Beschluss
2 G 702/04.A
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0322.2G702.04.A.0A
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Leitsätze
Es ist nicht offensichtlich, dass die Mishandlungen und Folter von Wehrpflichtigen in der Armee Armenien keine Asylrelevanz besitzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht offensichtlich, dass die Mishandlungen und Folter von Wehrpflichtigen in der Armee Armenien keine Asylrelevanz besitzt. Der dem Tenor entsprechende sinngemäß gestellte Antrag ist zulässig und begründet. Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen ist. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG im Wesentlichen darauf gestützt, dass er in Armenien während der Ableistung seines Wehrdienstes von Vorgesetzten und anderen Soldaten wegen seiner Herkunft aus Aserbaidschan schikaniert, gedemütigt, misshandelt und gefoltert worden ist. Diesen Vortrag legt das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid auch zugrunde; ernstlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ist der Vortrag im vorliegenden Eilverfahren auch nicht ausgesetzt. Soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle asylrechtlich aber offensichtlich unerheblich seien, weil staatliche Repressionen gegen Aserbaidschan ausgeschlossen werden könnten und vereinzelte Repressalien oder Beeinträchtigungen Dritter dem armenischen Staat nicht als politische Verfolgung zugerechnet werden können, verkennt das den Charakter der von dem Antragsteller geschilderten Vorfälle. Denn bei den Übergriffen der Vorgesetzten und einfachen Soldaten gegenüber dem Antragsteller handelt es sich um das Verhalten von Trägern staatlicher Macht - und nicht von privaten Dritten -, das dem armenischen Staat grundsätzlich zuzurechnen ist. Die Feststellung in dem angefochtenen Bescheid, dass staatliche Repressalien gegenüber Aserbaidschanern ausgeschlossen werden können, kann deshalb jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen. Zwar ist davon auszugehen, dass nach Beendigung der Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan um Berg-Karabach sich die Lage der wenigen in Armenien verbliebenen Aserbaidschaner - im Wesentlichen Ehegatten von armenischen Volkszugehörigen oder Abkömmlinge aus gemischt-ethnischen Ehen - gebessert hat und staatlich veranlasste Ausgrenzung, Diskriminierung oder Verfolgung regelmäßig nicht mehr festgestellt werden kann (AA, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 01.04.2003; Mattern, Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien vom 22.09.2003). Gleichwohl gibt es immer noch Aversionen der armenischen Volkszugehörigen gegenüber aus Aserbaidschan stammenden Personen, die zum Teil Anfeindungen ausgesetzt sind (Österreichisches Rotes Kreuz, Reisebericht Armenien vom 15. bis 21.07.2002, September 2002; Dr. Hofmann, Armenien vom 01.10.2002). Da diese Probleme überwiegend im sozialen Nahbereich auftreten, ist es auch keineswegs ausgeschlossen, sondern eher naheliegend, dass dies auch im Rahmen militärischer Organisationen geschieht. Dabei ist jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen, dass der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung zwar armenischer Volkszugehöriger ebenso wie seine Eltern ist, sich das tatsächliche Verhalten der Vorgesetzten und anderen Soldaten aber an seiner tatsächlichen Herkunft aus Aserbaidschan entzündet hat; die damit einhergehende Zuschreibung seiner Herkunft ist im Rahmen der Beurteilung seines Verfolgungsschicksals maßgeblich. Eine Zurechnung solcher Vorfälle gegenüber dem armenischen Staat entfiele allerdings dann, wenn es sich um vereinzelte Vorfälle handeln würde (sogenannte Amtswalterexzesse). Davon kann allerdings vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen, dass Wehrdienstleistende in der Armee Armeniens vielfach Demütigungen und Misshandlungen ausgesetzt und sogar ermordet oder in den Selbstmord getrieben werden können (ai, Jahresbericht 2003, 2003 Seite 84 f; Dr. Hofmann, Armenien vom 01.10.2002). So gab es im Jahre 1998 160 Todes- und Selbstmordfälle in der Armee Armeniens und 2001 92 solcher Fälle (Brenner, Politische Lage, Menschenrechtssituation und medizinische Versorgung in Armenien, in Bundesamt Asylpraxis, Band 6, 2000, Seite 127, 138). Erniedrigende Behandlung und körperliche - einschließlich sexueller - Gewalt gegen Rekruten hatte zu einer weitverbreiteten Furcht vor der Ableistung des Wehrdienstes und dem Versuch, diesen zu umgehen, geführt (Dr. Hofmann, Armenien vom 01.10.2002, Seite 13). Zwar geht der armenische Staat hiergegen vor (AA, vom 28.08.2000 an VG Berlin), aber nur mit begrenztem Erfolg (Dr. Hofmann, Armenien vom 01.10.2002, S. 13 f). Die Asylrechtserheblichkeit der Misshandlung des Antragstellers im Rahmen der Ableistung seines Wehrdienstes entfällt auch jedenfalls nicht offensichtlich deshalb, weil sich aus den hierzu vorliegenden Unterlagen widerspruchsfrei ergebe, dass von diesen Misshandlungen alle Wehrpflichtigen gleichermaßen betroffen sind. Zwar ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen weitverbreiteten Missstand innerhalb der Armee Armeniens handelt. Es ist allerdings keineswegs gesichert, dass davon unterschiedslos alle Wehrpflichtigen betroffen sein können. So haben sich Angehörige nationaler Minderheiten (im Jahre 2001 vor allem Jesiden und Ukrainer) besonders über Misshandlungen während des Wehrdienstes beklagt (Dr. Hofmann, Armenien vom 01.10.2002). Auf Grund der oben festgestellten Aversionen gegen aus Aserbaidschan stammenden Personen kann dies auch bezüglich des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden. Es ist demnach keineswegs gesicherte Erkenntnis, dass es sich bei den vom Antragsteller geschilderten Misshandlungen um asylrechtlich unerhebliche sogenannte Amtswalterexzesse handelt, und dass diese Misshandlungen die Wehrpflichtigen unabhängig von asylrechtlichen Merkmalen wie Zugehörigkeit zu einer sozialen oder nationalen Gruppe unterschiedslos und mit der gleichen Wahrscheinlichkeit und Intensität treffen, so dass es jedenfalls an der Grundlage für das in dem angefochtenen Bescheid getroffene Offensichtlichkeitsurteil fehlt, wonach der Antragsteller politisch nicht verfolgt aus Armenien ausgereist ist. Entsprechendes gilt für die Prognose für den Fall der Rückkehr des Antragstellers nach Armenien. Da jedenfalls davon auszugehen ist, dass er dann den Rest seines Wehrdienstes von zwei Wochen noch wird ableisten müssen und auf Grund der Vorverfolgung mit erneuter Misshandlung gerechnet werden müsste, würde auch insofern der Asylanspruch nicht entfallen. Dass die möglicherweise erfolgende Bestrafung wegen Desertion (s. dazu AA, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 01.04.2003; AA vom 07.08.2000 an VG Schleswig), den Asylanspruch des Klägers, wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid festgestellt hat, nicht stützen kann, ändert daran nichts. Der Asylanspruch des Antragstellers scheitert jedenfalls auch nicht offensichtlich an § 27 AsylVfG; dass sein diesbezüglicher Vortrag, er sei von der Türkei aus mit einem Direktflug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, vollkommen unglaubhaft ist, davon geht auch der angefochtene Bescheid nicht aus; hier bedarf es vielmehr ebenfalls der Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Nach alledem fehlt dem Offensichtlichkeitsurteil, dass dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, die Grundlage. Ob der Antragsteller Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder die Flüchtlingsanerkennung hat, bedarf vielmehr der verlässlichen Feststellungen (GK - AsylVfG -, vor II - 3 Rdnr. 288 ff; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2000 - 2 BvR 81/2000 -, InfAuslR 2000, 457) im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dabei ist auch zu klären, welche Folgen sich aus der inzwischen eingeräumten Möglichkeit der Verweigerung der Wehrpflicht für den Antragsteller ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.