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Urteil

2 K 1191/09.KS

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2010:1216.2K1191.09.KS.0A
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer baugestalterischen Festsetzung im Bebauungsplan: Farbe der Dacheindeckung
Tenor
Der Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer baugestalterischen Festsetzung im Bebauungsplan: Farbe der Dacheindeckung Der Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die zulässige Klage ist begründet. Die Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg, weil der Bescheid des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach dem seitens des Beklagten zur rechtlichen Grundlage seiner Verfügung gemachten § 53 Abs. 2 HBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 HBO). In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies gilt auch, soweit eine präventive bauaufsichtliche Prüfung entfällt (§ 53 Abs. 2 Satz 2 HBO). Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 HBO gehören auch die Regelungen der Gestaltungssatzung der Beigeladenen; hinsichtlich der Festset-zung der Farbe der Dacheindeckung ist diese Satzung jedoch unwirksam. Nach § 9 Abs. 4 BauGB in der (bereits) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.02.1994 geltenden Fassung können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des Baugesetzbuches Anwendung finden. In § 118 Abs. 4 HBO 1990 (vgl. Bekanntmachung der Neufassung der HBO vom 20.07.1990 - GVBl. I S. 475 -) ist geregelt, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen kann, dass Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und den Schutz und die Erhaltung von Baudenkmälern (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HBO 1990) in Bebauungspläne aufgenommen werden können und in diesem Fall für die öffentliche Bekanntmachung § 12 BauGB gilt. Von dieser Möglichkeit hat die Hessische Landesregierung mit § 1 der Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan vom 28.01.1977 (GVBl. I S. 102), die bis zum 31.05.1994 galt (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 5, § 88 Abs. 1 HBO vom 20.12.1993 - GVBl. I S. 655 -), Gebrauch gemacht. Die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung zur farblichen Gestaltung der Dachflächen im Plangebiet findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO 1990. Hiernach können die Gemeinden durch Satzung besondere Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen erlassen zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes. Zur äußeren Gestaltung einer baulichen Anlage gehört auch die Farbe der Dacheindeckung eines Hauses, so dass sie Gegenstand einer baugestalterischen Festsetzung im Bebauungsplan sein kann. Gegen die Gestaltungssatzung bestehen indes in formeller Hinsicht rechtliche Bedenken. Zunächst muss sich der Satzungsgeber bei seiner baugestalterischen Festsetzung des Umstandes bewusst sein, dass er insoweit eine landesrechtliche Satzung erlässt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.11.1996 - 4 UE 1216/93 -, HGZ 1997, 245, und Urteil vom 19.07.1988 - 4 UE 2766/86 -, BauR 1989, 178). Vorliegend trifft der Bebauungsplan die hier maßgebliche Regelung zur Farbe der Dacheindeckung wenigstens in seinen textlichen Festsetzungen unter Nummer 2 mit der Überschrift "Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 (4) Baugesetzbuch und § 118 HBO", während unter Nummer 1 "Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 (1) Baugesetzbuch und BauNVO" getroffen sind. Damit dürfte dem Erfordernis, dass sich der Satzungsgeber bei seiner baugestalterischen Festsetzung des Umstandes bewusst ist, dass er insoweit eine landesrechtliche Satzung beschließt, noch Genüge getan sein. Zweifelhaft ist aber ferner, ob die Gestaltungssatzung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Bestimmtheitsgebot genügt, wenn sie nur "rote und rotbraune Tonziegel oder vergleichbare Betonziegel" zulässt. Zweifel bestehen hier deshalb, weil nicht klar ist, was mit vergleichbaren Betonziegeln gemeint ist. So ist diese Vergleichbarkeit in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten auf das Material des Ziegels und seitens der Beigeladenen auf die Farbe des Ziegels bezogen verstanden worden. Bezieht sich die Vergleichbarkeit auf die Farbe des Ziegels, bleibt weiter unklar, welches Farbspektrum damit erfasst und zulässig ist, denn welche Farben der Farbe bzw. dem Farbton "rot und rotbraun" vergleichbar sein sollen oder sind, ist nicht eindeutig. So kann fraglich sein, ob beispielsweise ein brauner Betonziegel einem rotbraunen Tonziegel vergleichbar ist. Wäre die Frage zu bejahen, könnte auch die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Beschränkung der geforderten Beschichtung der Dachfläche in einem "roten oder rotbraunen Farbton" zu eng gefasst und deshalb rechtswidrig sein. Dies wäre hingegen nicht der Fall, wenn die Vergleichbarkeit in dem Sinne zu verstehen wäre, dass die Gestaltungssatzung nur "rote und rotbraune Tonziegel oder rote und rotbraune Betonziegel" zulässt. Bei einer solchen Auslegung wäre mit "vergleichbar" also eigentlich nicht "vergleichbar", sondern einschränkend "gleichfarbig" gemeint (vgl. zum Bestimmtheitsgebot bei der Festsetzung der Dachfarbe auch: einerseits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.1995 - 11 A 293/94 -, NVwZ-RR 1996, 491; andererseits Hess. VGH, Urteil vom 28.04.2005 - 9 UE 372/04 -, BRS 69 Nr. 150). Das Gericht lässt es dahinstehen, ob diese rechtlichen Bedenken letztlich durchgreifen; die Gestaltungssatzung genügt jedenfalls nicht den Erfordernissen des Vorliegens einer sachlichen Rechtfertigung und des Verhältnismäßigkeitsprinzips, ist deshalb nicht von der Satzungsermächtigung gedeckt und verletzt daher die auf Art. 14 Abs. 1 GG beruhende Baufreiheit. Das der Beigeladenen zukommende normative Ermessen ist durch die Reichweite der ihr landesrechtlich verliehenen Rechtssetzungsbefugnis begrenzt. Die Ermächtigungsnorm des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO 1990 macht die Festlegung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen davon abhängig, dass diese zur Durchführung baugestalterischer Absichten erforderlich ist. Dies bedeutet, dass mit einer auf diese Ermächtigungsnorm gestützten Gestaltungssatzung mehr bezweckt werden muss als die unterschiedslose Erhaltung der Gestaltung des gesamten Ortsbildes. Gestaltungsziele, die gleichermaßen für alle Ortsteile verfolgt werden könnten, können eine Gestaltungssatzung nicht rechtfertigen. Vielmehr müssen mit einer Gestaltungssatzung gebietsspezifische gestalterische Absichten verfolgt werden, die dem von der Gestaltungssatzung erfassten Gebiet ein besonderes Gepräge geben sollen. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO 1990 räumt den Gemeinden als örtlichen Satzungsgebern allerdings die Befugnis ein, allein aus gestalterischen Gründen Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen. Das Bauordnungsrecht darf somit - soweit dies im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig ist - auch für eine positive Gestaltungspflege nutzbar gemacht werden. Die Gestaltungssatzung muss sich dabei an den vom Satzungsgeber selbst verfolgten Zielen messen lassen. Ist das angegebene Gestaltungsziel nicht erreichbar, so ist die Satzung nicht sachgemäß und deshalb von der Satzungsermächtigung nicht gedeckt (vgl. zu allem: Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2007 - 4 UE 1287/06 -, NVwZ-RR 2007, 746). Nach den Darlegungen der Beigeladenen ist es Ziel der Gestaltungssatzung, eine landschaftsangepasste weitgehend einheitliche Dachfarbe im Plangebiet zu gewährleisten. Dieses Ziel ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend nicht erreichbar, weil es in sich widersprüchlich ist, indem einerseits eine Anpassung an die Landschaft erzielt werden soll, andererseits aber ausschließlich eine rote oder rotbraune Dachfarbe zulässig ist. Das Kriterium einer landschaftsangepassten Dacheindeckung verlangt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, das die Landschaft, an die die Anpassung erfolgt und die ihre Prägung wesentlich auch durch ihre Bebauung erfährt, in Blick genommen wird. Hierzu ist seitens des Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt worden, dass lediglich in den zusammenhängenden Neubaugebieten SB und E. - infolge der Satzungsregelung - nunmehr ein rotes Farbbild vorherrscht, während die Bebauung in dem sich nach einer Ackerfläche anschließenden Baugebiet in Weiterode durch dunkle bis schwarze Ziegel geprägt ist, das Stadtgebiet von Bebra alle Färbungen von rot bis schwarz aufweist und Gleiches auch für die Baugebiete in Richtung Rotenburg gilt. Von einer Anpassung an die Landschaft kann vor diesem Hintergrund schwerlich die Rede sein, wenn festgesetzt wird, dass im Plangebiet ausschließlich rote und rotbraune Ziegel zulässig sind, während das für Nordhessen typische Rot der Dachfarbe landschaftlich gerade nicht vorherrschend ist. Die Beigeladene verfolgt auch nicht das Ziel, ihre gesamten Ortsränder durch das für Nordhessen typische Rot zu prägen, so dass auch nicht erkennbar ist, dass sie andere Bebauungspläne dahingehend angepasst hätte, dass an den Ortsrändern neu einzudeckende Dächer gleichfalls in Rot oder Rotbraun gehalten werden müssen, um so eine entsprechende Prägung langfristig zu erreichen. In welcher Hinsicht indes das Plangebiet, in dem sich das Wohnhaus der Kläger befindet, durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, die die dort geltende streitbefangene Regelung der Gestaltungssatzung rechtfertigen, ist seitens der Beigeladenen nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Das sich südlich jenseits der Ackerfläche in geringer Entfernung anschließende Neubau-gebiet in Weiterode beispielsweise ist optisch gleichfalls weithin wirksam, indem seine Dachlandschaft schon aus der Ferne sichtbar in Erscheinung tritt und daher nicht weniger ortsbildprägend ist; dort finden sich indes ganz überwiegend dunkle Dächer, ohne dass dies in Widerspruch zu Vorgaben der Beigeladenen stünde. Ist die Gestaltungssatzung hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Farbe der Dacheindeckung mithin unwirksam, so kann auch der Beklagte von den Klägern nicht verlangen, dass diese die Dachfläche ihres Wohnhausneubaus in einem roten oder rotbraunen Farbton beschichten. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte zu tragen, weil er unterliegt. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat, besteht kein Anlass zu einer Billigkeitsentscheidung zugunsten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO und können ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten nicht auferlegt werden; ein Fall des § 155 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG und orientiert sich an den in der angefochtenen Verfügung veranschlagten vorläufigen Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme. Den Klägern wurde unter dem 07.08.2008 vom Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses erteilt. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 10.02.1994 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 35.2 "E." der Stadt Bebra. Unter Nummer 2.2 der textlichen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 118 HBO (1990) ist dort geregelt: "Als Dachdeckung sind nur rote und rotbraune Tonziegel oder vergleichbare Betonziegel zugelassen. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Bei An- und Umbauten ist die Dach-deckung dem bestehenden Altbau anzupassen. … Die Installation von Solaranlagen und/oder Photovoltaik-Module ist auf den Dachflächen zulässig." In der von den Klägern - geändert - eingereichten "Baubeschreibung allgemein" war an-gegeben, die Dacheindeckung solle in der Farbe gemäß Bebauungsplan erfolgen. Die Dacheindeckung wurde sodann mit anthrazitfarbenen Ziegeln vorgenommen. Mit Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 26.03.2009 erging gegenüber den Klägern die Anordnung, die Dachfläche ihres Wohnhausneubaus innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung in einem roten oder rotbraunen Farbton zu beschichten. Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Anordnung wurde die Ersatzvornahme angedroht, wobei deren Kosten vorläufig auf 2.500,00 EUR veranschlagt wurden. Zur Begründung wurde angegeben, die abweichende Bauausführung bedürfe in jedem Fall eines Genehmigungs- und Befreiungsantrags und stelle ohne einen solchen eine formell rechtswidrige Baumaßnahme dar. Darüber hinaus widerspreche die Abweichung auch dem materiellen Baurecht, da die Festsetzung Nummer 2.2 des Bebauungsplans Nr. 35.2 nicht eingehalten werde. Das zur Befreiung von dieser Vorschrift notwendige Einvernehmen der Stadt Bebra werde nicht erteilt. Eine nachträgliche Genehmigung sei daher nicht möglich. Aufgrund der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Dacheindeckung mit anthrazitfarbenen Ziegeln sei deren Beschichtung in einem roten oder rotbraunen Farbton entsprechend der erteilten Baugenehmigung und der Festsetzung des Bebauungsplans angeordnet worden. Nur durch diese Anordnung könnten wieder rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Die angeordnete Beschichtung der Dacheindeckung stelle das mildeste Mittel zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände dar. Die Anordnung sei somit notwendig und angemessen. Am 20.04.2009 wurde seitens der Bevollmächtigten der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Bei einer Ortsbesichtigung am 03.06.2009 wurde ausweislich des Protokolls des Anhörungsausschusses festgestellt, dass in dem Baugebiet rote Ziegel bis ganz dunkelbraune Ziegel, glasiert und unglasiert, vorhanden seien. Dabei hebe sich ein Haus - außer dem der Kläger - heraus, das eine sehr dunkelbraune Lasierung aufweise. In dem Baugebiet in W., das sich nach einer Ackerfläche zwischen den Baugebieten anschließe, herrschten dunkle bis schwarze Ziegel vor. Im Stadtgebiet von Bebra, das aus verschiedenen Positionen das Blickfeld mit bestimme, seien alle Färbungen von rot bis schwarz zu sehen. Gleiches gelte für die Baugebiete in Richtung Rotenburg. Das Baugebiet S. 1 und 2 weise ausschließlich rote Ziegel auf, so dass insgesamt, begrenzt auf die Neubaugebiete, durchgängig ein rotes Farbbild vorherrsche. Im Hinblick auf das Gesamtbild Bebras, das sich aus allen Blickpositionen erkennen lasse, bestünden Bedenken, ob die Satzungsregelung der Zulassung ausschließlich roter bis rot-brauner Ziegel rechtmäßig sei, da die sachliche Erforderlichkeit der zwingend vorgeschrie-benen roten Ziegel nicht erkennbar sei. Mit Widerspruchsbescheid des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 09.09.2009, zugestellt am 11.09.2009, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend angegeben, die rechtswirksame Satzung der Stadt Bebra sei von dem Beklagten ordnungsgemäß angewendet worden. Die Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, obliege ihm nicht. Mit am 07.10.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wird vorgetragen, die Kläger hätten zwar ihr Dach mit einer anthrazitfarbenen Dacheindeckung versehen und damit unstreitig ihr Bauvorhaben entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 35.2 der Stadt Bebra errichtet. Dieser Bebauungsplan könne jedoch nicht Grundlage der Baugenehmigung sein, da seine Regelungen zur Dacheindeckung rechtswidrig seien und somit keine Wirkung entfalten könnten. Da keine besonderen Umstände vorlägen, dürften verbindliche Festsetzungen zur Farbe der Dacheindeckung in dem Bebauungsgebiet nicht erfolgen. Die von den Klägern verwendeten Dachziegel, deren äußerer Eindruck eine anthrazitfarbene Wirkung erziele, entsprächen der teilweisen Ausführung anderer Gebäude in dem Baugebiet Eichkoppe. Darüber hinaus seien die Festsetzungen des Bebauungsplans in sich widersprüchlich, da sie einerseits als Dacheindeckung nur rote und rotbraune Tonziegel oder vergleichbare Betonziegel zuließen, andererseits aber vorschrieben, dass Flachdächer extensiv zu begrünen seien, und da sie zudem die Installation von Solaranlagen und/oder Photovoltaik-Modulen auf den Dachflächen zuließen, die bekanntlich schwarz bis anthrazit-grau seien. Die Festsetzung zur Farbe der Dacheindeckung in Nummer 2.2 des Bebauungsplans sei überdies nicht sachlich gerechtfertigt und insbesondere nicht von der Satzungsermächtigung in § 87 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH habe in dem Fall, in dem das Gestaltungsziel einer einheitlichen roten Dachfarbe nicht verwirklicht werden könne, weil etwa Nachbargebiete andere Dachfarben aufwiesen, die Anordnung einer roten Dachfarbe keine rechtliche Rechtfertigung und könne kein zulässiges gestalterisches Konzept entwickeln. Genau diese Situation liege im Plangebiet aber vor. Schaue man sich vom Plangebiet her um, so sehe man auf traditionell bebaute Bereiche der Ortsteile W. sowie der Kernstadt Bebra. Dort sei keinerlei einheitliche Dachfarbe entwickelt, sondern es fänden sich anthrazitfarbene Dachfarben neben roten Dachfarben sowie Eindeckungen mit Wellasbestplatten. In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinde sich das Baugebiet des Stadtteils W., in dem dunkle bis schwarze Ziegeln vorherrschten. Im Übrigen vom Plangebiet aus sichtbaren Stadtgebiet fänden sich alle Färbungen von rot bis schwarz. Vor diesem Hintergrund habe auch der Anhörungsausschuss die Auffassung vertreten, die seitens der Beigeladenen getroffene Festsetzung der Dachfarbe sei hier unwirksam. Ferner habe die Beigeladene in dem Baugebiet SB, das unmittelbar an das streitgegenständliche Bebauungsgebiet angrenze und zur Begründung einer einheitlichen roten Dachfarbe herangezogen werde, zwei Gebäude im Jahre 2007 bzw. 2008 abweichend mit einer schwarzen Dachfarbe genehmigt. Es handele sich hierbei um willkürliche Entscheidungen und es sei in keiner Weise nachzuvollziehen, warum die Beigeladene der Auffassung sei, das klägerische Bauvorhaben müsse unbedingt eine rote Dachfarbe aufweisen, während in einer Entfernung von ca. 200 m in dem einheitlichen Baugebiet schwarze Dachfarben gestattet worden seien. Im Übrigen wiesen die benachbarten Baugebiete E. im Stadtteil W., ebenfalls nur ca. 150 m von dem Bebauungsplangebiet E. II entfernt gelegen, überwiegend schwarze Dachfarben auf, wobei die Beigeladene der Auffassung gewesen sei, dass dort sogar schwarze und dunkle Dachfarben vorgeschrieben seien. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die mit Beschluss vom 10.11.2009 am Verfahren beteiligte Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, bei der Aufstellung des Bebauungsplans "SB" sei durch die Naturschutzbehörden auf das Landschaftsbild hingewiesen worden; in nordhessischen Landschaften sei überwiegend eine rote bis rotbraune Dachdeckung zu finden. Aufgrund dieser Hinweise sei die farbliche Einschränkung in den Bebauungsplan aufgenommen worden und in die nachfolgenden Bebauungspläne habe sie sich mit "hineingezogen". Ziel der Beigeladenen sei es somit lediglich gewesen, eine landschaftsangepasste Dacheindeckung zu gewährleisten und keine wie auch immer geartete Uniformität zu erzeugen. Schon die Formulierung der Festsetzungen, wonach rote und rotbraune Tonziegel oder vergleichbare Betonziegel zulässig seien, bestätige, dass die Beigeladene im Rahmen des Aufstellungsverfahrens dem Gebot der gerechten Abwägung bzw. dem Verhältnismäßigkeitsgebot Genüge getan habe. Die Beigeladene habe auf Anregung der Naturschutzbehörden lediglich eine Farbgebung vorgeschrieben, die sich an den nordhessischen Gegebenheiten orientiere und sich in das Landschaftsbild einfüge. Dies gelte für die Neubaugebiete in besonderer Weise, da sie sich am Rande bebauter Ortslagen befänden, optisch weithin sichtbar seien und - da schon aus der Ferne sichtbar - in besonderem Maße das Ortsbild prägten. Mit diesen Zielen gingen freilich gewisse Einschränkungen für die Bauherren einher. Eine Unwirksamkeit aufgrund der Diskrepanz zwischen der Festsetzung einer weitgehend roten Dachfarbe und der Zulassung von Solaranlagen und Photovoltaik-Modulen könne die Beigeladene nicht erkennen. Solarthermieanlagen würden regelmäßig in einer Größenordnung von drei bis sechs m² installiert, so dass im Regelfall weniger als 5 % der Dachfläche eine abweichende Farbe aufweisen würden. Daraus sei eine ernsthafte Beeinträchtigung der von der Beigeladenen verfolgten baugestalterischen Ziele nicht herzuleiten. Problematischer gestalteten sich Photovoltaikanlagen; allerdings sei nicht bekannt, dass in dem streitgegenständlichen Baugebiet Photovoltaikanlagen in einem Maße verbreitet wären, dass das von der Beigeladenen verfolgte Gestaltungsziel nicht mehr erreichbar sei. Umgekehrt sei es eher abwägungsfehlerhaft, Solarthermie- und Photovoltaikanlagen aufgrund der beabsichtigten Farbgebung vollständig auszuschließen, da in diesem Fall die berechtigten Interessen der Bauherren nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt werden würden. Absicht der Beigeladenen sei es nicht gewesen, das Plangebiet gestalterisch an benachbarte vorhandene Baugebiete sowie den Ortskern anzugleichen, sondern Ziel sei vielmehr gewesen, eine landschaftsangepasste weitgehend einheitliche Dachfarbe festzuschreiben. Dies habe nicht dazu dienen sollen, den gesamten Ortsrand durch das für Nordhessen typische Rot zu prägen, sondern das Baugebiet als solches "landschaftsangepasst" im Sinne der Stellungnahmen der Naturschutzbehörden zu gestalten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Ziel nicht erreicht werden könne. Mit Beschluss der Kammer vom 09.11.2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten des Beklagten (1 Hefter, Bl. 1 bis 144) und der Beigeladenen (2 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.