Beschluss
6 L 165/20.KS.A
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0409.6L165.20.KS.A.00
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Leitsätze
1. Im Falle einer Abänderung einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte regelmäßig aus der für ihn günstigen Kostengrundentscheidung vorgehen (Anschluss OVG NRW, Beschl. v. 12.10.2018 - 11 B 1482/15.A, juris).
2. Zur Reichweite des Beschwerdeausschlusses des § 80 AsylG.
Tenor
1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23. November 2020 werden die erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren VG Kassel 6 L 165/20.KS.A auf 334,74 € festgesetzt.
2. Die Erinnerungsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer Abänderung einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte regelmäßig aus der für ihn günstigen Kostengrundentscheidung vorgehen (Anschluss OVG NRW, Beschl. v. 12.10.2018 - 11 B 1482/15.A, juris). 2. Zur Reichweite des Beschwerdeausschlusses des § 80 AsylG. 1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23. November 2020 werden die erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren VG Kassel 6 L 165/20.KS.A auf 334,74 € festgesetzt. 2. Die Erinnerungsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die Beteiligten streiten über die erstattungsfähigen Kosten für das unter dem Aktenzeichen 6 L 165/20.KS.A geführte Eilrechtsschutzverfahren, welches zunächst mit Beschluss vom 7. Februar 2020 zu Lasten der Antragstellerin und Erinnerungsführerin (im Folgenden: Erinnerungsführerin) entschieden wurde. Nachdem die Erinnerungsführerin unter dem 10. August 2020 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt hat, hat die Antrags- und Erinnerungsgegnerin (im Folgenden Erinnerungsgegnerin) die Erinnerungsführerin klaglos gestellt. Sodann hat das Gericht mit Beschluss vom 1. September 2020 das Abänderungsverfahren eingestellt und der Erinnerungsgegnerin die Kosten auferlegt. Mit bei Gericht am 25. September 2020 eingegangen Kostenfestsetzungsantrag hat der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin auf der Basis eines Gegenstandswertes von 2.500,-- € insgesamt 334,74 € Gebühren und Auslagen (Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) geltend gemacht. Dem ist die Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. September 2020 unter Verweis auf divergierende Rechtsprechung entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, in Konstellationen wie der hiesigen, bestehe grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. Mit der Erinnerungsführerin am 24. November 2020 zugestellten Beschluss vom 23. November 2020 lehnte der Urkundsbeamten den Kostenfestsetzungsantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die positive Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO könne nicht die negative Kostengrundentscheidung in der ursprünglich nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Entscheidung verdrängen. Dagegen richtet sich die am 4. Dezember 2020 erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin, mit der diese ihr Begehren weiterverfolgt und ihr Vorbringen, wonach kein grundsätzlicher Erstattungsausschluss bestehe, vertieft. Die Erinnerungsführerin beantragt (sinngemäß): Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23. November 2020 die erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren VG Kassel 6 L 165/20.KS.A auf 334,74 € festzusetzen. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Erinnerungsgegnerin beantragt: Die Erinnerung zurückzuweisen. Die Erinnerungsgegnerin verteidigt die angegriffene Kostenfestsetzung und nimmt Bezug auf ihren Vortrag im Festsetzungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Erinnerungsverfahrens und des Ausgangsverfahrens Bezug genommen. II. Über die Erinnerung entscheidet der Einzelrichter, da hierüber in der Besetzung des Gerichts zu entscheiden ist, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04, juris Rn. 3). Die Kostengrundentscheidung war gem. § 76. Abs. 4 S. 1 AsylG durch den Einzelrichter zu treffen. Die gem. § 165, § 151, § 147 bis § 149 VwGO statthafte und fristgerecht erhobene Erinnerung hat Erfolg. Der Urkundsbeamte hat einen Kostenerstattungsanspruch der Erinnerungsführerin zu Unrecht grundsätzlich abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerin sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig. Dem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass gem. § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden dürfen. Es besteht Einigkeit, dass es sich bei einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einem Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Abs. 5 RVG handelt, so dass ein Rechtsanwalt gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern darf. Dies führt aber nicht dazu - wie die Erinnerungsgegnerin und Teile in der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2018 - 13 B 275/18.A, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 30.03.2020 - AN 18 M 18.50667, juris; jeweils m.w.N.) meinen -, dass auch im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren im Abänderungsverfahren (gegenüber dem Prozessgegner) nicht mehr geltend gemacht werden können. Denn durch § 15 Abs. 2 RVG wird dem Rechtsanwalt lediglich untersagt, die Gebühr gegenüber seinem Mandanten mehrfach geltend zu machen. Dies berührt aber nicht die Frage, wer diese Gebühr zu erstatten. Für die Frage, welche Kosten die Beteiligten untereinander zu erstatten haben, kommt es ausschließlich auf die jeweilige Kostengrundentscheidung an (OVG NRW, Beschl. v. 12.10.2018 - 11 B 1482/15.A, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Die Kostenfestsetzung auf der Grundlage des § 164 VwGO betrifft allein die im Verhältnis der Beteiligten zu erstattenden Kosten. Diese erfolgt auf den Antrag des nach der Kostengrundentscheidung Erstattungsberechtigten. Der Urkundsbeamte hat mithin allein über einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch des Erstattungsberechtigten gegenüber dem Prozessgegner zu entscheiden. Im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend das Abänderungsverfahren kommt es dabei auf die Frage, ob der Bevollmächtigte die Gebühr gegenüber seinem Mandanten bereits im Ausgangsverfahren abgerechnet hat, nicht an (OVG NRW, Beschl. v. 12.10.2018 - 11 B 1482/15.A, juris Rn. 16 f.; VG Würzburg, Beschl. v. 25.06.2018 - W 2 M 18.30718, juris Rn. 13). Soweit dem teilweise entgegengehalten wird, die Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens hebe die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahren nicht auf oder ändere sie nicht ab (vgl. insoweit etwa BayVGH, Beschl. v. 05.09.2019 - 7 C 18.10064, juris, Rn. 5; VG Regensburg, Beschl. v. 09.10.2015 - RN 2 M 15.50593, juris, Rn. 12), trifft dies zu. Es ist aber weder ersichtlich noch mitgeteilt, warum dies notwendige Bedingung für einen Gebührenanspruch im Abänderungsverfahren sein soll. Dies gilt jedenfalls für solche Gebühren, die im Abänderungsverfahren erneut und insofern in Bezug auf das ursprüngliche Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederholt (aber nicht doppelt) anfallen. Dies ist bei den hier streitgegenständlichen Gebühren (Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) unbestritten der Fall. Die entstandenen Gebühren decken den gesamten Zeitraum der Tätigkeit und damit zugleich alle einzelnen Verfahren ab (VG Aachen, Beschl. v. 16.04.2019 - 2 L 1872/18.A, juris Rn. 7). Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass in nachfolgenden - prozessual (nicht aber kostenrechtlich) unterschiedlichen - Verfahren derselben Angelegenheit gar keine Gebühren entstünden. Die Gebühren decken jedoch alle Verfahren ab und erstrecken sich auch darauf, soweit sie dort (wieder) anfallen. Der (erste) Entstehungszeitpunkt einer Gebühr kann bei derselben Angelegenheit mithin bereits aus Sicht der Rechtsanwaltsvergütung keine Aussage zu dem Zeitpunkt der Festsetzungsfähigkeit machen. Diese ist dem Kostenfestsetzungsrecht vorbehalten (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.10.2019 - 8 E 377/19, juris Rn. 28). Etwas Anderes gilt freilich für solche Gebühren, die ausschließlich im Ausgangsverfahren angefallen sind. Denkbar wäre insoweit beispielsweise eine Terminsgebühr, für einen im Rahmen des Ausgangsverfahren durchgeführten Erörterungstermin. Diese Gebühr wäre im Abänderungsverfahren nicht geltend zu machen. Die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahren bleibt mithin bestehen. Weicht dann - wie hier - die Kostengrundentscheidung in Ausgangsverfahren von der im Abänderungsverfahren ab, kann jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Entscheidung die Erstattung seiner Kosten verlangen (OVG NRW, Beschl. v. 12.10.2018 - 11 B 1482/15.A, juris Rn. 4 ff. m.w.N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 15 Rn. 52). Es gibt auch keine Grundlage dafür, warum die Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens nur solche Gebühren erfassen soll, die im Abänderungsverfahren „erstmals“ entstanden sind (so aber Kunze, in: BeckOK-VwGO [Posser/Wolff], 56. Edition, Jan. 2021, § 162 Rn. 70.12a; wie hier OVG NRW, Beschl. v. 12.10.2018 - 11 B 1482/15.A, juris Rn. 23). Würde man die Erinnerungsführerin auf eine Geltendmachung im Ausgangsverfahren verweisen, würde dies dazu führen, dass die Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens unbeachtet bliebe und es damit von der Reihenfolge des Obsiegens abhängig wäre, ob Gebühren und Auslagen (die in beiden Verfahren angefallen sind) erstattungsfähig wären. Damit würde aber die Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens leerlaufen und obsolet, weil das prozessuale Kostenrecht durch die Vorschriften des RVG überlagert würde. Eine Grundlage für eine solche überschießende Berücksichtigung der Regelungsintention des § 15 Abs. 2 RVG lässt sich aber weder der Norm selbst noch dem prozessualen Kostenrecht insgesamt entnehmen (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.10.2019 - 8 E 377/19, juris Rn. 15). Schließlich kann sich die Erinnerungsgegnerin nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003 (7 KSt 6/03, juris) berufen. Die Entscheidung bezieht sich auf eine nicht gleichartige Konstellation (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 29.10.2019 - 8 E 377/19, juris Rn. 19). Dort hatte der Antragsteller bereits im Ausgangsverfahren obsiegt, so dass er die Gebühr nicht doppelt gegenüber dem Antragsgegner beanspruchen kann. Bedenken gegen die Höhe die geltend gemachten Ansprüche sind weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass wie beantragt zu entscheiden war. Auf welchen Umsatzsteuersatz abzustellen war (16% reduzierter Umsatzsteuersatz aufgrund der Coronapandemie in der zweiten Jahreshälfte 2021), musste das Gericht nicht klären, nachdem die Erinnerungsführerin nur den reduzierten Satz geltend gemacht hat. Dem Gericht ist es nach dem Grundsatz ne ultra petita untersagt, darüber hinauszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für das Erinnerungsverfahren sind Gerichtskosten nicht vorgesehen, so dass das Erinnerungsverfahren gerichtskostenfrei ist (VG München, Beschl. v. 02.03.2017 – M 7 M 17.508, juris Rn. 19; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 10). Eine Streitwertfestsetzung war mithin entbehrlich. Nach Auffassung des Gerichts führt § 80 AsylG in Konstellationen wie dieser nicht zu einem Beschwerdeausschluss, weil sich diese Norm nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf Entscheidungen nach Rechtsstreitigkeiten nach diesem (Asyl-) Gesetz bezieht. Diese Entscheidung aber nicht auf Basis des AsylG, sondern der VwGO erfolgte. Der hier im Falle einer Beschwerde zuständige 7. Senat des HessVGH sieht dies freilich wohl anders (HessVGH, Beschl. v. 10.09.2018 - 7 E 928/18.A, juris).