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Beschluss

1 L 444/20.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0409.1L444.20.KS.00
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Leitsätze
1. Für die Einladung und Durchführung der Auswahlgespräche gilt der Grundsatz der fairen, chancengleichen Behandlung aller Bewerber. 2. Die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch im Rahmen einer Bewerbung stellt sich als eine Obliegenheit des Bewerbers dar, in dessen Interesse es liegt, sich dem künftigen Dienstherrn bestmöglich zu präsentieren. Daher kann ihm zugemutet werden, seine Teilnahme nach Kräften zu ermöglichen. Die Einstellungsbehörde muss nicht alles erdenklich Mögliche tun, um die Unwägbarkeiten des Lebens einem potentiellen Bewerber gegenüber abzumildern.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 14.472,54 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Einladung und Durchführung der Auswahlgespräche gilt der Grundsatz der fairen, chancengleichen Behandlung aller Bewerber. 2. Die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch im Rahmen einer Bewerbung stellt sich als eine Obliegenheit des Bewerbers dar, in dessen Interesse es liegt, sich dem künftigen Dienstherrn bestmöglich zu präsentieren. Daher kann ihm zugemutet werden, seine Teilnahme nach Kräften zu ermöglichen. Die Einstellungsbehörde muss nicht alles erdenklich Mögliche tun, um die Unwägbarkeiten des Lebens einem potentiellen Bewerber gegenüber abzumildern. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 14.472,54 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Stelle eines Brandoberrats, die zugunsten des Beigeladenen ausfiel. Die Antragsgegnerin schrieb im Juni 2019 eine Stelle für einen Brandoberrat (Besoldungsgruppe A14) aus (auf die Ausschreibung, Bl. 11 d. Stellenbesetzungsvorgangs SBV, wird Bezug genommen). Mit Schreiben vom 20. September 2019, dem Antragsteller zugestellt am 26. September 2019, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dieser aufgrund der durchgeführten Vorauswahl nicht berücksichtigt werde. Gegen diese Mitteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 Widerspruch ein. Am 5. November 2019 ersuchte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 7. Januar 2020 entschied das erkennende Gericht, dass „die Antragsgegnerin [verpflichtet werde], bis zum Abschluss eines neuen Auswahlverfahrens den Dienstposten für eine Brandoberrätin / einen Brandoberrat freizuhalten“ sowie „der Antragsgegnerin [untersagt werde], vor einer Entscheidung in der Hauptsache diesen Dienstposten anderweitig zu besetzen.“ Auf die Gründe des Beschlusses (1 L 2737/19.KS) wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2020, dem Antragsteller zugestellt am 6. Februar 2020, hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 20. September 2019 auf und lud den Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch am 11. Februar 2020 ein. Zur Begründung verwies sie auf die gerichtliche Entscheidung und erklärte, die Vorstellungsgespräche für den streitgegenständlichen Dienstposten erneut durchführen zu wollen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 forderte die Antragsgegnerin für das Bewerbungsverfahren ein Arbeitszeugnis über die letzte Tätigkeit des Antragstellers (Immobilienvermarktung), das Dienstzeugnis über die Tätigkeit als Kreisbrandinspektor des Landkreises X. und die letzte dienstliche Beurteilung an. In einer E-Mail vom 30. Januar 2020 teilte der Antragsteller mit, er könne am angegebenen Termin nicht an einem Vorstellungsgespräch teilnehmen, weil er seinen 10jährigen Sohn beaufsichtigen müsse. Daraufhin bot die Antragsgegnerin am 31. Januar 2020 an, den Sohn des Antragstellers während der Zeit des Vorstellungsgesprächs durch die Kindertagesbetreuung der Antragsgegnerin zu betreuen. Der Antragsteller lehnte mit E-Mail vom 5. Februar 2020 wiederrum ab und verwies auf den noch unklaren Stundenplan des neuen Schulhalbjahres, das am 3. Februar begonnen hatte. Er bat um einen Termin im März 2020. Zudem übersandte er die letzte dienstliche Beurteilung und das Dienstzeugnis. Ein Arbeitszeugnis für die Tätigkeit als Trader und in der Immobilienvermarktung existiere seinen Angaben zufolge nicht. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller zwei Ersatztermine und hielt das Angebot der Kinderbetreuung aufrecht. Mit E-Mail vom 10. Februar 2020 teilte der Antragsteller mit, er könne die vorgeschlagenen Termine nicht wahrnehmen. Auch auf das weiter aufrechterhaltene Angebot eines Vorstellungsgesprächs am 17. Februar 2020 teilte der Antragsteller mit E-Mail vom 15. Februar 2020 mit, er werde nicht am Vorstellungsgespräch teilnehmen. Am 17. Februar 2020 erstellte die Antragsgegnerin den Auswahlvermerk. Sie entschied, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020, dem Antragsteller am 27. Februar 2020 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgeschlossen sei. Nach dem Grundsatz der Bestenauslese sei die Entscheidung auf einen anderen Bewerber gefallen. Der Antragsteller erfülle zwar die Formalqualifikation an die ausgeschriebene Stelle, doch habe er mehrere Termine für ein Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen. Gegen diese Mitteilung legte der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten am 2. März 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Antragsgegnerin missachte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorhergehenden Eilverfahren. Er, der Antragsteller, habe erneut nicht die Gelegenheit erhalten, seine Qualifikation im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs mündlich zu erläutern und zu bestätigen. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, ihm einen möglichen und zumutbaren Terminvorschlag zu unterbreiten. Am 11. März 2020 hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt er aus, die Antragsgegnerin halte sich nicht an die gerichtliche Entscheidung vom 7. Januar 2020 (1 L 2737/19.KS). Die ihm, dem Antragsteller, angebotenen Termine für ein Vorstellungsgespräch seien so getaktet gewesen, dass ihm eine Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Das Vorgehen der Antragsgegnerin habe sich darauf gerichtet, dem Antragsteller die Teilnahme zu vereiteln. Es habe ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben, ihn zu einem ihm zeitlich und persönlich möglichen Gesprächstermin einzuladen. Die Antragsgegnerin habe nicht – wie vom Verwaltungsgericht entschieden – ein neues Auswahlverfahren durchgeführt. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Antragstellers sei nicht erfolgt. Der Antragsteller beantragt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, bis zum Abschluss eines neuen Auswahlverfahrens den Dienstposten für eine Brandoberrätin / einen Brandoberrat freizuhalten, 2. dem Antragsgegner zu untersagen, vor einer Entscheidung in der Hauptsache den unter Ziff. 1 benannten Dienstposten anderweitig zu besetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei nach den Grundsätzen der Bestenauslese getroffen worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehe der Beschluss des Verwaltungsgerichts der nunmehr getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Das ursprüngliche Hauptsacheverfahren sei mit Erlass des Abhilfebescheides vom 28. Januar 2020 beendet worden. Durch die Einladung zum Vorstellungsgespräch habe das Auswahlverfahren wieder zu dem Zeitpunkt eingesetzt, in dem der Antragsteller ursprünglich ausgeschlossen worden war. Ein Leistungsvergleich der verbliebenen Bewerber (Antragsteller und Beigeladener) sei nur aufgrund von Vorstellungsgesprächen möglich gewesen. Die vorgelegten dienstlichen Beurteilungen überschnitten sich in ihren Zeiträumen nicht, zudem seien sie nicht aktuell gewesen. Die angebotenen Vorstellungsgespräche habe der Antragsteller abgelehnt. Die für die Ablehnung angegebenen Begründungen des Antragstellers seien nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert. Für jeden angebotenen Termin habe die Antragsgegnerin auch eine Kinderbetreuung angeboten. Es könne nicht ernsthaft verlangt werden, dass sich die Antragsgegnerin bei den Vorstellungsgesprächen nach den Wünschen einzelner Bewerber richten müsse. Eine weitere Verlegung der Vorstellungsgespräche auf April 2020 sei nicht zumutbar gewesen, weil eine zeitnahe Besetzung der Stelle erforderlich sei. Mit Beschluss vom 24. März 2020 hat das Gericht den Beigeladenen beigeladen. Dieser hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt. Die Akte des Verfahrens 1 L 2737/19.KS wurde beigezogen und war Gegenstand der Beratung. II. Der als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Dem Antrag steht nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 7. Januar 2020 entgegen. Zwar kann auch eine Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Rechtskraft erwachsen (Hess. VGH, Beschluss vom 29. August 2000 – 5 TG 2641/00, juris Rn. 4; Kuhla, in: Posser/Wolf [Hg.], BeckOK VwGO, 52. Ed. vom 1. Juli 2019, § 123 Rn. 52). Allerdings wendet sich der Antragsteller in diesem Verfahren gegen eine neue Auswahlentscheidung. Die mit dem Widerspruch vom 2. März 2020 angegriffene Auswahlentscheidung ist nicht mit derjenigen identisch, bezüglich der das Gericht im Beschluss vom 7. Januar 2020 eine einstweilige Anordnung erlassen hat. Denn die vormalige Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich aufgehoben und eine neue Auswahlentscheidung vorgenommen. Das „Hauptsache“-Verfahren, auf das der Beschluss vom 7. Januar 2020 Bezug nimmt, ist durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2020 – mittlerweile bestandskräftig – abgeschlossen. Aus diesem Grund ist der Antrag auch als (neu gestellter) Antrag nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil es nicht um eine Abänderung der Entscheidung vom 7. Januar 2020 (wofür gegebenenfalls ein Antrag § 80 Abs. 7 VwGO analog statthaft sein könnte) geht. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Dies könnte zweifelhaft sein, weil er im Verwaltungsverfahren seine Mitwirkung an der Auswahlentscheidung abgelehnt hat. Ob die von ihm hierfür angegebenen Gründe jedoch berechtigt waren, ist gerade Gegenstand der materiellen Prüfung des Anordnungsanspruchs. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich – nach Abschluss des Vorverfahrens – im Wege einer auf Bescheidung gerichteten Verpflichtungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten in der Regel zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt, kann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt (st. Rspr. der Kammer, vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 22. November 2019 – 1 K 130/17.KS, juris, und Beschluss vom 11. November 2019 – 1 L 1289/19.KS, juris). Hiernach hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm nicht zuzumuten, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, weil eine zwischenzeitlich erfolgende Ernennung des Beigeladenen auf die ausgeschriebene Stelle seine Berücksichtigung endgültig verhindert. Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 BvR 3/03, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 1 B 1248/11, n. v.; Kammerbeschluss vom 29. April 2019 – 1 L 166/19.KS, juris). Der Antragsteller läuft hier Gefahr, dass seine Berücksichtigung endgültig verhindert wird. Die Antragsgegnerin beabsichtigt ausweislich des Auswahlvermerkes vom 17. Februar 2020, den Beigeladenen zeitnah einzustellen und zu ernennen. Auf die Anfrage des Antragstellers, ob bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die Ernennung verzichtet werde (Schriftsatz vom 10. März 2020), erfolgte keine Reaktion. Der Antragsteller hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch setzt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 1 B 229/18, juris). Das Auswahlverfahren ist rechtsfehlerfrei durchgeführt worden; es verletzt keine Rechte des Antragstellers. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Recht jedes Deutschen auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und sichert so den Bewerbungsverfahrensanspruch. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann also verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen, die durch Art. 33 Abs. 2 GG bzw. die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften gedeckt sind, zurückgewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2019 – 1 WDS-VR 7/19, juris Rn. 19; Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 372/19, juris Rn. 21). Der Grundsatz der Bestenauswahl vermittelt jedem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18, juris Rn. 31 m. w. N.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch sichert sowohl den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt – und steht damit auch Bewerbern zu, die noch außerhalb des beamteten öffentlichen Dienstes stehen und sich um ein Eingangsamt bemühen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22/09, BVerwGE 136, 140, juris) – als auch Beamten den Zugang zu Beförderungsämtern. Indes besteht für Bewerber um ein Beförderungsamt nur ein Anspruch auf ein sachgerechtes Verfahren, nicht auf die Ernennung (VG B-Stadt, Urteil vom 26. Februar 2020 – 1 K 124/19.KS, zur Veröffentlichung vorgesehen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller dringt mit seiner Rüge, ihm sei die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch vereitelt worden, nicht durch. Die Antragsgegnerin durfte ihre Auswahlentscheidung (auch) auf Vorstellungsgespräche stützen, weil der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nicht anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen konnte. Für die ausgeschriebene Stelle bewarben sich lediglich externe Bewerber, die zudem nicht alle in einem Beamtenverhältnis standen. Auch nach der Verkleinerung des Bewerberfeldes auf den Antragsteller und den Beigeladenen handelte es sich um zwei Bewerber, die nicht bereits im Dienst der Antragsgegnerin standen. Bei dieser Sachlage ist es für die für die Stellenbesetzung zuständigen Stelle typischerweise mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, mit Blick auf die gebotene Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese eine hinreichend aussagekräftige und zuverlässige Beurteilungs- und Auswahlgrundlage zu erhalten. Dabei liegt es jedoch im Interesse des künftigen Dienstherrn, sich ein eigenes Urteil über das Leistungsvermögen sowie die Eignung und Befähigung der jeweiligen Bewerber verschaffen zu können. Würde man dem Dienstherrn in diesem Zusammenhang auferlegen, sich ausschlaggebend auf das Urteil Dritter, nämlich die Beurteilungen der Bewerber durch andere Dienstherrn, Dienststellen bzw. Arbeitgeber verlassen zu müssen, so bliebe der unabdingbar notwendige eigene Gewichtungs- und Bewertungsspielraum des – künftigen – Dienstherrn nur dann gewahrt, wenn die zur Besetzung berufene Stelle hinreichend sichere Erkenntnismöglichkeiten über die jeweils angelegten Beurteilungsmaßstäbe und -kriterien besäße oder diese sich zumindest relativ einfach und in angemessener Zeit verschaffen kann. Auch wenn das nicht generell ausgeschlossen ist, so ist dies aber insbesondere dann mit besonderen Unsicherheiten verbunden, wenn die Beurteilungsgrundsätze und Beurteilungsmaßstäbe nicht in einer eindeutigen und zugleich transparenten Weise – etwa durch schriftliche Beurteilungsrichtlinien – näher festgelegt worden sind. Dies gilt in besonderem Maße, wenn nicht einmal alle Bewerber überhaupt hinreichend aktuelle Beurteilungen und Zeugnisse vorweisen können. In einer solchen Sonderkonstellation hat die Einstellungsbehörde die Möglichkeit, den ausgehend vom Prinzip der Bestenauslese gebotenen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung jedenfalls zu einem großen Teil und mit einem entsprechenden ausschlaggebenden Gewicht selbst durchzuführen. Als geeignetes Mittel dazu bietet sich dabei gerade die Durchführung von Personal- bzw. Auswahlgesprächen an (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. März 2014 – 12 L 1733/13, juris Rn. 17; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2018 – 28 L 768.17, juris). Vom Antragsteller lagen der Antragsgegnerin neben dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife die Promotionsurkunde aus 2007, das Zeugnis über die Brandassessorprüfung (2010), Arbeits- und Dienstzeugnisse von 2011 (BASF) und 2014 (Landkreis X.), eine Lehrgangsbescheinigung aus 2012, sowie die dienstliche Beurteilung des Landkreises X. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 3. Dezember 2012 vor. Für den Beigeladenen lagen neben dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife die Promotionsurkunde (2008) und ebenfalls das Zeugnis über die Brandassessorprüfung (2011) sowie die dienstlichen Beurteilungen der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2017 und des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Januar 2017 vor. Dass allein auf dieser Grundlage eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Auswahlentscheidung nicht erfolgen konnte, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise angenommen und daher folgerichtig strukturierte Auswahlgespräche für die Entscheidung vorgesehen. Für die Einladung und Durchführung der Auswahlgespräche gilt der Grundsatz der fairen, chancengleichen Behandlung aller Bewerber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 10 S 38.16, juris Rn. 22) Diesen hat die Antragsgegnerin nicht verletzt. Sie hat mit Schreiben vom 20. Januar 2020 und damit ca. drei Wochen vor dem geplanten Termin sowohl den Antragsteller als auch den Beigeladenen zum Vorstellungsgespräch am 11. Februar 2020 eingeladen. Sie hat darüber hinaus dem Antragsteller sowohl eine Kinderbetreuung für diesen Termin und für einen späteren Zeitpunkt am gleichen Tag organisiert. Schließlich hat sie dem Antragssteller sogar einen weiteren Termin angeboten. Damit hat sie jedenfalls den Anspruch des Antragstellers auf ein faires, chancengleiches Auswahlverfahren nicht verletzt. Vielmehr ist sie dem Antragsteller wohl überobligatorisch entgegengekommen. Denn rechtlich durchgreifende Gründe, die eine Verlegung des Vorstellungsgesprächs vom 11. Februar 2020 durch die Antragsgegnerin erforderlich gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei kann offenbleiben, welcher Maßstab konkret an einen Anspruch auf Verlegung eines Vorstellungsgesprächs zu stellen sind. In Betracht könnte eine entsprechende Anwendung des § 227 Abs. 1 ZPO kommen, der für die Verlegung von mündlichen Verhandlungen „erhebliche Gründe“ voraussetzt. Doch selbst bei geringeren Anforderungen genügt die vom Antragsteller geltend gemachte Betreuung seines 10jährigen Sohnes an einem Dienstag um 14:15 Uhr beziehungsweise an einem Montag um 10:15 Uhr nicht, um eine Verlegung des Termins erzwingen zu können. Die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch im Rahmen einer Bewerbung stellt sich als eine Obliegenheit des Bewerbers dar, in dessen Interesse es liegt, sich dem künftigen Dienstherrn bestmöglich zu präsentieren. Daher kann ihm zugemutet werden, seine Teilnahme nach Kräften zu ermöglichen; aus Sicht der Kammer muss die Einstellungsbehörde nicht alles erdenklich Mögliche tun, um die Unwägbarkeiten des Lebens einem potentiellen Bewerber gegenüber abzumildern. Es ist nicht einmal glaubhaft vorgetragen, dass der 10jährige Sohn des Klägers tatsächlich einer lückenlosen Betreuung bedarf. Jedenfalls obliegt es grundsätzlich einem Bewerber, eine Kinderbetreuung zu organisieren. Wenn aber, wie hier, sogar durch die Einstellungsbehörde eine Betreuung zugesagt wird, liegt die Annahme einer Verletzung des Grundsatzes der fairen, chancengleichen Behandlung im Auswahlverfahren fern. Einer über die bereits gewährten Angebote hinausgehenden Terminsverlegung dürfte des Weiteren der Anspruch des Beigeladenen (und weiterer Bewerber) auf eine faire, chancengleiche Behandlung entgegenstehen. Denn der Antragsteller kann nicht für sich Terminsverlegungen beanspruchen, die es ihm ermöglichen, sich einen längeren Zeitraum vorzubereiten, als dies anderen Bewerbern möglich ist. Eine Vereitelung des Vorstellungsgesprächs, wie vom Antragsteller vorgetragen, kann die Kammer in den großzügigen Verlegungs- und Betreuungsangeboten der Antragsgegnerin gerade nicht erkennen. 3. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist in Verfahren, welche die Begründung eines öffentlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen, für den Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge maßgeblich, wenn Gegenstand des Verfahrens kein Lebenszeitverhältnis ist – was hier, da die erstmalige Ernennung des Antragstellers mit einem Probezeitdienstverhältnis Gegenstand ist, der Fall ist. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 20. Juni 2014 – 1 E 970/14, juris) auf ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann. Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren. Aus der Besoldung nach A 14 sowie den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers ergibt sich unter der Annahme, dass die dreijährige Tätigkeit im Landkreis X. als Erfahrungszeit anzurechnen und daher die Erfahrungsstufe 2 festzusetzen sein dürfte, inklusive der Sonderzahlung und des Familienzuschlages Stufe 1 ein monatlicher Bezug in Höhe von 4.824,18 €; also insgesamt der dreifache Monatsbetrag.