Urteil
2 E 1241/00.A
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0325.2E1241.00.A.0A
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Leitsätze
Vor dem 01.01.1991 aus Aserbaidschan geflohene armenische Volkszugehörige haben keine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, sondern sind bei nach der Flucht erfolgter Wohnsitznahme in
Armenien regelmäßig armenische Staatsangehörige.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor dem 01.01.1991 aus Aserbaidschan geflohene armenische Volkszugehörige haben keine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, sondern sind bei nach der Flucht erfolgter Wohnsitznahme in Armenien regelmäßig armenische Staatsangehörige. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Flüchtlingsanerkennung oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen, weshalb der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden ist. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 1 GG. Die Klägerin zu 1. hat einen solchen Anspruch nicht, weil der Vortrag zu ihrem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Teilen widersprüchlich und deshalb unglaubhaft ist und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie als Abkömmling aus einer gemischt-ethnischen Familie bei Rückkehr nach Armenien dort politischer Verfolgung unterliegt. Und für die Klägerin zu 2., für die eigene Verfolgungsgründe nicht vorgetragen sind, gilt ebenfalls, dass sie bei Rückkehr nach Armenien keine politische Verfolgung wegen der Herkunft ihres armenischen Vaters aus Aserbaidschan und der Abstammung von einer aserbaidschanischen Mutter befürchten muss. Im Einzelnen: Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. entgegen ihren Angaben zu ihrem Asylantrag nicht aserbaidschanische Staatsangehörige ist, sondern die armenische Staatsangehörigkeit erworben hat. Zwar ist die Klägerin in Aserbaidschan geboren und es ist davon auszugehen, dass sie damals die Staatsangehörigkeit des ehemaligen Sowjetunion mit der Zugehörigkeit zur aserbaidschanischen Sowjetrepublik erworben hatte. Nach der Unabhängigkeit Aserbaidschans ist dort das die Staatsangehörigkeit regelnde Gesetz vom 26.06.1990 am 01.01.1991 in Kraft getreten. Danach galt als aserbaidschanischer Staatsangehöriger, wer am 01.01.1991 der aserbaidschanischen Sowjetrepublik angehörte, d.h. seinen faktischen und amtlich registrierten ständigen Wohnsitz auf aserbaidschanischen Territorium hatte (Institut für Ostrecht vom 02.03.2001 an VG Neustadt). Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin zu 1. nicht, da sie nach ihren Angaben Aserbaidschan im Jahre 1990 verlassen hat und seitdem in Armenien gelebt hat. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. die armenische Staatsangehörigkeit erworben hat. Nach dem Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes Armeniens vom 06.11.1995 (Kapitel 2 Art. 10) ist Staatsangehöriger der Republik Armenien, wer Staatsangehöriger der ehemaligen armenischen sozialistischen Sowjetrepublik mit ständigem Wohnsitz in Armenien war, ohne vor Inkrafttreten der Verfassung am 17.07.1995 eine andere Staatsangehörigkeit erworben zu haben oder diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 16.11.1995 wieder abgelegt zu haben (AA vom 08.01.1997 an VG München). Da die Klägerin zu 1. nach ihren Angaben im Jahre 1990 ihren ständigen Wohnsitz in Armenien begründet hat, ist davon auszugehen, dass sie dementsprechend auch als armenische Staatsangehörige gilt. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin zu 1. staatenlos ist - für den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit gibt es keinerlei Anhaltspunkte -, änderte sich nichts daran, dass bezüglich der politischen Verfolgung der Klägerin zu 1. und der geltend gemachten Ansprüche auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung auf die Verhältnisse in Armenien als ihrem ständigen Aufenthaltsort vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland und dem in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat abzustellen wäre (OVG Koblenz, Beschluss vom 06.02.1998 - 11 A 10716/97 -, EZAR 044 Nr. 13). Bezüglich der Klägerin zu 2. ist ebenfalls von der armenischen Staatsangehörigkeit auszugehen, da sie in Armenien geboren ist und ihr Vater armenischer Staatsangehöriger war (vgl. Urteil des Gerichts vom 09.04.2001 im Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Klägerinnen - 2 E 1152/00.A -). Die Klägerin zu 1. hat vorgetragen, sie habe ihr Dorf verlassen müssen, weil 1998 bekannt geworden sei, dass ihre Eltern aus Aserbaidschan stammten, wobei ihre Mutter Armenierin aus Aserbaidschan und ihr Vater Aserbaidschaner sei. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert, als dass er der Entscheidung über den Asylanspruch zugrunde gelegt werden könnte. Denn ihm sind keinerlei Einzelheiten, beteiligte Personen und sonstige Umstände zu entnehmen, ganz abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Herkunft der Klägerin zu 1. aus Aserbaidschan erst 1998 bekannt geworden sein soll, obwohl ihre Familie seit 1990 in Armenien gelebt hat. Nicht nachvollziehbar ist auch der Vortrag der Klägerin zu 1. zu ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann, G.. So hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 25.01.2000 erklärt, sie habe ihren Ehemann am 18.11.1998 kennen gelernt und ebenfalls am 18.11.1998 geheiratet (Blatt 16 der Bundesamtsakte). Eine solche Eheschließung ist kaum glaubhaft. Und widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang auch ihre Erklärung, erst durch die Hochzeit mit ihrem Ehemann sei ihre Herkunft aus Aserbaidschan bekannt geworden (Blatt 26 der Bundesamtsakte). Dies lässt sich mit ihrer weiteren Erklärung nicht vereinbaren, sie habe bis zum 01.11.1998 in ihre Dorf gelebt und habe dies dann verlassen müssen, weil dort ihre Herkunft bekannt geworden sei. Am 18.11.1998 habe sie dann ihren Ehemann kennen gelernt (Blatt 16 der Bundesamtsakte). Nicht nachvollziehbar ist auch ihr weiterer Vortrag, sie habe ohne Papiere in dem Dorf ihres Ehemannes geheiratet; sie hätten aber eine Bescheinigung über ihre Eheschließung erhalten (Blatt 26 der Bundesamtsakte). Dass sie in diesem Dorf gleichwohl heimlich gelebt haben will (Blatt 26 der Bundesamtsakte), ist damit ebenfalls nicht zu vereinbaren. Auch ihr weiterer Vortrag zu ihrer Festnahme durch die Militärpolizei im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen ihren Ehemann wegen illegaler Waffengeschäfte kann nicht zugrunde gelegt werden, denn er deckt sich in wesentlichen Punkten nicht mit dem Vortrag ihres Ehemann in dessen Asylverfahren. So hat die Klägerin erklärt, man habe ihr vorgeworfen, dass sie Aserbaidschanerin sei. Man habe aber keine diesbezüglichen Dokumente von ihr gefunden und deshalb versucht sie zu zwingen, eine entsprechende Bestätigung zu unterschreiben (Blatt 28 der Bundesamtsakte). Demgegenüber hat ihr Ehemann im Rahmen seines Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt erklärt, aus den Unterlagen seiner Ehefrau, die aufgefunden worden seien, sei ersichtlich, dass ihr Vater Aserbaidschaner sei, weshalb ihm das Ministerium entsprechende Verbindungen nach Aserbaidschan vorgeworfen habe (Blatt 22 der Bundesamtsakte bezüglich des Ehemannes der Klägerin zu 1.). Weiter hat die Klägerin zu 1. erklärt, sie sei 3 Tage lang, und zwar bis zum 04.05.1999, in eine Zelle im Verteidigungsministerium eingesperrt worden (Blatt 27 der Bundesamtsakte). Demgegenüber hat ihr Ehemann erklärt, seine Ehefrau sei mehrere Tage hintereinander zum Ministerium gebracht worden und schließlich sei sie dort zusammengebrochen, so dass sie ins Krankenhaus gebracht werden musste (Blatt 22 der Bundesamtsakte im Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1.). Die Klägerin hat weiter erklärt, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann am 01.05.1999 festgenommen und zum Verteidigungsministerium gebracht worden (Blatt 27 der Bundesamtsakte). Demgegenüber hat ihr Ehemann erklärt, er sei am 01.05.1999 vor das Verteidigungsministerium geladen und dort verhört und schließlich festgehalten worden. Erst nach 3 Tagen sei seine Ehefrau zu Besuch gekommen (Blatt 22 der Bundesamtsakte zum Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1.). Die Klägerin zu 1. hat diese Ungereimtheiten und Widersprüche in dem Vortrag auch nicht ausgeräumt; den Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem das hätte geschehen können, hat sie nicht wahrgenommen. Kann deshalb ihr Vortrag, dass sie ihr Dorf wegen ihrer Abstammung aus einer gemischt-ethnischen Familie und ihr Vortrag zu ihrer Festnahme durch die Militärpolizei nicht zugrunde gelegt werden, fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin zu 1. Armenien politisch verfolgt verlassen hat. Auf jeden Fall aber kann die Klägerin zu 1. nach Armenien zurückkehren, ohne etwa wegen ihrer Abstammung dort politischer Verfolgung zu unterliegen. Dabei geht das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen von folgenden Feststellungen aus: Armenien ist seit langem eine weitgehend homogene, zum weit überwiegenden Teil aus armenischen Volkszugehörigen bestehende Gesellschaft. Nach den Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Berg-Karabach hat der größte Teil der aserischen Volkszugehörigen Armenien verlassen. Es wird davon ausgegangen, dass nur noch wenige gemisch-ethnische Familien in Armenien verblieben sind. Dem Reisebericht Armenien des Österreichischen Roten Kreuzes vom 01.09.2002 ist zu entnehmen, dass die Armenier nicht die Aserbaidschaner, sondern nur die Politik der aserbaidschanischen Regierung ablehnen. Trotz formaler Gleichstellung und Nicht-Diskriminierungspolitik würden Kinder und Ehepartner oder -partnerinnen aus aserischen Mischehen manchmal allerdings unter Diskriminierungen und sozialer Isolation leiden. Tatsächliche Übergriffe seien allerdings nicht bekannt. Es komme auch zur Diskriminierung von armenisch-stämmigen Flüchtlingen aus Aserbaidschan, wenn etwa aufgrund des Dialekts erkennbar sei, dass sie nicht aus Armenien stammten. Hinzu komme, dass trotz einer offiziellen Anti-Diskriminierungspolitik die armenisch-orthodoxe Kirche und die lokalen Behörden oft ihre eigenen Interessen verfolgen würden. Auch Muslime hätten im Allgemeinen in Armenien keine Probleme. Nach Dr. Hofmann (Armenien vom 01.10.2002) gibt es Berichte, wonach noch mehrere hundert Angehörige der aserischen Minderheit oder Personen mit gemischt-aserischem Erbe in Armenien lebten, die unter gesellschaftlicher Diskriminierung leiden. Das Auswärtige Amt geht in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 01.04.2003 davon aus, dass gegenüber Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen Diskriminierung möglich gewesen sei. Die Lage habe sich aber seit dem Waffenstillstand 1994 entspannt. Es sei möglich, im Pass die aserische Volkszugehörigkeit eintragen zu lassen. Laut Mattern (Die Situation ethnisch-gemischter Paare in Armenien vom 22.09.2003) gibt es keine Berichte oder Beschwerden über gesetzliche Diskriminierung oder über schwerwiegende Diskriminierungs- oder Verfolgungshandlungen gegen Aseris von dritter Seite. Diese fühlten sich allerdings in einer zu 97 % mono-ethnischen Gesellschaft gegenüber der armenischen Mehrheit unterlegen. Möglich sei die soziale Isolation einzelner Personen, möglich auch, dass aserisch-stämmige Kinder Anfeindungen ausgesetzt sind und als Türken beschimpft werden. Das Fehlen von empirischem Material zu Diskriminierung, Schikanierung und Verfolgung von Aseris in Armenien könne auf ihre geringe Zahl und Anpassungsmuster der betreffenden Personen zurückzuführen sein. Der Schluss, dass es aufgrund der fehlenden Berichte auch keine Diskriminierung, Schikanierung oder Verfolgung gebe, wäre jedoch nicht gerechtfertigt. Besonders bei aserbaidschanischen Bürgern und Bürgerinnen mit armenischen Ehepartnern, die vorher nicht mehr in Armenien gelebt haben, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in Armenien Schutz und dauerhaften Aufenthalt finden. In gemisch-ethnischen Familien hänge die Akzeptanz durch das Umfeld von der Bereitschaft ab, sich auch sprachlich in die armenische Gesellschaft zu integrieren und davon, ob das aserische Familienmitglied und seine Blutsverwandten an Akten der Massengewalt gegen Armenier beteiligt waren oder nicht. Danach ist davon auszugehen, dass die aserischen Mitglieder gemischt-ethnischer Familien keiner staatlichen Diskriminierung unterliegen und, soweit sie gesellschaftlicher Diskriminierung unterliegen, diese nicht die Schwelle zur Asylrelevanz übersteigt; dafür gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte. Dass die ggf. bestehende soziale Isolation sie in eine auch wirtschaftlich schwierige Lage bringt, hebt sie nicht besonders aus einem großen Teil der armenischen Bevölkerung hervor, die unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen leben müssen. In der Person der Klägerin zu 1. liegen auch keine Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Vielmehr hat sie selbst angegeben, sie spreche armenisch und bekenne sich zur christlichen Glaubensgemeinschaft. Anhaltspunkte dafür, dass ein Familienmitglied an Akten der Massengewalt gegen Armenier beteiligt gewesen wären, hat sie nicht dargetan. Diese Feststellungen gelten auch für die Klägerin zu 2.. Für diese sind weitergehende Asylgründe nicht vorgetragen worden. Und der Umstand, dass sie aus einer Ehe eines armenischen Vaters und einer aserischen Mutter stammt, führt, wie dargestellt, in Armenien nicht zu politischer Verfolgung. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Denn die Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG und die der Flüchtlingsanerkennung sind in den hier maßgeblichen Hinsichten deckungsgleich. Nichts anderes gilt für die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Nach den getroffenen Feststellungen lassen sich weder dem Vorbringen der Klägerinnen noch sonstigen Umständen irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie bei Rückkehr nach Armenien der Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschlicher Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind. Und auch eine konkrete Gefährdung der in § 53 Abs. 6 AuslG geschützten Rechtsgüter droht den Klägerinnen nicht. Soweit es für diese bei einer Rückkehr nach Armenien nicht einfach ist, dort eine Lebensgrundlage zu finden, teilen sie dieses Schicksal mit einem großen Teil der dortigen Bevölkerung, weshalb es für die Feststellung von Abschiebungshindernissen eine Entscheidung der obersten Landesbehörde bedürfte, die nicht vorliegt (§§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen mit ihrem Ehemann bzw. Vater, dessen Asylantrag bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, nach Armenien zurückkehren können und dass dieser für den Unterhalt der Familie sorgen kann. Für eine extreme Gefährdung der Klägerinnen bei Rückkehr, die die Sperrwirkung von §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG übersteigen würde, gibt es auch deshalb überhaupt keine Anhaltspunkte. Die nach §§ 34 ff. AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen sind aserbaidschanische Staatsangehörige; sie begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die am in Baku (Aserbaidschan) geborene Klägerin zu 1. und ihre Tochter, die am geborene Klägerin zu 2., reisten nach ihren Angaben im Sommer 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 25.06.1999 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärte die Klägerin zu 1., sie seien zunächst nach Tiflis in Georgien gefahren. Dort habe eine Frau ihr Papiere besorgt. Sie habe im Jahr 1990 Aserbaidschan verlassen. Sie sei als Kind damals nach Aschtarak in Armenien gezogen. Seit dem 01.11.1998 habe sie ihre Eltern nicht mehr gesehen. Sie sei mit einem geschlossenen Lkw von Tiflis nach Deutschland gekommen. Sie habe durch Bekannte in Georgien erfahren, dass ihre Mutter in Deutschland sei. Am 14.06.1999 sei sie in Tiflis aufgebrochen. Am 09.05.1999 sei sie aus dem Krankenhaus nach Tiflis gebracht worden. Bis dahin habe sie, und zwar bis zum 01.11.1998, in einem Dorf in der Nähe von Aschtarak gelebt. Dann sei ihre Nationalität bekannt geworden. Sie habe sich deshalb außerhalb des Dorfes versteckt gehalten. Sie sei auch im Wald gewesen. Am 18.11.1998 habe sie dann ihren Ehemann kennen gelernt. Sie hätten geheiratet. Sie habe mit ihrem Ehemann dann heimlich in einem anderen Dorf gelebt. Die Schule habe sie abbrechen müssen, weil sie Aserbaidschanerin sei. 1990 seien sie aus Aserbaidschan vertrieben worden, weil ihre Mutter Armenierin aus Aserbaidschan sei. Ihr Vater sei Aserbaidschaner. Ihr Vater habe sie damals nach Armenien gebracht, um ihr Leben zu retten. Am 18.11.1998 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Dieser sei beim Militär gewesen. Er sei in einer Kaserne in einem Waffenlager angestellt gewesen. Er habe dann im Mai des Jahres 1999 mitgeteilt, dass Waffen fehlen würden. Er habe dann gemeint, sie müssten weggehen. Das sei um den 01.05.1999 herum gewesen. Sie hätten es danach dann nicht mehr geschafft zu fliehen. Am 01.05.1999 habe die Militärpolizei ihr Haus umstellt und das Haus durchsucht. Man habe keine Waffen gefunden. Die Militärpolizei habe ihren Ehemann verdächtigt, dass er Waffen an Russen verkauft habe. In dem Haus seien dann Papiere ihres Ehemannes gefunden worden, in denen gestanden habe, dass er Armenier aus Aserbaidschan sei. Man habe sie dann mit zur Militärpolizei genommen. Sie habe auf einem Zettel ihre Personalien angeben sollen. Dabei sei zu erwähnen, dass sie in dem Dorf versteckt gelebt habe. Sie sei geschlagen worden, da sie nicht unterschrieben habe. Man habe sie auf den Kopf geschlagen, so dass sie ohnmächtig geworden sei. Danach habe man sie ins Krankenhaus gebracht. Der beste Freund ihres Ehemannes habe im Krankenhaus als Krankenfahrer gearbeitet. Mit dessen Hilfe sei sie dann weggekommen. In Tiflis habe sie auch nicht lange bleiben können. Die Ärzte seien zu ihr nach Hause gekommen. Es sei ihr schlecht gegangen. Sie sei bis zum 14.06.1999 bei den Bekannten in Tiflis geblieben und dann losgefahren. Bei einer weiteren Anhörung am 25.01.2000 vor dem Bundesamt erklärt die Klägerin zu 1., sie habe bis 1990 mit ihren Eltern in Baku gelebt. Ihr Vater sei aserbaidschanischer Volkszugehöriger und ihre Mutter armenische Volkszugehörige. Eine Schule habe sie in Aserbaidschan nicht besucht, da ihr Vater nicht gewollt habe, dass herauskomme, dass ihre Mutter Armenierin sei. Mit den Eltern habe sie sich zu Hause nur auf Armenisch unterhalten. Aserbaidschanisch spreche sie nicht. Die Probleme hätten bereits 1988 begonnen. Ihr Vater habe sie dann außer Landes gebracht. Sie habe bis 1999 in Aschtarak gelebt, und zwar zunächst bei ihrer Mutter, später nach der Hochzeit mit ihrem Ehemann. Am 18.11.1998 habe sie geheiratet. In Armenien habe sie die Schule nicht besucht, da in Armenien niemand erfahren sollte, dass sie aus Aserbaidschan stammten. Früher habe in ihrem kleinen Dorf in der Nähe von Aschtarak niemand gewusst, dass sie aus Aserbaidschan stamme. Dies habe sich nach der Hochzeit mit ihrem Ehemann geändert. Diesen habe sie in Aschtarak auf der Straße kennen gelernt. Er sei ebenfalls Armenier aus Aserbaidschan. Mit ihrem Ehemann habe sie nie über dessen Zeit in Aserbaidschan Gespräche geführt. Sie hätten ohne Papiere geheiratet. Sie habe ihren Ehemann am 18.11.1998 kennen gelernt und am gleichen Tag geheiratet. Er habe sie mit in sein Dorf genommen. Der Name des Dorfes sei Nigatun. Dies liege im Kreis Argatsotun. Da sie keine Papiere gehabt hätten, hätten sie nicht standesamtlich geheiratet. Sie hätten sich aber bei einer Behörde im Dorf ihres Ehemannes gemeldet, wo sie auch eine Bescheinigung ausgestellt bekommen hätten. Diese Bescheinigung habe sie mit nach Deutschland gebracht und werde sie vorlegen. Sie habe auch zwei Kinder mit ihrem Ehemann. Das ältere der beiden Kinder sei nicht ihr leibliches Kind. Es stamme aus der ersten Ehe ihres Ehemannes. Das gemeinsame Kind sei am 20.07.1999 in Deutschland geboren. Ihr Ehemann sei auf einem Militärstützpunkt in Nigatun beschäftigt gewesen. Welchen Rang er gehabt habe, wisse sie nicht. Er sei für den An- und Verkauf von Waffen zuständig gewesen. Am 01.05.1999 sei ihr Ehemann nach Hause gekommen und habe sie aufgefordert, schnell ihre Sachen zusammen zu packen. Er habe damit gerechnet, dass ihr Haus durchsucht werde. Es sei ihnen nicht mehr gelungen, zu fliehen. Ihr Haus sei von der Polizei des Dorfes, der Militärpolizei und Angehörigen des Verteidigungsministeriums umstellt worden. Die Männer hätten sie als Volksverräter bezeichnet. Sie seien zum Verteidigungsministerium gebracht worden. Sie seien in getrennte Keller eingesperrt worden. Ihr Kind sei zusammen mit ihr in eine Zelle gesperrt worden. Sie selbst sei bis zum 04.05.1999 dort festgehalten worden. Es seien die drei schlimmsten Tage ihres Lebens gewesen. Sie sei ständig geschlagen worden, ihre Kleidung sei zerrissen worden. Welche Vorwürfe ihrem Ehemann gemacht worden seien, wisse sie nicht. Ihr Mann habe ihr auch, seit sie in Deutschland seien, nichts über die Vorfälle in Armenien erzählt. Sie wisse nicht, woher sie gewusst hätten, dass sie aus Aserbaidschan sei. Irgendjemand müsse es ihnen erzählt haben. Da man aber keine Dokumente bei ihr gefunden habe, habe man versucht, sie zu zwingen, eine Bescheinigung zu unterschreiben, mit der sie bestätige, dass sie aus Aserbaidschan sei. Sie habe sich geweigert, diese Bescheinigung zu unterschreiben. Sie sei dann so lange geschlagen worden, bis sie bewusstlos gewesen sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie im Krankenhai von Aschtarak gewesen. Sie könne nicht sagen, wie sie dort hingekommen sei. Dort sei sie bis zum 09.05.1999 gewesen. Dann sei ihr die Flucht gelungen. Anfangs sei sie im Krankenhaus nicht behandelt worden. Erst als der Freund ihres Ehemannes gekommen sei, habe sie ärztliche Hilfe bekommen. Der Freund ihres Ehemannes sei Sanitäter und Krankenwagenfahrer. Mit dessen Hilfe sei sie auch aus Armenien geflohen. Mit Hilfe des Freundes ihres Ehemannes habe sie das Krankenhaus durch den Keller verlassen. Dieser habe sie dann mit dem Pkw nach Tiflis gebracht. In d er ganzen Zeit sei ihre Stieftochter bei ihr gewesen. Ihren Ehemann habe sie erst hier in Deutschland wiedergetroffen. Nachdem ihr Ehemann Armenien verlassen habe, sei er zunächst ebenfalls nach Tiflis zu der Bekannten gegangen. Von diesen habe er erfahren, dass sie zwischenzeitlich in Deutschland sei. Mit Bescheid vom 27.03.2000 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerinnen unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 38 bis 45 der Bundesamtsakte verwiesen. Gegen den ihnen am 19.04.2000 zugestellten Bescheid haben die Klägerinnen mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.05.2000, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet haben. Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.01.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens des Ehemannes bzw. Vaters G. - 2 E 1152/00.A - und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft betreffend die Klägerinnen, 1 Heft betreffend ihren Ehemann bzw. Vater G.) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel sowie die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2003, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.