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Beschluss

2 G 1545/04

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0407.2G1545.04.0A
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Leitsätze
Die Nutzung eines Wohngebäudes zum Zwecke der Ausübung der Prostituition im reinen Wohngebiet ist unzulässig. Es bleibt offen, ob dies auch für eine entsprechende Nutzung im allgemeinen Wohngebiet gilt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzung eines Wohngebäudes zum Zwecke der Ausübung der Prostituition im reinen Wohngebiet ist unzulässig. Es bleibt offen, ob dies auch für eine entsprechende Nutzung im allgemeinen Wohngebiet gilt. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.05.2004 (AZ 2003-1185) enthaltende Nutzungsuntersagung (Ziff. 1) wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung gegen die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung (Ziff. 2) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid erweist sich nämlich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 72 S. 2 HBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung untersagen kann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden. Das ist hier der Fall. Die durch die Antragstellerin erfolgende Nutzung des bislang (nur) zum Wohnen genutzten Gebäudes auf dem Grundstück W. im Rahmen eines bordellartigen Betriebs verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Dabei geht das Gericht aufgrund des Vortrags der Beteiligten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge davon aus, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann das Gebäude W. angemietet haben, dass sie selbst, nicht aber ihr Ehemann dort wohnt und dass sie dort auch, ebenso wie drei weitere Frauen, die allerdings dort nicht wohnen, der Prostitution nachgeht. Damit ist von einer maßgeblichen Nutzung des Gebäudes nicht zum Wohnen - auch nicht im Rahmen sogenannter Wohnungsprostitution -, sondern als einem bordellartigen Betrieb (s. zu der Abgrenzung im Einzelnen VGH Mannheim, Urteile vom 13.02.1998 - 5 S 2570/96 -, NVwZ-RR 1998, 550 und vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, ESVGH 53, 30; HessVGH, Beschluss vom 23.04.1992 - 11 TH 3607/90 -, NVwZ-RR 1992, 622 (betreffend eine Sperrgebietsverordnung) Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 2002, § 4 Rdnr. 9.55; Stühler, Prostitution und öffentliches Recht, unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts, NVwZ 1997, 861; ders., Prostitution und Baurecht, NVwZ 2000, 990) und damit von einem gewerblichem Betrieb im Sinne der Baunutzungsverordnung auszugehen (BVerwG, Beschluss vom 28.06.1995 - 4 B 137/95 -, NVwZ-RR 1996, 84). Eine solche Nutzungsänderung bedarf einer Baugenehmigung (§ 64 Abs. 1 HBO), die nicht vorliegt. Bereits insoweit verstößt die Nutzung des Gebäudes durch die Antragstellerin gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Nutzung des Gebäudes durch einen bordellartigen Betrieb verstößt aber auch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen wären (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 HBO). Das Gebäude liegt nämlich in einem Gebiet, das nicht überplant ist, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Nutzung nach § 34 BauGB beurteilt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die nähere Umgebung des von der Antragstellerin genutzten Grundstücks einem reinen Wohngebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 3 BauNVO), in dem Gewerbebetriebe - und damit auch die entsprechende Nutzung durch die Antragstellerin - nicht zulässig sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz -ProstG) vom 20.12.2001 (BGBl I, S 3983) herleiten. Die darin getroffenen vertragsrechtlichen (§ 1), sozialrechtlichen (§ 2) und strafrechtlichen (§ 3) Regelungen haben auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung keine Auswirkung. Bei der Annahme, die maßgebliche Umgebung des Grundstücks W. sei als reines Wohngebiet zu beurteilen, geht die Kammer davon aus, dass nähere Umgebung im Sine von § 34 Abs. 2 BauGB das zwischen dem Grünzug am W., dem F., der R. und der L. gelegene Quartier ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass nähere Umgebung in diesem Sinne zunächst die unmittelbaren Nachbargrundstücke sind, darüber hinaus aber auch die Grundstücke, auf die die Ausführung des Vorhabens oder seine Nutzung sich auswirkt und soweit diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägen oder beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 370). Bei einer kleinteiligen Bau- und Siedlungsstruktur ist von einem engeren Umkreis auszugehen (Ernst u.a., BauGB, Stand 2004, § 34 BauGB Rdnr. 36). Da sich die Nutzung des nicht sehr großen, einstöckigen Hauses W. durch die Antragstellerin allenfalls auf den unmittelbar im Bereich des Grundstücks liegenden Abschnitt des W. und der direkt hieran liegenden Grundstücke auswirkt und die Umgebungsbebauung kleinteilig ist, stellt die genannte Fläche das äußerste der zu berücksichtigenden Umgebung dar. Dabei ergibt sich die Begrenzung durch die genannten Straßen im Besondern durch den F. im Südosten aufgrund seiner Funktion als innerörtliche Verbindungsstraße, durch die R. im Nordosten aufgrund der Entfernung von dem von der Antragstellerin genutzten Grundstück einerseits und des sich von der gegenüberliegenden Seite der R. bis zur S.- bzw. O. anschließenden gesondert zu beurteilenden Quartiers andererseits und durch die L. im Nordwesten wegen des auf dieser Seite der Straße dominierenden Sportplatzes; im Südwesten bildet der sich am W. hinziehende Grüngürtel eine Zäsur. Diese maßgebliche Umgebung ist, wie bei der Begehung im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Berichterstatter am 06.07.2004 festgestellt, praktisch ausschließlich von Wohnbebauung geprägt. Die in diesem Termin erörterten möglicherweise gewerblichen Nutzungen in den Häusern R. 4, 28 und 32 betreffen Grundstücke auf der anderen Straßenseite zur O. hin und sind bei der Baugebietsbestimmung deshalb nicht zu berücksichtigen. Offen bleiben kann deshalb, ob sie auch deshalb unberücksichtigt bleiben müssten, weil sie nach dem von der Antragsstellerin nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 06.07.2004 nicht genehmigt und, da der Antragsgegnerin bislang nicht bekannt, auch nicht geduldet worden sind. Ebenso scheidet die Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung des Gebäudes L. aus, da das Grundstück auf der Seite der L. zum Sportplatz hin und damit nicht mehr in der maßgeblichen Umgebung liegt. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen haben, in dem Gebiet befinde sich auch ein Baggerbetrieb, ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin im Termin am 06.07.2004 vorgelegten Übersichtsplan, der von den Beteiligten erörtert worden ist, dass sich dieser Betrieb auf einem Grundstück an einem anderen Abschnitt des W. über den F. hinaus befindet, so dass er bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen ist. Das in der R. auf der zum W. hin liegenden Seite befindliche Zeitschriftengeschäft ist mit der sonst ausschließlichen Wohnbebauung und -nutzung vereinbar ( § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Soweit die Antragstellerin im Termin am 06.07.2004 ohne weitere Substantiierung erklärt hat, vom Nachbargrundstück W.45/147 aus würde die Lieferung von Biertischen und Bänken erfolgen, hat der bei dem Erörterungstermin von den Beteiligten gewonnene Eindruck keinerlei Hinweise auf eine gewerbliche Nutzung dieses Grundstücks ergeben, so dass hiervon bei summarischer Prüfung auch nicht ausgegangen werden kann. Soweit sich an dem Haus W. 40 auf der gegenüberliegenden Seite der Straße ein Hinweisschild auf eine Versicherungsvertretung befindet, hat der äußere Anschein darüber hinaus keinerlei Hinweise auf eine gewerbliche Nutzung ergeben. Soweit das betreffende Grundstück gleichwohl gewerblich genutzt werden sollte, stellte sich diese Nutzung angesichts der im übrigen einheitlichen Wohnnutzung dieses Abschnitts des W. als Fremdkörper dar, der weder das betreffende Grundstück noch gar seine Umgebung im übrigen prägt (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Ernst u.a., a.a.O., § 34 BauGB Rdnr. 37) und deshalb der Annahme, es handele sich bei der näheren Umgebung des Grundstücks W. um ein reines Wohngebiet, nicht entgegensteht. Im übrigen geht die Kammer davon aus, dass die Nutzung des Gebäudes als bordellartiger Betrieb auch dann bauplanungsrechtlich wohl unzulässig wäre, wenn man - entgegen den oben getroffenen Feststellungen - die maßgebliche Umgebung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauVNO qualifizieren würde. Zwar sind im allgemeinen Wohngebiet nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Aber bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtung dürfte die Zulässigkeit im Wege der Befreiung daran scheitern, dass die von einem bordellartigen Betrieb ausgehenden Störungen mit der Wohnnutzung, der auch das allgemeine Wohngebiet vorwiegend dient, nicht vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 28.06.1995 und Beschluss vom 29.10.1997, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 13.02.1998, a.a.O.). Da es darauf aber entscheidungserheblich nicht ankommt, lässt die Kammer diese Frage ebenso offen wie die Frage, ob es sich bei dem bordellartigen Betrieb nicht ohnehin um eine Vergnügungsstätte handelt, die allenfalls im Misch-, Gewerbe- oder Kerngebiet (§§ 6 ff. BauNVO) zulässig wäre (zur Rechtssprechung und zum Diskussionsstand Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4 Rdnr. 9.5. und § 4a Rdnr. 23.7; Stühler, Prostitution und Baurecht, a.a.O.; offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 29.10.1997, a.a.O.). Dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 70 S. 2 HBO zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt hat, der Antragstellerin die Nutzung des Gebäudes W. als bordellartigen Betrieb zu untersagen, ist nicht zu beanstanden. Der Begründung des angefochtenen Bescheids ist auch zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin Ermessenserwägungen angestellt und zunächst die in Aussicht gestellte Beendigung des Mietvertrages abgewartet hat und erst dann die Nutzungsuntersagung in der zutreffenden Annahme ausgesprochen hat, dass der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften anders nicht beseitigt werden kann. Nicht zu beanstanden ist auch die Anordnung des Sofortvollzugs. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Begründung dieser Anordnung zu entnehmen (§ 80 Abs. 3 VwGO) und der darin enthaltene Hinweis, dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zurückzutreten habe, da andernfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weitere Nutzungsvorteile aus der rechtswidrigen Nutzung gezogen werden könnten, was einen starken Anreiz zur Aufnahme illegaler Nutzungen zur Folge haben könnte, genügt den insoweit an die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs zu stellenden Anforderungen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, § 80 Rdnr. 98) Gegen die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes hat die Antragstellerin keine besonderen Einwände erhoben; Anhaltspunkte dafür, dass diese rechtswidrig ist, gibt es auch nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Den danach maßgeblichen Auffangstreitwert halbiert das Gericht, wie üblich, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.