Urteil
2 E 1183/00.A
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0609.2E1183.00.A.0A
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Leitsätze
Für einen aus Aserbaidschan stammenden armenischen Volkszugehörigen kann im Einzelfall Berg-Karabach keine inländische Fluchtalternative darstellen; das gilt insbesondere für eine alte Frau, die mit
ihrem Sohn aus Aserbaidschan geflohen ist, dem zwar eine Rückkehr nach Aserbaidschan (im übrigen), nicht aber nach Berg-Karabach zuzumuten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen aus Aserbaidschan stammenden armenischen Volkszugehörigen kann im Einzelfall Berg-Karabach keine inländische Fluchtalternative darstellen; das gilt insbesondere für eine alte Frau, die mit ihrem Sohn aus Aserbaidschan geflohen ist, dem zwar eine Rückkehr nach Aserbaidschan (im übrigen), nicht aber nach Berg-Karabach zuzumuten ist. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen, weshalb der entgegenstehende Bescheid aufzuheben ist. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG, weil sie Aserbaidschan politisch verfolgt verlassen hat und sie bei Rückkehr dorthin vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Der Asylanspruch der Klägerin scheitert nicht daran, dass sie in die Bundesrepublik Deutschland über einen sicheren Drittstaat gelangt ist (§ 26 a AsylVfG). Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass die Klägerin auf dem Luftwege von B. in Aserbaidschan aus direkt in die Bundesrepublik Deutschland gereist ist. Diese Überzeugung hat das Gericht aus den insoweit übereinstimmenden und widerspruchsfreien Angaben der Klägerin sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2004 vor dem Gericht sowie der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussage ihres in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2004 als Zeugen gehörten Sohnes C. gewonnen. Die Klägerin hat insoweit die maßgeblichen Umstände der Ausreise in den Einzelheiten wie Tageszeit der Abreise, Fahrt zum Flughafen und den Reisepapieren glaubhaft geschildert. Diese Erklärungen decken sich im Wesentlichen auch mit den Aussagen ihres Sohnes, mit dem sie zusammen ausgereist ist. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die Klägerin angesichts ihres Alters und Gesundheitszustandes nur schwer die Strapazen einer Reise auf dem Landweg über eine so lange Distanz gewachsen gewesen wäre. Soweit ihre Aussagen und die ihres Sohnes zur Frage, auf welchen Sitzen sie im Flugzeug gesessen haben, voneinander abweichen, misst das Gericht dem angesichts der Tatsache, dass die Ausreise inzwischen mehrere Jahre zurückliegt, keine wesentliche und die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin im Kern berührende Bedeutung bei. Dass die Klägerin keine Reiseunterlagen vorgelegt hat, führt angesichts der gerichtsbekannten Praxis bei der Einschleusung, dass nämlich die Schleuser die Unterlagen einbehalten, zu keiner anderen Beurteilung; dass Gericht kann sich auch ohne solche Unterlagen davon überzeugen, dass der Vortrag der Klägerin zutrifft (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174). Die Klägerin hat Aserbaidschan aufgrund einer gegen ihre Person gerichteten politischen Verfolgung verlassen. Ob die Klägerin unabhängig hiervon auch einer gegen armenische Volkszugehörige gerichteten Gruppenverfolgung in Aserbaidschan ausgesetzt gewesen ist und sie deshalb Aserbaidschan politisch verfolgt verlassen hat, lässt das Gericht offen. So ist jedenfalls für die Zeit bis Ende 1999 von einer gegen armenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung auszugehen (für September 1999 ThürOVG, Urteil vom 22.07.2003 - 2 KO 155/03 -, Juris; für April 1999 auch Hess. VGH, Beschluss vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -). Ob dies auch für Anfang 2000 und damit dem Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin noch gilt, ist wegen der teilweise für die Zeit ab Ende 1999 angesetzten tendenziellen Besserung der Lage der armenischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan fraglich, kann aber, weil nicht entscheidungserheblich, offen bleiben. Dass die Klägerin in ihrer Person vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan asylrechtlich bedeutsamen Übergriffen und damit politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, entnimmt das Gericht den insoweit ausreichend substantiierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien und auch im Übrigen glaubhaften Erklärungen der Klägerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt und vor dem Gericht sowie den Erklärungen ihres Sohnes C. in seinem Asylverfahren und vor dem Gericht. Danach ergibt sich, dass die Klägerin, die in B. gelebt hat, wegen Schwierigkeiten mit aserbaidschanischem Nachbarn und zusammen mit ihrem Sohn mehrfach die Wohnung gewechselt hat und dass im Oktober 1999 aserbaidschanische Polizisten in ihre Wohnungen eingedrungen sind und sie als armenische Volkszugehörige identifiziert haben, weshalb sie dann von ihnen geschlagen und bedroht worden ist. Außerdem ist vor allem ihretwegen ihr Sohn für ein paar Tage festgenommen und ebenfalls misshandelt worden. In der Folgezeit haben Nachbarn sie immer wieder in ihrer Wohnung bedroht und mit Steinen beworfen. Daraus ergibt sich die berechtigte Furcht vor weiterer Verfolgung. Eine inländische Fluchtalternative stand der Klägerin zur damaligen Zeit nicht zur Verfügung. Denn es ist davon auszugehen, dass sie auch an anderen Orten in Aserbaidschan mit ähnlichen Übergriffen rechnen musste, vor ihnen jedenfalls nicht hinreichend sicher war. Nach Berg-Karabach konnte sie von Aserbaidschan aus nicht gelangen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 13.04.1999). Ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin Aserbaidschan politisch verfolgt verlassen hat, so entfiele ihr Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gleichwohl dann, wenn sie bei Rückkehr nach Aserbaidschan zum jetzigen Zeitpunkt und in überschaubarer Zukunft hinreichend sicher wäre. Das ist aber nicht der Fall. Diese Feststellung ergibt sich für das Gericht aus den ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Daraus ergibt sich, dass Personen armenischer Abstammung wie die Klägerin in Aserbaidschan nach wie vor schlechter behandelt werden als andere Personengruppen, wobei dies teilweise von den Behörden Aserbaidschans selbst ausgeht und sie dies, soweit es von Dritten ausgeht, die Behörden dies nicht wirksam unterbinden (Dr. Savvidis vom 15.07.2003 an VG Ansbach). Nach wie vor müssen sie mit tätlichen Übergriffen Dritter rechnen (Transkaukasus-Institut vom 06.06.2003 an VG Ansbach; Dr. Savvidis vom 15.07.2003 an VG Ansbach). Hinzu kommen viele Fälle von Behördenwillkür wie die Nichtauszahlung von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten Wohnungen, Nichtausstellen von Urkunden und Pässen, Nichtanstellung etc. Bei gehobener sozialer Stellung und ausreichenden Geldmitteln oder Beziehungen kann der Einzelne diesen Problemen allerdings entgehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 09.01.2003; Transkaukasus-Institut vom 06.06.2003 an VG Ansbach; Auswärtiges Amt vom 17.07.2003 an VG Ansbach). Eine durchgreifende Änderung in diesen Feststellungen hat sich in den letzten Jahren nicht ergeben. So hatte das Auswärtige Amt praktisch identische Feststellungen bereits im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 16.03.2000 gemacht. Und das Gericht hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation zu Gunsten der armenischen Volkszugehörigen und damit auch für die Klägerin in absehbarer Zeit ändern würde. Jedenfalls für die Klägerin wurde eine Rückkehr nach Aserbaidschan bedeuten, dass sie nach wie vor mit tätlichen Übergriffen Dritter rechnen müsste und angesichts ihres Alters, ihrer Mittellosigkeit und fehlender Beziehungen in wesentlichen Fragen wie der Auszahlung von Renten und der Versorgung mit einer Wohnung der Behördenwillkür schutzlos ausgesetzt wäre. Auch eine Rückkehr zusammen mit ihrem Sohn würde allenfalls im Hinblick auf ihre finanzielle Unterstützung und Versorgung und täglichen Verrichtungen etwas ändern, nichts aber im Hinblick auf die tätlichen Übergriffe Dritter und die Schwierigkeit bei der Versorgung mit einer Wohnung, bei der sie immer befürchten muss, dass ihre armenische Volkszugehörigkeit aufgedeckt wird mit der Folge von Übergriffen der Nachbarn und dem Verlust der Wohnung. Damit aber wäre die Klägerin bei Rückkehr nach Aserbaidschan vor politisch Verfolgung nicht hinreichend sicher (ebenso VGH München, Urteil vom 08.09.2003 - 9 B 01.30379 -). Die Klägerin kann aber auch nicht, wie andere armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan, auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verwiesen werden (zu Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative für aus Aserbaidschan stammende armenische Volkszugehörige grundsätzlich Hess. VGH, Beschluss vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -). Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bei einer Rückkehr jetzt oder in absehbarer Zukunft dorthin über Armenien ohne erhebliche Probleme gelangen könnte und dass Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative deshalb grundsätzlich in Betracht kommt, weil es zwar völkerrechtlich nach wie vor zu Aserbaidschan gehört, faktisch aber von Aserbaidschan unabhängig ist und von Armenien unterstützt wird, so dass dort im Wesentlichen armenische Volkszugehörige leben, ohne dort wegen ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt zu werden. Berg-Karabach kommt für die Klägerin als inländische Fluchtalternative aber deshalb nicht in Betracht, weil sie dort aus in ihrer Person liegenden Gründen nach Überzeugung des Gerichts keine Existenzgrundlage finden könnte. Denn angesichts ihres Alters und ihrer Angewiesenheit auf Unterstützung im Alltag kann sie dort kein Arbeitseinkommen erzielen; Unterstützung der Behörden würde sie nicht erhalten bzw. diese würde bei weitem für den Lebensunterhalt nicht ausreichen (Dr. Koutcharian vom 05.07.2002 an VG Schleswig; Deutsch-armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Transkaukasus-Institut vom 06.06.2003 an VG Ansbach; Dr. Savvidis vom 15.07.2003 an VG Ansbach). Diese Feststellungen sind auch nicht deshalb unbeachtlich, weil sie in den übrigen Gebieten von Aserbaidschan mit Ausnahme von Berg-Karabach eine ähnliche Situation vorfinden würde. Vielmehr könnte sie dort grundsätzlich mit der Unterstützung ihres Sohnes C. rechnen, wenn ihr im Übrigen eine Rückkehr dorthin zugemutet werden könnte, was, wie oben dargelegt ist, nicht der Fall ist. Ob die Klägerin in Berg-Karabach eine Lebensgrundlage finden könnte, wenn sie sich dort zusammen mit ihrem Sohn niederlassen und einen Wohnsitz gründen würde, kann offen bleiben. Denn eine solche Situation kann aus Rechtsgründen nicht unterstellt werden. Zwar ist bei der Beurteilung der Rückkehrsituation eines Asylsuchenden regelmäßig zugrunde zu legen, dass dieser in sein Heimatland zusammen mit den Familienangehörigen zurückkehrt, mit denen er dort zusammengelebt hat und die mit ihm das Heimatland verlassen haben; das trifft auf den Sohn der Klägerin zu. Etwas anderes gilt aber, wenn das Familienmitglied Abschiebungsschutz genießt oder ihm sonst die Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 - 1 B 124.01 -, Juris). So ist es hier. Dem Sohn der Klägerin kann nämlich nicht zugemutet werden, seinen Wohnsitz in Berg-Karabach zu nehmen. Berg-Karabach ist nämlich im Wesentlichen von Armeniern bewohnt und die Behörden dieses sich unabhängig nennenden Gebiets sind nach Armenien hin orientiert. Der Sohn der Klägerin, der sich in seinem Asylverfahren - nach seinem Vater - als aserbaidschanischen Volkszugehörigen bezeichnet hat, Russisch und Aserbaidschanisch, nicht aber Armenisch spricht, und als Religionszugehörigkeit Moslem angegeben hat - auch wenn er wohl, wie die von ihm geschilderten Vorgänge bezüglich seines eigenen Verfolgungsschicksals belegen, kein strenggläubiger Moslem sein dürfte - würde in Berg-Karabach selbst dann, wenn er mit seiner armenischen Mutter dort zusammen lebt, dort für sich keine Existenzgrundlage aufbauen können (Dr. Savvidis vom 05.07.2002 an VG München; Deutsch-armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Dr. Savvidis vom 15.07.2003 an VG Ansbach). Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre nicht davon auszugehen, dass der Sohn der Klägerin noch den Lebensunterhalt für seine Mutter sichern und diese angesichts ihres Alters und ihrer Erkrankung hinreichend betreuen könnte. Die Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG folgt aus § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit; sie begehrte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die am in G. geborene Klägerin reiste am 18.01.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) am 19.01.2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärte sie, sie sei am 18.01.2000 von B. aus mit dem Flugzeug nach Frankfurt geflogen. Sie habe in B. gelebt. Ihr Sohn habe die Ausreise für 7.000 $ organisiert. Seit 1976 lebe sie in B. Ab 1990 war sie bei verschiedenen Verwandten und auch Bekannten in B. untergebracht. Sie hätten keine eigene Wohnung mehr gehabt. Ihr Sohn habe in einem Restaurant gearbeitet. Sie habe mit ihrem Sohn zusammen gelebt. Sie seien ausgereist, weil man sie belästigt habe, gegen ihre Tür geklopft, sie geschlagen und gefragt habe, warum sie überhaupt noch da seien. Man habe sie am Kopf geschlagen. Sie habe zuletzt hohen Blutdruck gehabt, weshalb sie ins Krankenhaus gebracht worden sei. In B. sei sie belästigt worden, weil sie Armenierin sei. Ihr Sohn sei für 15 Tage eingesperrt worden. Das alles habe 1990 angefangen, als die Aserbaidschaner die Armenier umgebracht hätten. Im Oktober 1999 sei die Polizei zu ihr gekommen und hätte ihr gesagt, sie solle das Land verlassen. Bis 1990 hätten sie keine Probleme gehabt. 1990 sei dann eine russische Nachbarin zu ihnen gekommen und hätten gesagt, dass die armenischen Volkszugehörigen in B. durch die Aserbaidschaner verfolgt wurden. Sie sei dann von ihr versteckt worden. Sie hätten in den letzten 10 Jahren dreimal die Wohnung gewechselt. Zuerst wären sie bei der Russin versteckt gewesen, dann bei einem Freund ihres Sohnes, der Aserbaidschaner gewesen sei und dann bei einer älteren Russin. Die letzte Zeit hätten sie bei dem aserbaidschanischen Freund gelebt. Die Polizei sei offenbar gekommen, weil Flüchtlinge aus K. erzählt hätten, dass dort eine Armenierin leben würde. Die Polizei habe ihre Papiere kontrolliert, die dabei festgestellt habe, dass sie armenische Volkszugehörige sei. Die Polizei habe sie geschlagen. Das sei das einzige Mal gewesen, dass sie mit der Polizei zu tun gehabt habe. 1990 allerdings sei sie schon von Flüchtlingen geschlagen worden. Die Polizisten hätten den Flüchtlingen beigebracht, dass sie mit Steinen nach ihr werfen sollten. Das sei im Oktober 1999 gewesen. Das habe dann am gleichen Tag angefangen. Sie seien zwei oder drei Monate nach dem Besuch der Polizisten ausgereist. Die Frau, bei der sie gewohnt hätten, hätte ihnen ein anderes Zimmer gegeben, damit sie nicht mehr belästigt würden. Die Polizei sei nach dem Besuch im Oktober 1999 nicht mehr zu ihnen gekommen. Sie habe nicht gewusst, wo sie hingehen sollte. Mit Bescheid vom 20.03.2000 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 31 bis 39 der Bundesamtsakte verwiesen. Gegen den ihr am 18.04.2000 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.04.2000, bei Gericht eingegangen am 02.05.2000, Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet hat. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.01.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat zur Frage einer Rückkehr nach Berg-Karabach und den Modalitäten der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. - Sohn der Klägerin - erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der des Asylverfahrens ihres Sohnes C. (2 E 1186/00.A) sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel, die durch Übersenden einer entsprechenden Liste an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind ebenso wie der auf dieser Liste aufgeführte Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2003.