechtsschutz i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur auf diese Weise erlangt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 B 443/19 –, BeckRS 2019, 39473). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mithin nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE, Beschluss vom 17. November 1972 - 2 BvR 820/72, BVerfGE 34, 160, 162; Beschluss vom 8. Mai 2019 – 2 BvQ 41/19 –, NJW 2019, 2077). Das Begehren muss dabei schon aufgrund der eingeschränkten Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 6 B 486/18 –, juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden darf, erfüllt. Da der Antragsgegner unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.