Urteil
2 E 2307/02.A
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0609.2E2307.02.A.0A
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Leitsätze
Die Verfolgung von Ausländern und Minderheiten ist dem Staat der Russischen Föderation jedenfalls ab 2001zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verfolgung von Ausländern und Minderheiten ist dem Staat der Russischen Föderation jedenfalls ab 2001zuzurechnen. Die Klage ist zulässig und, was den Kläger zu 1. angeht, auch begründet. Denn der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen; der entgegenstehende Bescheid ist deshalb insoweit aufzuheben. Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist aber nicht begründet; insoweit sind die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vielmehr rechtmäßig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist. Bezüglich des Klägers zu 1. liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die dem vorhergehenden Asylverfahren zugrunde gelegte Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Den Darlegungen des Klägers zu 1. zur Begründung seines Asylfolgeantrags sind solche Umstände, die eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten jedenfalls als möglich erscheinen lassen - was für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ausreicht (Renner, Ausländerrecht,1999,.§ 71 AsylVfG Rdnr. 24; Marx, Asylverfahrensgesetz, 1999, § 71 Rdnr 87 ff., 90) - zu entnehmen. Das Gericht hatte im Urteil vom 15.12.1999 (2 E 300/99.A) offen gelassen, ob der Kläger zu 1. in der Russischen Föderation vor seiner Ausreise Übergriffen Dritter wegen seiner Herkunft ausgesetzt gewesen ist und ihm solche bei Rückkehr dorthin drohten, weil solche Übergriffe der Russischen Föderation als Staat nicht zugerechnet werden könnten. Bei den vom Kläger zu 1. geschilderten Übergriffen gegen seine Person handele es sich um sog. Amtswalterexzesse, die dem Staat der Russischen Föderation nicht zugerechnet werden könnten. Die Verfassung der Russischen Föderation enthalte die klassischen Menschen- und Freiheitsrechte und ein Diskriminierungsverbot. Es gebe zwar rassistische Strömungen, diese seien dem Staat aber nicht zuzurechnen. Die Strafverfolgungsbehörden seien nicht in der Lage, gegen die sich ausbreitenden kriminellen Strukturen anzugehen. Eine Diskriminierung seitens staatlicher Stellen sei unwahrscheinlich. Dagegen könne man sich im übrigen auf dem Rechtswege zur Wehr setzen. Außerdem könne man sich den Diskriminierungen durch Umzug entziehen. Demgegenüber hat der Kläger zu 1. vor dem Bundesamt Unterlagen vorgelegt, aus deren Inhalt sich nach seinen vom Bundesamt nicht in Abrede gestellten Angaben ergibt, dass in einem - seinem Schicksal - vergleichbaren Fall die Person verhaftet worden sei und ihr Schicksal nicht habe aufgeklärt werden können, weil die Polizei keine Auskünfte erteile, dass nach einem weiteren Bericht sämtliche im Herkunftsland lebenden Ausländer insbesondere vom CKNH verfolgt würden und dass sich auch die Polizei an derartigen Verfolgungen beteilige (Schriftsatz vom 23.01.2001 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof), dass Ausländer in der Russischen Föderation in Form eines Programs auf einen Basar von 300 Skins überfallen worden seien, wobei zwei Ausländer getötet worden seien, dass die Polizei keinerlei Hilfe gewährt habe und dass auch sonst keine staatliche Hilfe zu erlangen sei, wenn Übergriffe wegen der Religions- oder Volkszugehörigkeit erfolgten (Schriftsatz vom 22.11.2001 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof). In St. Petersburg sei über stadteigene Sender zu ethnischen Säuberungen aufgerufen worden, im Rahmen der Auseinandersetzungen um Tschetschenien sei es zu einer größeren Zahl von Menschenrechtsverletzungen gekommen, woran sich bestätige, dass generell in der Russischen Föderation kein Wille bestehe, gegen derartige Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, man gehe im Gegenteil vielmehr gegen Regimekritiker vor (Schriftsatz vom 26.06.2002 an das Bundesamt unter Hinweis auf verschiedene Auskünfte und Gutachten). Daraus entnimmt das Gericht, dass die das Urteil vom 15.12.1999 tragende Auffassung, dass Übergriffe auf Minderheiten und Ausländer dem Staat der Russischen Föderation nicht zugerechnet werden können, möglicherweise jedenfalls zum Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht mehr zugetroffen hat und der Kläger möglicherweise bei Rückkehr in die Russische Föderation auch mit Übergriffen gegen seine Person rechnen musste, für die der Staat der Russischen Föderation in asylrechtlicher Hinsicht verantwortlich sein könnte, so dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG insoweit vorliegen. Der Kläger zu 1. hat diese Umstände auch rechtzeitig innerhalb der Frist von § 51 Abs. 3 VwVfG vorgetragen. Diese Frist hat angesichts des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Gerichts vom 15.12.1999 (2 E 300/99.A) erst mit der Zustellung des den Antrag zurückweisenden Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.04.2002 am 12.04.2002 zu laufen begonnen (GK-Asylverfahrensgesetz, Stand 2003, § 71 Rdnr. 170; Marx, Asylverfahrensgesetz, 1999, § 71 Rdnr. 91); der mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger vom 26.06.2002 gestellte, bei dem Bundesamt am 02.07.2002 eingegangene Antrag wurde danach innerhalb der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingereicht. War deshalb ein neues Asylverfahren bezüglich des Klägers zu 1. durchzuführen, so ergibt eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2004, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, die auch dem Staat der Russischen Föderation zuzurechnen ist. Dies ergibt sich für den Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 AsylVfG) zur Überzeugung des Gerichts aus den vom Kläger eingereichten Dokumenten sowie den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Im Einzelnen: Angehörige nichtrussischer Minderheiten, insbesondere aus dem Kaukasus und Zentralasien, und Ausländer, dabei insbesondere solche aus Afrika und Asien, werden in vielen Landesteilen der Russischen Föderation diskriminiert und benachteiligt und sie sind vielfach asylrechtlich erheblichen Übergriffen ausgesetzt. Nationalistische und antisemitische Strömungen sind in weiten Teilen der Bevölkerung verbreitet (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.08.2001, 6). In Moskau soll es bis zu 4.000 Skinheads, in den anderen Großstädten insgesamt 20.000 Skinheads geben (FR vom 28.5.2002). Vor diesem Hintergrund häufen sich Berichte über Überfälle dieser Gruppen auf Ausländer. Insbesondere "Schwarze" (im Sinne von Menschen aus dem Kaukasus und Zentralasien; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7) sind Opfer solcher Überfalle, wobei man von 30 bis 40 Überfällen in einem Monat ausgeht (NZZ vom 25.04.2002; FR vom 22.5.2002; Der Spiegel vom 10.6.2002; Deutsche Welle vom 2.8.2002; Focus 32/2002). Die so Überfallenen werden verprügelt, zum Teil auch erheblich verletzt und es gibt auch Todesfälle (FR vom 22.5.2002; Deutsche Welle vom 2.8.2002; vgl. auch die von den Klägern mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.04.2003 eingereichten Unterlagen). Diese Vorfälle haben mit dem Beginn des 2. Tschetschenienkriegs im September 1999, den Bombenattentaten in der Russischen Föderation und den Ereignissen vom 11.09.2001 zugenommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 27.11.2002, 12). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erklärung von amnesty international in dem vom Gericht angeforderten Gutachten vom 04.02.2004 als zutreffend dar, wonach die rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlichen Kräften in der Russischen Föderation ein grundsätzliches und weit verbreitetes Problem ist. Soweit das Auswärtige Amt in seiner vom Gericht angeforderten Auskunft vom 12.08.2003 davon spricht, dass Personen mit dunkler Hautfarbe "manchmal" rassistischen Übergriffen Dritter ausgesetzt sind, kann das Gericht das angesichts der ihm sonst vorliegenden Unterlagen und des Gutachtens von amnesty international nicht nachvollziehen. Dies auch deshalb nicht, weil die Auskunft ihrerseits widersprüchlich und verharmlosend ist. So wird zwar erklärt, dass solche Personen manchmal rassistischen Übergriffen ausgesetzt seien. Im nächsten Satz wird gleichwohl behauptet, dass diese Situation nicht durch rassistische Vorurteile hervorgerufen sei. Dies lässt sich schwerlich miteinander vereinbaren, zumal die Behauptung, dass die Übergriffe nicht durch rassistische Vorurteile hervorgerufen seien, den eigenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten (z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7) widerspricht. Offenbar übernimmt das Auswärtige Amt hier Sprachregelungen der russischen Polizei- und Ermittlungsbehörden, insoweit diese in diesem Zusammenhang von normaler Gewaltkriminalität reden. In unverantwortlicher Weise verharmlosend stellt sich die Auskunft im übrigen auch deshalb dar, soweit das Auswärtige Amt davon ausgeht, dass sich Ausländer, die in geordneten Verhältnissen leben, sich entsprechend auf die Umstände einrichten (können). Denn dieser Annahme steht entgegen, dass praktisch sämtliche ausländischen Vertretungen in Moskau beim russischen Außenministerium ein Memorandum eingereicht haben, wonach sie - in diplomatischer Form - ihre Besorgnis über die Häufung von physischen Angriffen gegen ausländische Staatsbürger in Russland, darunter Mitglieder des diplomatischen Corps Ausdruck verliehen haben (NZZ vom 25.04.2002). Es ist kaum anzunehmen, dass die von solchen Übergriffen betroffenen Mitglieder der diplomatischen Vertretungen in Moskau nicht in geordneten Verhältnissen leben. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes erweist sich deshalb, weil offenbar eher diplomatischer Rücksichtnahme als der Wahrheit verpflichtet, insoweit als unseriös und unbrauchbar. Das Gericht geht aufgrund der von dem Klägern zur Gerichtsakte gereichten sowie der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen und des eingeholten Gutachtens von amnesty international vom 04.02.2004 einschließlich des damit überreichten Berichts über Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland vom März 2003 davon aus, dass solche Übergriffe auf Minderheiten und Ausländer auch von staatlichen Stellen, insbesondere der Polizei und Miliz ausgehen, dass es sich angesichts der Häufigkeit solcher Vorfälle dabei nicht um bloße sogenannte Amtswalterexzesse handelt und dass der Staat der Russischen Föderation in asylrechtlicher Hinsicht für die von Dritten ausgehenden Übergriffe seinerseits verantwortlich ist. So unterliegen Minderheiten und Ausländer häufiger als russische Volkszugehörige schikanöser Kontrollen, bei denen es auch zu Übergriffen der Polizisten oder Milizen kommt, es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und - während der Haft - auch zu Misshandlungen und Folter. Dabei handelt es sich nicht nur um Einzelfälle, sondern eine gängige Praxis (taz vom 20.03.2003; Gutachten von amnesty international vom 04.02.2004 unter Hinweis auf die damit überreichte Broschüre Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland vom März 2003; bezüglich Tschetschenen s. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 26.03.2004, 6). Diese weithin geübte Praxis der russischen Sicherheitsbehörden verbietet es, diese Vorfälle als bloße sogenannte Amtswalterexzesse anzusehen und anzunehmen, dass der Staat der Russischen Föderation hierfür in asylrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich sei. Das gilt auch, soweit davon auszugehen ist, dass solche Übergriffe nach dem Recht der Russischen Föderation verboten sind (GK-Asylverfahrensgesetz, a.a.O., vor II 3, Rdnr. 48). Und auch die oben dargestellten Übergriffe Dritter sind dem Staat der Russischen Föderation in asylrechtlicher Hinsicht zuzurechnen. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass er jedenfalls ein politisches und gesellschaftlich wirksames Umfeld schafft, das die rassistische Haltung weiter Teile der Bevölkerung aufnimmt und diese sogar verstärkt. So wird von Seiten politischer Institutionen wie auch von staatlichen Behörden eine Atmosphäre erzeugt, in der rassistische Übergriffe auf Minderheiten und Ausländer gedeiht. Einen wirksamen Schutz gegen Gewalt gegen Minderheiten und Ausländer bieten die staatlichen Stellen der russischen Föderation in der Regel nicht , indem sie bei solchen Vorfällen trotz entsprechender Hinweise und Bitten nicht eingreifen und im Nachhinein nicht oder nur hinhaltend ermitteln (FR vom 22.05.2002; Deutsche Welle vom 02.08.2002; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7; amnesty international, Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland vom März 2003). All dies rechtfertigt den Schluss, dass die gutachtlichen Feststellungen von amnesty international im Gutachten vom 04.02.2004 zutreffen, dass rassistische Einstellungen in den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden ebenso weit verbreitet sind wie in der russischen Bevölkerung und dass sie deshalb, wo sie nicht selbst Akteure von Übergriffen sind, der bedrohten Bevölkerungsgruppe regelmäßig keinen Schutz gewähren. Soweit die Regierung hiergegen überhaupt Maßnahmen ergriffen hat, sind diese völlig unzureichend. Die Zurechnung der Übergriffe gegen Minderheiten und Ausländer gegenüber dem Staat der Russischen Föderation entfällt auch nicht deshalb, weil der Staat der Russischen Föderation nicht in der Lage wäre, wirksam gegen solche Übergriffe vorzugehen (GK-Asylverfahrensgesetz, a.a.O., vor II 3 Rdnr. 53). Dass er jedenfalls dort, wo er es für geboten hält, beträchtliche Mittel für erwünschte Ziele aufbringen kann, zeigt sein Einsatz in Tschetschenien im Zusammenhang mit dem 2. Tschetschenienkrieg in und außerhalb Tschetscheniens. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Situation in bestimmten Regionen der Russischen Föderation anders zu beurteilen wäre. Aufgrund der zutreffenden Feststellung über die rassistische Einstellung in weiten Teilen der russischen Bevölkerung und der russischen Polizei- und Ermittlungsbehörden ist die Feststellung von amnesty international im seinem Gutachten vom 04.02.2004 nachvollziehbar, dass entscheidende Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen nicht festgestellt werden können. Soweit in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003 ohne substantiierte Begründung davon die Rede ist, dass es zwischen den einzelnen Regionen der Russischen Föderation Unterschiede gebe, folgt das Gericht dem angesichts der bereits oben getroffenen Feststellungen zum Wahrheitsgehalt der Auskunft nicht. Vor dem Hintergrund dieser vom Gericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der aus Pakistan stammende, dunkelhäutige Kläger zu 1. bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Übergriffen Dritter und/oder der Polizei oder von sonstigen Sicherheitskräften rechnen muss. Dafür spricht auch, dass der Kläger zu 1. bereits für die Zeit vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation glaubhaft von Vorfällen berichtet hat, in denen er Opfer von solchen Übergriffen geworden ist oder solche Übergriffe drohten. Steht dem Kläger danach ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG zu, wird eine Verpflichtung der Beklagten, diese auszusprechen, nicht dadurch gehindert, dass der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landewege eingereist ist (§ 26a AsylVfG). Denn das Gericht ist aufgrund der Erklärungen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. vor dem Bundesamt und vor dem Gericht bei ihrer - getrennten - Anhörung am 09.06.2004, die in sich schlüssig waren und die auch übereingestimmt haben, davon überzeugt, dass die Kläger mit dem Flugzeug von Moskau direkt nach Frankfurt am Main geflogen sind. Dass der Kläger zu 1. keine Reiseunterlagen vorlegen konnte, führt angesichts der gerichtsbekannten Praxis bei der Einschleusung, dass die Schleuser diese Unterlagen einbehalten, zu keiner anderen Beurteilung; das Gericht kann sich auch ohne solche Unterlagen davon überzeugen, dass der Vortrag des Klägers zutrifft (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174). Steht dem Kläger zu 1. demnach ein Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG zu, so hat er nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch einen Anspruch auf die Feststellung, das die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Demgegenüber haben die Kläger zu 2. bis 4. keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zum jetzigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung unterliegen. Den von den Klägern zur Gerichtsakte gereichten sowie den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen und den im Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes und dem Gutachten von amnesty international kann eine Gefährdung der Klägerin zu 2. nicht entnommen werden. Denn die Klägerin zu 2. ist russische Volkszugehörige und sie ist somit von den Übergriffen Dritter oder von Polizei- und Ermittlungsbehörden gegen Minderheiten und Ausländer nicht betroffen. Und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2. wegen ihres Ehemannes, dem Kläger zu 1., solchen Übergriffen mit dem dabei für die Asylanerkennung erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgesetzt sein könnte. Denn da - wenn auch nur für das vorliegende Verfahren - bei der Rückkehrprognose zu unterstellen ist, dass die Klägerin zu 2. ohne ihren Ehemann in die Russische Föderation zurückkehrt, da diesem nach den oben getroffenen Feststellungen eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 - 1 B 124.01 -, juris), gäbe es für solche Übergriffe überhaupt keine Veranlassung. Deshalb sind die von amnesty international in seinem Gutachten vom 04.02.2004 aufgeführten Referenzfälle auch nicht aussagekräftig. Dafür sprechen auch die Erklärungen der Klägerin vor dem Bundesamt in ihrem ersten Asylverfahren, wonach sie - noch unterhalb der Schwelle der Asylrelevanz liegende - Schwierigkeiten mit Dritten und den Behörden nur bei Begleitung durch ihren Ehemann gehabt habe. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Kläger zu 3. und 4. Aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen ebenso wie aus den von den Klägern eingereichten Dokumenten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auch Kinder im Alter der Kläger zu 3. und 4. - die Klägerin zu 3 ist 7 Jahre und der Kläger zu 4. ist 5 Jahre alt - von den Übergriffen Dritter oder der russischen Polizei und der Ermittlungsbehörden gegen Minderheiten und Ausländer betroffen sein könnten. Zwar haben die Kläger zu 3. und 4. eine etwas dunklere Hauptfarbe, so dass sie ggf. nicht für russische Volkszugehörige gehalten werden. Gleichwohl gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Gericht feststellten Übergriffe gegen Minderheiten und Ausländer sich auch gegen Kinder wie die Kläger zu 3. und 4. richten. Haben die Kläger zu 2. bis 4. demnach keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, so steht ihnen auch ein Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen, nicht zu, da die Voraussetzungen des Asylanspruchs und die des Anspruchs gem. § 51 Abs. 1 AuslG insoweit deckungsgleich sind. Angesichts dieser Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Person der Kläger zu 2. bis 4. die Voraussetzungen von § 53 AuslG vorliegen. Insbesondere droht ihnen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht die Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK). Und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für sie dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). Danach ist bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. auch die nach §§ 34 ff. AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs1, 155, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation; sie begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der in S. (Pakistan) geborene Kläger zu 1., die mit ihm verheiratete, am in M. geborene Klägerin zu 2. und das gemeinsame Kind der Kläger zu 1. und 2., die in M. geborene Klägerin zu 3., reisten nach ihren Angaben am 13.10.1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22.10.1998 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27.01.1999 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger zu 1. bis 3. unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Gericht mit Urteil vom 15.12.1999 abgewiesen (2 E 300/99.A). Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.04.2002 abgelehnt (3 UZ 376/00.A). Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.06.2000, beim Bundesamt eingegangen am 02.07.2002, haben die Kläger zu 1. bis 3. Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt. Zur Begründung beziehen sie sich auf in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Unterlagen. Mit Schriftsatz vom 23.01.2000 seien die übersandten Anlagen inhaltlich wiedergegeben. In einem Bericht werde bestätigt und dargelegt, dass sich auch die Polizei an Verfolgungsmaßnahmen gegen Ausländer beteiligt habe und dass sie auch bei bekannt gewordener Verfolgung in keiner Weise helfe. In dem anderen Bericht werde dargelegt, dass eine Person seit über fünf Jahren inhaftiert wurde, ohne dass irgend jemand Auskünfte über den Verbleib und die erhobenen Vorwürfe bekomme. Auch dies bestätige, dass eine Schutzbereitschaft der Russischen Föderation nicht bestehe. Auch im Schriftsatz vom 22.11.2001 seien die vorgelegten Dokumente inhaltlich wiedergegeben; auch dort würden Verfolgungsfälle beschrieben und dargelegt, dass die staatlichen Behörden keinen Schutz gewährten, jedenfalls dann nicht, wenn es um Übergriffe wegen der Religion bzw. der Volkszugehörigkeit gehe. Mit ihrer persönlichen Stellungnahme würden sie noch eine Videokassette vom Frühjahr 2002 der Euro-News über rassistische Übergriffe in Russland und die nicht bestehende Schutzbereitschaft der Polizei vorlegen, die tatenlos zusehe und im Ergebnis den Schutz versage, obwohl nach den Befugnissen und den personellen Mitteln entsprechende Schutzfähigkeit gegeben sei. Es gäbe auch weitere Erkenntnisquellen zur fehlenden Schutzbereitschaft. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.05.2000 und Auskünften an Verwaltungsgerichte sowie Stellungnahmen des UNHCR vom November 2000 und Januar 2002 werde über die vorhandenen nationalistischen und antisemitischen Strömungen berichtet, so dass in St. Petersburg über stadteigene Sender sogar zu ethnischen Säuberungen aufgerufen worden sei. Insbesondere nach den Sprengstoffanschlägen im September 1999 in Moskau sei es im Rahmen der Anti-Terroraktionen zu einer großen Zahl von Menschenrechtsverletzungen gekommen. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang das Vorgehen der russischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Tschetschenen. Russische Soldaten hätten zugegeben, dass Folter und Mord an gefangenen Rebellen und Zivilisten die Regel seien und ernsthafte Untersuchungen und strafrechtliche Verfolgungen nicht erfolgten. Dies ergebe sich auch aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes und dem Jahresbericht 2001 von amnesty International zu Tschetschenien. Dies bestätige, dass die Russische Föderation generell nicht Willens sei, gegen derartige Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Journalistin Olga Kitowa sei im Zusammenhang mit Zeitungsartikeln, in denen Vorwürfe über Korruptionsfälle geäußert worden seien, verurteilt worden. Auch dies zeige die Schutzunwilligkeit des Staates. Die Berichterstattung zeige, dass der Staat trotz vorhandener Schutzfähigkeit die Mittel gerade nicht zum Schutz von Minderheiten einsetze. Mit Bescheid vom 20.09.2002 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. bis 3. auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und auf Abänderung des Bescheides vom 27.01.1999 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 40 - 44 der Bundesamtsakte verwiesen. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.09.2002, bei Gericht eingegangen am 01.10.2002, haben die Kläger zu 1. bis 3. Klage erhoben. Der Kläger zu 4. ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation; er begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der 1999 in R. geborene Kläger zu 4. stellte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.06.2001 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung bezieht er sich auf das Asylfolgeverfahren seiner Eltern, der Kläger zu 1. und 2. Das Gericht habe mit Urteil vom 15.12.1999 im Verfahren seiner Eltern deren Asylanträge mit der Begründung abgelehnt, der Staat der Russischen Föderation sei nicht generell schutzunwillig, was ausländerfeindliche Übergriffe angehe, von denen auch der Vater des Klägers als Pakistani betroffen wäre. Aus einer Vielzahl von vorgelegten Unterlagen ergebe sich aber, dass die Annahme nicht zutreffe. Insoweit bezieht er sich auf in russischer Sprache mit Schriftsätzen vom 23.01. und 22.11.2001 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereichte Artikel sowie Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes, Stellungnahmen des UNHCR sowie Presseartikel und Fernsehsendungen. Mit Bescheid vom 20.09.2002 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers zu 4. als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger zu 4. unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Hiergegen hat der Kläger zu 4. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.09.2002, bei Gericht eingegangen am 01.10.2002, Klage erhoben. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen 2 E 2308/02.A geführt worden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 29.04.2003 den Rechtsstreit mit dem Verfahren der Eltern und der Schwester des Klägers zu 4. - 2 E 2307/02.A- zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung beziehen die Kläger sich auf ihren Vortrag im Verfahren vor dem Bundesamt. Weiter legen sie einen Artikel aus der Zeitschrift "Focus" vom 05.08.2002 vor, in dem dargelegt sei, dass bislang nur Geschäftsleute, Mafiosi und Journalisten in Anschlagsgefahr geschwebt hätten, dass dies nun allerdings jeden treffen könne. Das Bundesamt habe die vorgelegten Dokumente nicht übersetzt, was aber erforderlich gewesen wäre. Mit Schriftsätzen vom 24.07.2002 und vom 05.08.2002 seien dem Bundesamt Videokassetten mit verschiedenen Fernsehberichten zugesandt worden. Weder die Schreiben noch die Videokassetten befänden sich bei der Verwaltungsakte des Bundesamtes. Mit Schriftsatz vom 24.07.2002 sei dem Bundesamt auch eine separate, von der Klägerin zu 2. unterzeichnete Vollmacht übersandt worden; auch dieses Schreiben befände sich nicht bei der Verwaltungsakte. Mit dem Schriftsatz vom 05.08.2002 sei auch ein weiterer Artikel in russischer Sprache übersandt worden. In dem Artikel sei dargelegt, dass wohl durch diese Person ein Überfall oder Ähnliches erfolgte, ohne dass staatliche Hilfe gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 15.04.2003 haben die Kläger zwei weitere Videokassetten mit Berichten über Übergriffe gegen Ausländer in der Russischen Föderation vorgelegt. Der Kläger zu 1. habe 1996 die russische Staatsangehörigkeit aufgrund der Ehe mit seiner früheren Ehefrau erhalten. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.01.2004 haben die Kläger weitere Unterlagen zu Übergriffen gegenüber Ausländern in der Russischen Föderation vorgelegt. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes vom 20.09.2002 (Az.: ) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 24.03.2003 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Am 02.06.2003 hat das Gericht einen Beweisbeschluss zur Frage der Verfolgung von Ausländern in der Russischen Föderation erlassen, den es bezüglich der Gutachtenerstellung durch die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte am 09.06.2004 wieder aufgehoben hat. Das Auswärtige Amt hat am 12.08.2003 Auskunft erteilt und amnesty international hat unter dem 04.02.2004 ein Gutachten erstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erteilten Auskunft und des erstellten Gutachtens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Asylerstverfahrens der Kläger zu 1. bis 3. (2 E 300/99.A) sowie der Bundesamtsunterlagen (3 Hefte) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung bei der Entscheidungsfindung vorgelegen habe. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.