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Urteil

1 K 824/20.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0308.1K824.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des als zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des als zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Rückforderungsbescheid vom 17. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat die Anwärterbezüge für die Zeit vom 22. Februar 2016 bis 18. Januar 2019 in Höhe von insgesamt brutto 26.991,60 € zurückzuzahlen. Die unter einer Auflage gewährten Anwärterbezüge nach § 58 Abs. 3 HBesG sind gemäß § 12 Abs. 2 HBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zu erstatten. Nach § 12 Abs. 2 HBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zuviel gezahlt wurden Bezüge dann, wenn sie ohne rechtliche Grundlage ausgezahlt wurden oder diese nachträglich entfallen ist. Dies ist hier der Fall, denn die dem Kläger während seines Studiums bewilligten Anwärterbezüge wurden unter der Auflage bewilligt, dass der Kläger nach Abschluss des Studiums nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheiden werde. Der Kläger ist aus eigenem Entschluss und damit aus zu vertretendem Grund aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausgeschieden, denn er hat seine Entlassung beantragt. Damit wurde die Auflage nicht erfüllt. Weder die generelle Zahlung von Anwärterbezügen unter Auflagen noch die konkrete Auflage im Falle des Klägers begegnet rechtlichen Bedenken. Nach § 58 Abs. 3 HBesG kann die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Inhaltlich umfasst dies auch die vom Beklagten in Anspruch genommene Möglichkeit, die Gewährung der Anwärterbezüge vom Verbleib im Vorbereitungsdienst bis zu dessen Abschluss sowie von der Bereitschaft zum Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe und zum Verbleib darin während einer Mindestdienstzeit abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, NVwZ 1993, 372, 373). Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende Auflage gemäß § 58 Abs. 3 HBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die "Anwärterstudenten" im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die während ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten. Aufgrund der Besonderheiten des durch ein Studium geprägten Vorbereitungsdienstes ist es daher gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und 2 HBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 HBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle Auflagen auf der Grundlage des § 58 Abs. 3 HBesG zu modifizieren (einhellige Rspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 2 A 9/00 –, juris, zu der identischen Regelung nach dem BBesG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückzahlungsregelung als solche bestehen nicht. Die Anwärterbezüge unterfallen nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG und sind auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, a. a. O., S. 375 m. w. N.; vgl. ferner zu allem auch: Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1995 - 1 UE 1955/93 -, HessVGRspr. 1995, 83). Die zu erfüllende Auflage hält sich auch in einem Rahmen, der dem Anwärter unter Berücksichtigung der allgemeinen Zweckbestimmung der Besoldung, den Lebensunterhalt zu sichern und damit zum laufenden Verbrauch zur Verfügung zu stehen, sowie des Rechtes auf jederzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 41 Abs. 1 HBG) und der Wahl eines anderen Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, a. a. O., S. 374). Auf Entreicherung kann sich der Kläger nicht berufen. Es mag sein, dass er den Betrag für die allgemeine Lebensführung verbraucht hat. Jedoch kann gemäß § 819 Abs. 1, i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB derjenige sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder aus grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Beim Kläger war dies der Fall, denn ihm wurde am 22. Februar 2016 ein Merkblatt über die Bedeutung der Auflage überreicht. Den Empfang dieses Merkblatts, in dem auch auf die Rückzahlungsverpflichtung hingewiesen wurde, hat der Kläger durch eigene Unterschrift bestätigt. Damit wusste der Kläger, dass er sich auf eine Rückforderung einstellen musste für den Fall, dass er die fünfjährige Dienstzeit nicht vollständig absolvieren würde. Dass er damals noch nicht wusste, dass er ein Medizinstudium beginnen würde, ist unerheblich, denn jedenfalls wusste er um eine potentielle Rückzahlungspflicht, was vorliegend ausreicht. Die Höhe der Rückforderung von insgesamt brutto 26.991,60 € € ist ebenfalls rechtmäßig. Bei der Berechnung des Rückforderungsanspruchs ist aus Billigkeitserwägungen korrekterweise ein Belassungsbetrag von 383,47 € je Monat in Abzug gebracht worden. In der Drucksache des Hessischen Landtages vom 28. November 2012 zu § 68 HBesG wird ausgeführt, dass bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zum HBesG die Verwaltungsvorschrift zum BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (mittelbar) Anwendung findet. Bis zum Neuerlass einer Verwaltungsvorschrift zum HBesG kann die Verwaltungsvorschrift des Bundes herangezogen werden, weil die Regelung des § 59 Abs. 5 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBI. S. 218, 256, 508) inhaltsgleich in § 58 Abs. 3 HBesG übernommen worden ist. Jedoch gilt dies mit der Einschränkung insoweit, dass aufgrund der seither unterschiedlichen Rechtsentwicklung in Bund und Ländern nicht alle nachträglichen Anpassungen der Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Anwendung kommen. Dies betrifft auch die Anpassung bei der Begrenzung der Rückzahlungspflicht. Die Belassungsgrenze wird aus Gründen der Gleichbehandlung einheitlich für den gesamten Geltungsbereich des HBesG getroffen. Der Belassungsbetrag von 383,47 € ist danach monatlich in Abzug zu bringen. Eine weitere Billigkeitsregelung gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG war, anders als dies der Kläger vorträgt, nicht erforderlich. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, von einer Rückforderung insgesamt deshalb abzusehen, weil der Kläger derzeit ein Studium absolviert und (unstreitig) nicht in der Lage ist, den Rückforderungsbetrag aufzubringen. Der Beklagte hat dies in seine Ermessenserwägungen einbezogen und die Forderung zunächst bis zum 30. September 2025 gestundet. Für den Fall, dass der Kläger nach seinem Medizinstudium eine mindestens fünfjährige Dienstzeit im öffentlichen Dienst absolviert, wurde ferner ein vollständiger Verzicht auf die Forderung erklärt. Damit wird dem Begehren des Klägers vollumfänglich Rechnung getragen, Er muss jetzt, also während des Medizinstudiums, den Erstattungsbetrag nicht aufbringen und kann danach der Rückzahlungspflicht dadurch entgehen, dass er nach dem Medizinstudium fünf Jahre lang seine dann erworbenen medizinischen Kenntnisse im öffentlichen Dienst einsetzt. Wenn der Kläger also vorträgt, er habe sich von seinen Rückkehrabsichten in den öffentlichen Dienst nicht endgültig gelöst und könne sich vorstellen, als Arzt im öffentlichen Dienst tätig zu werden, so ist dies genau das, was der Beklagte ihm ermöglicht. Letztlich entspricht die hier vorgenommene Regelung eines bedingten Verzichts also dem eigentlichen Klagebegehren, denn dem Kläger geht es ersichtlich nur darum, derzeit von der Rückzahlung verschont zu bleiben. Das von ihm selbst gemachte Angebot, nach dem Medizinstudium wieder zum öffentlichen Dienst zurückzukehren, kann er verwirklichen und ist dann, nach fünf Jahren Mindestdienstzeit, von jeder Rückzahlungspflicht befreit. Ermessensfehler liegen folglich nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert beträgt 26.991,60 €. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und ersetzt den vorläufigen Streitwertbeschluss vom 6. Mai 2020. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 22. Februar 2016 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bei dem Beklagten berufen. Er nahm zu diesem Zeitpunkt sein Polizeistudium auf, das er im Februar 2019 erfolgreich abschloss. In der Folgezeit war er bis zum 27. Oktober 2019 als Beamter auf Probe beim Polizeipräsidium in C-Stadt eingesetzt. Zum Ende des Monats Oktober 2019 wurde der Kläger auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen und nahm dann ein Medizinstudium an der X.-Universität in Z-Stadt auf. Mit Schreiben vom 11. November 2019 wurde der Kläger darüber informiert, dass er gemäß § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) verpflichtet sei, überzahlte Anwärterbezüge für die Zeit vom 22. Februar 2016 bis 18. Januar 2019 in Höhe von brutto 26.991,60 € zurückzuzahlen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2019 wandte sich der Kläger gegen die Rückzahlungsforderung und trug vor, eine solche Verpflichtung bestehe nicht. Es lägen zunächst Billigkeitsgründe nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG vor, aufgrund derer von einer Rückforderung abzusehen sei. Die Rückforderung eines Betrages von 26.991,60 € würde für den Kläger eine unzumutbare Härte bedeuten. Er habe nach dem Ausscheiden aus dem Polizeidienst ein Medizinstudium in Z-Stadt aufgenommen. Es handele sich hierbei um eine Privatuniversität, für die hohe Studiengebühren (je Semester 7.900,00 €) zu entrichten seien. Hinzu kämen weitere Studienkosten in Höhe von ca. 1.000,00 € im Jahr. Dem Kläger sei es damit schlicht nicht möglich, diesen Betrag zurückzubezahlen. Er habe keine finanziellen Rücklagen, ihm werde auch kein BAföG gewährt. Bereits zur Finanzierung seines Studiums und seines Lebensunterhalts habe er einen Kredit aufnehmen müssen. Außerdem habe sich der Kläger von seinen Rückkehrabsichten in den öffentlichen Dienst durch die Aufnahme seines Studiums nicht endgültig gelöst. Der Beruf eines Arztes sei eine Tätigkeit, die durchaus auch innerhalb der Polizei sowie innerhalb der Verwaltung des Landes Hessen Verwendung finde. Einen diesbezüglichen Werdegang könne sich der Kläger nach Abschluss seines Studiums auch vorstellen. Außerdem habe er auch von einem Wiedereintritt in den Polizeidienst nicht endgültig Abstand genommen. Außerdem berufe er sich auf die Einrede der Entreicherung. Das bezahlte Geld sei durch den Kläger im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht worden. Mit Datum vom 17. Dezember 2019 erging ein Rückforderungsbescheid über den Betrag von 26.991,60 €. In der Begründung heißt es, der Kläger sei auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Eine solche Entlassung auf eigenen Antrag habe der Beamte grundsätzlich zu vertreten. Die Rückzahlungspflicht beschränke sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 383,47 € monatlich übersteige. Der Einwand der Entreicherung greife nicht, da die Anwärterbezüge unter dem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt gezahlt worden seien. Dies sei dem Kläger auch bekannt. Daher hafte er verschärft. Im weiteren Verlauf des Schreibens erklärte die Behörde einen bedingten Verzicht. Es heißt dort, dass auf die Forderung unter der auflösenden Bedingung verzichtet werde, wenn der Kläger nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintrete und nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheide. Ferner gelte der Verzicht nur, wenn der Kläger der Hessischen Bezügestelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeige und bis dahin jede Verlegung des Wohnsitzes mitteile. Am 15. Januar 2020 legte der Kläger Widerspruch ein. In der Begründung bezog er sich zunächst auf seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 und trug ergänzend vor, er verfüge nach wie vor über keine finanziellen Rücklagen. Die Rückzahlung bringe ihn daher in eine erhebliche und existenzgefährdende finanzielle Notlage. Ferner berufe er sich auf die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Es möge sein, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Erhalts und des Verbrauchs der Bezüge des Risikos bewusst gewesen sei, diese wieder herausgeben zu müssen. Maßgeblich für die verschärfte Haftung nach § 819 BGB sei jedoch die positive Kenntnis davon, die Leistungen zurückerstatten zu müssen. Eine solche habe jedoch zum Zeitpunkt des Erhalts des Geldes nicht vorgelegen, denn der Kläger habe keine positive Kenntnis davon gehabt, dass er das Beamtenverhältnis quittieren werde. Er habe die Zusage der X.-Universität erst erhalten, nachdem sämtliche Anwärterbezüge bereits ausgezahlt worden seien. Auf einen Hinweis des Beklagten darauf, dass ein bedingter Verzicht bereits erklärt worden sei, erfolgte keine Rückmeldung. Daraufhin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2020 der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung vertiefte der Beklagte die Erwägungen aus dem Ausgangsbescheid. Ferner erklärte der Beklagte, dass die Forderung zunächst bis zum 30. September 2025, dem voraussichtlichen Ende des Studiums des Klägers, gestundet werde. Am 06. Mai 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt die Argumente aus dem behördlichen Verfahren. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 17. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Entreicherungseinwand greife nicht, da die Anwärterbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt worden seien, dass die Auflage nach § 58 Abs. 3 HBesG erfüllt werde. Hierüber sei der Kläger ausdrücklich belehrt worden. Mit der Stundung bis zum 30. September 2025 sei den Interessen des Klägers im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ausreichend Rechnung getragen worden. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.