Beschluss
2 G 1234/04
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0620.2G1234.04.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 12.05.2004 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangene Antrag der Antragstellerin vom 11.05.2004, der sinngemäß lautet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 03.12.2003 (K430-BA-2003-0531) anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Denn der vorläufige Rechtsschutz eines Nachbarn richtet sich nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens besitzen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit am 26.04.2004 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 23.04.2004 gegen die Baugenehmigung vom 03.12.2003 Widerspruch erhoben hat. Denn sie hat sich unwiderlegbar dahin eingelassen, von der Baugenehmigung erst am 26.03.2004 Kenntnis erhalten zu haben, so dass ihr Widerspruch als fristgerecht zu sehen ist. Die Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Aufgrund des Umstandes, dass das Vorhaben der Beigeladenen auf einem Grundstück, welches an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt, verwirklicht werden soll, erscheint ein Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot mit der Folge einer Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten als Nachbarn zumindest möglich. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 03.12.2003 ist jedoch nicht begründet. Denn nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung kein Abwehranspruch zu. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Nachbarrechtsbehelfs rechtfertigendes überwiegendes Interesse des Bauherrn und/oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung eiligen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung der Kammer und des Hess. VGH). Im vorliegenden Fall eines Nachbareilantrags ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass die gerichtliche Prüfung bei dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes - hier der Baugenehmigung - nicht in vollem Umfang umfasst (sämtliche Aspekte), sondern lediglich in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des jeweiligen Antragstellers (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller im vorliegenden Verfahren muss daher substantiiert dartun, dass er im Anfechtungsprozess (Hauptsacheverfahren) geltend machen könnte, durch den Verwaltungsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen verletzt zu sein (ebenfalls ständige Rechtsprechung der Kammer und des Hess. VGH). Damit besteht ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur, wenn ein genehmigtes Bauvorhaben objektiv gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Abwehranspruch gegen das mit Bescheid vom 03.12.2003 genehmigte Bauvorhaben nicht zu. Denn die Antragstellerin wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Bedenken gegen die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sind diese für das Gericht ersichtlich. Ein Abwehranspruch resultiert auch nicht aus bauplanungsrechtlichen Erwägungen heraus. Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 a der Gemeinde A-Stadt zu beurteilen, da das Baugrundstück im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans wurden weder von der Antragstellerin noch den sonstigen Verfahrensbeteiligten geäußert und ergeben sich für das Gericht auch nicht nach Sichtung der zum Verfahren beigezogenen Planunterlagen. Dabei vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, gleichsam ungefragt eine Überprüfung der Wirksamkeit von Bebauungsplänen unter jedem nur denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mit dem Ziel des Aufspürens etwaiger Rechtsfehler - beispielsweise im Aufstellungsverfahren - vorzunehmen (Beschränkung der Inzidentkontrolle auf offensichtliche oder von den Verfahrensbeteiligten ins Feld geführte Gesichtspunkte). Vorliegend widerspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Mobilfunkanlage in einem Bereich errichtet werden soll, welcher in dem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (Sportplatz) ausgewiesen ist. Eine Bebauung, die nicht unmittelbar der näher konkretisierten Zweckbestimmung der Grünfläche dient, widerspricht ihr, da eine Grünfläche außerhalb ihrer eigentlichen Zweckbestimmung grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Dies gilt vorliegend selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an der Mobilfunkanlage zugleich auch ein Flutlicht für den Sportplatz installiert werden soll, da Hauptzweck der Mobilfunkanlage gerade nicht die Ausleuchtung des Sportplatzes als vielmehr der funktechnische Zweck ist. Ob die Antragsgegnerin dadurch, dass sie mit Befreiungsbescheid vom 03.12.2003 von der Festsetzung des Bebauungsplanes "Bauen in nicht überbaubarer Fläche" zugleich auch eine Befreiung von der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche (Sportplatz) erteilt hat und ob diese Befreiungsentscheidung an den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gemessen rechtsfehlerfrei erfolgt ist, bedarf in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren keiner abschließenden Beantwortung. Denn es fehlt jedenfalls an einer Verletzung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin. Eine durch die Planausweisung selbst vermittelte individuelle Schutzwirkung zugunsten der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke im selben oder in einem angrenzenden Plangebiet setzt voraus, dass sich die Befreiung auf eine nachbarschützende Festsetzung bezieht. Wird dagegen von nur objektiv rechtlich wirkenden, nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes abgewichen, so stehen einem Dritten grundsätzlich keine Abwehrrechte aus der Planfestsetzung zu. Unter welchen Voraussetzungen ein Dispens gleichwohl Rechte von Nachbarn verletzt, beurteilt sich dann (nur) nach den zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben und hängt damit wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die durch den Bebauungsplan Nr. 3 a gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB getroffene Festsetzung des Baugrundstücks als öffentliche Grünfläche (Sportplatz) hat keine generell drittschützende Wirkung. Sie kann nicht wie eine Festsetzung über die Art der zulässigen baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes, welche unabhängig von den Vorstellungen des Plangebers bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung entfaltet, qualifiziert werden. Vielmehr handelt es sich um eine der sonstigen möglichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 26 BauGB vorgesehenen Ausweisungen, die - abgesehen von einzelnen Ausnahmen - prinzipiell nur städtebaulichen Zielen zu dienen bestimmt sind, sofern nicht dem Plan selbst eine davon abweichende Schutzrichtung zugunsten bestimmter Planbetroffener zu entnehmen ist. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche gehört zu denjenigen Ausweisungen, denen in aller Regel eine ausschließlich dem Allgemeininteresse dienende Funktion zukommt. Denn die Aufgabe derartiger Grünflächen, die nicht einer bestimmten Gebietsart vorbehalten sind, besteht im Wesentlichen darin, durch eine städtebauliche Gliederung der Baugebiete zur Auflockerung bzw. Abrundung der Baumassen beizutragen, das Orts- und Landschaftsbild zu gestalten, sowie den Erholungs- und Freizeitbedarf zu erfüllen. Angesichts der so beschaffenen öffentlichen Zweckbestimmung einer solchen Ausweisung ist deshalb im Allgemeinen für die Annahme einer durch den Plan vermittelten individuellen Schutzwirkung kein Raum. Allerdings hat es der Plangeber in der Hand, einer solchen Festsetzung ausnahmsweise gleichwohl drittschützende Wirkung zuzuerkennen. Ein dahingehender Planwille muss jedoch eindeutig erkennbar sein und ist anhand einer Auslegung des Gesamtinhaltes des jeweiligen Bebauungsplanes nach Text und zeichnerischer Darstellung unter Heranziehung seiner Begründung und gegebenenfalls weiterer sich aus den Planvorgängen ergebender Hinweise auf den Regelungswillen des Plangebers zu ermitteln. Vorliegend ist jedoch weder dem Bebauungsplan Nr. 3 a der Gemeinde A-Stadt noch der zugehörigen Begründung zu entnehmen, dass die Festsetzung "öffentliche Grünfläche (Sportplatz)" auch mit drittschützender Wirkung versehen sein sollte. Entfaltet die Festsetzung des Baugrundstücks als öffentliche Grünfläche (Sportplatz) somit keine drittschützende Wirkung, ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin von dieser Festsetzung rechtsfehlerfrei befreit hat oder nicht. Gleiches gilt auch insoweit die Antragsgegnerin von der Festsetzung "Bauen in nicht überbaubarer Fläche" befreit hat. Auch insoweit dienen die Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 3 a ausschließlich städtebaulichen Gründen, und es ist weder dem Bebauungsplan noch der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, dass diese Festsetzungen nachbarschützende Wirkung entfalten sollten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn es ist bei Abwägung der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn wegen der von dem Bauvorhaben verursachten qualifizierten Störungen für die Antragstellerin nicht unzumutbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass durch die Mobilfunkanlage keine unzumutbaren Immissionen im Sinne von §§ 3, 22 Bundesimmissionsschutzgesetz hervorgerufen werden. Denn die Grenzwerte der 26. BImschV werden eingehalten, was sich aus der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation vom 03.09.2003 eindeutig ergibt. Mit der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wird die Einhaltung der in Anhang 1 zu § 2 der 26. BImschV festgestellten Immissionsgrenzwerte bescheinigt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29.07.1999 - 4 TG 2118/99 -, NVwZ 2000, 694 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist für die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen auch keine Umplanung deshalb erforderlich, weil durch die Gewerbliche Nutzung auf der auf öffentliche Grünfläche festgesetzten Baugrundstück städtebauliche Spannungen entstünden. Hierbei verkennt sie, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erfolgen muss, wenn es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich macht und die Erforderlichkeit dann nicht gegeben ist, wenn bei bestehendem Plan die vorgegebenen Grundzüge im Rahmen des planerischen Konzepts und Interessengeflechts unter Beachtung von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB bei Abweichung im Einzelfall gewahrt bleiben. Wie bereits ausgeführt, sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) nicht berührt, da keine unzumutbaren Immissionen hervorgerufen werden. Auch ist keine Verschlechterung des Gebietscharakters durch Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) wegen Aufstellung des Mobilfunkmastes feststellbar. Denn der Mobilfunkmast entspricht in der Gestaltung dem bislang auf dem Sportplatz installierten Flutlichtmasten. Insoweit die Antragstellerin vorliegend auch eine Abweichung von der Art der baulichen Nutzung zu rügen scheint, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn der Mobilfunkmast soll gerade nicht in einem Bereich des Bebauungsplans errichtet werden, für den ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt worden ist. Das Baugrundstück selbst hat durch den Bebauungsplan Nr. 3 a eine Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gerade nicht erfahren. Insoweit die Antragstellerin einwendet, das Gutachten der Ecolog vom September 2003 sei fehlerhaft, kann sie dies der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegenhalten. Denn dieses Gutachten war nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung der Baugenehmigungsbehörde. Diese hat ihre Entscheidung vielmehr hinsichtlich der Prüfung unzumutbarer Immissionen lediglich und in nicht zu beanstandender Weise auf die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 03.09.2003 gestützt, welche einen standortbezogenen Sicherheitsabstand von 6,58 m in Hauptstrahlrichtung ermittelt hat. Das Gutachten der Ecolog war hingegen niemals Gegenstand der Prüfung der Antragsgegnerin. Überdies ergibt sich aus dem Gutachten auch nicht, dass von dem Bauvorhaben unzumutbare Immissionen zum Grundstück der Antragstellerin immitieren könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Antragstellerin in baurechtsmäßig rücksichtsloser Weise Immissionen ausgesetzt sein könnte. Zu beachten ist hierbei schließlich auch, dass das Grundstück der Antragstellerin ca. 50 m vom Baugrundstück des Bauvorhabens der Beigeladenen entfernt ist und somit die sich aus der Standortbescheinigung ergebenden Sicherheitsabstände bei weitem eingehalten werden. Diese Einschätzung wird durch das, nach Auffassung der Antragstellerin überdies fehlerhafte, Gutachten der Ecolog nicht in Zweifel gezogen. Nicht nachvollziehbar ist auch der Vortrag der Antragstellerin, die Gemeinde A-Stadt habe ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht erteilt. Ausweislich der Bauakte, welche dem Antragsteller-Vertreter zur Einsicht vorgelegen hat, wurde das gemeindliche Einvernehmen am 20.11.2003 erteilt (Blatt 26 bis 28 der Bauakte). Wenn die Antragstellerin ausführen will, dass das Einvernehmen fehlerhaft oder unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder unter Kompetenzüberschreitungen erteilt worden sein soll, verkennt sie, dass die Vorschriften über das gemeindliche Einvernehmen keinen Drittschutz entfalten und sie sich insoweit nicht auf eine Verletzung entsprechender Vorschriften berufen kann. Gleiches gilt insoweit die Antragstellerin meint, der Bürgermeister habe bei dem Vertragsschluss mit der Vodafone seine Entscheidungsbefugnis überschritten. Zum einen handelt es sich hierbei nicht um Fragen des öffentlichen Baurechts zum anderen kann eine Verletzung baunachbarlicher Rechte hieraus beim besten Willen nicht gesehen werden. Wenn die Antragstellerin schließlich rügt, die Nachbarn seien zum Bau des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht befragt worden, folgt hieraus keine formelle Rechtswidrigkeit. Eine Beteiligung der Nachbarn ist gemäß § 62 Abs. 1 HBO lediglich in einer Benachrichtigung der Nachbarn dann vorgesehen, wenn von Vorschriften, die ihnen Schutz gewähren, befreit werden soll. Ein Abweichen von nachbarschützenden Vorschriften ist vorliegend - wie bereits ausgeführt - gerade nicht zu verzeichnen. Weiterhin ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Antragstellerin bei Unterbleiben der Unterrichtung zumindest im vorliegenden Eilverfahren und auch im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wodurch zumindest eine Heilung entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG vorliegt. Kann nach alledem die Antragstellerin eine Verletzung eigener Rechte durch die erteilte Baugenehmigung nicht geltend machen, war der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen bewertet das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem zweifachen Auffangstreitwert des § 13 Abs. 3 Satz 2 GKG. Bei dem so ermittelten Hauptsachestreitwert in Höhe von 8.000,- Euro ist aufgrund des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich die Hälfte in Ansatz zu bringen.