Urteil
2 E 1547/01
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0616.2E1547.01.0A
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Leitsätze
1. Bei der Frage, ob sich die Sach- und Rechtslage für einen Antrag auf Verlängerung der Geltung eines Bauvorescheids geändert hat, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum der beantragten Verlängerung an.
2. Einzelfall eines Verlängerungsantrags, für dessen maßgeblichen Verlängerungszeitraum eine Veränderungssperre beschlossen worden war.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob sich die Sach- und Rechtslage für einen Antrag auf Verlängerung der Geltung eines Bauvorescheids geändert hat, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum der beantragten Verlängerung an. 2. Einzelfall eines Verlängerungsantrags, für dessen maßgeblichen Verlängerungszeitraum eine Veränderungssperre beschlossen worden war. Das Gericht entscheidet ohne (weitere) mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers weder durch die erteilte Genehmigung für einen Jungsauen-Aufzuchtstall im Jahre 2002 an einem von der Hofstelle des Klägers entfernten Standort noch durch den noch nicht beschiedenen Bauantrag für die Umnutzung der alten Betriebsgebäude auf der Hofstelle zur Schweinhaltung vom Juli 2003 entfallen. Der Kläger bzw. sein Sohn hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2004 nachvollziehbar und von den übrigen Beteiligten auch nicht substantiiert in Abrede gestellt vorgetragen, dass er ungeachtet der Errichtung des Jungsauen-Aufzuchtstalls neben der dem Bauantrag für die Schweinehaltung an der Hofstelle zugrunde liegenden Option nach wie vor an dem der Bauvoranfrage und damit dem Bauvorbescheid vom 02.11.1998 zugrunde liegenden Plan für die Rinderhaltung als weitere Option für die Umstrukturierung seines Betriebs festhalte. Auch soweit dieser Plan jetzt die Kooperation mit einem anderen Betrieb einschließe, benötige er die Betriebsgebäude, deren Errichtung Gegenstand des Bauvorbescheids sei; die Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids sei deshalb nicht obsolet geworden. Daraus ergibt sich, dass der Kläger nach wie vor ein Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat. Von Rechts wegen ist er nicht gehindert, verschiedene Pläne für die Errichtung von Bauvorhaben gleichzeitig zu verfolgen, auch wenn diese sich in der Realisierung letztlich ausschließen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Realisierung des Bauvorhabens, das Gegenstand der Bauvoranfrage ist, offensichtlich nicht ausräumbare Hindernisse entgegen stünden (OVG Saarbrücken, Urteil vom 23.02.1998 - 2 R 7/98 -, juris). Das ist aber nicht der Fall. Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten erweist sich nämlich als rechtmäßig, weshalb die Klage sowohl in ihrem Hauptantrag wie auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge keinen Erfolg haben kann. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des ihm am 02.11.1998 erteilten Bauvorbescheids richtet sich nach § 65 Abs. 1 S. 3 HBO 1993. Diese Fassung der Hessischen Bauordnung (Hessische Bauordnung vom 20.12.1993, GVBl I., S. 655, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998, GVBl I., S. 562, 567, - HBO 1993 -) ist zugrunde zu legen, da nach der Überleitungsvorschrift des § 78 Abs. 1 HBO 2002 (Hessische Bauordnung in der Fassung des Gesetz vom 18.06.2002, GVBl I., S. 274, - HBO 2002 -) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen sind. Bei der Vorschrift über die Verlängerung der Geltung eines Bauvorbescheids handelt es sich um eine das Verfahren betreffende Vorschrift. Diese ist nach der Übergangsregelung in der alten Fassung anzuwenden, solange das Verfahren - einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Im übrigen gilt die Verlängerungsvorschrift des § 65 Abs. 1 S. 3 HBO 1993 sachlich unverändert auch nach neuem Recht (§ 66 Abs. 1 S. 3 HBO 2002). Nach § 65 Abs. 1 S. 3 HBO 1993 kann die auf 2 Jahre begrenzte Geltungsfrist des Bauvorbescheids auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Dabei steht nur die Entscheidung über den Verlängerungszeitraum im Ermessen des Behörde. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheids unverändert vor, hat der Betroffene einen Anspruch auf die positive Bescheidung seines Veränderungsantrags. Hat sich dagegen die Sach- oder Rechtslage geändert mit der Folge, dass ein Bauvorbescheid nicht mehr erteilt werden könnte, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Verlängerung (OVG Münster, Urteil vom 02.12.1987 - 11 A 19452/76 -, BRS 47 Nr. 140; VGH München, Urteil vom 30.04.1993 - B 91.2198 -, NVwZ 1994, 307). Das gilt auch, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwar nicht geändert hat, die Behörde inzwischen aber eine andere Rechtsauffassung gewonnen hat ( OVG Münster, aaO.; VGH München, aaO.; Simon, Bayerische Bauordnung, Stand 2004, Art. 75 Rdnr. 5a; Hornmann, Hessische Bauordnung, 2004, § 66 Rdnr. 68). Die Beurteilung, ob die Sach- und Rechtslage gleich geblieben ist und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bauvorbescheides vorliegen oder ob sich die Sach- und Rechtslage inzwischen gegenüber der im Zeitpunkt der Bescheiderteilung geändert hat und die Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheids weggefallen sind, erfolgt im Hinblick auf den Zeitraum der beantragten Geltungsverlängerung. Dies gilt grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Zwar ist bei Verpflichtungsklagen wie vorliegend regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts zugrunde zu legen. Bestimmte Änderungen der materiellen Rechtslage haben aber keine Auswirkungen auf das Fortbestehen des rechtlichen Anspruchs; ob dies der Fall ist, richtet sich letztlich nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, § 113 Rdnr. 220 ff.). Vorliegend ist, da die Geltungsdauer des Bauvorbescheids (nur) um jeweils ein Jahr verlängert werden kann, die in diesem Zeitraum geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Die gegenteilige Ansicht, die auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abstellt (z.B. OVG Münster, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 14.03.1989 - 1 BA 39/88 -, BRS 49 Nr. 112), hat nämlich in den Fällen, in denen im Zeitraum der Geltungsverlängerung ein Verlängerungshindernis besteht, das dann später im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder wegfällt, zur Konsequenz, dass die Baugenehmigungsbehörde, die zurecht wegen eines im Zeitraum der beantragten Geltungsverlängerung bestehenden Hindernisses die Verlängerung abgelehnt hat, zu einer Verlängerung der Geltung eines Bauvorbescheids verpflichtet würde, obwohl die Geltung des Bauvorbescheids beendet war, so dass wegen der Geltungslücke eine Verlängerung eigentlich nicht mehr in Betracht kommen kann. Dieser Auffassung steht auch entgegen, dass es sich bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines bereits erteilten Bauvorbescheids auch deshalb in der Sache um einen anderen Streitgegenstand als bei der Neuerteilung eines Bauvorbescheids handelt, als die Verlängerung jeweils höchstens für 1 Jahr ausgesprochen werden kann - insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung -, während der Bauvorbescheid von Gesetzes wegen eine Geltungsdauer von 2 bzw. 3 Jahren hat (§ 65 Abs. 1 S. 2 HBO 1993 bzw. § 66 Abs. 1 S. 2 HBO 2002). Und einer Behandlung des Verpflichtungsantrags auf Geltungsverlängerung des Bauvorbescheids als Antrag auf Neuerteilung eines Bauvorbescheids steht entgegen, dass es dazu zuvor eines entsprechenden Antrags an die Baugenehmigungsbehörde unter Vorlage der entsprechenden Bauunterlagen und eines Verwaltungsverfahrens unter Einschluss der Einholung des Einverständnisses der Gemeinde (§ 36 BauGB) bedürfte. In diesen Fällen kann der Betroffene deshalb die erwünschte weitere Erstreckung der Geltung eines Bauvorbescheids nur mit einem positiven Bescheid auf eine erneute Bauvoranfrage erreichen. Eine entsprechende Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das auf die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Verlängerung der Geltung des Bauvorbescheids angestrengt worden ist, kann er nicht erreichen. Die spätere Änderung der Sach- und Rechtslage ist für das Verlängerungsbegehren allerdings insoweit beachtlich, als sie dazu führen kann, dass das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an dem Verpflichtungsantrag entfällt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn zu einem späteren Zeitpunkt feststeht, dass der Realisierung des Vorhabens nicht ausräumbare Hindernisse entgegen stehen (OVG Saarbrücken, Urteil vom 23.02.1999, a.a.O.). Für den Verlängerungsantrag des Klägers ergibt sich danach Folgendes: Die Aufstellung eines Bebauungsplanentwurfs bzw. die hier erfolgte Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 45 durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen vom 05.06.2000 stellt keine Änderung der Sach- oder Rechtslage dar, denn der Aufstellungsbeschluss verändert die Rechtslage in dem Plangebiet nicht. Eine Änderung der Rechtslage ist aber eingetreten, weil die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zugleich mit dem Planaufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre nach §§ 14 BauGB für das von dem Planaufstellungsbeschluss betroffene Gebiet und damit auch für das Grundstück des Klägers beschlossen hat. Zwar sind nach § 12 Abs. 4 S. 2 BauGB die Vorschriften über die Veränderungssperre auf vorhabenbezogene Bebauungspläne und damit auch nicht auf den Bebauungsplan Nr. 45 als einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan anzuwenden. Dies gilt aber nicht für die einzelnen Flächen außerhalb des Vorhaben und Erschließungsplans - wie das Grundstück des Klägers - , die nach § 12 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan einbezogen werden. Diese Flächen können einer Veränderungssperre unterstellt werden (Battis, BauGB, 2003, § 12 Rdnr. 37). Die Veränderungssperre ist für die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Bauvorbescheids nicht deshalb unbeachtlich, weil die Geltungsfrist der Veränderungssperre im Hinblick auf das Grundstück und den Verlängerungsantrag des Klägers bereits abgelaufen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine solche Verkürzung der Geltungsdauer der Veränderungssperre im Hinblick auf die Bauvoranfrage nicht. Zwar ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BauGB der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum auf die 2 Jahre geltende Veränderungssperre anzurechnen. Die Zurückstellung des Baugesuchs des Klägers betraf nach seinem eigenen Vortrag aber nicht die vorliegende Bauvoranfrage vom 28.07.1998 (VA 980196-310), sondern eine Bauvoranfrage vom 14.02.1995. Auch wenn der Gegenstand der beiden Bauvoranfragen identisch sein sollte, handelt es sich doch um zwei verschiedene Bauvoranfragen, die zu ihren jeweiligen Zeitpunkten auf Übereinstimmung mit der Rechts- und Sachlage zu überprüfen waren, weshalb eine Anrechnung des Zurückstellungszeitraums nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auf die weitere, in diesem Verfahren betroffene Bauvoranfrage vom 28.07.1998 nicht übertragen werden kann. Die Berücksichtigung der Veränderungssperre entfällt auch nicht aus den Gründen des § 14 Abs. 3 BauGB. Zwar werden Bauvorhaben, für die ein Bauvorbescheid erteilt worden ist, durch eine nachfolgende Veränderungssperre grundsätzlich ebenso wenig in ihrer Geltung betroffen wie Baugenehmigungen, soweit es sich nicht um bloße Zusagen handelt (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1; Ernst u.a., Baugesetzbuch, Stand 2004, a.a.O., § 14 Rdnr. 65). Geht es aber nicht um die Beurteilung der Zulässigkeit einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben nach positivem Bauvorbescheid, sondern nur um die Geltungsverlängerung des Bauvorbescheids, sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, wie dargelegt, zu berücksichtigen und damit auch eine inzwischen erlassene Veränderungssperre. Allerdings stünde die Veränderungssperre als geänderter Umstand der Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids dann nicht entgegen, wenn die Ausnahmeregelung von § 14 Abs. 2 BauGB eingreifen würde. Danach kann von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Auf die Erteilung der Ausnahmeregelung hat der Betroffene bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch, ohne dass der Baugenehmigungsbehörde ein Ermessen zustünde (Ernst u.a., a.a.O., Stand 2004, § 14 Rdnr. 48 ff.). In diesem Fall stünde die Veränderungssperre der Geltungsverlängerung des Bauvorbescheids nicht im Wege, weil die Veränderungssperre dann keine für das Bauvorhaben relevante Veränderung der Sach- und Rechtslage darstellen würde. Öffentliche Belange stehen einer Ausnahme von den Wirkungen der Veränderungssperre dann entgegen, wenn die künftigen Festsetzungen noch nicht mit einem ausreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit endgültig geklärt sind oder das beabsichtigte Vorhaben ihnen - wenn auch nur möglicherweise - widerspricht (VGH Mannheim, Urteil vom 21.01.1997 - 5 S 3206/95 -, NVwZ-RR 1998, 549; Ernst u.a., a.a.O., § 14 Rdnr. 48). Das aber war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide und in dem Zeitraum, für den die Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids beantragt worden ist, der Fall. Darauf, dass die über den gesamten Zeitraum der beantragten Verlängerung geltende Veränderungssperre inzwischen abgelaufen und der Bebauungsplanentwurf nicht als Satzung verabschiedet worden ist, kommt es angesichts des dargelegten maßgeblichen Beurteilungszeitraums nicht an. Von dem geplanten landwirtschaftlichen Betriebsgebäude, das Gegenstand der Bauvoranfrage ist, gehen bei Besatz mit den beabsichtigten 61 Milchkühen mit Nachzucht Geruchsemissionen aus. Von diesen Geruchsemissionen sind die umliegenden Grundstücke und dabei auch solche im erweiterten Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 45 der Beigeladenen betroffen. Diese Geruchsimmissionen konnten Auswirkungen auf die mögliche Nutzung der im erweiterten Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 45 der Beigeladenen liegenden Grundstücke und damit auf die städtebauliche Planung der Beigeladenen haben. Dementsprechend sind durch das Bauvorhaben, das Gegenstand der Bauvoranfrage ist, öffentliche Interessen möglicherweise berührt, weshalb insoweit eine Ausnahme von den Wirkungen der Veränderungssperre nicht in Betracht kommt. Dass die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 45 von den Geruchsimmissionen des geplanten Rinderstalles, der Gegenstand des Bauvorbescheids vom 02.11.1998 ist, betroffen wären, ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der Beigeladenen vorgelegten und von dem Kläger substantiiert nicht angegriffenen Immissionsgutachten des Instituts für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH vom 09.04.2001 und der ergänzenden Stellungnahme vom 07.11.2002. Zwar legt dieses Gutachten nicht die nach Errichtung und Inbetriebnahme des geplanten Stalls zu erwartenden Geruchsimmissionen zugrunde, sondern basiert auf der bislang bestehenden Situation auf der Hofstelle des Klägers. Aufgrund der Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 20.01.2004, die auf einer Besprechung der Beteiligten unter Einbeziehung des Amtes für den ländlichen Raum basiert, ist aber davon auszugehen, dass sich die Geruchsimmissionen des geplanten Stalles in seiner Ausbreitung und Intensität nicht wesentlich von denen unterscheiden, die sich aufgrund der bisherigen Situation ergeben. Anders wäre es nur, wenn sich diese von dem geplanten Stallgebäude ausgehenden Geruchsimmissionen deshalb nicht auf die Planung der Beigeladenen auswirken konnten, weil diese zwar nicht die von dem geplanten Stallgebäude, aber die aus der Nutzung der bisherigen Stallgebäude des Klägers resultierenden Geruchsimmissionen als unabänderlich und der Planung vorgegeben hätte hinnehmen müssen. Denn in diesem Fall könnte der Austausch der Ermittelnden keine Auswirkung auf die städtebauliche Planung der Beigeladenen haben. Davon wäre dann auszugehen, wenn die Nutzung der Hofgebäude des Klägers als Stallgebäude in dem bisherigen Umfang bestandsgeschützt wäre. Das ist aber jedenfalls nicht in vollem Umfang der Fall. Aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2004 und den danach von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nämlich davon auszugehen, dass ein Teil des jetzt von dem als Kuhstall genutzten Gebäude jedenfalls formell illegal genutzt wurden und auch jetzt noch genutzt werden. Aufgrund der dem Bauschein vom 07.02.1946 zugrunde liegenden Planzeichnungen bestätigt sich nämlich der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 07.06.2004 gehaltene Vortrag, dass der im nördlichen Scheunengebäude untergebrachte Rinderstall mit einer Fläche von ca. 120 qm mit Gülleboden und Auffangbehälter - und damit über ein Drittel der insgesamt der Rinderhaltung vorbehaltenen Fläche - nicht genehmigt worden ist. Vielmehr ergibt sich aus den Planzeichnungen eine Genehmigung dieser Fläche als Scheune. Auch den von der Beklagten vorgelegten weiteren Bauunterlagen ist anderes nicht zu entnehmen. Ist demnach die Nutzung des Scheunengebäudes als Kuhstall jedenfalls mit dem formellen Bauordnungsrecht nicht vereinbar, kann sich der Kläger hierauf als geschützten Bestand auch nicht berufen und konnte er dementsprechend die hiervon ausgehenden Geruchsimmissionen der Beigeladenen bei ihrer städtebaulichen Planung nicht entgegen halten. Dabei kann offen bleiben, ob die Nutzung dieses Gebäudes als Rinderstall jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum mit dem materiellen Recht in Übereinstimmung gestanden hat. Denn aus diesem Umstand ließe sich allenfalls ein den Abriss hindernder materieller Bestandsschutz der betreffenden Gebäude herleiten (Hornmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 41). Dieser Bestandsschutz betrifft aber nicht die formell unzulässige Nutzung. Denn allein die formelle Illegalität der Nutzung rechtfertigt nämlich die Nutzungsuntersagung (HessVGH, Beschluss vom 26.07.1994 - 4 TH 1779/93 -, BRS 56 Nr. 212; Hornmann, a.a.O., § 72 Rdnr. 212). Soweit demnach die Geruchsimmissionen von dem als Kuhstall genutzten Scheunengebäude des Klägers ausgehen, kann er Bestandsschutzgesichtspunkte nicht geltend machen. Da davon auszugehen ist, dass die Geruchsimmissionen bei der Verwirklichung des geplanten Stallneubaus, von dem Geruchsimmissionen in dem selben Umfang wie von der bisherigen Nutzung der Hofgebäude des Klägers unter Einschluss des Scheunengebäudes ausgehen, deutlich über den Geruchsimmissionen liegen, die allein aufgrund der legalen Nutzung des Gebäudes auf der Hofstelle des Klägers, das als Rinderstall genehmigt worden ist, entstehen. Das aber bedeutet, dass die Beigeladene die Geruchsimmissionen in dem durch die tatsächliche Nutzung der Gebäude als Kuhställe unter Einschluss des Scheunengebäudes entstehenden Umfang nicht als unabänderlich und von der städtebaulichen Planung nicht zu beeinflussen zugrunde legen musste, so dass auch die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 BauGB jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vorliegen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Duldung des formell rechtswidrigen Zustandes durch den Beklagten. Zwar trifft zu, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde gehindert ist, die Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustandes zu verlangen. Dafür bedarf es aber in der Regel über die passive Duldung hinaus (s. dazu Stelkens u.a., Verwaltungsverfahrensgesetz, 2001, § 40 Rdnr. 122; Simon, Bayerische Bauordnung, Art. 82 Rdnr. 220 ff.) besonderer Umstände, die Grundlage für das schützenswerte Vertrauen des Betroffenen in den Bestand der baulichen Anlage und ihrer Nutzung sein können (aktive Duldung). Vorliegend kann aber noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den bauordnungswidrigen Zustand kannte und bewusst von bauordnungswidrigen Maßnahmen abgesehen hat. Davon, dass die Beklagte oder der Beigeladene schon weit vor ihrem Vortrag mit Schriftsatz vom 07.06.2004 Kenntnis von diesem Zustand gehabt hat, ist auch aufgrund der Erörterung zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2004 nicht auszugehen. Dass die Beteiligten seit Jahren vergeblich über eine Verlegung des Betriebs des Klägers verhandeln, spricht vielmehr für diese Annahme, da bei Kenntnis der formellen Illegalität der Nutzung eines Teils des Scheunengebäudes als Rinderstall die Verhandlungsposition der Beigeladenen sich möglicherweise deutlich anders darstellt. Substantiierten Vortrag, der anderes nahe legt, hat der Kläger nicht gehalten. Aus dem Gutachten des Instituts für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH vom 09.04.2001 ergibt sich dies ebenfalls nicht, ganz abgesehen davon, dass dieses erst nach dem angefochtenen Bescheid erstellt worden ist. Deshalb kann offen bleiben, ob es nicht auch an einer sog. Vertrauensbetätigung (s. Simon, a.a.O., Rdnr. 221) fehlt, weil diese sich allenfalls auf die gegenwärtige Nutzung beziehen kann, nicht aber auch auf eine Nutzung in neu zu errichtenden Betriebsgebäuden. Auf die Klärung der Frage, ob die von dem dem Bauvorbescheid zugrunde liegenden Bauvorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen die bereits bestehenden Wohnbebauung in unzumutbarer Weise belasten - wovon das Gutachten des Instituts für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH vom 09.04.2001 ausgeht - und dies der Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids unabhängig von der seinerzeitigen Veränderungssperre und auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts entgegen steht, kommt es nach den oben getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Gerichts ebenfalls nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei war die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen auszusprechen, da diese einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger ist Landwirt und betreibt auf dem Grundstück in A-Stadt, eine landwirtschaftliche Hofstelle. Er begehrt von dem Beklagten die Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids. Am 28.07.1998 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage für eine Althofsanierung mit Um und Anbau zu einem Boxenlaufstall mit Güllebehälter für die Rinderhaltung. Daraufhin erteilte ihm der Beklagte unter dem 02.11.1998 einen entsprechenden positiven Bauvorbescheid. Mit Schreiben der Hessischen Landgesellschaft mbH vom 16.10.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids vom 02.11.1998. Auf Anfrage teilte die Beigeladene dem Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2000 mit, das Einvernehmen werde aufgrund des Magistratsbeschlusses vom 04.12.2000 versagt, wonach keine Ausnahme von der am 05.06.2000 beschlossenen Veränderungssperre zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 45 vom 22.11.1999 und der Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans vom 05.06.2000 unter anderem auf das Grundstück des Klägers gewährt werde. Mit Bescheid vom 02.01.2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids vom 02.11.1998 unter Hinweis auf die Veränderungssperre vom 05.06.2000 und die zu Recht erfolgte Ablehnung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB ab. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15.01.2001 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2001 wies das Regierungspräsidium K. den Widerspruch zurück. Die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids liege im Ermessen der Behörde. Dabei seien Veränderungen der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Vorbescheiderteilung zu berücksichtigen. Der Erlass der Veränderungssperre sei eine solche Veränderung. Eine Ausnahmeregelung nach § 14 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Die Beigeladene stütze das verweigerte Einvernehmen darauf, dass durch den Betrieb des Klägers bereits in der jetzigen Situation Immissionsauswirkungen bestünden, die bei einer Vergrößerung des Viehbestandes noch zunehmen würden. Dies ergebe sich aus dem im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts für Abfall- und Abwasserwirtschaft mbH. Das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft habe in der Stellungnahme vom 11.09.1998 zu der Bauvoranfrage bereits mitgeteilt, dass eine Verlegung des gesamten Betriebsstandortes empfohlen werde. Im übrigen sei die Bauaufsichtsbehörde an das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen gebunden. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 06.07.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Ihm sei am 05.02.1991 eine Genehmigung zur Modernisierung und Sanierung seines landwirtschaftlichen Rinderhaltungsbetriebes mit Boxenlaufstall und Güllebehälter erteilt worden. Im März 1995 habe er erneut die Genehmigung für dieses Bauvorhaben beantragt. Die Beigeladene habe daraufhin einen Bebauungsplanaufstellungsbeschluss gefasst und im Mai 1995 eine Veränderungssperre erlassen, die einmalig verlängert worden sei und bis 1998 gegolten habe. Deshalb sei seine damalige Bauvoranfrage mit Bescheid vom 04.09.1995 abgelehnt worden. Nach Ablauf der Veränderungssperre habe er eine Bauvoranfrage für den Umbau des Rinderstalles zu einem modernen Boxenlaufstall mit Güllebehälter und Erweiterung seines Betriebes beantragt; dieser Antrag sei unter dem 02.11.1998 positiv beschieden worden. Das Vorhaben habe er bislang nicht realisiert. Die Verlängerung des Bauvorbescheids werde wegen der erneuten Veränderungssperre der Beigeladenen verweigert. Wegen der individuellen Geltungsdauer sei der Zeitraum der von 1995 bis 1998 geltenden Veränderungssperre auf die neue Veränderungssperre anzurechnen, so dass die Höchstdauer der Veränderungssperre von vier Jahren überschritten sei und die Veränderungssperre deshalb nicht mehr greife. Der Bebauungsplan, zu dem die Veränderungssperre aufgestellt worden sei, sei offenbar noch nicht in Kraft getreten, so dass das Vorhaben im unbeplanten Außenbereich liege. Als privilegiertes Bauvorhaben sei es deshalb genehmigungsfähig. Er verfolge das der Bauvoranfrage zugrunde liegende Betriebskonzept nach wie vor. Soweit er für denselben Standort ein Baugesuch für Schweinehaltung eingereicht habe, handele es sich um zwei verschiedene Optionen, wobei er deren jeweilige Realisierung von weiteren Entschlüssen abhängig mache. Er selbst verfüge über keine Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass für das als Scheunengebäude genehmigte Gebäude eine Genehmigung zur Nutzungsänderung als Viehstall erteilt worden ist. Aus dem Umstand, dass die Beklagte entsprechende Unterlagen nicht vorlegen könne, könne nicht geschlossen werden, eine solche Genehmigung sei nicht erteilt worden. Das Scheunengebäude werde bereits seit ca. 60 Jahren zu Teilen als Viehstall genutzt. Der Betrieb sei nach dem 2. Weltkrieg völlig zerstört gewesen. Bei dem Bauantrag zum Wiederaufbau habe man sich seinerzeit aus verständlichen Gründen möglicherweise keine Gedanken über eine präzise Formulierung in den Antragsunterlagen gemacht. Es bestünden Bedenken, die bestandsschutz-feindliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Wenn die Behörde über einen längeren Zeitraum hinweg keine Einwendungen gegen die Nutzung erhebe, obwohl sich ihr im Verlauf dieser Zeit die Kenntnis von der genehmigungswidrigen Nutzung aufdrängen musste, dann sei die tatsächliche Nutzung "sehenden Auges" geschehen. Über die betrieblichen Pläne seit zwischen den Beteiligten in den vergangenen 10 Jahren intensiv verhandelt worden. Die Beklagte könne deshalb nicht so tun, als habe sie bis jetzt nicht gewusst, dass Teile des als Scheune genehmigten Gebäudes tatsächlich als Stall genutzt wurden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02.01.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 11.06.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Geltungsfrist des Bauvorbescheides vom 02.11.1998 um 1 Jahr zu verlängern; hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 02.01.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 11.06.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag vom 16.10.2000 auf Verlängerung der Geltung des Bauvorbescheides vom 02.11.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags vom 16.10.2000 auf Verlängerung des Bauvorbescheides vom 02.11.1998 mit Bescheid des Beklagten vom 02.01.2001 und Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 11.06.2001 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Jedem der verschiedenen Anträge des Klägers habe eine neue Planungsabsicht zugrunde gelegen. Für das streitgegenständliche Gebiet seien inzwischen Geruchsgutachten erstellt worden, nach denen eine Erweiterung der Tierhaltung auf dem Grundstück des Klägers wegen der damit erhöhten Immissionen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ausgeschlossen seien. Der Kläger habe am 07.11.2002 eine Baugenehmigung für einen Jungsauen-Aufzuchtstall im Außenbereich erhalten. Dieses Vorhaben habe er umgesetzt. Für den Betrieb des Klägers sei mit Datum vom 25.07.2003 ohne Vorlage des in der Verhandlung vom 01.11.2002 im Verfahren 2 E 1035/00 vereinbarten Gutachtens ein Bauantrag für die Umnutzung von Rinderhaltung auf Schweinehaltung eingereicht worden. Das mit der Bauvoranfrage verfolgte Betriebskonzept habe der Kläger offenbar fallen gelassen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Klage sei deshalb entfallen. Bereits bei dem gegenwärtigen Zustand würden die Geruchsimmissionen die Grenzwerte deutlich übersteigen. Der im nördlichen Scheunengebäude untergebrachte Rinderstall mit Gülleboden und Auffangbehälter sei baurechtlich nicht genehmigt. Diese Fläche und ihre Nutzung unterliege deshalb auch nicht dem Bestandsschutz. Mit Beschluss vom 06.06.2002 hat die Kammer die Stadt H. zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe 6 Tage nach dem Termin vom 01.11.2002 im Verfahren 2 E 1035/00 eine Baugenehmigung für einen Jungsauen-Aufzuchtstall im Außenbereich erhalten. Diese Maßnahme werde zur Zeit umgesetzt. Der Kläger habe eine immissionsschutztechnische Überprüfung seines Altstandortes bislang nicht veranlasst. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.04.2004 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (11 Hefte) und der Beigeladenen (1 Heft) verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.