Beschluss
2 G 1811/04
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0730.2G1811.04.0A
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es bleibt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen, ob die Verurteilung wegen mehrerer Straftaten, bei der die Einzelstrafen unter 60 Tagessätzen, die Gesamtstrafe aber über 60 Tagessätzen liegt, zur Regelvermutung der affenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG führt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bleibt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen, ob die Verurteilung wegen mehrerer Straftaten, bei der die Einzelstrafen unter 60 Tagessätzen, die Gesamtstrafe aber über 60 Tagessätzen liegt, zur Regelvermutung der affenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG führt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer ggf. nachfolgenden Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2004 und den Widerspruchs- bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 09.07.2004 wiederherzu- stellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist; die danach gebotene Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Im Einzelnen: Der Antragsteller wendet sich im wesentlichen gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme, er sei wegen der rechtskräftigen Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.01.2003 ( ) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu 40,00 EUR sowie Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von 13 Monaten und durch das nachfolgende Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 10.04.2003, wonach die Tagessätze auf 20,00 EUR verringert worden sind, in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässig, weshalb der Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarten zu Recht erfolgt sei. Die auf dieser Grundlage ergangenen weiteren Entscheidungen in dem angefochtenen Bescheid greift der Antragsteller substantiiert nicht an; bei summarischer Prüfung ergeben sich insoweit auch keine Anhaltspunkte für ihre Rechtswidrigkeit. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 2 Nr.1 WaffG fehlt es an der Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn, was die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zur Folge hat, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat (a) oder einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat (b) zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Anwendung von §§ 45 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vorliegend nicht deshalb ausscheidet, weil die Waffenbesitzkarten, deren Widerruf die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid erklärt hat, dem Antragsteller vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und BGBl I. 2003, S. 1957), erteilt worden sind. Soweit § 45 Abs. 2 WaffG den Widerruf von Erlaubnissen "nach diesem Gesetz" vorsieht, bedeutet dies nicht die Beschränkung der Widerrufsmöglichkeiten auf waffenrechtliche Erlaubnisse, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts am 01.04.2003 erteilt worden (so aber VG Regensburg, Beschluss vom 16.07.2003 - RN 7 S 03.970 -, abgedruckt bei Lohmann u.a., Aktuelles Waffenrecht, Stand 2004 unter E 1.78), auch wenn die Voraussetzungen, unter denen die waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen oder ein Widerruf auszusprechen ist, in dem Gesetz neu konzipiert worden sind (Abstellen auf das Strafmaß statt nur auf Deliktstypen; vgl. Lohmann u.a., a.a.O., § 5 WaffG Rdnr. 17). Denn eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Fassung des Gesetzes ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Sie widerspräche dagegen dem Zweck der Gesetzesänderung, den Katalog der Tatbestände der Unzuverlässigkeit konkreter zu fassen und den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen (Braun, Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts, NVwZ 2003, 311). Und sie ist auch nicht wegen eines sonst erfolgenden Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot geboten, da es sich insoweit nicht um eine echte, sondern um eine sog. unechte Rückwirkung des Gesetzes handelt (vgl. dazu ausführlich und zutreffend VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2003 - 6 L 1161/03 -, juris). Ist demnach §§ 45 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vorliegend grundsätzlich anwendbar, so ist auch des weiteren durch die Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen eine weitere Voraussetzung der Regelannahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr.1 WaffG erfüllt. Und die Verurteilung erfolgte auch wegen Straftaten, wie sie in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannt sind, nämlich wegen der Begehung vorsätzlicher Straftaten (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr) - § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG - wie auch wegen der Begehung einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat (fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung) - § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG -. Allerdings ist die Geldstrafe von 65 Tagessätzen nicht einer dieser mehreren Straftaten zuzuordnen, sondern es handelt sich dabei um eine nach §§ 53, 54 StGB gebildete Gesamtstrafe. Aus dem Strafbefehl vom 09.01.2003 ergibt sich, dass für die Bildung der Gesamtstrafe Einsatzstrafen (§ 54 StGB) von 50 und 30 Tagessätzen angesetzt worden sind, die für sich genommen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, 1. Alternative genannte Grenze von 60 Tagessätzen nicht erreichen. Danach liegen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG dann nicht vor, wenn danach die Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen der Begehung einer einzelnen Straftat erfolgt sein müsste und nicht auch die Begehung mehrerer Straftaten ausreichen, auch wenn diese jeweils den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 a-c WaffG aufgezählten Delikttypen entsprechen. Zwar führt auch eine geringere Bestrafung ebenfalls zur Regelannahme der Unzuverlässigkeit, dies aber nur dann, wenn der Betroffene zweimal verurteilt worden ist. Dies trifft auf den Antragsteller aber nicht zu, da er bei der Trunkenheitsfahrt am 23.11.2002 zwar mehrere rechtlich selbstständige Straftaten begangen hat, deshalb aber nur einmal verurteilt worden ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG dem Wortlaut nach nicht vorliegen, spricht gleichwohl einiges dafür, dass die erfolgte Verurteilung des Antragstellers durch das AG A-Stadt in gleicher Weise wie die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgeführten Umstände die Unzuverlässigkeit des Antragstellers indiziert. Denn es sind nicht ohne weiteres Gründe dafür ersichtlich, warum es für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit einen Unterschied machen soll, ob der Betroffene wegen mehrerer rechtlich gesondert zu beurteilende Straftaten auf einmal und unter Bildung einer Gesamtstrafe verurteilt worden ist oder ob diese Straftaten verschiedene Verurteilungen zur Folge hatten. Und ebenso spricht einiges dafür, dass bei der Begehung mehrerer Straftaten, die zwar alle den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 a - c WaffG aufgeführten Deliktstypen entsprechen, die aber jeweils mit Geldstrafen untern 60 Tagesätzen bestraft werden und bei denen dann aber die Gesamtstrafenbildung zu einer Geldstrafe von über 60 Tagessätzen führt, die Unzuverlässigkeit ebenso anzunehmen ist wie in dem offenbar dem Wortlaut nach geregelten Fall, wonach die Bestrafung in dieser Höhe aus der Begehung nur einer Straftat resultieren muss. Ob diese Feststellungen für Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG im Wege der Analogie ausreicht, bedarf ausführlicher Überprüfung im Hauptsacheverfahren; bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung bleibt dies offen. Hierauf käme es für den Erfolg des Antrags allerdings dann nicht an, wenn die Beantwortung dieser Frage deshalb nicht entscheidungserheblich wäre, weil jedenfalls kein Regelfall der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 WaffG vorläge. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, von seiner Unzuverlässigkeit wäre entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Antragsgegnerin deshalb nicht auszugehen, weil er inzwischen durch die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis aufgrund einer positiven medizinisch- psychologischen Begutachtung erhalten habe. Zwar geht das Gericht davon aus, dass auch Umstände, die in dem nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG maßgeblichen Zeitraum von 5 Jahren nach Rechtkraft der Verurteilung liegen, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit entfallen lassen können. Und es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner Entscheidung, ob ein dem Betroffenen positives medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten regelmäßig oder im Einzelfall (so HessVGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -) oder nur in Ausnahmefällen bei Hinzutreten weiterer Umstände (so VG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.1999 - 6 K 914/98 -, juris) die Regelvermutung zu widerlegen geeignet ist. Vorliegend ist das jedenfalls nicht der Fall. Die vom Antragsteller vorgetragene Wiedererlangung der Fahrerlaubnis beruht nämlich offensichtlich auf dem vom Antragsteller zur Gerichtsakte gereichten Gutachten zur Fahreignung des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TüV Hessen vom 19.01.2004 und der Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung vom 18.03.2004. Das Gutachten vom 19.01.2004 geht aber jedenfalls in einem - allerdings wesentlichen - Punkt von unzutreffenden Annahmen aus. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich nämlich, dass der Antragsteller bereits zuvor zweimal, und zwar im Jahr 1977 wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vom AG A-Stadt und im Jahr 1978 vom AG F. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist. Hiervon hat der Antragsteller gegenüber den Gutachtern im Rahmen der Exploration, und zwar weder im Rahmen der sog. Verkehrsvorgeschichte (S. 7) noch bei der Schilderung des Alkoholtrinkverhaltens und der Alkoholvorgeschichte (S. 8 f.) berichtet, vielmehr hat er die Qualität seines früheren Alkoholkonsums den Gutachtern als unproblematisch dargestellt (S. 10). Den Gutachtern lagen entsprechende Unterlagen offensichtlich auch nicht vor. Auch wenn die beiden Verurteilungen schon lange zurückliegen und von ihrer Tilgung aus dem Bundeszentralregister auszugehen ist, so dass hieraus deshalb unmittelbar auch keine rechtlichen Folgen gezogen werden können (§ 51 Abs. 1 BZRG), ist das Gericht gleichwohl nicht an der Annahme gehindert, dass das Gutachten auf einer unzureichenden Grundlage erstellt worden ist, was zu unzutreffenden Schlussfolgerungen in diesem Gutachten geführt haben kann. Das jedenfalls hat vorliegend zur Folge, dass das Gutachten und die darauf sowie auf die auf dieser Grundlage erfolgte erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung gestützte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht geeignet ist, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund einer Verurteilung zu entkräften. Andere Umstände, die die Regelvermutung entkräften könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb bedarf auch keiner weiteren Entscheidung, welche Folgen sich ggf. für die Zuverlässigkeit des Antragstellers daraus ergeben, dass er der in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen und mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbundenen Aufforderung zur Überlassung der in seinem Besitz befindlichen Waffen sowie der in seinem Besitz befindlichen Munition bis zum 14.06.2004 einem Berechtigten und dem bis zum 17.06.2004 zu erbringenden Nachweis hierüber nach den Erklärungen seines V erfahrensbevollmächtigten nicht Folge geleistet hat, aber zuvor auch keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt und einen entsprechenden Beschluss des Gerichts herbeigeführt hat, so dass er zur Befolgung der Anordnung verpflichtet gewesen wäre. Die deshalb anzustellende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren von den Vollzugsfolgen des angefochtenen Bescheids verschont zu werden und dem öffentlichen Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn danach überwiegt, wie regelmäßig, das öffentliche Interesse daran, dass die Allgemeinheit vor den möglicherweise weitreichenden und folgenschweren Gefahren, die von dem Waffengebrauch durch eine möglicherweise unzuverlässige Person ausgehen, geschützt ist. Das Interesse des Antragstellers, die Waffen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Rahmen des von ihm während der Freizeit ausgeübten Schießsports zu nutzen, muss dahinter zurücktreten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht den zweifachen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG n.F. zugrunde. Angesichts der Vielzahl der in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Waffen hält das Gericht in Abweichung vom Streitwertkatalog das Zweifache des Auffangstreitwertes für angemessen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 21.01.2004 - 11 TE 3562/03 -); der sich danach ergebende Betrag für das Hauptsacheverfahren von 10.000,00 EUR wird, wie üblich, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.