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Urteil

2 E 1090/04

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2006:0601.2E1090.04.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss betreffend eine Umgehungsstraße
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss betreffend eine Umgehungsstraße Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die im Einwirkungsbereich insbesondere von Lärmimmissionen der Straßentrassen liegen, die Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind. Da sich das Vorhaben durch den von ihm bewirkten Funktionsverlust der Sommerbachstraße als Landesstraße und das dadurch bewirkte erhöhte Verkehrsaufkommen auf der K .B. Straße auch auf den Abschnitt der B. Straße auswirkt, der von dem festgestellten Vorhaben räumlich zwar nicht erfasst wird, sich dadurch aber auch als wesentliche Änderung dieses Straßenabschnitts darstellt (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.03 -, NVwZ 1995, 907 ; vgl. dazu die Ausführungen auf S. 30 f. in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss), sind auch die Grundstücke der Kläger zu 3. und 17. als Anlieger an diesem Straßenabschnitt betroffen. Eine Verletzung der Kläger als Träger privater Belange, die im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sind, ist deshalb möglich (§ 42 Abs. 2 VwGO; vgl. Schoch u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 2005, § 42 Abs. 2 Rdnr. 265). Dass ihre Grundstücke oder Teile davon durch die geplante Trasse auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist nicht Voraussetzung für eine rechtliche Betroffenheit und damit die Zulässigkeit der Klage (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 74 Rdnr. 80). Der Kläger zu 17. ist mit seiner Klage auch nicht präkludiert. Zwar sind nach dem durch Gesetz vom 05.11.1998 (GVBl I., S. 418) in das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) eingefügten § 73 Abs. 4 Satz 3 mit Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Abs. 4 S. 1 HVwVfG alle Einwendung ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Da zugleich der ursprüngliche § 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG gestrichen worden ist, wonach die Anhörungsbehörde auch verspätet erhobene Einwendungen erörtern konnte (vgl, dazu auch Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rdnr. 80), ergibt sich ein grundsätzlicher Ausschluss verspätet erhobener Einwendungen, soweit sie nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen - was bei dem Kläger zu 17. offensichtlich nicht der Fall ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rdnr. 80 ff.; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2004, § 73 Rdnr. 69 ff. jeweils zum inhaltsgleichen Bundesrecht). Das gilt auch, soweit der Kläger zu 17. seine Einwendungsbefugnis als betroffener Eigentümer erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erworben hat; insoweit wächst er in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers hinein. Da dieser Einwendungen nicht erhoben hat, ist auch der Kläger zu 17. mit Einwendungen, die in einer Verletzung des Eigentums an seinem Grundstück begründet sind, ausgeschlossen (Obermayer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1999, § 73 Rdnr. 116; Stelkens, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2001, § 73 Rdnr. 84). Und mit der materiellen Präklusion entfällt die Klagebefugnis (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 80 Rdnr. 80). Dies betrifft aber nur die auf dem Eigentum an dem Grundstück beruhenden Einwendungen. Soweit der Kläger zu 17. auch Gesundheitsschäden aufgrund von auf das von ihm bewohnte Grundstück einwirkende Lärm- und Schadstoffimmissionen befürchtet und vorgetragen hat, gilt dieser Einwendungsausschluss nicht. Einwendungsbefugt sind nämlich nicht nur Eigentümer von Grundstücken, die von den von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen betroffen sind, sondern auch Person, die diesen Immissionen dauerhaft ausgesetzt sind und die sich diesen nicht entziehen können (BVerwG, Urteil vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57). Deshalb ist der Kläger, der nach den hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2006 abgegebenen Erklärungen erst nach dem Ablauf der Einwendungsfrist am 26.09.2000 das Eigentum an dem Grundstück B. im Jahre 2002 erworben und das darauf stehende Wohnhaus bezogen hat, mit Einwendungen, mit denen er die Beeinträchtigung seiner Gesundheit geltend macht und die er innerhalb der Einwendungsfrist nicht geltend machen konnte, nicht ausgeschlossen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.08.1985 - 7 OVG B 15/85 -, NVwZ 1986, 671; Stüer, Präklusion im Fernstraßenrecht, DöV 2003, 473, 480). Die Klage ist aber unbegründet. Gründe, die den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nichtig machen, gibt es nicht. Zwar bestehen Zweifel an der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten und offensichtlich auch dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Auffassung, das Land Hessen sei allein zuständiger Vorhabenträger auch für den Umbau der Kreuzung der L mit der K und im weiteren auch die Teilverlegung der K , die in der Baulast der Beigeladenen steht (§ 41 Abs. 2 StrG), weil es sich hierbei um eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG oder um ein Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben im Sinne von § 78 HVwVfG handeln würde. Das kann aber deshalb dahinstehen, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2006 unter anderem die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen vom 17.03./11.12.1998 zur Übertragung von Planungs- und Bauaufgaben an Kreisstraßen des Landkreises B-Stadt auf das Land Hessen und den Auftrag für die Durchführung einer Maßnahme an einer Kreisstraße vom 10.10.2000 vorgelegt hat, woraus sich ergibt, dass der Beklagte und der Beigeladene eine Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 S. 2 StrG geschlossen haben. Mit dieser Vereinbarung ist der Beklagte auch der allein zuständige Vorhabenträger, soweit das Vorhaben die Kreuzung mit der K 22 und deren Verlegung im Rahmen des Kreuzungsumbaus betrifft. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, die Vereinbarung ändere nichts daran, dass der Beigeladene als Träger der Straßenbaulast grundsätzlich Vorhabenträger für Veränderungen an der K 22 bleibe, ergäbe sich daraus kein Anspruch der Kläger auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Zwar wäre dann davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls insoweit rechtswidrig wäre. Hierauf allein könnten die Kläger, deren Grundstücke von dem Vorhaben nicht in Anspruch genommen werden, aber aus den weiter unten dargelegten Gründen der Rechtsschutzbeschränkung einen Aufhebungsanspruch nicht stützen. Und Nichtigkeitsgründe, die ihrer Klage zum Erfolg verhelfen könnten, gibt es insoweit nicht. Denn auch wenn man, wie regelmäßig dann, wenn die Behörde eines nicht zuständigen anderen Rechtsträgers handelt, von einem schweren Fehler ausgehen müsste (§ 44 Abs. 1 HVwVfG entsprechend, vgl. Stelkens, a.a.O., § 72 Rdnr. 129), wäre dieser wegen der grundsätzlich möglichen Zuständigkeit des Beklagten als Vorhabenträger im Hinblick auf § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG oder § 78 Abs. 2 S. 1 HVwVfG und die sich in diesem Zusammenhang ergebenden schwierigen Abgrenzungsfragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.02.1988 - 4 C 54.88 -, NVwZ 1989, 154 und vom 26.05.1994 - 7 A 21.93 -. NVwZ 1994, 1002; VGH Mannheim, Urteil vom 01.06.1993 - 5 S 59/93 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 15.06.1999 - 4 K 1/98 -, juris zur notwendigen Folgemaßnahme und BVerwG, Beschluss vom 04.08.2004 -9 VR 13.04 -, NVwZ 2004, 1500; Ronellenfitsch, Das Zusammentreffen von Planungen, VerwArch 1997, 175) nicht offensichtlich, was für die Annahme der Nichtigkeit aber erforderlich wäre (§ 44 Abs. 1 HVwVfG). Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung, ob insoweit ohnehin nur von Teilnichtigkeit - nämlich im Hinblick auf den Teilabschnitt der Umgehungsstraße, der den Kreuzungsbereich betrifft - auszugehen wäre mit der Folge, dass jedenfalls die Kläger zu 4. bis 16. keine Verletzung eigener Rechte geltend machen könnten, weil sie von diesem Teilabschnitt des Vorhabens nicht betroffen sind. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet auch im Übrigen nicht an einem Fehler, der zu seiner Rechtswidrigkeit führt und auf den die Kläger sich auch berufen können, so dass er aufgehoben werden müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer hier folgt, sind nämlich von einem Planfeststellungsbeschluss Betroffene, soweit sie nicht Eigentümer von Grundstücken sind, die durch die geplante Straßentrasse in Anspruch genommen werden und die deshalb von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung nicht betroffen sind, darauf beschränkt geltend zu machen, dass die planerische Abwägung ihrer eigenen Belange nicht ordnungsgemäß erfolgt und ungerecht ist oder das sie in ihrem Eigentumsrecht schwer und unerträglich betroffen sind (grundlegend BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; SächsOVG, Beschluss vom 08.12.2005 - 5 BS 159/05 -, juris; Obermayer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1999, § 74 Rdnr. 221; Schoch u.a., a.a.O, § 74 Rdnr. 225; Solveen, Zur materiellen Präklusion im Fernstraßenrecht, DVBl 1997, 803). Sie können also nicht die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen das Gebot der Planrechtfertigung, wegen der Verletzung von bei der Planung strikt zu beachtendem Recht (Planungsleitsätze) oder wegen Abwägungsfehlern geltend machen, wenn dadurch ihre eigenen rechtlich geschützten Belange nicht betroffen sind (BVerwG, Beschluss vom 13.03.1995 - 11 VR 5/95 -, NVwZ 1995, 904; Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, NVwZ 1999, 70). Die gerichtliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Fällen im übrigen weitergehend insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Einwände einer Überprüfung unterzogen werden, die die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG geltend gemacht (BVerwG, Beschluss vom 01.04.2005 - 9 VR 5/05 -, juris) und die sie auch im Klageverfahren vorgebracht haben (BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 - 4 A 31.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 150). Aber auch dann führen nur erhebliche Fehler, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 75 Abs. 1a S. 1 HVwVfG) und nur dann, wenn sie nicht durch eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 75 Abs. 1a S. 2 HVwVfG; BVerwG, Urteile vom 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110 und vom 12.11.1992 - 7 ER 300.92 -, NVwZ 1993, 266; VGH München, Urteil vom 26.03.2003 - 8 A 02.40065 -, NVwZ-RR 2004, 328), zum Erfolg der Klage. Legt man diesen Prüfungsrahmen an, so lässt sich ein Verstoß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegen das Gebot gerechter Abwägung, der zu seiner von den Klägern beantragten Aufhebung führen müsste, nicht feststellen. Hierauf ist der Rechtsschutzanspruch der Kläger nämlich angesichts des Umstandes beschränkt, dass Flächen ihrer Grundstücke von dem Vorhaben nicht berührt werden und, wie im folgenden noch näher dargelegt, sie in ihren Eigentumsrechten auch nicht schwer und unerträglich betroffen sind. Im Einzelnen: Soweit der Beklagte im Hinblick auf den Kreuzungsumbau der L mit der K und der Verlegung der K nicht zuständig sein sollte und der Beschluss jedenfalls insoweit rechtswidrig sein sollte, wie oben dargelegt, sind dadurch rechtlich geschützte Belange der Kläger jedenfalls nicht betroffen, so dass dies ihrer Klage auch nicht zum Erfolg verhelfen kann.. Aber auch aus dem Vortrag der Kläger zur Begründung ihrer Klage ergibt sich kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Kläger begründen ihre Klage damit, dass die Begründung für den Bau der Umgehungsstraße für den Ortsteil G. entgegen den Annahmen in dem Planfeststellungsbeschluss, die Umgehungsstraße sei aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen dringend erforderlich und sie verbessere die Anbindung des Raumes B. und von Teilen des S.-Kreises (S. 24 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), unzutreffend sei. Dieser Einwand betrifft die Planrechtfertigung (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 32), nicht aber die Abwägung der Belange der Kläger mit anderen, insbesondere öffentlichen Interessen und ist deshalb der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren entzogen. Entsprechendes gilt, soweit die Kläger ihre Klage damit begründen, dass das Vorhaben gegen § 8 StrG verstoße, wonach Umgehungsstraßen so anzulegen sind, dass sie im Wesentlichen frei von Einmündungen höhengleicher Kreuzungen sind. Soweit die Kläger damit die Verletzung strikten Rechts rügen, das der Abwägung entzogen ist (sog. Planungsleitlinien; vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 40 ff., 43) und durch das der Schutz der Rechte der Kläger nicht bezweckt ist, sondern nur öffentliche Interessen betroffen sind, lässt sich hierauf ihr Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht stützten. Nichts anderes gilt für den Vortrag der Kläger zur Begründung ihrer Klage, der Planbereich sei willkürlich gewählt sei; er hätte einen größeren Bereich insbesondere zwischen B. Straße und O.-straße und der N. Straße bzw. K. Straße mit umfassen müssen, da dieser Bereich ebenfalls belastet würde. Die Kläger rügen weiterhin einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil das Vorhaben die Verkehrsbelastung der Umgebung nicht mindere, sondern nur verlagere. Soweit sie damit einen Verstoß gegen den sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Grundsatz rügen, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss alle Probleme und Konflikte, die durch das Vorhaben aufgeworfen werden, in angemessener Weise zu lösen sind und ein Vorbehalt späterer Regelung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 26), können sie damit keinen Erfolg haben. Soweit sie damit allerdings eine unzureichende Berücksichtigung und gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange vortragen wollen (BVerwG, Beschluss vom 14.09.1987 - 4 B 179.87 -, NVwZ 1988, 363 ), ergibt die nachfolgend dargestellte Prüfung, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht auf einem Abwägungsmangel beruht. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage weiter vor, die von dem Straßenbauvorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen seien bei der Planentscheidung des Beklagten nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Zum einen seien die neuen - bereits erschlossenen oder geplanten - Baugebiete in der Umgebung des Ortsteils G. nicht hinreichend bei der Errechnung der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung berücksichtigt. Außerdem sei die Zunahme des Verkehrs unzutreffend ermittelt. Der Prognosezeitraum sei zu kurz gewählt; er müsse 15 bis 20 Jahre und nicht nur die Zeit bis 2010, wie der Planfeststellung zugrunde gelegt, betragen. Für die Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle könnten auch Spitzenpegel herangezogen werden; im übrigen gelte für die Grundstücke am Z. und am B. - dies betrifft die Kläger zu 4. bis 16.- die Besonderheit, dass hier zunächst eine Tieflage der Straße geplant gewesen sei, auf die die Kläger vertraut hätten, die aber als zu aufwendig verworfen worden sei. Diese Variante hätte weiter untersucht und abgewogen werden müssen. Außerdem seien die Kläger dieser Grundstücke insofern noch besonders betroffen, weil die Kreuzung am K.-Platz zu weiteren Lärmimmissionen führen werde. Die Kläger berufen sich damit insgesamt auf eigene rechtlich geschützte Belange, die in der Abwägung Berücksichtigung finden und gerecht mit den anderen bei der Planung zu berücksichtigenden Belangen abgewogen werden müssen, was der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich ist. Dabei lässt das Gericht offen, ob alle diese Einwände der Kläger der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren offen stehen oder ob die Kläger mit einem Teil dieser Einwände ausgeschlossen sind, weil sie sich nicht aus ihren rechtzeitig im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen ergeben. Denn keiner dieser im vorliegenden Klageverfahren angeführten Gründe führt zum Erfolg der Klage. Soweit die Kläger vortragen, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung beruhe auf einer unzutreffenden Tatsachenerhebung und einer fehlerhaften Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung und deshalb auch der zu erwartenden Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken, trifft dies nicht zu. Dabei ist davon auszugehen, dass die einem Planvorhaben zugrunde liegende Prognose über die voraussichtlich hiervon ausgehende Lärmbelastung auf die Umgebung nur dann zu beanstanden ist, wenn sie methodische Fehler aufweist und die vorhandenen Erkenntnismittel nicht sachgerecht nutzt (BVerwG, Urteile vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56,110,131, vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O. und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, DVBl 2003, 1069). Dem Planfeststellungsbeschluss liegen die Berechnungen in der Verkehrsuntersuchung L - Umgehung G. - des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen B-Stadt vom Juli 1997 (Anlage 9), die Aktualisierung der Verkehrsprognose vom 28.07.2003 (Anlage 9 a), die schalltechnische Untersuchung vom 20.09.1999 (Anlage10) sowie die aktualisierte schalltechnische Untersuchung vom 29.07.2003 (Anlage 10 a) zu Grunde. Soweit die Kläger einwenden, die Berechnung der Lärmimmissionen beruhe auf veralteten Zahlen einer Verkehrszählung aus dem Jahre 1995, mag dies zwar auf die Verkehrsuntersuchung vom Juni 1997 und die schalltechnische Untersuchung vom 20.09.1999 zutreffen. In der aktualisierten Verkehrsprognose vom 20.07.2003 sowie der entsprechenden aktualisierten schalltechnischen Untersuchung vom selben Tage sind dagegen aber Zahlen aus einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 berücksichtigt. Diese aktualisierten Untersuchungen und Verkehrszählungen sind im Rahmen der Beurteilung der Lärmimmissionen in dem Planfeststellungsbeschluss auch berücksichtigt und der Abwägung zugrunde gelegt worden (s. S. 74 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), weshalb der Einwand der Kläger, der Planfestsetzungsbeschluss beruhe auf fast 10 Jahre alten, nicht mehr aktuellen Zahlen, nicht zutrifft. Auch der dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Prognosezeitraum ist in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine gesetzliche oder auf einem Gesetz beruhende Festlegung eines Prognosezeitraums nicht erfolgt ist. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus der für die Berechnung der Lärmimmissionen von Verkehrswegen einschlägigen 16. BImSchV. Aus der Begründung zu dieser Verordnung ist allerdings zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber von einem Prognosezeitraum von 10 bis 20 Jahren ausgegangen ist (BR-Drs 661/89. S. 37; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, UPR 1996, 346). In diesem Rahmen hält sich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Prognosezeitraum, wenn er in der aktualisierten Verkehrsprognose vom 28.07.2003 bis zum Jahr 2015 reicht. Im Übrigen ist der gewählte Prognosezeitraum nur dann zu beanstanden, wenn seiner Wahl unsachliche Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1006). Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Soweit die Kläger bemängeln, dass die zugrunde gelegte Verkehrsprognose nicht die tatsächliche Entwicklung in der Umgebung von G. mit neuen Bau- und Gewerbegebieten berücksichtige, sondern von einem linearen Zuwachs des Verkehrs ausgehe, trifft dies ebenfalls nicht zu. Denn der Verkehrsuntersuchung vom Juli 1997 liegen die Strukturdaten für den Einzugsbereich der geplanten Trasse sowie deren Entwicklung zugrunde, wie sie der Zweckverband Raum B-Stadt ermittelt hat. Diese beruhen auf der für die Verkehrsentwicklung maßgeblichen Einwohnerzahl und der Anzahl der Arbeitsplätze auch für die Zukunft und enthalten einen Korrekturfaktor "Sonderverkehre", mit denen Ausbildungs- Freizeit- und Dienstleistungsverkehre berücksichtigt werden (S. 7 der Verkehrsprognose vom Juli 1997). Dabei entstammen die Daten für die angenommenen strukturellen Entwicklungen den Zielwerten des Zweckverbandes Raum B-Stadt (S. 6). Dementsprechend ist dem Planfeststellungsbeschluss entgegen der Annahme der Kläger nicht allein eine linear verlaufende, sondern auf weiteren planerischen Entscheidungen beruhende Entwicklung zugrunde gelegt worden. Dass diese Daten unzutreffend wären oder signifikante Entwicklungen in dem relevanten Bereich insbesondere auch im Hinblick auf die bisherige und zukünftige Ausweisung von Baugebieten nicht erfassen würden, dafür gibt es keine Anhaltspunkte, und auch die Kläger haben Entsprechendes substantiiert nicht dargelegt. Einen linearen Zuwachs hat die aktualisierte Verkehrsprognose vom 28.07.2003 im übrigen nur für die allgemeine Zunahme des Verkehrs im Rahmen der Neuberechnung auf das Jahr 2015 hin angenommen, und zwar in Höhe von 1 % bis zum Jahr 2010 und für den in der aktualisierten Verkehrsprognose zusätzlich berücksichtigten Zeitraum 2010 bis 2015 jährlich um 0,75 % (S. 1 der aktualisierten Prognose vom 28.07.2003). Und dass die aktualisierte Verkehrsprognose ebenfalls noch auf das Jahr 2010 und nicht auf 2015 bezogene Strukturdaten und im übrigen lineare Zuwächse zugrunde legt, ist angesichts des Umstandes, dass auch der zuvor in Kraft getretene Regionalplan Nordhessen 2000 (StAnz 2001, 2901) ebenfalls nur auf das Jahr 2010 bezogene Strukturdaten veröffentlicht hat, nicht zu beanstanden. Dass der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Verkehrsprognose unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde liegen oder dass diese methodische Fehler enthält, davon ist deshalb nicht auszugehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Vergleich der Verkehrszählungen 1995 und 2000, dass die tatsächlichen Zahlen des Jahres 2000 der auf der Basis der Zahlen des Jahres 1995 errechneten Steigerung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsbewegungen (DTV) im wesentlichen entsprechen und, wo sie abweichen ( Umgehung 1. BA; Richtung N.; K 22 Richtung H.), sich keine signifikanten Abweichungen für die auf das Jahr 2015 bezogene Prognose ergeben (Umgehung 2. BA : + 1,8 % und B.- Straße/K -2,9 %; vgl. S. 1 der aktualisierten Verkehrsprognose vom 28.07.2003). Soweit deshalb der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden schallschutztechnischen Untersuchung vom 20.09.1999 (Anlage 10) in der aktualisierten Fassung vom 28.07.2003 (Anlage 10 a) diese Verkehrsprognose zugrunde liegt, ist diese nicht zu beanstanden. Einwände gegen die in der schalltechnischen Untersuchung durchgeführte Art der Berechnung, die auf dem durch die 16. BImSchV vorgeschriebenen Berechnungsverfahren beruht, haben die Kläger nicht vorgetragen und sie sind im übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit die Kläger im Rahmen der von ihnen vorgebrachten Einwendungen davon ausgegangen sind, dass angesichts der Trassenführung in der Ortsdurchfahrt von Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgegangen werden muss, die höhere Lärmwerte bewirken als in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt, führt das zu keiner anderen Beurteilung. In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist diesbezüglich festgestellt, dass der Plan neben der Linienführung mit einem Radius (R=140) als geschwindigkeitsbegrenzende Maßnahme südlich der Einmündung des Mastenweges einen Fahrbahnteiler mit Verschwenkung des Fahrstreifens Richtung G. nebst Hochbordanlage und Pflasterrinne sowie die Pflanzung eines Baumtores vorgesehen hat, womit auf die Einhaltung der in der Ortsdurchfahrt zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingewirkt werden kann. Wenn der Beklagte angesichts dieser Umstände davon ausgeht, dass die berechneten Lärmimmissionen im Wesentlichen zutreffen, ist das nicht zu beanstanden. Soweit die mit ihren Grundstücken im Bereich der neuen Trasse liegenden Kläger auf die Auswirkungen der Lichtsignalanlage an der Kreuzung K.-Platz verweisen, können sie daraus deshalb nichts für sich herleiten, weil die Auswirkungen dieser Anlage in der schalltechnischen Untersuchung bereits berücksichtigt sind (S. 4 der aktualisierten schalltechnischen Untersuchung vom 28.07.2003) und sich daraus ergibt, dass die Lärmgrenzwerte nur auf dem der Kreuzung unmittelbar benachbarten Grundstück (K.Platz) nicht aber auf den übrigen Grundstücken und damit auch nicht auf den Grundstücken der Kläger überschritten werden. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufgrund der schalltechnischen Untersuchungen davon ausgeht, dass die Grundstücke der Kläger zu 4. bis 16., die von der geplanten Neutrassierung der L 3218 betroffen sind, keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind. Denn diese halten sich nach den Ergebnissen für die Immissionsorte 8 bis 15 und 17 alle im Rahmen der von der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV vorgegebenen Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Und soweit für die an der K und der B. Straße liegenden Grundstücke (Immissionsorte Nr. 20, 20a, 21 und 26 bis 29) danach davon ausgegangen werden muss, dass die Lärmimmissionen diese Grenzwerte übersteigen, hat der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dies berücksichtigt, abgewogen und Auflagen zum passiven Lärmschutz getroffen. Entsprechendes gilt auch für die Außenbereiche der an der B. Straße bzw. O.-Straße liegenden Grundstücke der Kläger zu 1. bis 3. und 18. Denn in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sind die Lärmbeeinträchtigungen dieser Grundstücke in die Abwägung eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise mit abgewogen worden. Wenn der Beklagte diese Belange zurückgestellt (S. 65 f., 120 f. des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. Kodal, a.a.O., Kap. 34 Rdnr. 30.73), aber den Eigentümern dieser Grundstücke zugleich einen Anspruch auf Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen bzw. die Beeinträchtigung des Außenbereichs zugesprochen hat (S. 6 des Planfeststellungsbeschlusses untern Ziff. III 3), lässt das einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Aus der aktualisierten schalltechnischen Untersuchung ergibt sich dabei auch, dass die Schallimmissionen, von denen die Grundstücke der Kläger betroffen sind, in jedem Fall deutlich unter der Schwelle der Unzumutbarkeit und eines enteignungsgleichen Eingriffs liegen, die für Wohngebiete in der Regel mit 70 - 75 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 25.03.1993 - III ZR 60/91 -, NJW 1993, 1700; BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 -, NVwZ 1999, 67). Dass diese Schwelle gleichwohl erreicht sei bzw. in ihrem Fall niedriger anzusetzen sei, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger und den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die ohne Beanstandung in die Abwägung einbezogenen Lärmeinwirkungen auch nicht von solchem Gewicht, dass eine andere Trassenvariante oder sogar ein Absehen von der geplanten Trasse als einziges Ergebnis einer gerechten Abwägung in Betracht gekommen wäre. Einen Abwägungsmangel, den die Kläger auch rügen könnten, läge vielmehr nur dann vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss den Ausgleich der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen hätte, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, 14.02.1997 - IV C 21.74 -, a.a.O.). In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sind die gegenläufigen Interessen insbesondere der Anwohner der L im bisherigen Verlauf in der Ortslage von G. und die der Anwohner an der geplanten Trasse sowie die der durch die Sperrung der Oberen Sommerbachstraße und Aufwertung der K in der Ortslage G. betroffenen Anwohner im einzelnen zutreffend dargelegt und gegeneinander abgewogen worden (S. 41 ff., 60 f, 66 ff.). Dabei war für die Entscheidung zugunsten der im Planfeststellungsbeschluss festgeschriebenen Trasse (Planvariante P 2) maßgeblich, dass dadurch der Ortskern von G. entlastet und städtebaulich aufgewertet werden kann - was als hinreichend konkretisierte Planung der Stadt A-Stadt in die Abwägung eingestellt werden konnte (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 77) -, weniger Haushalte dadurch belastet werden und die Belastung der Haushalte durch die neue Trasse durch die Mittellage der Straße und die größere Entfernung der Häuser zur Trasse im Schnitt geringer ausfällt. Diese Erwägungen lassen Ermessensfehler, die auf einer Verkennung des objektiven Gewichts der beteiligten Belange beruhen, nicht erkennen. Soweit die Kläger einwenden, die größere Anzahl der entlasteten Haushalte komme nur dadurch zustande, dass die S.-Straße für den Durchgangsverkehr geschlossen werde, trifft das zwar zu. Daraus können die Kläger aber deshalb nichts herleiten, weil sich in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Hinweis auf das sich sonst nicht zu erreichende Planungsziel der Entlastung des Ortskerns von G. und seiner städtebaulichen Aufwertung sowie der Entlastung der Anwohner an der L 3218 (alt) im Ortsbereich von Lärm- und Schadstoffimmissionen auch für die veränderte Verkehrsbedeutung der Straße eine nachvollziehbare Begründung findet (S. 37 f., 69 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Auch der Einwand der Kläger zu 4. bis 16., die Abwägung ihrer Belange sei deshalb fehlerhaft, weil ihre Lärm- und Schadstoffbelastung bei Realisierung der ursprünglich geplanten Tieflage der neuen Straßentrasse geringer ausfiele, führt das nicht zu einem Erfolg ihrer Klage. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ist dieser Einwand bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt worden. Danach ergibt sich, dass in den früheren, nicht realisierten Planungen der Umgehungsstraße eine Tieflage der Trasse etwa 6 m unter der Geländefläche vorgesehen war. Hiervon sei man aber wegen des Ausmaßes des dadurch erforderlichen Eingriffs und des erforderlichen Mehraufwands, der nach den Angaben des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen B-Stadt etwa 4.600.000,00 DM ausgemacht hätte, sowie aufgrund des Umstandes abgerückt, dass durch die Tieferlegung der Trasse auf 6 m unter der Geländeoberfläche gegenüber der jetzt festgesetzten Mittellage, die ca. 2,5 bis 4 m unter der Geländeoberfläche liege, nur eine Reduzierung der Lärmbelästigung der angrenzenden Grundstücke um etwa 1 dB(A) erreicht werden könne, die subjektiv kaum empfunden werde, abgerückt (S. 95 ff. des Beschlusses). Die darin zum Ausdruck kommende Gewichtung der verschiedenen Interessen steht weder zu deren objektiven Gewicht in einem Missverhältnis noch ist der im Planfeststellungsbeschluss getroffene Ausgleich zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der prognostizierte finanzielle Mehraufwand für die öffentlichen Haushalte durchaus ein Umstand, der in das Abwägungsmaterial einzustellen und mit abzuwägen ist (BVerwG, Urteile vom 28.02.1996 -4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 und vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1). Und der von den Klägern vorgebrachte Einwand, die Realisierung der Tieflage wäre bei zügiger Planung nicht so kostenaufwendig gewesen, weil unter anderem die Kosten für die Entsorgung des Aushubmaterials deutlich geringer ausgefallen wären (vgl. S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses), führt bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil es eine gegenüber den Klägern bestehende Verpflichtung des Beklagten zur Planung und Realisierung des Vorhabens zu einem früheren Zeitpunkt nicht bestanden hat oder besteht. Dass die Kläger bei Realisierung des Vorhabens von Lärmimmissionen betroffen sein werden, die höher sind, als wenn das Vorhaben nicht realisiert wird, ist ein Umstand, den der Beklagte, wie dargelegt, zutreffend in die Abwägung eingestellt und mit den übrigen Belangen abgewogen hat. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dieser Umstand nämlich auch im Rahmen des Optimierungsgebots von § 50 BImSchG einer Abwägung nicht entzogen (BVerwG, Beschluss vom 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, NVwZ 1997, 165; Landmann u.a., Umweltrecht, Stand 2005, § 50 BImSchG Rdnr. 59). Nichts anderes gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen und dabei insbesondere nicht die Entscheidung über aktiven und passiven Lärmschutz nicht der Abwägung unterliegt (so aber BVerwG, Urteil vom 05.03.1997 - 11 A 25.95 -, DVBl 1997, 831), sondern eine gebundene Entscheidung nach § 41 BImSchG darstellt (so BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248). Denn im Planfeststellungsbeschluss sind für die Grundstücke, auf die nach den schalltechnischen Untersuchungen die Lärmgrenzwerte von § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV übersteigende Lärmimmissionen einwirken werden - das betrifft die Grundstücke der Kläger zu 1. bis 3. und 17. - Auflagen zum passiven Lärmschutz vorgesehen. Dass der Beklagte dabei keinen aktiven Schallschutz etwa in Form von Lärmschutzwänden, sondern passiven Lärmschutz vorgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn von aktiven Schallschutzmaßnahmen ist nicht nur dann abzusehen, wenn die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (§ 41 Abs. 2 BImSchG), sondern auch dann, wenn etwa wegen vielen Grundstückszufahrten oder sonstigen örtlichen Gegebenheiten eine Reduzierung von Lärmschutz praktisch nicht erreichbar ist oder angesichts enger Durchfahrtstrassen nur unter Inanspruchnahme von Grundstücksflächen Dritter und mit einem städtebaulich inakzeptablen Ergebnis realisierbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1994 - 4 B 209.94 -, juris; Kodal, Straßenrecht, 1999, Kap. 34 Rdnr. 51.32; Strick, Lärmschutz an Straßen, 1998, Rdnr. 116 ff.; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, a.a.O.). Wenn deshalb in Übereinstimmung mit der von den Klägern in ihren Einwendungen geäußerten Auffassung in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ausgeführt ist, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen wegen der hier angetroffenen Gegebenheiten, insbesondere aus städtebaulichen Gründen und zur Vermeidung eines Eingriffs in privat bebaute Grundstücke nicht in Betracht kommen (s. S. 62 des Planfeststellungsbeschlusses), so entspricht dies diesen Vorgaben. Soweit die Kläger eine größere Beeinträchtigung ihrer Grundstücke mit Luftschadstoffen aufgrund der geplanten Umgehungsstraße einwenden, begründet dies keinen beachtlichen Abwägungsmangel, der der Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Die Belastung der Umgebung - und damit auch der Grundstücke der Kläger - mit Luftschadstoffen ist Gegenstand der Ermittlung der betroffenen Belange im Planaufstellungsverfahren gewesen. Im Rahmen der Planaufstellung sind Abschätzungen der Schadstoffbelastung vom 20.09.1999. 17.08.2001 und 29.07.2003 erstellt worden, die als Anlagen Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sind. In der Abschätzung vom 29.07.2003 werden auf der Grundlage eines EDV-gestützten Berechnungsverfahrens (MLuS-02) für den Bereich der geplanten Umgehung einschließlich der Anschlussstrecke (Besser Straße) für die festgesetzte Planvariante (P2) die zu erwartenden Konzentrationen der Luftschadstoffe im Bereich der neuen Straßentrasse sowie der Ortsdurchfahrt im Zuge der neuen Verkehrsbedeutung der K /B. Straße und im Bereich der bisherigen Ortsdurchfahrt berechnet. Dieser Berechnung liegt die sich aus der Verkehrsprognose ergebende Verkehrsbelastung der einzelnen Straßenabschnitte zugrunde. Dabei sind entgegen den Angaben in der überarbeiteten Abschätzung vom 29.07.2003, wonach die Verkehrsdaten für das Prognosejahr 2010 zugrunde gelegt worden sein sollen (S. 3), tatsächlich die Verkehrsbelastungszahlen für 2015 aus der aktualisierten Verkehrsprognose vom 28.07.2003 zugrunde gelegt worden, wie die DTV-Zahlen für die einzelnen Abschnitte zeigen. Diese Abschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass auch im Falle der Realisierung der geplanten Umgehungsstraße die geltenden Grenz- und Leitwerte an keiner Stelle der geplanten Umgehungstrasse und der neuen Anschlussstrecken (K ), und zwar weder im Entfernungsbereich bis 200 m noch im unmittelbaren Einwirkungsbereich (Entfernung bis 10 m vom Fahrbahnrand) sowie an ausgewählten Immissionsorten ( einzelne bebaute Grundstücke an der geplanten Trasse) überschritten werden (S. 5 der überarbeiteten Abschätzung der Schadstoffbelastungen vom 29.07.2003). Für den Bereich der alten Ortsdurchfahrt ergibt sich zwar kein einheitliches Bild; insgesamt ist aber mit einer Minderung der Schadstoffemissionen im Mittel um ca. 32 % zu rechnen (S. 6). Soweit allerdings auch in der aktualisierten Abschätzung vom 29.07.2003 die Angaben zu den Grenzwerten aus den vorhergehenden Ausarbeitungen dieser Abschätzung übernommen werden (S. 2), entsprechen diese, wie in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2006 ausführlich erörtert, nicht den nach der 22. BImSchV i.d.F. der Verordnung vom 11.09.2002 (BGBl. I, S. 3626) für den zugrunde zu legenden Prognosezeitraum bis 2015 geltenden Grenzwerten. Allerdings hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung weiter ergeben, dass die zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen auch die danach anzusetzenden Grenzwerte für Kohlenmonoxid (§ 7 Abs. 1 22. BImSchV), Schwebstaub und Partikel (§ 4 Abs. 2 und 4 22. BImSchV), Stickstoffoxid (§ 3 Abs. 5 22. BImSchV), Stickstoffdioxid (§ 3 Abs. 4 22. BImSchV), Blei (§ 5 Abs. 2 22. BImSchV), Schwefeldioxid (§ 2 Abs. 4 22. BImSchV) und Benzol (§ 6 Abs. 1 22. BImSchV) auf den Grundstücken der Kläger bei weitem nicht erreichen werden. Deshalb ist auch insoweit entgegen der Auffassung der Kläger nicht von einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung ihres Eigentums oder ihrer Gesundheit auszugehen. Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit dieser Abschätzung, die auf einem allgemein angewandten Berechnungsverfahren beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2002 - 9 A 10/02 -, juris, zur MLuS-92; vgl. zur Methodenwahl bei der Berechnung BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 2/04 -, juris), haben die Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass es für das Kasseler Becken seit November 2005 einen Luftreinhalteplan (§ 47 BImSchG) gibt, ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ohne Belang, weil im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist. Unabhängig hiervon ist im Übrigen die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO bereits keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss. Die Grenzwerte der 22. BImSchVO stehen nämlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem System der Luftreinhaltung nach § 47 BImSchG und der damit verbundenen Intention, wonach Grenzwertüberschreitungen unabhängig von den einzelnen Emittenten begegnet werden soll. Dies schließt die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte Vorhaben bezogen zu garantieren. Allenfalls unter dem Gesichtspunkt des aus dem Abwägungsgebot folgenden Grundsatzes der Problembewältigung ließe sich ein Abwägungsmangel dann feststellen, wenn absehbar wäre, dass eine Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.05.2004, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 08.12.2005 - 5 B 159/05 -, juris). Davon ist hier aber angesichts der insoweit nicht angegriffenen Abschätzung der Schadstoffbelastungen nicht auszugehen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat diese Abschätzung der Abwägung auch zugrunde gelegt (S. 56 f.). Dass er die an einzelnen Abschnitten zu erwartende Mehrbelastung mit Luftschadstoffen im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte und eine Minderbelastung in anderen Bereichen im Ergebnis für hinnehmbar gehalten hat (S. 60 f., 69 ff.), beruht auf keiner groben Verkennung des tatsächlichen Gewichts der einzustellenden Belange und ist auch im übrigen nicht abwägungsfehlerhaft. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Für den Anteil jedes Klägers an den Kosten ist für die Kammer sein jeweiliges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich, wie es sich aufgrund der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2006 sowie der Angaben, wie sie der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Gerichts vom 13.09.2004 im eingestellten Verfahren 2 E 1114/04 bezüglich der Kläger zu 1. bis 3. zugrunde liegen, ergibt. Danach legt die Kammer bei der Klägerin zu 1. 20.000,00 EUR, bei dem Klägern zu 2. und 3. jeweils 15.000,00 EUR, bei den Klägern zu 4. bis 10. jeweils 8.000,00 EUR (doppelter Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F.), bei den Klägern zu 11. und 12., den Klägern zu 13. und 14. und den Klägern zu 15. und 16. für die in ihrem jeweiligen Miteigentum stehenden Grundstück je 8.000,00 EUR und bei dem Kläger zu 17. 10.000,00 EUR zugrunde. Daraus errechnet sich ein Wert von 140.000,00 EUR (§ 12 Abs. 1 GKG a.F., § 5 ZPO). Der Anteil der Kostentragungslast des einzelnen Klägers ergibt sich aus dem Prozentsatz, den der Wert seines Interesses an dem gesamten Wert ausmacht. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; dieser hat keinen Antrag gestellt und ist daher auch kein Kostenrisiko eingegangen, so dass eine Erstattung seiner Kosten auch nicht der Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in A-Stadt, Stadtteil G.. Sie wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem der 2. Bauabschnitt der Umgehungsstraße Großenritte festgestellt wird. Die Grundstücke der Kläger werden durch das Straßenbauvorhaben nicht in Anspruch genommen, sie sind dadurch aber voraussichtlich in verschiedener Weise einer höheren Lärm- und Schadstoffbelastung ausgesetzt. Dabei liegen die Grundstückstücke der Kläger zu 4. bis 16. unmittelbar an oder in der Nähe der Neubautrasse, während die der Kläger zu 1 und 2. an dem durch den Planfeststellungsbeschluss ebenfalls festgestellten Abschnitt der K 22 am Ortseingang von G. liegen; die Grundstücke der Klägerin zu 3. und des Klägers zu 17. liegen an der B.-Straße im Anschluss an das Ausbauende dieser Straße. Der Planfeststellungsbeschluss betrifft den Neubau der Landesstraße L - Ortsumgehung A-Stadt, Stadtteil G., 2. Bauabschnitt von Bau-km 0-065 bis Bau-km 1+585 -, mit dem die bisher durch den Ortsteil G. führende und dort auf die L treffende Landesstraße kurz vor der Kreuzung mit der K 22 zwischen H. und G. unter Umbau dieser Kreuzung durch einen Rechtsversatz und Verlegung der K im Anschlussbereich nach Osten verschwenkt und zwischen Friedhof und dem Wohngebiet B. und Z. im Bereich des K.-Platzes auf den schon fertig gestellten Endpunkt des 1. Bauabschnitts der Umgehung G. der L 3218 geführt wird. Die vom Hessischen Amt für Straßen- und Verkehrswesen B-Stadt erarbeiteten Planunterlagen für diese Ortsumgehung wurden dem Regierungspräsidium B-Stadt mit Schreiben vom 12.07.2000 zur Durchführung des Anhörungsverfahrens übersandt. In der Zeit vom 14.08. bis einschließlich 12.09.2000 lagen die Unterlagen im Bürgerbüro der Stadt A-Stadt aus, nachdem Zeit und Ort der Auslegung ortsüblich bekannt gemacht worden waren. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 26.09.2000 geltend gemacht werden könnten und gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 UVPG erfolge. Die Regierungspräsidium B-Stadt als Anhörungsbehörde hat gleichzeitig Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen herbeigeführt und den nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Kläger zu 1. bis 3. richteten im wesentlichen gleichlautende Schreiben vom 19.09.2000 und die Kläger zu 15.. und 16. dasselbe Schreiben in verkürzter Form an das Regierungspräsidium B-Stadt, in denen sie sich gegen das Straßenbauvorhaben wandten. Mit der Umgehungsstraße werde zwar die Belastung im Zentrum von G. vermindert, gleichzeitig werde dadurch aber den Anwohnern der Straßen B., Z., O., B. und A. eine Fahrzeugbelastung von täglich 8000 Fahrzeugen zugemutet. Die Belastung werde nicht gemindert, sondern nur verlagert. Umgehungsstraßen könnten nach einem Erlass der Hessischen Landesregierung nur gefördert werden, wenn die Entlastung 50 % betrage. Das sei hier nicht der Fall. Das Vorhaben widerspreche auch dem neuen Landesentwicklungsplan Hessen 2000. Danach komme eine Umgehungsstraße dann nicht in Betracht, wenn lediglich innerorts eine Verkehrsverlagerung stattfinde. Der bisherige Straßenverlauf führe durch jahrzehntelang gewachsene Bau- und Verkehrsstrukturen in einem Kern- und Mischgebiet; die neue Planung beeinträchtige aber allgemeine und reine Wohngebiete. Die Lärm- und Schadstoffbelastungen hingen von den Fahrzeugzahlen und der Geschwindigkeit ab. Seit der Verkehrszählung 1997 habe es entscheidende Veränderungen im Bereich der K 22 am Ortseingang von G. gegeben. Am nordwestlichen Ortsrand sei das Gewerbegebiet S. entstanden und die K 22 werde als Anlieferungsverkehr, von Kunden und von Arbeitnehmern südlich von A-Stadt als Anfahrtsweg genutzt. Die Stadt A-Stadt erschließe an der K 22 in Richtung E. ein weiteres großes Wohngebiet. Die Einkaufsmärkte in H. würden von vielen Großenrittern aufgesucht. Für weiter nördlich gelegene Gemeinden sei die ampelfreie Ortsdurchfahrt der K 22 interessanter als die ampelgesteuerte Umgehungsstraße mit einem Straßenbahnübergang. Diese Entwicklung mache eine neue Verkehrszählung dringend erforderlich. Zwar solle der Unfallschwerpunkt an der heutigen Kreuzung L 3218/K 22 durch das Planungsvorhaben entschärft werden; es werde aber durch die Planung ein bereits bekannter Unfallschwerpunkt an der Kreuzung O. verschärft. Die heutige Streckenführung vor dem Ortseingang und die schlechte Asphaltdecke wirke verkehrsberuhigend. Dagegen werde nach dem Umbau die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nicht eingehalten werden. Schon jetzt sei der Lärm auf ihren Grundstücken unzumutbar. Eine mögliche Verdreifachung des Verkehrs und der damit verbundene Verlust an Wohnqualität und Wert ihrer Grundstücke könne durch Lärmschutzmaßnahmen oder Entschädigungszahlungen nicht aufgewogen werden. Wegen der räumlichen Enge sei für aktive Lärmschutzmaßnahmen kein Raum. Die Kläger zu 4. bis 12. richteten ebenfalls im wesentlichen gleichlautende Schreiben an das Regierungspräsidium B-Stadt und wandten gegen das Vorhaben ein, ihnen sei, als sie ihre Grundstücke gekauft hätten, von Mitarbeitern des Bauamtes der Stadt A-Stadt versichert worden, dass die Trasse der geplanten Umgehungsstraße 6 m unter die Geländeoberfläche gelegt werde. Dadurch, dass die Trasse jetzt nur minimal tiefer gelegt werden solle, seien ihre Grundstücke weniger wert. Die Lärmbelastung ihrer Grundstücke sei groß, zumal mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zu rechnen sei. Hinzu käme die Schadstoffbelastung. Die Belastungen würden nur verlagert, aber nicht verringert. Dies verstoße auch gegen einen Erlass der Landesregierung und dem neuen Landesentwicklungsplan Hessen 2000, wonach Umgehungsstraßen nicht in Betracht kämen, wenn nur eine Verkehrsverlagerung innerorts stattfinde. Der Verkehr laufe jetzt durch jahrzehntelang gewachsene Kern- bzw. Mischgebiete; die neue Planung beeinträchtige dagegen neue Wohngebiete. Die Kläger zu 13. und 14. wandten sich mit Schreiben vom 08.09.2000 an das Regierungspräsidium B-Stadt ebenfalls gegen das Vorhaben, wobei ihre Begründung sich mit der der Kläger zu 4. bis 12. in der Sache deckt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.06.2001 ergänzten sie ihre Einwendungen. Bereits im Jahr 1997 habe die Stadt A-Stadt ein Planfreistellungsverfahren zu erwirken versucht, das aber rechtswidrig gewesen sei und deshalb gestoppt worden sei. Das Vorhaben sei keine vollständige Ortsumgehung dergestalt, dass der gesamte Ziel- und Quellverkehr umgeleitet werde, sondern es werde nur Verkehr aufnehmen, der in Richtung B. auf der bereits existierenden L 3218 verlaufe. Für den Durchgangsverkehr, der auf der L 3219 verlaufe, werde es keine Entlastung geben. Auf der Querverbindung der K 22 werde es zu exorbitanten Verkehrssteigerungen kommen. Der Verkehr und damit die Lärm- und Schadstoffbelastung werde sich im übrigen großräumig verteilen. Für eine südliche Querspange für den Verkehr auf der L 3219, die insoweit Abhilfe schaffen könne, gebe es nur unverbindliche Absichtserklärungen, aber keine konkrete Planung. Selbst nach den Berechnungen des Straßenamtes stehe der Verdopplung der Belastung an der B. Straße nur eine Reduzierung von 35 % an der K. Straße gegenüber. An ihrem Grundstück sei nach den Lärmprognosen und einer angenommenen Geschwindigkeit von 70 km/h mit einer Lärmbelastung von 55 dB(A) tagsüber und 46 dB(A) nachts zu rechnen, wenn eine Lärmschutzwand errichtet werde; ansonsten liege die Belastung noch höher. Da noch höhere Geschwindigkeiten zu erwarten seien, werde sich die Belastung noch deutlich erhöhen. Das bedeute einen Wertverlust des Grundstücks um ein Drittel und mehr. Auch die Stickstoffdioxidwerte erhöhten sich um mindestens 10 % und die Stickstoffmonoxidwerte um ca. 14 %. Vor dem Kauf ihres Grundstücks sei ihnen von einem Mitarbeiter des Straßenamtes erklärt worden, das Vorhaben werden, wenn es realisiert werde, in einer Tieflage von 6 m geführt. Jetzt werde diese Tieflage nicht weiter untersucht, sondern nur noch eine sog. Mittellage geplant. Eine sparsame Haushaltsführung sei nach der Rechtsprechung keine hinreichende Begründung für eine derartige Belastung der Anwohner. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten zukünftige Spannungen erkannt und bewältigt werden. Auch könne dem durch ein Vorhaben belasteten Eigentümer nicht entgegengehalten werden, dass dadurch andere Anwohner entlastet würden. Deshalb könne auch das Kostenargument ihre Belastung nicht rechtfertigen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass Alternativplanungen durchgeführt werden müssten, wenn auf schonendere Weise in das Eigentum eingegriffen werden könne; Teilaspekte einer nur einheitlich zu lösenden Planungsaufgabe dürften nicht ausgeklammert werden. Diese Grundsätze würden mit dem Vorhaben verletzt. Die Planungsbehörde sei auch verpflichtet, die durch einen weiteren Planungsabschnitt notwendigerweise verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft bereits im vorhergehenden Abschnitt in den Grundzügen zu ermitteln. Eine hinreichende Problemermittlung sei durch die Stichprobenzählung im Jahr 2000 nicht erfolgt. Die Entwicklung in der Region führe zu einer ständigen Zunahme des Individualverkehrs. Hinzu komme eine überörtliche Bedeutung der Umgehungsstraße für die Bereiche B. und E.. Eine richtige Einschätzung des Verkehrsaufkommens könne nur durch aktuelle und ausführliche Verkehrszählungen erfolgen. Die Planunterlagen enthielten im Übrigen noch nicht einmal die Stichprobenzählung aus dem Jahr 2000. Der Kläger zu 17. hat keine Einwendungen erhoben. Er hat das Grundstück B. Str. 30 erst im Jahre 2002 gekauft und das darauf errichtete Wohnhaus bezogen. Am 22.02.2001 fand ein Erörterungstermin statt. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 12.02.2004 wurde der Neubau der L - Ortsumgehung G. -, Landkreis B-Stadt, 2. Bauabschnitt, von Bau-km 0-065 bis Bau-km 1+585 gemäß § 33 StrG unter anderem mit dem Umbau der Kreuzung mit der K 22 unter Rechtsversatz und teilweise unter Herstellung von Lärmschutzwänden festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter Ziff. III Auflagen zum passiven Lärmschutz unter anderem auch für die Grundstücke der Kläger zu 1. bis 3. und 17.. Der festgestellte Plan umfasst unter anderem die Verkehrsuntersuchung vom Juli 1997 (Anlage 9), die aktualisierte Verkehrsprognose vom 28.07.2003 (Anlage 9a), die schalltechnische Untersuchung vom 20.09.1999 (Anlage 10), die aktualisierte schalltechnische Untersuchung vom 28.07.2003 (Anlage 10a), die Abschätzung der Schadstoffbelastungen vom 20.09.1999 (Anlage 11), die überarbeite Abschätzung der Schadstoffbelastungen vom 17.08.2001 (Anlage 11 a) sowie die aktualisierte Abschätzung der Schadstoffbelastungen vom 29.07.2003 (Anlage 11 b). In dem Planfeststellungsbeschluss werden die Einwendungen der Kläger zurückgewiesen (IV 3., 4 und 6.). Dieser Beschluss wurde den Klägern am 31.03.2004 bzw. den Klägern zu 13. und 14. am 01.04.2004 zugestellt. Dem Kläger zu 17. ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zugestellt worden. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27.04.2004, bei Gericht eingegangen am 28.04.2004 haben die Kläger zu 1. bis 3., mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.04.2004, bei Gericht eingegangen am selben Tage haben die Kläger zu 4. bis 16. und mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29.04.2004, bei Gericht eingegangen am 30.04.2004 hat der Kläger zu 17. Klage erhoben. Das Verfahren der Kläger zu 1. bis 3. erhielt das Aktenzeichen 2 E 1090/04, das Verfahren der Kläger zu 4. bis 16. das Aktenzeichen 2 E 1091/04 und das Verfahren des Klägers zu 17. das Aktenzeichen 2 E 1114/04 und nach Abtrennung von dem Verfahren weiterer Kläger das Aktenzeichen 2 E 2256/04. Mit Beschlüssen vom 17.08.2004 und 04.04.2006 hat die Kammer die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 E 1090/04 verbunden. Die Klage eines weiteren Klägers (Wagner), der seine Klage zusammen mit den Klägerin zu 1. bis 3. unter dem Aktenzeichen 2 E 1090/04 eingereicht hatte, hat die Kammer mit Beschluss vom 01.06.2006 abgetrennt; dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 E 894/06 fortgeführt. Die Kläger begründen ihre Klage wie folgt: Der Planungsträger habe in zwei Jahrzehnten stark zunehmenden Straßenverkehrs in der Region keine Entscheidungen getroffen. 1997 habe er dann versucht, eine kleinräumige Lösung im vereinfachten Verfahren nach § 33 Abs. 3 S. 2 StrG durchzuführen. Dieses rechtswidrige Vorgehen sei gestoppt worden. Das Land Hessen sei mangels Erforderlichkeit offensichtlich auch nicht bereit gewesen, die geplante Umgehungsstraße zu finanzieren. Die Stadt A-Stadt habe dann eine Vereinbarung zur Vorfinanzierung geschlossen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass das Vorhaben als dringend erforderlich bezeichnet werde. Soweit das Vorhaben mit einer Verbesserung der Verkehrsbeziehung in den Raum B. und Teile des S.-Kreises begründet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Offenbar gehe es nicht um eine Verkehrsvermeidung, sondern um eine Anziehung von Verkehr. Der großräumige Verkehr müsse über andere zentrale Hauptverkehrsachsen geführt werden. Auch gäbe es keinen Bedarf für das Vorhaben im Hinblick auf eine wachsende Zahl von Radfahrern und Fußgängern zwischen B. und A-Stadt, weil die Entfernung zu groß und die Höhentopographie zu ungünstig sei. Die Planung verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Der Verkehr werde nur verlagert. Nach wie vor stünden sich etwa 100 Wohnungen und Häuser gegenüber, die von Lärm entlastet würden, und eine gleich große Zahl, die belastet würden. Dies ergebe sich aus den Planungsunterlagen. Soweit die Bilanz des Planungsträgers zu einer Relation von 101 belasteten Wohneinheiten und 128 entlasteten Wohneinheiten komme, rühre das allein daher, dass die Obere S. teilweise für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt werden solle. So wolle man die Richtlinien der Landesregierung für Umgehungsstraßen einhalten. Das könne aber nicht überzeugen, da dieser Teil der Obere S. von Verkehr und Lärm nach wie vor eingekreist sei und die B. Straße dadurch zusätzlich belastet werde. Hinzu komme, dass der Planfeststellungsbereich willkürlich an der südlichen Bebauungsgrenze ende. Der prognostizierte erhöhte Fahrzeugverkehr nördlich dieses Planbereichs zwinge aber dazu, diesen Bereich ebenfalls in den festgestellten Plan mit einzubeziehen. Würde man den Bereich aber erweitern, würden Rechtsverstöße offenkundig, denn dann würden Grundsätze des § 8 StrG verletzt (unmittelbarer Zugang der Grundstücke zur Straße, Einmündungsfreiheit, wesentlicher Teil außerhalb geschlossener Ortslagen). Eine Einbeziehung der B. Straße in diesem Bereich sei auch deshalb erforderlich, weil diese Straße für den aufzunehmenden Verkehr herzurichten sei und im übrigen im Rahmen der Entscheidung über passive Lärmschutzmaßnahmen dieser Bereich im Planfeststellungsbeschluss auch schon einbezogen werde. Außerdem sei die Kreuzung B. Straße/Obere S., die nicht mit Lichtzeichen versehen werden solle, nicht mit in den Planungsbereich einbezogen, obwohl hier durch das Planvorhaben eine hoch belastete und unfallträchtige Kreuzung entstehe. Denn südlich der O. Straße sei ein Neubaugebiet entstanden. Und der von Süden kommende Verkehr, der nicht auf der K 22 verbleiben wolle, werde in die O. Straße abbiegen. Es sei ein schwerwiegender Ermessensfehler, diesen Bereich nicht in die Planung mit einzubeziehen. Durch das Vorhaben werde Verkehr aus dem innerörtlichen Bereich herausgenommen, aber gleichzeitig wieder in die Ortslage hereingeführt. Deshalb liege schon begrifflich keine Umgehungsstraße vor. Noch mit Schreiben des Amtes für Straßenbau vom 08.03.2001 sei ausgeführt worden, dass ein Rückbau der O. Straße unterlassen werden solle, da dies nicht zu den gewünschten Entlastungseffekten in der B. Straße führe. Aus diesem Grund könne auch die geringfügige Verlagerung zugunsten eines Entlastungseffektes nicht überzeugen. Es komme nicht auf die bloße Zahl der betroffenen Wohneinheiten an, sondern auf die exorbitante Steigerung der Lärm- und Abgasimmissionen für die belasteten Wohneinheiten. Bereits 1995 habe das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, dass das Gleichbehandlungsgebot eine bloße Umverteilung von Lärm verbiete; es müssten Zusatzbelastungen vermieden werden, die durch das Planvorhaben entstünden. Außerdem werde gegen eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verstoßen, wenn zur Planrechtfertigung Verkehre aus dem Raum Bad W. und vom E.-See angezogen würden. Nach dieser Entscheidung seien Verkehrsbeschränkungen gerechtfertigt, wenn gegen das Bedürfnis nach ungestörter Nachtruhe verstoßen werde. Die Planung verstoße auch gegen den Grundsatz der vollständigen Tatsachenermittlung. Die Planungsgrundlagen berücksichtigten nicht die Entstehung neuer Baugebiete. Neben den in dem vorgelegten Plan eingezeichneten Baugebieten sei das Gewerbe- und Sondergebiet von H., ein Neubaugebiet nördlich von B. an der L 3218 sowie Baugebiete am östlichen Nordhang von A. und E. sowie in Schauenburg-Hof zu berücksichtigen Demgegenüber habe der Planungsträger damit argumentiert, dass die Verkehrsentwicklung kontinuierlich verlaufe und deshalb die zugrunde gelegten Verkehrszählungen nicht als veraltet bezeichnet werden könnten. Insbesondere auch im Hinblick auf die starke Wirtschaftkraft der Stadt A-Stadt aufgrund des Volkswagenwerks müssten aktuelle Verkehrsprognosen erstellt werden. Der Prognosezeitraum müsse im übrigen 15 bis 20 Jahre betragen. Schließlich könnten für die Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle auch Spitzenpegel herangezogen werden. Dies gelte insbesondere für die Außenbereiche der Grundstücke an der B. Straße, die lagebedingt keine Lärmschutzwände erhalten könnten. Für die Grundstücke am B. und Z. komme hinzu, dass die Tieflage wegen der mit ca. 2 Millionen DM bezifferten Mehrkosten nicht realisiert werden solle. Hätte der Planungsträger die Planung bereits 1997 realisiert, wären die zusätzlichen Kipp- und Deponiekosten nicht entstanden. Die allgemeine Preissteigerung betreffe nicht nur die Kosten der Tieflage, sondern auch die der gewählten Mittellage. Außerdem seien Mehrkosten in dieser Größenordnung insbesondere im Hinblick auf den Vertrauensschutz hinzunehmen. Die Kläger, deren Grundstücke in diesem Bereich liegen, hätten beim Kauf ihrer Grundstücke auf die Realisierung der Tieflage vertraut. Die Tieflage der Trasse hätte deshalb genauer untersucht und abgewogen werden müssen. Dieser Abwägungsfehler wirke sich auf die gesamte Planfeststellung aus, weshalb eine Heilung nach § 46 HVwVfG nicht in Betracht komme. Die Kläger, deren Grundstücke im Bereich des K.-platzes lägen, seien durch die mit Lichtzeichen versehene Kreuzung durch Abbremsen und Anfahren der Fahrzeuge in besonderem Maße von Lärmimmissionen betroffen, die in der Lärmprognose nicht berücksichtigt worden seien. Durch die Lärmimmissionen seien die Grundstücke aller Kläger in ihrem Wert gemindert. Die Grundstücke der Kläger zu 1. bis 3. würden praktisch unverkäuflich sein. Die Lärmbelästigung werde die zulässigen 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreiten. Der Außenbereich der betroffenen Grundstücke könne praktisch nicht mehr genutzt werden. Der Einbau von Lärmschutzfenstern sei nicht ausreichend. Außerdem sei er im Hinblick auf die geringe Anzahl entlasteter Anwohner abwägungsfehlerhaft. Das Grundstück des Klägers zu 2. sei mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Eine Wohnung stehe bereits leer und könne wegen der Planfeststellung nicht wieder vermietet werden. Um das Haus befänden sich größere Garten- und Feifläche zur geplanten Straße hin. An der Giebelseite des Hauses seien zwei große Freiterrassen errichtet. Das Haus der Klägerin zu 1. sei mit einem Einfamilienhaus bebaut. Zur geplanten Straßentrasse hin befänden sich 12 Wohnraumfenster, die Schlafzimmerfenster und ein Wintergarten. Hinzu komme, dass für das sog. Kasseler Becken seit November 2005 ein Luftreinhalteplan gelte. Das Planvorhaben werde die Belastung mit Luftschadstoffen nicht verringern, sondern weiter erhöhen. Die K 22 lasse die erhöhte Verkehrsbelastung nicht zu; eine Umwidmung sei nicht erfolgt. Als schwerwiegender Planungsfehler erweise sich auch, dass südlich der O.-Straße keinerlei Lärmschutzwände geplant seien. Diese würden die Grundstücke der Kläger zu 1.und 2. besser schützen und seien vorrangig vor passivem Lärmschutz anzuordnen. Der Kläger zu 17. trägt vor, er habe das Grundstück B. im Jahre 2002 erworben. Er wende sich mit denselben Gründen wie die übrigen Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss. Einwendungen innerhalb der Frist habe weder er noch sein Rechtsvorgänger erhoben. Gleichwohl sei er als nachträglich Zugezogener mit Einwendungen nicht ausgeschlossen. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.02.2004 aufzuheben; Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei unzulässig. Die Grundstücke der Kläger würden von dem Vorhaben nicht in Anspruch genommen, weshalb eine Rechtsbeeinträchtigung der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht vorliege. Die befürchtete Minderung des Werts ihrer Grundstücke führe zu keinem anderen Ergebnis. Dies gelte auch für die von den Klägern behaupteten Lärm- und Abgasbelastungen. Insoweit kämen allein Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 S. 1 HVwVfG in Betracht. Ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses käme nur dann in Betracht, wenn der Planungsmangel von so großem Gewicht sei, dass die Ausgewogenheit des Gesamtplans in Frage gestellt sei; das sei aber ersichtlich nicht der Fall. Die Klage des Klägers zu 17. sei unzulässig; er habe innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben, weshalb er mit seiner Klage präkludiert sei. Im übrigen sei sein Grundstück von der Maßnahme nicht betroffen, da es nicht mehr an dem umgebauten Teil der K, sondern jenseits davon liege. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass zahlreiche Neubaugebiete nicht berücksichtigt worden seien, könnten sie daraus für sich nichts herleiten. Denn nur soweit die Verletzung von Individualrechten geltend gemacht werden könne, werde die Einhaltung der objektiven Rechtsordnung überprüft. Der von den Klägern behauptete Mangel hinsichtlich der Berücksichtigung der Lärm- und Abgasimmissionen sei nicht derart gewichtig, dass die Gesamtplanung in Frage gestellt werde. Die Lärm- und Abgasimmissionen seien in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss im Übrigen ermittelt und geprüft worden; zum Teil seien deshalb auch Auflagen zum passiven Lärmschutz erfolgt. Dies betreffe die Kläger zu 1., 2. und 3. Im Übrigen treffe nicht zu, dass die Trasse im Bereich der Straßen Z. und B. ebenerdig geführt werde; die Absenkung bis zu 3 m in diesem Bereich ergebe sich aus den Planunterlagen. In Verbindung mit den Lärmschutzwällen führe dies dazu, dass die Lärmschutzgrenzwerte nicht überschritten würden. Richtig sei, dass nach der 16. BImSchV ein Zuschlag für die erhöhte Störwirkung von Lichtzeichengeregelten Kreuzungen vorgesehen sei. Da die Grundstücke der Kläger aber 100 m und mehr von der Kreuzung K- Platz entfernt lägen, wirkten sich diese Störungen dort nicht mehr aus. Da die Lärmschutzgrenzwerte eingehalten würden, sei auch unerheblich, ob den Klägern seinerzeit erklärt worden sei, die Trasse werde bis 6 m abgesenkt. Die Auskunft könnte im Übrigen nicht als Zusicherung gewertet werden. Aus der Berechnung der Schadstoffbelastung an der Umgehungsstraße ergebe sich auch, dass die Schadstoffbelastung die Grenzwerte nicht übersteige. Mit Beschluss vom 21.03.2006 hat die Kammer den Landkreis B-Stadt zu dem Verfahren beigeladen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich zu dem Verfahren auch nicht weiter geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und der Gerichtsakten 2 E 1091/04, 2 E 1114/04 und 2 E 2256/04 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ( 2 Ordner, 2 Hefte) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.