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Urteil

2 E 225/00.A

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0326.2E225.00.A.0A
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Leitsätze
Hutus unterlagen in Burundi einer Gruppenverfolgung zumindest im Süden des Landes im Zeitraum vom 25.07.1996 bis Ende August 2000.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hutus unterlagen in Burundi einer Gruppenverfolgung zumindest im Süden des Landes im Zeitraum vom 25.07.1996 bis Ende August 2000. Die vorliegende Klage ist zulässig. Sie hat zum Teil auch Erfolg. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar keinen Anspruch auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16 a Abs. 1 GG. Sie können jedoch von der Beklagten die Feststellung beanspruchen, dass für sie hinsichtlich Burundi ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt. Demzufolge ist auch die gegenteilige Feststellung der Beklagten in Nr. 2 und Nr. 3 ihres Bescheides sowie die in Nr. 4 enthaltene Bezeichnung des Staates Burundi als Zielstaat einer Abschiebung aufzuheben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Ihr Klagebegehren bleibt insoweit erfolglos, weil sie keinen Nachweis für die behauptete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg am 06.09.1999 erbracht haben. Als Asylberechtigter wird gem. Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG nicht anerkannt, wer aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Für eine Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates ist der Asylbewerber voll beweispflichtig. Denn ab dem Zeitpunkt der Einreise handelt es sich um Vorgänge im Gastland, für die der Asylbewerber den Nachweis führen kann, ohne dass er sich in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, wie dies etwa der Fall ist für Vorgänge im Heimatland (BVerwGE 55, 82 ). Der Beweislast des Asylbewerber steht auch nicht entgegen, dass die Drittstaatenregelung als Ausschlussgrund für das Asylgrundrecht formuliert ist. Denn nach dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung soll durch sie nur das in dem Begriff des politisch Verfolgten enthaltene einschränkende Kriterium der Schutzlosigkeit konkretisiert und damit der Kreis der Asylberechtigten auf diejenigen politisch Verfolgten beschränkt werden, deren Bedarf an Schutz vor politischer Verfolgung bei der Einreise nach Deutschland noch nicht entfallen war (OVG Münster, Beschluss vom 13.01.1998, Az.: 25 A 5687/97.A in NVwZ-Beilage 8/1998). Die Kläger haben für ihre Behauptung, sie seien am 06.09.1999 mit der Egypt Airlines von Nairobi/Kenia direkt in die Bundesrepublik Deutschland geflogen, kein Beweismittel vorgelegt. Das Gericht zweifelt auch an der Richtigkeit der Angaben der Kläger zu ihrer Einreise. So erscheint schon äußerst zweifelhaft, dass katholische Ordensschwestern die illegale Einreise der Kläger mittels verfälschter kenianischer Reisepässe ermöglicht haben sollen. Auch die Erklärung der Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15.09.1999, sie könne keine Angaben zu den Personalien machen, die in dem für sie zur Ausreise zur Verfügung gestellten Reisepass enthalten gewesen sein sollen, erachtet das Gericht nicht als glaubhaft. Denn die Klägerin zu 1. konnte bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2004 keine plausible Antwort darauf geben, warum sie sich diese Personalien nicht gemerkt hat und wie sie sich bei Nachfrage nach ihrer Identität durch Grenzbeamte bei der Ausreise aus Kenia und der Einreise nach Deutschland hätte verhalten wollen. Darüber hinaus sind auch ihre Angaben bezüglich der Begleitpersonen bei der Reise widersprüchlich. Während sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zunächst behauptet hatte, sie und ihre Kinder seien bei der Einreise von vier Ordensschwestern begleitet worden, gab sie bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung an, es seien nur zwei Ordensschwestern mitgereist. Diese Diskrepanz in der Schilderung der Reiseumstände vermochte die Klägerin zu 1. auch nicht auf Vorhalt ihrer früheren Angaben aufzulösen. Denn die Behauptung der Klägerin zu 1., ihre frühere Darstellung sei fehlerhaft gewesen, reicht hierzu nicht aus. Die Klägerin zu 1. hatte nämlich am Schluss ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nach Rückübersetzung des angefertigten Protokolls die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Die Kläger können von der Beklagten die Feststellung beanspruchen, dass für sie ein Abschiebungsverbot gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt. Denn bei einer Rückkehr nach Burundi kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Die Kläger waren bis zu ihrer Ausreise aus Burundi im September 1999 einer landesweit drohenden politischen Verfolgung ausgesetzt. Denn sie unterlagen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hutu einer Gruppenverfolgung. Das Gericht geht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen davon aus, dass in Burundi Hutus nach dem Militärputsch von Major Pierre Buyoya am 25.07.1996 einer Gruppenverfolgung bis Ende August 2000 ausgesetzt waren. Eine politische Verfolgung i. S. v. § 51 Abs. 1 AuslG kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mit betroffen anzusehen ist (BVerfG, Be. v. 23.01.1991, Az.: 2 BvR 902/85; BVerwG, Urt. v. 02.08.1983, Az.: 9 C 599.81). Die Gefahr einer eigenen politischen Bedrohung eines Flüchtlings kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines Merkmales i. S. v. § 51 Abs. 1 AuslG, welches auch bei dem Schutzsuchenden vorliegt, verfolgt werden, und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitgliedes gesprochen werden kann (BVerwG, Urt. v. 08.02.1989, Az.: 9 C 33.87 in NVwZ-RR 1989, S. 363). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl der Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, Az.: 9 C 158.94 in NVwZ 1995, S. 175). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, Urt. v. 23.02.1988, Az.: 9 C 85.87 in BVerwGE 79, 79 ff.). In Burundi wurde am 01.06.1993 in allgemeinen Wahlen der Kandidat der wichtigsten Hutu-Partei FRODEBU Melchior Ndadaye zum Staatspräsidenten gewählt. In den sich anschließenden Parlamentswahlen am 29.06.1993 ging die FRODEBU als Sieger hervor und stellte die neue Regierung. Präsident Ndadaye wurde am 21.10.1993 bei einem Militärputsch ermordet. Ende Oktober und im November 1993 kam es zu Massakern, bei denen bis zu 50.000 Menschen getötet wurden. Die Mehrzahl der Opfer waren Angehörige der Volksgruppe der Tutsis. Zu ihnen gehören etwa fünfzehn Prozent der Bevölkerung Burundis. An ihnen nahmen Hutu-Angehörige für die Ermordung des Präsidenten Rache. Die Volksgruppe der Hutus stellen mit 85 % den größten Bevölkerungsanteil im Land dar. Im Zug von Gegenreaktionen unter Beteiligung des tutsi-dominierten Militärs kam es in der Folgezeit auch zu zahlreichen Hutu-Todesopfern. Die Gewalttätigkeiten eskalierten in kurzer Zeit zu einem Bürgerkrieg, bei dem bis zu 200.000 Menschen ums Leben kamen (AA, Lagebericht vom 14.10.1994 und AA, Lagebericht vom 09.09.1997). Im ganzen Land begannen Hutus und Tutsis sich gegenseitig zu massakrieren. Es herrschten anarchische Zustände (ai vom September 1995; Mbonerane in Internationales Afrika-Forum vom 01.01.1997). Der zum Nachfolger des Präsidenten gewählte Hutu-Volkszugehörige CyprienNtaryamira kam am 06.04.1994 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Als weiterer von den Hutus gestellter Staatspräsident wurde im Oktober 1994 SylyestreNtibantunganya gewählt (AA vom Oktober 2003: Länderinformation Burundi). Dieser besaß jedoch ebenso wie die FRODEBU-Regierung keine Macht mehr (Mbonerane in Internationales Afrika-Forum vom 01.01.1997). Am 25.07.1996 stürzte das Militär unter Führung des Tutsi-Angehörigen Major Pierre Buyoya die FRODEBU-Regierung und übernahm die Macht. In der Folgezeit wurden von den Regierungsstreitkräften und bewaffneten Tutsi-Gruppierungen weitere Massaker an Hutu-Volkszugehörigen verübt. Es kam zu extralegalen Hinrichtungen und anderen Menschenrechtsverletzungen (ai vom August 1996). Willkürakte des Armee-Sicherheitsapparates insbesondere gegen Hutus waren an der Tagesordnung. Auch Tutsi-Milizen, die vom Militär geduldet und zum Teil auch gefördert wurden, nahmen immer wieder Übergriffe gegen Hutus vor. Die fortschreitende Bewaffnung auch der Tutsi-Zivilbevölkerung stellte außerhalb der Armee ein weiteres gefährliches Gewaltpotential dar (AA, Lagebericht vom 09.09.1997). Neben willkürlichen Tötungen von Einzelpersonen gab es auch Massenexekutionen insbesondere in den südlichen Provinzen des Landes wie Rural-Bujumbura, Makamba und Bururi. Ab Februar 1996 wurden Hutus aus umkämpften Gebieten gezwungen, sich in Lagern aufzuhalten. Bis Ende 1996 hatte man eine halbe Million Menschen dort hingebracht. Wer sich weigerte, in ein solches Lager mitzugehen, musste befürchten, erschossen zu werden. Hunderte von Männern, Frauen und Kindern wurden als angebliche Sympathisanten der Rebellen von den Sicherheitskräften bei diesen Deportationen getötet. Diese Maßnahmen wurden als Militärstrategie im Kampf gegen die agierenden Hutu-Rebellengruppen, insbesondere die FDD und FNL deklariert, hatten jedoch den Zweck, eine verstärkte Kontrolle der Tutsi-Minderheit über die Hutu-Mehrheit auszuüben. Aus den Lagern wurden schwerste Menschenrechtsverletzungen berichtet. Neben Zwangsarbeit, Vergewaltigungen und Misshandlungen wurde viele Fälle von Unterernährung bis zum Verhungern und häufige Ausbrüche von Seuchen verzeichnet. Ferner wurden die Bewohner als lebende Schutzschilder für die Soldaten missbraucht (ai vom August 1999). Im Mai 1998 wurden neue Lager für 80.000 Menschen unter anderem in der Provinz Bubanza errichtet (ai vom August 1999). In der zweiten Hälfte des Jahres 1999 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Burundi erneut (FR vom 25.11.1999). In den ländlichen Gebieten eskalierte die Gewalt. Die Tutsi-Regierung siedelte wieder Teile der Hutu-Bevölkerung zwangsweise um. Ab September 1999 wurden 65 % der Bewohner der Provinz Bujumbura-Rural, in der die Hauptstadt Bujumbura liegt, aus ihren Häusern vertrieben. Insgesamt wurden etwa 800.000 Menschen in 53 über das Land verstreute Vertriebenenlager deportiert. Die Internierten wurden teilweise sich selbst überlassen, ohne Nahrung, Wasser oder medizinische Versorgung (Manirakiza in Afrika-Forum 1/2003; FR vom 02.11.1999, taz vom 21.01.2000). Außerhalb der Lager kam es wöchentlich zu Massakern (Institut für Afrika-Kunde vom 26.01.1999 an VG München). Die Sicherheitslage war völlig unberechenbar, zeitweise war der Norden des Landes ruhig und in den südlichen Provinzen kämpften Regierungsstreitkräfte gegen Hutu-Rebellen. Dann kehrte sich die Situation um und es fanden Kämpfe in den nördlichen Landesteilen statt (FR vom 02.11.1999). Im Juni 1998 bildete Major Pierre Buyoya eine Übergangsregierung unter der Beteiligung der miteinander rivalisierenden Teile der Tutsi-Partei UPRONA und der Hutu-Partei FRODEBU (AA, Länderaufzeichnung vom 02.11.2000). Friedensgespräche wurden - zunächst ohne sichtbare Erfolge - aufgenommen. Ab Anfang 1999 wurde unter internationaler Beteiligung in Arusha/Tansania mit gesprächsbereiten Kräften der Tutsis und Hutus der Arusha-Friedensprozess in Gang gesetzt. Durch intensive Vermittlungen gelang am 28.08.2000 die Unterzeichnung des “Abkommens von Arusha für Frieden und Versöhnung” (AA vom 15.05.2001, Länderaufzeichnung Burundi). Im August 2000 verschärften sich zunächst die Kämpfe zwischen der burundischen Armee und burundischen Hutu-Rebellengruppen, denen zunehmend die ausländische Unterstützung entzogen wurde und die deshalb nach Burundi zurückkehrten (AA vom 15.05.2001: Länderaufzeichnung Burundi; taz vom 12.07.2001). Seit Anfang Dezember 2000 hat sich jedoch dann die Sicherheitslage in Burundi deutlich verbessert. Unsicher sind seit dem im Wesentlichen nur noch die Grenzgebiete zur Demokratischen Republik Kongo im Nordwesten und am Tangajika-See sowie die Grenzgebiete zu Tansania im Süden. Dort kommt es immer noch zu vereinzelten gewalttätigen Übergriffen der Rebellen gegen Stellungen der Armee und zu kleineren Gefechten (AA vom 21.03.2001 an VG Hamburg; UNHCR vom 01.07.2003 in “Flüchtling”). Dagegen sind die Gebiete im Norden und Osten sowie in der Zentralregion seit Anfang Dezember 2000 sicher. Hierzu zählen insbesondere die Provinzen Kayanza, Ngozi, Kirundo, Muyinga, Karuzi und Ruyigi. Dort leben die Volksgruppen der Tutsis und Hutus friedlich zusammen, wobei Spannungen im Einzelfall nicht auszuschließen sind (vgl. AA vom 21.03.2001 an VG Hamburg). Bereits im Januar 2000 hatte die Übergangsregierung dem UN-Sicherheitsrat die sofortige Schließung von zehn der 53 geschaffenen Umsiedlungslager zugesagt. Auch die sukzessive Auflösung der übrigen Lager wurde beschlossen (taz vom 21.01.2000). Bis November 2000 lebten allerdings noch einige Binnenvertriebene in solchen Lagern (AA vom 02.11.2000: Länderaufzeichnung). In der Folgezeit kehrten circa 40.000 Burundier in die friedlichen Teile ihres Landes zurück (UNHCR vom 01.07.2003 in “Flüchtling”; taz vom 26.10.2001). Am 01.11.2001 trat die im Rahmen des Arusha-Friedensprozesses ernannte Übergangsregierung unter Leitung des Präsidenten Pierre Buyoya (Tutsi) und des Vizepräsidenten DomitienNdayizeye ihr Amt an. Am 01.05.2003 erfolgte der vorgesehene Amtswechsel von Präsident Buyoya zu Vizepräsident Ndayizeye (AA vom Oktober 2003: Länderinformationen Burundi). Aufgrund dieser Auskunftslage ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ab 25.07.1996 bis Ende August 2000 eine gegen die Hutu-Bevölkerung als Gruppe gerichtete staatliche Verfolgung durch das an die Macht gekommene Tutsi-Militärregime zumindest in den südlichen Landesteilen. Diese Verfolgung knüpfte an die Volkszugehörigkeit und damit an ein Merkmal i. S. v. § 51 Abs. 1 AuslG an. Es ist nämlich festzustellen, dass insbesondere die Sicherheitskräfte der ab Juli 1996 herrschenden Machthaber die Angehörigen der Hutu-Ethnie unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgten. Das staatliche Militär führte den Kampf gegen die Hutu-Rebellengruppen FNL und FDD in einer Weise, die auch auf die psychische Vernichtung derjenigen Angehörigen des Hutu-Volkes gerichtet war, die keinen Widerstand leisteten und auch nicht am militärischen Geschehen beteiligt waren. Eine Vielzahl von Angriffen war bewusst auch gegen die Hutu-Zivilbevölkerung gerichtet. Sie gingen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig war. Die von den Sicherheitskräften des ab 25.07.1996 herrschenden Tutsi-Regimes von Major Buyoya begangenen Verfolgungsmaßnahmen stellten staatliche Verfolgungsmaßnahmen dar. Denn ab diesem Zeitpunkt besaß das von Tutsis dominierte Militär die staatliche Herrschaftsgewalt. Mit dem Putsch nahm das Militär das Gesetz des Handelns an sich und verdrängte die bis dahin noch im Amt befindliche Hutu-Regierung, die seit Ausbruch des offenen Bürgerkrieges Ende 1993 auf das Geschehen kaum noch Einfluss nehmen konnte. Damit war in Burundi ab Ende Juli 1996 wieder eine Gruppe von Tutsi-Volkszugehörigen an der Macht, die trotz anhaltender Angriffe von Hutu-Rebellen in wechselnden Regionen über ein weitgehendes prinzipielles Gewaltmonopol verfügten. Somit bestand zumindest in großen Teilen des Landes wieder ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität mit einer schutz- und verfolgungsmächtigen Gebietsgewalt (vgl. BVerfG, Be. v. 10.08.2000, Az.: 2 BvR 260/98 in NVwZ 2000, S. 1165 ff. zu Afghanistan, BVerwG, Urt. v. 20.02.2001, Az.: 9 C 20/00 zu Afghanistan und HessVGH, Urt. v. 30.10.2003, Az.: 4 UE 4952/96.A - Juris - zu Somalia). Ab dem 25.07.1996 bis einschließlich Ende August 2000 waren die vom Tutsi-Militärregime auf die Hutu-Volkszugehörigen ausgehenden Übergriffe von einer solchen Verfolgungsdichte gekennzeichnet, dass zumindest in den südlichen Landesteilen jedem Hutu eine politische Verfolgung akut drohte. Dabei fallen insbesondere die geschilderten zahlreichen Massaker und die Deportationen Hunderttausender von Hutu-Zivilisten ins Gewicht. Angesichts der hier in Rede stehenden Schwere der Rechtsgutverletzungen kann für die Feststellung einer Gruppenverfolgung nicht auf eine statistische Ermittlung der einerseits schwer Geschädigten und Getöteten andererseits der noch unbehelligt Gebliebenen abgestellt werden. Im Hinblick auf die Unberechenbarkeit der Sicherheitslage und der wiederkehrenden massiven Gewaltakte, die von der wechselnden Taktik der Hutu-Rebellengruppen und den militärisch bestimmten Gegenreaktion der Sicherheitskräfte des Tutsi-Regimes abhingen, war es für die Hutu-Zivilisten zumindest in den südlichen Landesteilen nur eine Frage der Zeit, wann sie selbst Opfer schwerster Übergriffe werden würden. Neben der unmittelbaren politischen Verfolgung durch das Tutsi-Militärregime drohte den Hutu-Volkszugehörigen in zahlreichen Provinzen auch eine mittelbare staatliche Verfolgung durch bewaffnete Tutsi-Gruppen. Diese Übergriffe wurden in dem oben genannten Zeitraum von den neuen Machthabern geduldet und teilweise auch gefördert. Die für die Hutu-Volkszugehörigen ab Ende 1996 bis Ende August 2000 vorhanden gewesene Gruppenverfolgung stellte sich nach Auffassung des Gerichts zumindest als eine regionale Gruppenverfolgung dar (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 30.04.1996, Az.: 9 C 171.95 in BVerwGE 101, 134 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Art. 16 a GG, Rdnr. 136). Denn das Verfolgungsgeschehen in Burundi ließ objektiv darauf schließen, dass das Militärregime die gesamte Volksgruppe der Hutu im Blick hatte, um für die Minderheit der Tutsi-Volkszugehörigen die Macht und damit auch den vorrangigen Zugang zu Bildungseinrichtungen sowie die wirtschaftlichen Überlebensgrundlagen zu sichern. Aus den vorliegenden Auskünften geht hervor, dass von den oben beschriebenen massiven Gewaltakten die Hutu-Volkszugehörigen auf jeden Fall in den südlichen und westlichen Provinzen Bubanza, Bujumbura-Rural, Bururi, Makamba und Rutana sowie in der Hauptstadt Bujumbura selbst in so erheblicher Weise betroffen waren, dass dort für den Zeitraum von Ende Juli 1996 bis Ende August 2000 eine Gruppenverfolgung festzustellen ist. Insbesondere die Existenz von Lagern und das Vorliegen von Massakern wird durch die Auskünfte für diese Region belegt. Nicht eindeutig zu entnehmen ist den vorliegenden Quellen, ob die Verfolgungsmaßnahmen im genannten Zeitraum auch in den übrigen elf Provinzen eine solche Dichte erreichten, dass auch insoweit die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung und damit für eine landesweite Gruppenverfolgung vorlagen. Hier verspricht die oben dargelegte wechselnde Sicherheitslage in dem relativ kleinen Land sowie der Umstand, dass nach einigen Quellen die Vertriebenenlager nicht nur in wenigen Provinzen (so AA, Lagebericht vom 23.04.1998), sondern landesweit errichtet worden sein sollen (vgl. FR vom 02.11.1999). Die Frage, ob eine landesweite oder eine auf die sechs genannten Provinzen beschränkte regionale Gruppenverfolgung bestand, kann hier jedoch offen gelassen werden. Denn die Kläger haben zuletzt in Bujumbura gelebt und stammen damit aus einer Region, für die das Gericht eine Gruppenverfolgung feststellen kann. Nach den vorliegenden Auskünften ist davon auszugehen, dass für Hutu-Volkszugehörige von Ende Juli 1996 bis Ende August 2000 auch keine inländische Fluchtalternative in Burundi existierte. Eine solche Fluchtalternative setzt nämlich voraus, dass der Verfolgte an einem sonstigen Ort in seinem Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung im Herkunftsort so nicht bestünde. An den Orten der Fluchtalternative muss der Staat demzufolge auch zur Gewährung staatlichen Schutzes für den Betroffenen bereit sein. Erforderlich ist, dass diese Schutzbereitschaft konkret belegbar ist, etwa durch Fälle tatsächlich gewährten Schutzes (BVerfG, Be. v. 28.06.1991, Az.: 2 BvR 583/84 - Juris; Hailbronner, a. a. O., Art. 16 a GG, Rdnr. 213, 222). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Den vorliegenden Auskünften kann nicht entnommen werden, dass das Tutsi-Militärregime unter Major Buyoya bis Ende August 2000 bereit war, Hutu-Zivilisten in bestimmten Regionen staatlichen Schutz vor Übergriffen von Militärangehörigen oder von bewaffneten Tutsi-Gruppen zu gewähren. Für den Zeitraum ab September 2000 liegen die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung von Hutu-Volkszugehörigen in Burundi dagegen nicht mehr vor. Hierbei ist für das Gericht maßgebend, dass im Zuge der Arusha-Friedensgespräche ab Januar 2000 die Auflösung der Zwangsumsiedlungslager begann und in der Folgezeit auch keine neuen Lager mehr errichtet wurden. Die Auskünfte enthalten auch keinen Hinweise mehr, dass es ab dem Jahre 2000 nochmals zur Zwangsumsiedlung von Hutu-Zivilisten gekommen ist. Des Weiteren verbesserte sich die Sicherheitslage in Burundi zunehmend, wenngleich es nach wie vor immer wieder zu heftigen Gefechten zwischen den Sicherheitskräften der Übergangsregierung und den Hutu-Rebellengruppen FDD und FNL kam, die die Flucht der ansässigen Bevölkerung auslösten und das Land damit von einem realen Frieden noch weit entfernt war. Im Gegensatz zur Lage vor Abschluss des Arusha-Friedensabkommens vom 28.08.2000 wurde in der Folgezeit auch nicht mehr von flächendeckenden Massakern berichtet. Vielmehr stellten sich die noch festgehaltenen Übergriffe von Regierungstruppen an Hutu-Zivilisten in den Provinzen Muramvya, Gitega und Bururi als Einzelakte willkürlicher Verfolgung dar. Auch sind die bekannt gewordenen Überfälle von Tutsis auf Hutus und von Hutus auf Tutsis im Zusammenhang mit der stark angestiegenen Kriminalität zu sehen (AA vom 09.09.2003 an VG Kassel). Im Hinblick hierauf vermag das Gericht für den Zeitraum ab September 2000 nicht mehr die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Eingriffsdichte festzustellen. Hieraus folgt, dass die Kläger bei ihrer Ausreise aus Burundi im September 1999 Angehöriger der verfolgten Gruppe der Hutu waren. Es besteht somit eine Regelvermutung, dass jeder Gruppenangehöriger als von den Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar betroffen anzusehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger von dieser Verfolgung ausgenommen waren, liegen nicht vor (vgl. hierzu: Heilbronner, AuslR, Art. 16 a GG Rdnr. 129). Im Hinblick auf die getroffene Feststellung zur Gruppenverfolgung bedarf es keiner Prüfung, ob die Kläger bis zu ihrer Ausreise aus Burundi auch individuelle Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben. Die Kläger sind bei Rückkehr in ihr Heimatland vor einer erneuten Bedrohung aus politischen Gründen im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG nicht hinreichend sicher. Im Süden von Burundi kann nach den vorliegenden Erkenntnisquellen eine erneute Bedrohung der Kläger nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zwar wird in den aktuellen Auskünften und Presseberichten für den Zeitraum ab Januar 2003 über keine gezielten Übergriffe der Regierungstruppen auf Hutu-Zivilisten mehr berichtet. Andererseits sind in den südlichen Regionen nach wie vor immer wieder Kämpfe zwischen der Armee und Hutu-Rebellen zu verzeichnen gewesen, die massive Fluchtbewegungen der ortsansässigen Bevölkerung verursacht haben (taz vom 23.01.2003; FR vom 19.04.2003; taz vom 14.07.2003; FR vom 06.11.2003). Dies gilt insbesondere für die Region Bujumbura und Umgebung, wo die Kläger vor ihrer Ausreise gelebt haben und noch zwei Schwestern der Klägerin zu 1. wohnen. Aber auch in der Provinz Gitega, in der zwei Tanten der Klägerin zu 1. leben, waren im Januar 2003 wieder Kämpfe aufgeflammt, die ca. 60.000 Menschen zur Flucht in die umliegenden Berge veranlassten (FR vom 24.01.2003). Für die Provinz Muramviya, in der eine weitere Tante der Klägerin zu 1. lebt, verzeichnete amnesty international in seinem Jahresbericht 2003 für den Zeitraum Juli/August 2002 extralegale Hinrichtungen von mehr als 30 unbewaffneten Zivilisten, deren Familienmitglieder verdächtigt worden waren, der Rebellengruppe CNDD-FDD anzugehören. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass eine erneute Verfolgung der Kläger im Süden Burundis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgen wird. In den Nordprovinzen Kanyanza, Ngozi, Kirundu, Muiynga, Karuzi und Ruyigi ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen die Sicherheitslage dagegen stabil. Diese Gebiete gelten als sicher. Dementsprechend sind burundische Flüchtlinge bereits zu Tausenden aus dem Ausland in diese Regionen zurückgekehrt (taz vom 26.10.2001). Auch der UNHCR hält lediglich die südlichen Provinzen für zu unsicher, um burundische Flüchtlinge aus dem Ausland wieder aufzunehmen (UNHCR vom 09.10.2003). Aufgrund des langen Referenzzeitraumes von Dezember 2000 bis zum jetzigen Zeitpunkt ist damit nach Auffassung des Gericht die staatliche Schutzbereitschaft in den Nordprovinzen hinreichend sicher belegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1991, Az.: 2 BvR 583/84 in InfAuslR 1992, S. 53 ff.). Die genannten sechs Nordprovinzen stehen jedoch den Klägern nicht als inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Eine Rückkehr in das Heimatland sowie die Zuflucht in andere Regionen als dem Herkunftsort ist einem Vorverfolgten nämlich nur dann zumutbar, wenn dieser dort nicht durch andere Nachteile und Gefahren in eine ausweglose Lage gerät, die am Heimatort so nicht bestanden hat. Für solche Nachteile und Gefahren gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 in BVerfGE 80, 315 ff. ; OVG Koblenz, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 6 A 11840/00). Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, sich im Norden Burundis niederzulassen. Denn sie werden dort aller Voraussicht nach nicht ihr wirtschaftliches Existenzminimum sichern können. Burundi ist eines der ärmsten Länder Afrikas. Etwa 60 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Auch armutsbedingte Krankheiten sind weit verbreitet (Auswärtiges Amt von Oktober 2003). Die Klägerin zu 1. wird im Alter von 44 Jahren im Norden Burundis kaum eine Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Sekretärin finden können, zumal sie in diesem Bereich seit über 5 Jahren nicht mehr tätig war. Auch in der Landwirtschaft und im informellen Sektor in den größeren Orten wird die Klägerin zu 1. als alleinstehende Frau mit 5 Kindern kaum ein zureichenden Auskommen finden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere der jüngste Sohn , der Kläger zu 6., erst 9 Jahre alt ist und zumindest zeitweise noch ihrer Fürsorge bedarf. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die anderen vier Kinder der Klägerin zu 1., die Kläger zu 2. bis 5., mit 17 Jahren, 16 Jahren, 13 Jahren und 12 Jahren in einem Alter sind, in dem in Afrika eine Mithilfe zum Familieneinkommen durch eigene körperliche Arbeit durchaus üblich ist. Allerdings sind die beiden ältesten Kinder Mädchen, die erhebliche Schwierigkeiten haben werden, eine Erwerbstätigkeit mit einem ausreichenden Einkommen finden zu können. Ihnen fehlt wie auch den übrigen Klägern im Norden Burundis jegliche Einbindung in die vor Ort vorhandenen Strukturen, so dass sie weitaus weniger Chancen auf eine Sicherung ihres Lebensunterhalts haben als die eingesessene Bevölkerung. Bei Würdigung dieser familiären Lage werden sich den Klägern daher voraussichtlich kaum ausreichende Chancen bieten, ihre große Familie mit insgesamt 6 Mitgliedern das wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern. Die damit drohende wirtschaftliche Notlage hätte am Herkunftsort auch so nicht bestanden. Den in Bujumbura leben zwei Schwestern der Klägerin zu 1., die die Kläger zumindest teilweise hätten unterstützen können. Auch verfügt die Klägerin zu 1. über drei weitere Verwandte in Muramviya und Giheta, die jedenfalls in gewissem Umfang zur Existenzsicherung der Kläger hätten beitragen können, und sei es nur durch Gewährung von Unterkunft für zumindest einen Teil der Familie. Im Hinblick auf den Erfolg des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AuslG ist über den Hilfsantrag der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht mehr zu entscheiden. Allerdings ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten auch insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Gericht lässt die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG gegenstandslos werden. (vgl.: BVerwG, Urteil vom 26.06.2002, Az.: 1 C 17.01 in InfAuslR 2003, S. 74 ff.). Zudem ist die Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, auch nicht zutreffend, da die Kläger mangels inländischer Fluchtalternative in Burundi einer Gefährdung aus politischen Gründen ausgesetzt sind. Die von der Beklagten ergangene Abschiebungsandrohung ist insoweit aufzuheben, als darin Burundi als Zielstaat einer Abschiebung bezeichnet wird. Denn gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht nach § 51 AuslG abgeschoben werden darf. Im Übrigen erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Sie entspricht insoweit den gesetzlichen Regelungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG und ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem für die Kläger bestehenden Abschiebungshindernis gem. § 51 Abs. 1 AuslG handelt es sich nämlich um ein relatives Abschiebungshindernis, das lediglich die Abschiebung in einen bestimmten Staat hindert (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 34 AsylVfG Rdnr. 14). Es steht demzufolge gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Die von der Beklagten in ihrem Bescheid gesetzte Ausreisefrist von einer Woche hat sich aufgrund des von den Klägern mit Erfolg durchgeführten Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gem. § 37 Abs. 2 AsylVfG auf einen Monat verlängert. Mithin ist der Klage teilweise stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin zu 1. wurde in Giheta in Burundi geboren. Sie gehört zur Volksgruppe der Hutu und ist katholischen Glaubens. Die Klägerin zu 1. besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Bei den Klägern zu 2. bis 6. handelt es sich um die Kinder der Klägerin zu 1.. Die Tochter wurde am , die Tochter am , der Sohn am , der Sohn am und der Sohn am , sämtlich in Bujumbura geboren. Die Kläger reisten gemeinsam am 06.09.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15.09.1999 trug die Klägerin zu 1. vor, sie habe zunächst in Bujumbura gewohnt. Sie habe in dem Präsidialamt des Präsidenten Ndadaye gearbeitet. Sie auch Mitglied der Hutu-Partei Frobebu gewesen. Nachdem dieser 1993 getötet worden sei, habe man alle seine Mitarbeiter verfolgt. Daher sei im Jahre 1994 auch ihr Haus zerstört worden. Daraufhin sei sie in ein Dorf in der Provinz gezogen und habe dort zusammen mit ihren Kindern gelebt. Im Jahre 1995 seien ihre Eltern sowie ein Bruder von Soldaten getötet worden, als diese nach Rebellen gesucht hätten. Im Mai 1995 sei sie für einen Monat inhaftiert worden. Dies habe damit zusammengehangen, dass sie für den früheren Hutu-Präsidenten gearbeitet habe. Deswegen sei sie auch im Juli 1995 noch einmal für zwei Wochen inhaftiert worden. Auch 1996 habe sich ein Vorfall ereignet. Man habe sie gesucht, jedoch nicht vorgefunden und eines ihrer Kinder mit kaltem Wasser übergossen. Im Jahre 1996 sei sie mit ihren Kindern nach Bujumbura zurückgekehrt und habe dort zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Vater ihrer Kinder, gelebt. Sie habe diverse Gelegenheitsjobs für Sekretariatsarbeiten erhalten. Daneben sei sie auch von einem Bischof finanziell unterstützt worden. Bei den staatlichen Stellen habe sie wegen ihrer früheren Tätigkeit bei dem Hutu-Präsidenten Ndadaye keine Einstellung finden können. Schließlich habe sie auch als Mutter von fünf Kindern keine Arbeit mehr erhalten können. Im August 1999 habe der Bischof Simon Ntamwana ihre Ausreise organisiert. Am 30.08.1999 habe sie Burundi verlassen und sei mit einem Lkw über Tansania nach Kenia gefahren. Nach 5-tägiger Reise seien sie dann in Nairobi angekommen. Von dort sei sie dann am 06.09.1999 in die Bundesrepublik Deutschland geflogen. Mit Bescheid vom 20.12.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Ferner lägen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Die Kläger wurden des Weiteren aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Burundi oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Der Bescheid wurde am 12.01.2000 an die Kläger abgesandt. Die Kläger haben am 21.01.2000 beim Verwaltungsgericht Kassel die vorliegende Klage erhoben. Des Weiteren suchten die Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel auch um vorläufigen Rechtsschutz nach. Auf ihren Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 22.02.2000 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Beklagten angeordnet. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass in ihrem Heimatland Burundi eine Gruppenverfolgung der Hutu-Volkszugehörigen stattfinde. Eine besondere Gefährdung ergebe sich für sie, die Klägerin zu 1., da sie für den Hutu-Präsidenten Ndadaye gearbeitet habe. Als Folge der 1995 und 1996 auch erlittenen individuellen Verfolgung habe sie ihre Existenz und die ihrer Kinder nicht mehr sichern können. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.12.1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1, hilfsweise von § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung ihres Antrag Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Die Klägerinnen zu 1., zu 2. und zu 3. sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu ihrem Asylbegehren gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses ihrer Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft) und die Ausländerakte der Kläger (6 Hefte) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.