Urteil
2 E 1186/00.A
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0324.2E1186.00.A.0A
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Leitsätze
Mitglieder aus gemischt-nationalen Familien (aserisch/armenisch), die politisch verfolgt aus Aserbaidschan
geflohen sind, sind bei Rückkehr dorthin nicht in jedem Fall vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher.
Einzelfall eines von einem aserischen Vater abstammenden Erwachsenen, aserisch-armenischer Volkszugehörigkeit
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mitglieder aus gemischt-nationalen Familien (aserisch/armenisch), die politisch verfolgt aus Aserbaidschan geflohen sind, sind bei Rückkehr dorthin nicht in jedem Fall vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher. Einzelfall eines von einem aserischen Vater abstammenden Erwachsenen, aserisch-armenischer Volkszugehörigkeit Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und auch nicht auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, weshalb der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, weil er in Aserbaidschan keine politische Verfolgung zu befürchten hat. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Kläger am Anfang des Jahres 2000 Aserbaidschan politisch verfolgt verlassen hat, weil er dort wegen der armenischen Volkszugehörigkeit seiner Mutter und demnach allein wegen seiner Abstammung aus einer gemischt aserisch-armenischen Familie von den aserbaidschanischen Sicherheitskräften für zwei Wochen inhaftiert worden ist, seinen Arbeitsplatz verloren hat und aus der Wohnung gedrängt worden ist. Der danach vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereiste Kläger ist bei Rückkehr nach Aserbaidschan zum jetzigen Zeitpunkt und für die überschaubare Zukunft vor erneuter politischer Verfolgung aber hinreichend sicher. Dabei geht das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen davon aus, dass sich die Situation von armenischen Volkszugehörigen und Mitgliedern von gemischt aserisch-armenischen Familien seit der Ausreise des Klägers aus Aserbaidschan in den letzten Jahren jedenfalls tendenziell verbessert hat. Gleichwohl unterliegen solche Personen beim Behördenkontakt in vielen Fällen (Nichtausteilung von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten Wohnungen, Nichtausstellung von Urkunden, Probleme bei der Anmeldung in Schulen) noch jetzt der Diskriminierung gegenüber aserischen Volkszugehörigen, auch wenn solche Benachteiligungen teilweise nicht von der allgemein herrschenden Willkür der aserbaidschanischen Behörden und der durchgängig herrschenden Korruption unterschieden werden kann (Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 11.05.2001, 29.01.2002 und 09.01.2003). Allerdings ergibt sich auch aus den Berichten von Menschenrechtsorganisationen, dass die Bedrohung dieses Personenkreises abgenommen hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.06.2002 an VG Wiesbaden; Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; siehe auch OVG Thüringen, Urteil vom 22.07.2003 - 2 KO 155/03 -, Juris; a. A. VGH München, Urteil vom 08.09.2003 - 9 B 01.30379 -). Danach ist im Ergebnis festzustellen, dass der betreffende Personenkreis zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für die überschaubare Zukunft keineswegs unterschiedslos mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist, sodass von einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung auszugehen wäre, dass aber gleichwohl vorverfolgt ausgereiste Mitglieder dieses Personenkreises bei Rückkehr nach Aserbaidschan vor politischer Verfolgung nicht in jedem Fall hinreichend sicher sind (so auch VGH München, a. a. O.; a. A. OVG Thüringen, a. a. O.). Für die Person des Klägers geht das Gericht aber aufgrund der im Folgenden benannten Umstände von einer hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung auch im Hinblick auf seine Abstammung von einer armenischen Mutter aus. Der Kläger spricht nämlich Aserbaidschanisch und Russisch, nicht aber Armenisch. Er bezeichnet sich selbst als Aserbaidschaner und als solcher ist er nach den Erklärungen seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2004 auch erzogen worden. Er trägt einen aserischen Nachnamen - und nicht den armenischen Nachnamen seiner Mutter - und bezeichnet sich als Moslem und nicht - wie Armenier regelmäßig - als Christ. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger vor seiner Ausreise in Aserbaidschan von Schwierigkeiten mit den Behörden bzw. den Nachbarn nur wegen seiner Mutter, nicht aber wegen in seiner eigenen Person liegenden Gründen berichtet hat. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger mit seiner Mutter in seinen Herkunftsort in Aserbaidschan zurückkehrt, da das Gericht bei dieser nach wie vor von einer fehlenden hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei Rückkehr ausgeht, weshalb ihr - anders als dem Kläger - die Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann, ergibt sich hieraus, dass der Kläger bei Rückkehr nach Aserbaidschan vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und die für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG sind in den hier maßgeblichen Hinsichten nämlich deckungsgleich. Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen, gibt es ebenfalls nicht. So droht dem Kläger nach den oben getroffenen Feststellungen bei Rückkehr nach Aserbaidschan weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK) und es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Aserbaidschan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Soweit für die Mutter des Klägers davon auszugehen ist, dass ihr eine Rückkehr nicht zuzumuten ist, und deshalb die Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK berührt sein könnten, ist dies als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nicht ein Gegenstand der Entscheidung des Bundesamtes und damit auch nicht des Gerichts im vorliegenden Verfahren. Die nach §§ 34 ff. AsylVfG ergangene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der am 1963 in Baku (Aserbaidschan) geborene Kläger reiste nach seinen Angaben am 18.01.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19.01.2000 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte er, er sei am 18.01.2000 von Baku nach Frankfurt am Main geflogen. Er habe 7.000 US-Dollar für die Pässe und die Reise bezahlt. In Aserbaidschan habe er in einem Vorort von Baku etwa 15 Kilometer entfernt gewohnt. Sie hätten in einem Fünf- Etagen-Haus in einer gemieteten Wohnung gewohnt, und zwar seit 1993. Die Wohnung davor sei ihnen von Flüchtlingen weggenommen worden. Sie hätten mehrere Wohnungen gehabt, weil er seine Mutter habe verstecken müssen; diese sei Armenierin. Seit 1990 hatten sie dreimal die Wohnung gewechselt. Die ersten drei Monate nach den Ereignissen in Baku seien sie bei einem Freund untergebracht gewesen. Dann habe er eine Wohnung gemietet und die dritte Wohnung sei dann die gewesen, in der sie seit 1993 gelebt hätten. Er habe in einem Restaurant in leitender Position gearbeitet. Ausgereist sei er, weil sie ständig Angst gehabt hätten, weil seine Mutter Armenierin sei. Im Oktober 1999 habe er bei Rückkehr in seine Wohnung seine Mutter vorgefunden, die sehr stark geschlagen worden sei. Sie habe ihm erzählt, dass die Polizei da gewesen sei, sie von den Polizisten geschlagen worden sei, weil sie Armenierin sei. Er selbst habe auf die Polizeiwache kommen sollen. Als er dort hingegangen sei und er gefragt habe, warum seine Mutter geschlagen worden wäre, habe man gefragt, wieso sie als Armenierin immer noch hier sei. Er selbst habe erklärt, er sei in Aserbaidschan geboren und sein Vater sei Aserbaidschaner. Er habe gesagt, sie sollten sich schämen eine alte Frau zu schlagen. Daraufhin sei auch er von einem Polizisten geschlagen worden. Sie hätten nachgesehen, ob er beschnitten gewesen sei, was nicht der Fall ist. Sie hätten ihn daraufhin sehr stark geschlagen und für zwei Tage in einen Keller gebracht. Danach sei er in ein Lager gebracht worden, wo er 15 Tage lang festgehalten worden sei. In dem Lager sei er sehr schlecht behandelt worden. Er sei dann auf die Polizeiwache zurückgebracht worden. Dort habe man ihm gesagt, seine Mutter solle verschwinden. Die Polizei habe dann auch bei seinem Chef angerufen und gesagt, dass seine Mutter Armenierin sei. Er sei deshalb entlassen worden, obwohl er bereits fünf Jahre dort gearbeitet habe. 10 Tage, nachdem er freigelassen worden sei, seien dann noch einmal zwei Mitarbeiter der Polizei zu ihnen in die Wohnung gekommen und hätten gefragt, weshalb sie immer noch da seien. Sie müssten innerhalb weniger Tage das Land verlassen. Sie seien dann auch noch von den Flüchtlingen belästigt worden. Die Polizei sei nicht mehr gekommen. Die Polizei habe die Flüchtlinge aufgehetzt. Diese hätten dann ihre Fensterscheiben eingeschlagen und Kreuze auf ihre Türen gemalt. Mit Bescheid vom 23.03.2000 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 29 bis 37 der Bundesamtsakte verwiesen. Gegen den ihm am 18.04.2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.04.2000, bei Gericht eingegangen am 02.05.2000, Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in seiner Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.01.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens der Mutter des Klägers, E. M., gegen die Bundesrepublik Deutschland - 2 E 1183/00.A - und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel, die durch Übersenden entsprechender Listen in das Verfahren eingeführt worden sind, ebenso wie die auf den Listen aufgeführte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2003.