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Urteil

2 K 1468/16.KS

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2017:0222.2K1468.16.KS.0A
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Tenor
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2015 betreffend die Kostenforderung in Höhe von 5558,91 € und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für die Klägerin notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2015 betreffend die Kostenforderung in Höhe von 5558,91 € und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für die Klägerin notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Widerspruchsverfahrens (vgl. §§ 68 ff. VwGO) auch im Übrigen zulässig. Die Klage erweist sich zudem als begründet, da der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2015 einer rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren auch in der Fassung nicht standzuhalten vermag, die er durch den ebenfalls angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 gefunden hat. Da die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt wird, war der Klage stattzugeben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zur Begründung der gegenüber der Klägerin erhobenen Kostenforderung in Höhe von 5558,91 € hat die Beklagte § 15 Abs. 1 Satz 1 HStrG herangezogen. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang und dem Inhalt der Gerichtsakte ersichtlich waren von dem Schadensereignis am 12. Dezember 2014, bei dem es bei der Überführung eines Firmenfahrzeugs der Klägerin von einem Baustellengelände zum Betriebshof in A. zum Austritt von Dieselkraftstoff gekommen ist, ausschließlich innerörtliche Gemeindestraßen betroffen. Dies wurde auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Für die verunreinigten Straßenstücke ist mithin die Beklagte Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 43 HStrG). Hieraus folgt, dass die Beklagte im Grundsatz berechtigt war, den geltend gemachten Erstattungsanspruch auf § 15 Abs. 1 Satz 1 HStrG zu stützen. Es ist zwischen den Beteiligten ferner unstreitig und wird durch die vorliegenden Lichtbilder, die seinerzeit zur Dokumentationszwecken aufgenommen wurden, eindeutig belegt, dass durch den damals erfolgten Austritt von Dieselkraftstoff aus dem Baufahrzeug der Klägerin eine mehr als verkehrsübliche Verschmutzung des in Frage stehenden Straßenzugs im Gemeindegebiet verursacht worden ist, so dass der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auch nicht an dieser tatbestandlichen Voraussetzung der herangezogenen Rechtsgrundlage scheitert. Die Kostenerstattung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 HStrG setzt ferner voraus, dass der Erstattungsschuldner seiner nach dem 1. Halbsatz dieser Bestimmung bestehenden primären Pflicht, die Verunreinigung der Straße unverzüglich zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, ist danach nicht zur Erstattung der Kosten der Straßenreinigung verpflichtet. Insofern enthält die genannte Vorschrift auf der Tatbestandsseite ein Verschuldensmoment, das sich nicht auf die Verursachung der (Straßen-)Verschmutzung, sondern auf das Unterlassen von deren Beseitigung bezieht. Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" in § 15 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz HStrG meint ohne schuldhaftes Zögern und bedeutet damit, dass der Verursacher der Verschmutzung die Reinigung ohne schuldhaftes Zögern in Angriff zu nehmen hat. Dabei ist nicht stets eine sofortige Reinigung erforderlich, sondern ein nach den jeweiligen Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 A 556/11.Z - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 71.86 -, jeweils juris). Vorliegend könnten Zweifel daran angebracht erscheinen, ob der Klägerin im Hinblick auf die durch den Schadensfall am 12. Dezember 2014 ausgelöste Verpflichtung, selbst für eine unverzügliche Beseitigung der Straßenverunreinigung Sorge zu tragen, ein derartiges, bewusstes und damit schuldhaftes Zögern vorgeworfen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man der Betrachtung zugrunde legt, dass der Klägerin durch die Bürgermeisterin der Beklagten - sei es im Anschluss an den Feuerwehreinsatz am 12. Dezember 2014 oder aber auch erst im Nachgang zu dem am 13. Dezember 2014 veranlassten Abkehren des verstreuten Bindemittels (Granulat) von den betroffenen Straßen unter Einsatz von Firmenmitarbeitern - eindeutig signalisiert worden ist, dass es damit sein Bewenden haben könne. In diesem Sinne hat sich die Klägerin zunächst schriftsätzlich und dann nochmals über ihren Mitgeschäftsführer in der mündlichen Verhandlung eingelassen, ohne dass die Beklagtenseite dem substantiiert entgegengetreten wäre. Soweit diese Sachverhaltsdarstellung zutrifft, liegt es auf der Hand, dass die Klägerin seinerzeit davon ausgehen durfte, dass alles für die Straßenreinigung notwendige schon veranlasst bzw. durchgeführt worden war und sie sich selbst - nach Durchführung des Feuerwehreinsatzes am 12. Dezember 2014 und Aufnahme des zum Abbinden auf die Straßen aufgebrachten Granulats am Folgetag - um die Angelegenheit nicht mehr weiter zu kümmern brauchte. Ein Verschulden im oben dargestellten Sinne träfe die Klägerin aber wohl auch dann nicht, wenn sich der verunreinigte Straßenzug - wie von ihr ebenfalls geltend gemacht - schon vor dem Einsatz des Spezialunternehmens Y. wieder in einem verkehrs- und umweltgerechten Zustand befunden hat. Die Durchführung einer (kostenintensiven) maschinellen Nassreinigung unter Einsatz eines Spezialfahrzeugs wäre dann nämlich zur Beseitigung einer übermäßigen Straßenverschmutzung letztlich entbehrlich gewesen, die Beklagte hätte hierdurch mehr bekommen, als sie vorher hatte. Auch in diesem Fall könnte der Klägerin das schuldhafte Unterlassen weiterer Maßnahmen zur Straßenreinigung schwerlich vorgeworfen werden, weil der - primär sie treffenden - Reinigungspflicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Spezialunternehmens bereits genügt gewesen wäre. Den damit aufgeworfenen, auf der Tatbestandsebene liegenden Fragestellungen brauchte das Gericht jedoch nicht abschließend nachzugehen. Denn die angegriffenen Bescheide sind - davon unabhängig - jedenfalls auf der Ebene der Ermessensausübung mit Rechtsfehlern behaftet sind, die zu ihrer Aufhebung führen müssen. Aus der gesetzlichen Formulierung des § 15 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HStrG ("...anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast...") ergibt sich eindeutig, dass die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung, ob und wie die Verunreinigung einer Straße auf Kosten des Verursachers zu beseitigen ist, Ermessen auszuüben hat. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Gießen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2011 - 4 K 5402/10.GI -, veröffentlicht in juris), wonach sich dieses Ermessen auf zwei Ebenen erstreckt. Zunächst ist seitens der Behörde Ermessen dahingehend auszuüben, ob hinsichtlich der Verunreinigung im konkreten Fall nach Lage der Dinge überhaupt eine (ggf. weitergehende) Beseitigung zu veranlassen ist. Des Weiteren stellt sich auf der Ebene der Ermessensausübung - im nächsten Schritt - die Frage nach dem hierfür einzusetzenden Mittel ("Wie"). Im Rahmen der Ausübung des ihr vom Gesetzgeber übertragenen Auswahlermessens hat die Behörde in den Blick zu nehmen, ob sie eine Straßenverunreinigung selbst beseitigt oder ob sie Dritte mit der Beseitigung beauftragt. Hierfür kann auch eine Prüfung erforderlich sein, ob die Gemeinde im Einzelfall - je nach Art und Umfang der Straßenverunreinigung - gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Ausstattung der Feuerwehr gemäß § 3 HBKG selbst über die notwendigen Mittel zur Beseitigung einer Verschmutzung verfügt, bevor ein privater Dritter mit der Beseitigung beauftragt wird (vgl. VG Gießen a. a. O., siehe dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 A 556/11.Z -, VG Arnsberg, Urteil vom 2. August 2010 - 7 K 2390/09 -, jeweils juris). Aus der kurz gehaltenen Begründung des Ausgangsbescheids vom 19. August 2015 vermag das Gericht nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass der gegenüber der Klägerin erhobenen Kostenforderung eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung unter Einbeziehung der vorstehend dargelegten Grundsätze zugrunde lag. Hierüber vermag auch die im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 zur Zurückweisung des Rechtsmittels gegebene Begründung nicht hinweg zu helfen, da sich diese in der Bemerkung erschöpft, die Heranziehung zur Erstattung der Kosten für die Straßenreinigung sei rechtmäßig gewesen und entspreche der Vorschrift des § 15 Abs. 1 HStrG. Aus Sicht des Einzelrichters lassen die damit in Bezug genommenen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden schon nicht in ausreichendem Maße deutlich werden, dass die angegriffene Verwaltungsentscheidung überhaupt von dem Bewusstsein der mit der Angelegenheit befassten Behördenmitarbeiter getragen war, dass es insoweit einer Ermessensbetätigung bedurfte. Damit ist ein Ermessensfehler in Form des sog. Ermessensnichtgebrauchs festzustellen. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage kommt es auch nicht darauf an, dass sich in der Klageerwiderung - namentlich den Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2017 - ein zutreffendes Verständnis der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HStrG als sog. "Kann"-Vorschrift widerspiegelt, wie sich nicht zuletzt in der darin enthaltenen abschließenden Bemerkung zeigt, "dass die Beseitigung der Ölspur durch eine Fachfirma durch Veranlassung der Beklagten eine sachgerechte ermessensfehlerfreie Entscheidung gewesen" sei. Das Gericht ist aus Rechtsgründen daran gehindert, die Tragfähigkeit der hierzu angestellten Überlegungen der Beklagten unter dem Blickwinkel einer - nachgeschobenen - Ermessensausübung zu werten. Zwar kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre - von dem Verwaltungsgericht in den Grenzen des Satzes 1 der Regelung zu überprüfenden - Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Im Anwendungsbereich des § 114 Satz 2 VwGO liegen jedoch nur die Fälle, in welchen bei einem Ermessensverwaltungsakt unvollständige Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, nicht hingegen jene, in denen es an Ermessenserwägungen bisher fehlte, das Ermessen also noch gar nicht ausgeübt wurde oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben wurden (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 114 Rdnr. 50 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Klage kann aber selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn man über die vorstehend erörterte Problematik hinweg sieht und die von der Beklagten getroffene Entscheidung - bei Einbeziehung der im Klageverfahren nachgeschobenen Aspekte - in Anwendung von § 114 Satz 1 VwGO unter Ermessensgesichtspunkten würdigt. Unter dieser Prämisse erweisen sich die zur Rechtfertigung der Beauftragung des Spezialunternehmens angeführten Erwägungen jedenfalls auf der Stufe der Ausübung des Auswahlermessens ("Wie") als defizitär. Zwar mögen sich Art und Ausmaß der Schadenssituation am 12. Dezember 2014 nach dem Austritt von Dieselkraftstoff aus dem Baufahrzeug für die Beklagte so dargestellt haben, dass zur Gewährleistung einer zeitnahen und vollständigen Beseitigung der Verunreinigung ernsthaft nur behördlicherseits veranlasste Reinigungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen waren. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht der Eindruck, den die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder über die damalige Situation vor Ort vermitteln. Im Rahmen ihres Auswahlermessens dazu, wie diese Verunreinigung von den Betroffenen Straßen zu beseitigen war, standen der Beklagten allerdings mehrere Mittel zur Wahl. So war der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HStrG zum einen die Möglichkeit eröffnet, die Verunreinigung als Trägerin der Straßenbaulast auf Kosten der Klägerin unter Einsatz eigener Mittel selbst zu beseitigen. Des Weiteren stand es ihr offen, die festgestellte Verschmutzung unter Beauftragung einer Fachfirma fremd beseitigen zu lassen. Bei der hier zu treffenden Auswahl hat die Verwaltungsbehörde mit Blick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit - d.h. der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme - in den Blick zu nehmen, dass es für die Annahme der Notwendigkeit des regelmäßig mit hohen Kosten verbundenen Einsatzes eines Wasch- bzw. Saugfahrzeuges zur Nassreinigung - auch im Falle einer ganz speziellen Gefahrensituation - zumindest einer nachvollziehbar begründeten und in den Akten dokumentierten Einzelfallentscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr bedarf (vgl. dazu auch VG Arnsberg, Urteil vom 6. August 2010 - 3 K 1109/09 -, juris). Vorliegend hat die Beklagte zur Reinigung des betreffenden Straßenzuges zunächst nicht auf fremde Hilfe zurückgegriffen, sondern die örtliche Feuerwehr mit der Vornahme der Dieselbeseitigung vom Straßengrund und Maßnahmen zum Schutz der nahe liegenden Gewässer betraut. Es fehlt aber an einer hinreichend plausiblen und nachvollziehbaren Erklärung der Beklagten dazu, warum es im Anschluss an die insoweit ergriffenen Reinigungs- und Schutzmaßnahmen gleichwohl noch erforderlich war, die betreffenden Straßenzüge einer maschinellen Nassreinigung durch ein privates Unternehmen zu unterziehen. Ein aktenkundiger und hinreichend aussagekräftiger Nachweis darüber, dass dies aus feuerwehrtechnischer Sicht tunlich oder zweckmäßig war, existiert nicht. Insbesondere geben die von der Beklagten vorgelegten Einsatzberichtet der mit dem Einsatz betrauten Feuerwehrmitarbeiter hierfür nichts her. In diesem Berichten ist - jeweils gleichlautend - die von der Feuerwehr vor Ort vorgefundene Einsatzlage dargestellt. Ferner ist hierin die Einsatztätigkeit beschrieben ("verschiedene Kanaleinläufe mit Ölbindemittel umstreuen gegen Öl-Einlauf; Abstumpfen der Verkehrsflächen mit Ölbindemittel; Aufbau einer zweifachen Sperre vor dem Wasserdurchlass im Polder A.; Anforderung von Unterstützung durch den Ortsteil C.; Anforderung der Polizei sowie der Unteren Wasserschutzbehörde"). Hieraus ist nicht zu ersehen, dass die Beklagte seinerzeit - mit Hilfe der eingeschalteten Feuerwehr - nicht selbst in der Lage gewesen ist, die Dieselspuren auf den betroffenen Gemeindestraßen so zu beseitigen, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung des Straßenkörpers nicht mehr gegeben war. Vielmehr dürften die Einsatzberichte eher in der Weise zu deuten sein, dass aus feuerwehrtechnischer Sicht nach Abschluss des Einsatzes am 12. Dezember 2014 (mit Ausnahme des Abkehrens und der Aufnahme des auf den Straßen aufgebrachten Bindemittels) weiter nichts mehr zu veranlassen war. Denn in den Einsatzberichten ist abschließend lediglich vermerkt, dass die "Rücknahme der Ölsperren am Polder A. für den 22. Dezember 2014 geplant" sei. Auch ansonsten findet sich in dem Behördenvorgang kein belastbarer Hinweis darauf, dass nach dem Abschluss des Feuerwehreinsatzes aufgrund des Ausmaßes und der Art der Verunreinigung der Straßenoberflächen noch der Einsatz eines maschinellen Nassreinigungsgeräts erforderlich war. Der nicht näher belegte Vortrag der Beklagten, wonach sich der Zustand des betroffenen Straßenzuges in A. nach Kontrolle der Reinigungsarbeiten am 13. Dezember 2014 um 14:30 Uhr gegenüber dem - vergleichbaren - Schadensbild in E. nach erfolgter Straßenreinigung durch die Fachfirma Y. unterschiedlich dargestellt habe, ist insoweit nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als der Mitgeschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte das Spezialfahrzeug der Firma Y. in A. zur Beseitigung ausgetretenen Schweröls (nicht Dieselkraftstoffs) angefordert und die Schadenssituation sich aus diesem Grund - anders als von der Beklagten dargestellt - gerade nicht vergleichbar dargestellt habe. Mit den angefochtenen Verwaltungsakten ist zudem die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kostenerstattung für die Nassreinigung nicht substantiiert dargelegt. Zwar hat die Beklagte dem Ausgangsbescheid eine Rechnung der beauftragten Fachfirma vom 2. Januar 2015 beigefügt. Mit dieser Rechnung wurden der Beklagten - neben weiteren Rechnungspositionen - für den Einsatz der Großraummaschine "Ölvampir" über einen Zeitraum von insgesamt 5h 45m am Einsatzort A. (..., ..., ...., ...) bei Ansatz eines Stundensatzes von 425 € zunächst 850 € sowie für eine "Abreinigung am 15. Dezember 2012" weitere 1593,75 € in Rechnung gestellt. Weder aus dieser Rechnung noch aus dem Verwaltungsvorgang ergeben sich jedoch irgendwelche Feststellungen dazu, weshalb es zur vollständigen Beseitigung der ggf. noch vorhandenen Straßenverunreinigung über eine doch recht überschaubare Wegstrecke eines nahezu sechsstündigen Nassreinigungsvorgangs mit einem Spezialfahrzeug bedurfte. Dies gegenüber dem rechnungsstellenden Unternehmen zu hinterfragen und der Klägerin näher zu erläutern hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die von dem Dieselaustritt betroffenen Straßen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Fachfirma ihre Tätigkeit am Einsatzort A. aufgenommen hat, ausweislich der von der Klägerin im Termin vorgelegten - nach ihren Angaben unmittelbar im Anschluss an die Aufnahme des Granulats am 13. Dezember 2014 gefertigten - Lichtbilddokumentation bereits weitgehend, wenn nicht sogar vollständig von Dieselrückständen befreit waren und dort offenbar nur noch eine rötliche Einfärbung durch Granulatrückstände aufzufinden war. Insoweit sieht das Gericht durchaus auch Anhaltspunkte dafür, dass die Reinigungsfirma gegenüber der Beklagten möglicherweise überhöhte Kosten für den Einsatz geltend gemacht hat, die diese gegenüber der Klägerin nicht - jedenfalls nicht ermessensgerecht - als erstattungsfähig deklarieren kann. Diese Einschätzung gilt im Übrigen auch für die weiteren in der Rechnung aufgeführten Rechnungspositionen, etwa die mit 1.168 € angesetzte Position "Entsorgung Schmutzwasser/Ölgemisch". Bei der Regelung in § 15 Abs. 1 HStrG handelt es sich um eine gesetzlich normierte öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag. Hieraus folgt, dass ein hierauf gestütztes Kostenerstattungsverlangen nur diejenigen Aufwendungen betreffen kann, die im Hinblick auf die Beseitigung über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung einer Straße notwendig und erforderlich waren, was seitens der Beklagten bei der hier gegebenen Sachlage zu überprüfen gewesen wäre. Nach alledem erweist sich das mit dem Ausgangsbescheid geltend gemachte Kostenerstattungsverlangen der Beklagten als rechtswidrig, mit der Folge, dass auch der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid - einschließlich der damit erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen - aufzuheben ist. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Übrigen war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für die Klägerin notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der entsprechende Ausspruch im Tenor dieses Urteils findet seine Rechtfertigung darin, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall angesichts der durch die Streitsache aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen vom Standpunkt einer verständigen, nichts rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach der Vorbildung und Erfahrung ihrer Vertreter und den sonst erkennbaren Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 162 Rdnr. 18). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Die Klägerin betreibt im Gemeindegebiet der Beklagten ein Geschäftsunternehmen mit dem Geschäftsinhalt des Fuhr-, Bagger-, Raupen- und Containerdienstes. Im Zusammenhang mit einer Baustelle im Gemeindegebiet kam es am 12. Dezember 2014 zur Überführung eines Fahrzeugs von einem Baustellengelände zu dem Betriebshof der Klägerin im Gemeindeteil A.. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um eine - mit einem Radlader vergleichbare - befahrbare Walze ohne Kennzeichenpflicht mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h. Beim Rücktransport von der Baustelle zum Betriebsgelände verlor dieses Fahrzeug Dieselkraftstoff, weil es aufgrund eines Marderbisses zu einer Beschädigung der Tankzuleitung gekommen war. Hierdurch kam es zum Austritt von Dieselkraftstoff in einem dünnen Strahl, laut dem Vorbringen der Klägerin in einer Menge von weniger als einem Liter. Die Dieselspur zog sich durch die Straßen ..., ....,....,... (Ecke... Straße) bis zur Ecke und war teilweise, wohl aufgrund der regnerischen Witterung an dem betreffenden Tag, großflächig verteilt. Nach erfolgter Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr um 15:38 Uhr wurde die Dieselspur durch Feuerwehrmitarbeiter im Zusammenwirken mit drei Mitarbeitern der Klägerin mit Granulat abgestreut. Zudem wurden durch die Feuerwehr Gewässerschutzmaßnahmen eingeleitet sowie die Polizei und die Untere Wasserbehörde informiert, woraufhin Bedienstete dieser Behörden den Schadensort besichtigten. Das verstreute Granulat wurde am Folgetag durch Mitarbeiter der Klägerin aufgekehrt. Unabhängig davon beauftragte die Bürgermeisterin der Beklagten im Anschluss an telefonische Unterredungen mit dem Wehrführer der Feuerwehr, der mit dem Dieselunfall befassten Mitarbeiterin der Unteren Wasserbehörde und dem Mitgeschäftsführer der Klägerin X. ein - im Zusammenhang mit einem weiteren Ölunfall im Ortsteil E. vor Ort tätiges - Spezialunternehmen mit Sitz in F. (Firma Y.-Umwelt-Service) mit der Vornahme einer Straßenreinigung unter Einsatz einer Spezialmaschine ("Ölvampir"). Hierfür wurden der Beklagten von dem Unternehmen laut Rechnung vom 2. Januar 2015 Kosten in Höhe von insgesamt 5558,91 € in Rechnung gestellt. Diese Kostenforderung wurde von der Beklagten beglichen. Im Folgenden wurde die Klägerin durch die Beklagte im Hinblick auf die Schadensbeseitigung zur Kostenerstattung im Umfang von insgesamt 6.239,61 € herangezogen, wobei sich diese Summe aus Teilbeträgen in Höhe von 680,70 € (Feuerwehreinsatz) und 5.558,91 € (Einsatz der Firma Y.) zusammensetzte. In dem daraufhin eingeleiteten Klageverfahren, das bei der 6. Kammer des Gerichts anhängig war und unter dem Aktenzeichen 6 L 529/15.KS geführt wurde, wandte die Klägerin ein, dass die erhobenen Forderungen nicht in einem einheitlichen Bescheid geltend gemacht werden dürften. Diese Rechtsauffassung wurde von der Beklagten anerkannt, woraufhin unter dem 24. Februar 2015 ein Abhilfebescheid erging und das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Im Anschluss daran erließ die Beklagte unter dem 19. August 2015 zwei Bescheide, mit denen sie ihre Kostenforderungen jeweils getrennt weiterverfolgte. Gegen den Bescheid betreffend den Kostenansatz in Höhe von 5558,91 €, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10. September 2015 Widerspruch ein. Zeitgleich kam es zwischen den Beteiligten zum Streit hinsichtlich der - von der Klägerin angenommenen und von der Beklagten bezweifelten - aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsmittels. Das daraufhin von der Klägerin bei Gericht angebrachte Eilrechtsschutzgesuch hat die Kammer aus prozessualen Gründen als unzulässig gewertet (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. November 2015 - 2 L 1997/15.KS -). Diese Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof für wirkungslos erklärt, nachdem die Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angegriffenen Kostenbescheid - insoweit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung folgend - anerkannt hatte und die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 B 2740/15 -). Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Leistungsbescheid vom 19. August 2015 als unbegründet zurück und veranschlagte für diese Entscheidung Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 289,85 €. Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid, die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der Kosten für die Straßenreinigung durch die Spezialfirma sei rechtmäßig gewesen. Dieser entspreche der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG). Mit bei Gericht am 12. August 2016 eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom selben Tage hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des im Widerspruchsverfahren bestätigten Ausgangsbescheids verfolgt. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass der am 12. Dezember 2014 aus der fahrbaren Walze ausgetretene Dieselkraftstoff unter Beteiligung von drei Unternehmensmitarbeitern vollständig beseitigt worden sei. Dies sei in Abstimmung mit der hinzugekommenen Polizei sowie auch der Feuerwehr erfolgt. Zum Vorfallszeitpunkt habe es stark geregnet. Dies habe neben den übrigen Schadensbeseitigungsmaßnahmen dazu geführt, dass sich der Dieselkraftstoff weitestgehend bereits ausgeübt aufgelöst und verflüchtigt gehabt habe. Im Gespräch mit der Polizei und der Feuerwehr sei man dahingehend übereingekommen, dass die Angelegenheit nach dem Abstreuen der betroffenen Fahrbahnteile mit Granulat erledigt sei. Entgegen eigener Erwartung habe die Feuerwehr dann allerdings am Vorfallstag das Granulat nicht mehr von der Straße abgekehrt. Am 13. Dezember 2014 habe dann eine telefonische Unterredung zwischen der Bürgermeisterin der Beklagten und dem Mitgeschäftsführer der Klägerin X. stattgefunden, bei der sich die beiden gesprächsführenden Personen darauf geeinigt hätten, dass das noch auf der Straße verbliebene Granulat durch die Klägerin beseitigt werden solle. Der übernommenen Verpflichtung, das Granulat von der Straße zu beseitigen, hätten Mitarbeiter dann Folge geleistet, womit die Angelegenheit eigentlich als endgültig abgeschlossen und erledigt betrachtet worden sei. Auch nach dem Entfernen des Granulats sei jedoch für eine gewisse Übergangszeit noch eine leichte rötliche Verfärbung auf dem Asphalt zurückgeblieben. Dies sei aber ein völlig normaler Vorgang und habe nicht des weiteren Einsatzes eines Fachunternehmens zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer und umweltverträglicher Zustände bedurft. Gleichwohl habe die Beklagte dann im Lauf des Nachmittages des 13. Dezember 2014 den völlig überdimensionierten weiteren Einsatz der Firma Y. verfügt, der extrem kostenintensiv und dabei fachlich völlig unnötig sowie überzogen gewesen sei. Dessen Veranlassung habe im Übrigen der in den Vormittagsstunden im Gespräch getroffenen Vereinbarung widersprochen. Bei dieser Ausgangslage erweise sich die Heranziehung zu den angefallenen Reinigungskosten als rechtswidrig, insbesondere auch ermessensfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 19. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2016 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu wurde ausgeführt, dass es in der Tat zwischen den Beteiligten zu einer Kontaktaufnahme gekommen sei, um die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Dieselspur abzuklären. Die Klägerin sei hierbei darüber informiert worden, dass für sie die Möglichkeit bestehe, die Straße selbst zu reinigen, dies jedoch abschließend abgenommen werden müsse. Es seien aber auch Gespräche zwischen der Bürgermeisterin der Beklagten und dem Wehrführer der Feuerwehr und der Vertreterin der Unteren Wasserbehörde geführt worden, bei denen die möglichen Alternativen zur Reinigung des Straßenkörpers diskutiert worden seien, die sich aufgrund der Wetterlage "Dauerregen" als schwierig dargestellt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass einfaches Abkehren, wie es auch das Merkblatt für Ölbeseitigung auf öffentlichen Straßen vorsehe, nicht den notwendigen Erfolg bringen werde. Durch die Untere Wasserbehörde sei dabei auch ausgeführt worden, dass die Reinigung durch eine Spezialfirma durchgeführt werden müsse, um ein Einlaufen der Flüssigkeiten in die Kanalisation zu vermeiden. Des Weiteren sei diskutiert worden, ob es möglich sei, dass die Reinigung durch den Verursacher selbst durchgeführt werden könne. Dies sei mit der Einschränkung bejaht worden, dass anschließend eine abschließende Kontrolle erfolgen müsse, ob eine ausreichende Reinigung erfolgt sei. Insbesondere auf Seiten der Unteren Wasserbehörde hätten Zweifel darüber bestanden, ob ein Privater dies gewährleisten könne. Nachdem der Mitgeschäftsführer der Klägerin die Beklagte darüber informiert habe, dass er mit der Reinigung fertig sei, sei gegen 14:30 Uhr eine Kontrolle der Arbeiten erfolgt. Als Vergleichsmaßstab habe insoweit das Schadensbild eines vergleichbaren Unfalls gedient, der sich am 12. Dezember 2014 im Ortsteil E. ereignet habe und zu dessen Beseitigung die Firma Y. ohnehin mit Spezialgerät vor Ort gewesen sei. Hinsichtlich des Reinigungserfolgs in beiden Ortsteilen habe sich dabei - bei nahezu identischer Schadenslage - ein erheblicher Unterschied ergeben. So seien in A. noch Reste des Ölbindemittels feststellbar gewesen und die Straße habe in allen Regenbogenfarben geschillert. Aufgrund dieser Feststellungen habe sich die Beklagte - nicht zuletzt auch aufgrund der Nähe zu offenen Gewässer und der Tatsache, dass es weiterhin geregnet habe - dazu entschieden, die Spezialfirma mit der abschließenden Straßenreinigung zu betrauen, zumal diese zu dem betreffenden Zeitpunkt noch in E. im Einsatz gewesen sei. Die Möglichkeit, zunächst bei dem Konkurrenzunternehmen "Z." ein Vergleichsangebot einzuholen, habe nicht bestanden, da bei dieser Firma niemand erreichbar gewesen sei. Zum Beleg dieses Vorbringens hat sich die Beklagte auf die einschlägigen Einsatzberichte der Freiwilligen Feuerwehr sowie eine Lichtbilddokumentation gestützt, mit der der Feuerwehreinsatz und der damalige Straßenzustand dokumentiert worden ist. Auf die entsprechenden Unterlagen wird Bezug genommen. Die Klägerin ist der Behauptung der Beklagten, wonach durch eine Mitarbeiterin der Unteren Wasserbehörde auch noch nach dem Abstreuen der verunreinigten Straßenbereiche mit Granulat aufgrund der Witterungslage die Gefahr einer eventuellen Gewässerverunreinigung festgestellt worden sei, unter Verweis darauf entgegengetreten, dass sich die Straße nach der Reinigung bereits am 12. Dezember 2014 wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Da auf der 15-minütigen Fahrt durch A. bis zum Betriebshof in der B-Straße insgesamt lediglich 0,9 l Diesel ausgetreten seien, seien die von der Beklagten angenommenen Umweltschäden nicht zu befürchten gewesen und der insoweit betriebene Reinigungsaufwand unverhältnismäßig. Zum Beleg ihres Vorbringens hat sich die Klägerin ihrerseits auf Lichtbilder bezogen, auf denen laut ihrer Aussage der Zustand der von dem Dieselunfall betroffenen Straßenteile unmittelbar nach dem Abkehren des Granulats am 12. Dezember 2014 festgehalten ist. Zudem hat die Klägerin zu Beweiszwecken verschiedene Zeugen benannt. Mit Beschluss vom 21. November 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahrens, den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) sowie die Sitzungsniederschrift vom 22. Februar 2017 verwiesen. Vorgenannte Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.