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Urteil

1 K 653/20.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0607.1K653.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Neuberechnung des Ruhegehalts des Klägers ist § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach ist die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten grundsätzlich dann zu kürzen, wenn - wie hier - Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind. Der ausgleichspflichtige Beamte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon eine Rente bezieht oder nicht. Die Regelung entspricht dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (- 1 BvL 17/77 u. a. -, BVerfGE 53, 257, 301 f.) ausgesprochen hat. Der im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs stattfindende Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten ist durch Art. Abs. 1 GG (Nachwirkungen der Ehe) und Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung der Ehegatten) legitimiert (BVerfG, Urteil vom 05. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297, 312). Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts darin, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1987 - 2 B 49/86 -, DÖD 1987, 138). Hierzu könnte es jedoch kommen, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 1587 b Abs. 2 BGB entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind (§ 225, Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Zum Ausgleich der diesem hierdurch entstandenen Belastung dient im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG. Da der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären und die an die Stelle des bei Splitting maßgeblichen Versicherungsprinzips treten (BVerfG, Urteil vom 05. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297, 314 f.), ist die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung rechtlich nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (BVerfG, Beschluss vom 09. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, DÖD 1996, 160; BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 14/93 -, DÖD 1995, 139, 140). Der Kläger wird demgegenüber durch die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG privilegiert, weil er bereits ab dem 1. August 1996, und damit vor Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts am 30. Mai 2000, Ruhegehalt bezogen hat. Denn nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Die Art der Rente ist unerheblich. Ausschlaggebend ist allein der Fakt, dass der Rententräger zur Gewährung einer beitragsfinanzierten Leistung verpflichtet ist. Mit der Privilegierung von Ruhegehaltsempfängern, die ihre Versorgungsbezüge ungekürzt bis zu dem Zeitpunkt erhalten, an dem dem Ausgleichsberechtigten eine Rente zu gewähren ist, durchbricht der Gesetzgeber den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs. Die dem Rentenrecht folgende (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI) nach dem Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs differenzierende Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung im Schutz des Besitzstandes und in dem Umstand, dass ein Versorgungsempfänger im Gegensatz zu einem aktiven Beamten aufgrund seiner geringeren Bezüge geringere finanzielle Möglichkeiten hat, die Kürzung des Ruhegehalts ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, DÖD 1996, 160, 161 m. w. N.). Die Beklagte hat der Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entsprochen, da sie das Ruhegehalt des Klägers erst mit Wirkung vom ab dem 1. Mai 2019 und folglich ab dem Beginn der Rentengewährung gekürzt hat. Die Höhe des Kürzungsbetrages findet ihre rechtliche Grundlage in den Vorgaben des § 57 Abs. 2 BeamtVG. Danach berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Bei einem Ruhestandsbeamten erhöht oder vermindert der Kürzungsbetrag vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert (§ 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG). Die Dynamisierung des Kürzungsbetrages rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Rentenanwartschaft, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht, ebenfalls dynamisiert ist und der durch die Dynamisierung der Rentenanwartschaft nach Rentenrecht erreichte Rentenbetrag die Grundlage für die Erstattungspflicht des Klägers des Trägers der Versorgungslast gem. § 225 SGB VI bildet. Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat die Beklagte in dem Bescheid eine zutreffende Berechnung vorgenommen und diese in dem Widerspruchsbescheid auch verständlich und nachvollziehbar erläutert. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 VwVfG liegt damit nicht vor Dabei war zu berücksichtigen, dass das Ruhegehalt des Klägers sich nicht nach den allgemeinen Berechnungsregeln des § 14 Abs. 1 und 3 BeamtVG richtete, da dieser, wie sich aus dem Bescheid vom 18. Juli 1996 (Bl. 78 ff der Versorgungsakte) ergibt, die amtsunabhängige Mindestversorgung erhält. Diese Mindestversorgung gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG berechnet sich nach anderen Regeln als die allgemeine Versorgung, da hier auch feststehende Werte wie etwa die lineare Erhöhung nach § 14 Abs. 4 S. 3 BeamtVG einfließen. Damit kam eine Anwendung der Besoldungstabellen und deren Prozentsätze auf den Kürzungsbetrag nicht in Betracht. Folgerichtig hat die Beklagte den Kürzungsbetrag nach folgender Formel berechnet: Über die Jahre hinweg ergab sich damit der festgestellte monatliche Kürzungsbetrag in Höhe von 458,54 €. Dieser lässt sich vom Kläger für die Vergangenheit, aber auch für die Zukunft, problemlos nachvollziehen, in dem er im Falle einer Pensionsanhebung jeweils den aktuellen sowie den vorherigen Bescheid nebeneinanderlegt und aus beiden Auszahlungsbeträgen den Quotienten bildet. Dieser wird dann auf den vormaligen Kürzungsbetrag angewandt und das Ergebnis stellt den neuen Kürzungsbetrag dar. Rechtmäßig ist auch die Rückforderung überzahlten Ruhegehalts für die Monate Mai bis September 2019. Rechtsgrundlage hierfür ist § 52 Abs. 2 S. 1 BeamtVG. Der Kläger hat diesen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten, da die Pensionskürzung ab dem 1. Mai 2019, der erstmaligen Rentenzahlung an die geschiedene Ehefrau, hätte erfolgen müssen, aber, da die Behörde erst später Kenntnis hiervon erhielt, erst zum 1. Oktober 2019 berücksichtigt werden konnte. Dem Kläger steht auch der Einwand der Entreicherung (§ 52 Abs. 2 S. 1 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) nicht zur Seite, den er mit Erfolg der Rückforderung entgegenhalten könnte. Er haftet verschärft, da gem. § 57 Abs. 5 BeamtVG i.V.m. § 820 BGB die Pensionsbewilligung unter einem gesetzlichen Vorbehalt stand. Damit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, ob und wann seine geschiedene Ehefrau eine Rente erhalten würde. Keine Bedenken ergeben sich schließlich auch hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung gem. § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG. Die Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid ihr Ermessen ausgeübt und sich dafür entschieden, den gesamten überzahlten Betrag zurückzufordern, jedoch Ratenzahlung einzuräumen. Da es sich hier um eine vergleichsweise niedrige Summe handelt und der Kläger keine weiteren Gründe vorgebracht hat, die eine Reduzierung der Rückforderung rechtfertigen würden, war diese Entscheidung ermessensfehlerfrei. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.919,92 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Diese Regelung ist nach der neueren Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 1 E 1341/17 -, juris) als spezialgesetzliche Regelung anzusehen, die in ihrem Anwendungsbereich vorrangige Geltung gegenüber den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (hier: 10.4) beansprucht. Der Streitwert bemisst sich damit nach dem dreifachen Jahresbetrag der durch den angefochtenen Bescheid vorgenommenen monatlichen Kürzung (458,54 €). Streitwerterhöhend war der Rückforderungsbetrag in Höhe von 412,18 € zu berücksichtigen. Der Kläger stand seit 1982 als Beamter in Diensten der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. August 1996 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Daraufhin setzte die Deutsche Post mit Bescheid vom 18. Juli 1996 die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dem Kläger wurde die amtsunabhängige Mindestversorgung gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG bewilligt. Bereits zuvor, am ... hatte der Kläger mit Frau C., geborene D., die Ehe geschlossen. Mit Urteil vom 30. Mai 2000 (Bl. 171 der Versorgungsakte) wurde die Ehe geschieden. Zu Lasten der bei der Deutschen Post AG bestehenden Anwartschaften auf Beamtenversorgung des Klägers wurden zugunsten der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 601,26 DM, bezogen auf den 31. August 1999, begründet. Diese Festsetzung basierte auf einer Berechnung der Deutschen Post AG vom 24. November 1999 (Bl. 102 ff. der Versorgungsakte). Mit Bescheid vom 4. Januar 2001 (Bl. 185 f. der Versorgungsakte) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass keine Ruhegehaltskürzung nach § 57 BeamtVG erfolgen werde. In der Begründung heißt es, das Ruhegehalt sei erst ab dem Zeitpunkt zu kürzen, ab dem der geschiedenen Ehefrau eine Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften bewilligt werde. Derzeit sei das nicht der Fall, denn der Rentenversicherungsträger der geschiedenen Ehefrau habe mitgeteilt, dass an diese keine Rente gezahlt werde. In dem Bescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zahlung des ungekürzten Ruhegehalts unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehe, und zwar seien bei rückwirkender Rentenzahlung an die geschiedene Ehefrau auch rückwirkend die Versorgungsbezüge des Klägers zu kürzen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Ihm war ein Merkblatt (Bl. 187 ff. der Versorgungsakte) beigefügt. Mit Bescheid vom 13. September 2019 wies die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation den Kläger darauf hin, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers ab dem 1. Mai 2019 eine Rente erhalte. Dies habe die Deutsche Rentenversicherung ... der Bundesanstalt mit Schreiben vom 22. Juli 2019 mitgeteilt. Das Ruhegehalt des Klägers sei daher ab dem 1. Mai 2019 gemäß § 57 BeamtVG zu kürzen. Bisher sei die Kürzung aufgrund des sogenannten Pensionisten-Privileg (§ 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG) nicht erfolgt. Im Falle des Klägers wurde ein Kürzungsbetrag von 458,54 € ermittelt. In der Begründung dieses Bescheides, dem eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde ferner eine Überzahlung in Höhe von 412,18 € festgestellt. Diese sollte in zwei monatlichen Raten zurückgefordert werden. Beigefügt war dem Bescheid eine Berechnung. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Oktober 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. September 2019 ein. In der Begründung (Bl. 346 ff. der Versorgungsakte) trug er vor, die Berechnung der Kürzung gemäß § 57 BeamtVG sei insgesamt unrichtig. Soweit in der vorgenommenen Berechnung bestimmte Werte genannt seien, könnten diese angesichts des pauschalen Verweises auf die dort genannten Rechtsgrundlagen nicht nachvollzogen werden. Mangels Benennung der genauen Normen sei eine Nachprüfung der behaupteten Erhöhung daher nicht möglich. Weiterhin wies der Kläger daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorlägen. Der Kläger habe die Beträge für die Lebensführung verbraucht und habe nicht erkennen können, dass ihm das Geld nicht zustehe. Er habe keinen Kontakt zu seiner früheren Ehefrau. Diese sei offenkundig nicht wegen Erreichens der Altersgrenze, sondern wegen Erwerbsminderung in Rente gegangen. Dies habe der Kläger nicht gewusst und habe es auch nicht wissen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2020 wies die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation den Widerspruch zurück. In der Begründung (Bl. 350 ff. der Versorgungsakte) heißt es, eine erneute Prüfung der Berechnung habe ergeben, dass die jeweiligen Kürzungsbeträge in richtiger Höhe hochgerechnet worden seien. Nach der Regelung des § 57 BeamtVG müsse der jeweilige Kürzungsbetrag immer im selben prozentualen Verhältnis zum jeweiligen Ruhegehalt stehen. Im Fall des Klägers könnten jedoch die allgemeinen Prozentsätze der jeweils durchgeführten Besoldungserhöhung nicht angewendet werden, da die Versorgung des Klägers aufgrund seiner geringen Dienstzeit immer auf einen Mindestpauschalbetrag, die sogenannte Mindestversorgung, angehoben werde. Dieser Mindestpauschalbetrag passe sich jedoch nicht in Höhe der allgemeinen vorgegebenen Besoldungsanpassung an, da er sich auch aus statistischen Anteilen zusammensetze, die nicht an Besoldungsanpassungen teilnähmen. Die jeweilige Hochrechnung erfolge daher über einen Dreisatz, wobei der Kürzungsbetrag geteilt werde durch den bisherigen Versorgungsbezug und multipliziert mit dem neuen Versorgungsbezug. Hierauf sei auch am Ende des Berechnungsblattes hingewiesen worden. Hinsichtlich der Rückforderung führte die Beklagte aus, dass der Kläger verschärft hafte. Dies ergebe sich aus § 57 Abs. 5 BeamtVG. Der Kläger habe jederzeit mit der rückwirkenden Aufnahme der Kürzung rechnen müssen. Dies sei auch im Bescheid vom 4. Januar 2001 ausdrücklich festgestellt worden. Der Kläger hafte damit verschärft. Die Billigkeit bei der Rückforderung sei bei der Behörde insoweit ausgeübt worden, als der Betrag in zwei Raten zurückgefordert werde. Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. März 2020 zu. Am 6. April 2020, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da der gesetzlichen Begründungspflicht des § 39 VwVfG nicht genüge. Auf welcher Grundlage die erfolgte Hochrechnung über Dreisatz und die anschließende Multiplikation erfolge, bleibe unklar. Eine Rechtsgrundlage werde nicht genannt. Die Kürzung sei daher in den angefochtenen Bescheiden nicht nachvollziehbar begründet. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 13. September 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2020 aufzuheben und auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. April 2020 und 20. Mai 2020 Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Versorgungsakten.