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Beschluss

2 G 147/04

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0212.2G147.04.0A
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Leitsätze
Auch bei einem auf einem landwirtschaftlichen Anhänger montierten Hinweisschild, das auf Grundstücken entlang von Straßen aufgestellt wird, handelt es sich um eine Werbeanlage, die als bauliche Anlage i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HBO 2002 im Außenbereich regelmäßig nicht errichtet werden kann.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei einem auf einem landwirtschaftlichen Anhänger montierten Hinweisschild, das auf Grundstücken entlang von Straßen aufgestellt wird, handelt es sich um eine Werbeanlage, die als bauliche Anlage i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HBO 2002 im Außenbereich regelmäßig nicht errichtet werden kann. I. Die Antragstellerin zu 1. betreibt als Franchise-Nehmerin auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt die Filiale einer Schnellimbisskette. Der Antragsteller zu 2. ist Geschäftsführer der Komplementärin der Antragstellerin zu 1. Sie wenden sich gegen Verfügungen des Antragsgegners, mit denen der Antragsteller zu 2. zur Beseitigung von in der Nähe der BAB 7 und der B 7 errichteten Werbeanlagen aufgefordert werden. Im Verlaufe des Jahres 2002 wurde die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners von der Unteren Naturschutzbehörde darauf aufmerksam gemacht, dass entlang der BAB 7 und der B 7 Werbeanlagen mit dem Hinweis auf den Betrieb der Antragstellerin zu 1. errichtet worden seien. Der Antragsgegner wies den Antragsteller zu 2. daraufhin mit Schreiben vom 11.02.2002 (betreffend das Grundstück L, Gemarkung C, Flur 9, Flurstück 31/1), vom 21.05.2003 (betreffend das Grundstück N, Gemarkung H, Flurstück 29, Flurstück 114) und vom 27.05.2003 (betreffend das Grundstück N, Gemarkung S, Flur 17, Flurstück 22/1) darauf hin, dass das Aufstellen der Werbeanlagen auf den betreffenden Grundstücken rechtswidrig sei und leitete Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen den Antragsteller zu 2. ein. In der Folgezeit wurden die drei Werbeanlagen, bei denen es sich um etwa 4 m x 4 m große Plakatträger mit Hinweisschildern auf die Filiale der Schnellimbisskette handelt, die auf landwirtschaftliche Anhänger festmontiert sind, auf verschiedene andere Grundstücke in der näheren Umgebung und jeweils in der Nähe der BAB 7 bzw. der B 7 verbracht. Parallel dazu fanden zwischen dem Antragsteller zu 2. und dem Antragsgegner Gespräche mit dem Ziel statt, Standorte für eine rechtmäßige Aufstellung dieser Werbeanlagen oder andere Werbeträger zu finden. Diese Gespräche führten zu keinem Ergebnis. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 28.11.2003 bzw. 09.12.2003 noch einmal auf die Unzulässigkeit der Aufstellung der Werbeanlagen auf den jeweiligen Standorten hingewiesen hatte, stellte er am 22.12.2003 fest, dass die Werbeanlage in der Gemarkung S durch Sturmböen umgefallen und die Werbeanlage in der Gemarkung H umgesetzt worden sei. Die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners beauftragte daraufhin die Gemeinde N im Wege der Amtshilfe mit der sofortigen Beseitigung der Anlagen. Die Werbeanlage in der Gemarkung H wurde daraufhin am 22.12.2003 von Mitarbeitern der Gemeinde N auf den Bauhof der Gemeinde gezogen. Bezüglich der Werbeanlage in der Gemarkung S stellten die Mitarbeiter der Gemeinde N fest, dass diese bereits wieder aufgestellt worden war. Ebenfalls am 22.12.2003 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu 2. drei Beseitigungsverfügungen im Hinblick auf diese Werbeanlagen. Dabei betrifft die Verfügung mit dem Aktenzeichen IB 03-0024-201 die zum damaligen Zeitpunkt auf dem Grundstück L, Gemarkung C, Flur 11, Flurstück 18/1 aufgestellte Werbeanlage (Werbeanlage Gemarkung C) mit dem Logo der Schnellimbisskette und der Aufschrift "A-Stadt-Ost, 24 h offen". Diesbezüglich stellte der Antragsgegner unter Ziffer 1 fest, dass es sich bei der Werbeanlage um eine nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige bauliche Anlage handele, unter Ziffer 2, dass die illegale Anlage auch nach Jahren keinen Bestandsschutz genießen würde und beseitigt werden müsse, und forderte den Antragsteller zu 2. unter Ziffer 3 mit Hinweis auf §§ 72 Abs. 1, 53 Abs. 2 HBO und § 6 HSOG auf, die Werbeanlage restlos bis zum 02.01.2004 von dem Grundstück und aus dem Außenbereich zu entfernen. Unter Ziffer 4 drohte er dem Antragsteller zu 2. die Ersatzvornahme an, wobei er die Beseitigungskosten auf 520,00 € schätzte. Unter Ziffer 5 ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an und setzte unter Ziffer 6 die Verwaltungsgebühr für die Anordnung auf 255,00 € fest. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Werbeanlage handele es sich um eine bauliche Anlage, die im Außenbereich nicht zulässig sei. Der Antragsteller zu 2. sei als Geschäftsführer der Filiale der Schnellimbisskette für die Aufstellung bzw. Standortveränderungen der Werbeanlagen verantwortlich. Dies ergebe sich schon allein aus der Funktion als Geschäftsführer, in der er darauf zu achten habe, dass durch die Tätigkeit der Firma nicht gegen geltendes Recht verstoßen werde. In diesem Fall veranlasse er aber die Aufstellung der Werbeanlagen selbst bzw. nehme sie selbst vor. Außerdem trete der Antragsteller zu 2. als verantwortliche Person der Aufsichtsbehörde gegenüber auf. Er sei deshalb als Verhaltensverantwortlicher zur Verantwortung zu ziehen. Da der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 19.12.2003 - eingegangen am 22.12.2003 - mitgeteilt habe, dass er sich derzeit in Urlaub befinde, habe die von der Werbeanlage ausgehende Gefahr nur im Rahmen der Gefahrenabwehr und vorliegend einer konkreten Gefahr durch die sofortige Ersatzvornahme beseitigt werden können. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird darauf hingewiesen, dass die Werbeanlage direkt an der BAB 7 eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. Aufgrund der wetterbedingten Verhältnisse (unter anderem starke Windböen) bestehe eine konkrete Gefahr, dass die Werbeanlage auf die Fahrbahn geworfen werde. Außerdem gehe von ihr die konkrete Gefahr, dass Kraftfahrer dadurch abgelehnt würden und es zu Unfällen käme. Außerdem ergäbe sich beim Belassen der Anlage ein Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bürger. Hinzu komme ein öffentliches Interesse daran, einen Nachahmungseffekt zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den von den Beteiligten vorgelegten Bescheid verwiesen. Die Verfügung mit dem Aktenzeichen IB 03-0053-120 betrifft die vom damaligen Zeitpunkt auf dem Grundstück N, Gemarkung S, Flur 18, Flurstück 4/1 aufgestellte Werbeanlage (Werbeanlage Gemarkung S) mit dem Logo der Schnellimbisskette und der Aufschrift "A-Stadt-Ost, 24 h offen". Diesbezüglich stellte der Antragsgegner unter Ziffer 1 fest, dass es sich bei der Werbeanlage um eine nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige bauliche Anlage handele, unter Ziffer 2, dass die illegale Anlage auch nach Jahren keinen Bestandsschutz genießen würde und beseitigt werden müsse und forderte den Antragsteller zu 2. unter Ziffer 3 mit Hinweis auf §§ 72 Abs. 1, 53 Abs. 2 HBO und § 6 HSOG auf, die Werbeanlage restlos bis zum 02.01.2004 von dem Grundstück und aus dem Außenbereich zu entfernen. Unter Ziffer 4 drohte er dem Antragsteller zu 2. die Ersatzvornahme an, wobei er die Beseitigungskosten auf 520,00 € schätzte. Unter Ziffer 5 ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an und setzte unter Ziffer 6 die Verwaltungsgebühr für die Anordnung auf 255,00 € fest. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Werbeanlage handele es sich um eine bauliche Anlage, die im Außenbereich nicht zulässig sei. Der Antragsteller zu 2. sei als Geschäftsführer in der Filiale der Schnellimbisskette für die Aufstellung bzw. Standveränderung der Werbeanlage verantwortlich. Dies ergebe sich schon allein aus seiner Funktion als Geschäftsführer, in der darauf zu achten habe, dass durch die Tätigkeit der Firma nicht gegen geltendes Recht verstoßen werde. In diesem Fall veranlasse er aber die Aufstellung der Werbeanlage selbst bzw. nehme sie selbst vor. Außerdem trete der Antragsteller zu 2. als verantwortliche Person der Bauaufsichtsbehörde gegenüber auf. Er sei deshalb als Verhaltensverantwortlicher zur Verantwortung zu ziehen. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird darauf hingewiesen, dass die Werbeanlage direkt an der BAB 7 eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. Von ihr gehe die konkrete Gefahr aus, dass Kraftfahrer durch sie abgelenkt würden und es zu Unfällen kommen könne. Eine weitere konkrete Gefahr könne sich aufgrund der herrschenden Wetterverhältnisse (starke Windböen) entwickeln. Außerdem ergäbe sich beim Belassen der Anlage ein Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bürger. Hinzu komme ein öffentliches Interesse daran, einen Nachahmungseffekt zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den von den Beteiligten vorgelegten Bescheid verwiesen. Die Verfügung mit dem Aktenzeichen IB 03-0054-120 betraf die zuletzt auf dem Grundstück N, Gemarkung H, Flur 29, Flurstück 116 aufgestellte Werbeanlage (Werbeanlage Gemarkung H) mit dem Logo der Schnellimbisskette und der Aufschrift "KS-Leipziger Straße, 2 km, 24 h offen" sowie einem Richtungspfeil. Diesbezüglich stellte der Antragsgegner unter Ziffer 1 fest, dass es sich bei der Werbeanlage um eine nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige bauliche Anlage handele, unter Ziffer 2, dass die illegale Anlage auch nach Jahren keinen Bestandsschutz genießen würde und beseitigt werden müsste und stellte unter Berufung auf § 53 Abs. 2 HBO fest, dass die Gemeinde N im Rahmen der Amtshilfe beauftragt worden sei, die Werbeanlage von dem Grundstück und aus dem Außenbereich zu entfernen. Unter Ziffer 4 stellte er fest, dass die am selben Tage erfolgte Durchführung der Ersatzvornahme auf Kosten des Antragstellers zu 2. erfolgt sei; die Beseitigungskosten schätze er auf 520,00 €. Unter Ziffer 5 ordnete er die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung an und setzte unter Ziffer 6 die Verwaltungsgebühr für die Anordnung auf 255,00 € fest. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, bei der Werbeanlage handele es sich um eine bauliche Anlage, die im Außenbereich nicht zulässig sei. Der Antragsteller zu 2. sei als Geschäftsführer der Filiale der Schnellimbisskette für die Aufstellung bzw. Standveränderung der Werbeanlage verantwortlich. Dies ergebe sich schon allein aus seiner Funktion als Geschäftsführer, in der darauf zu achten habe, dass durch die Tätigkeit der Firma nicht gegen geltendes Recht verstoßen werde. In diesem Fall veranlasse er aber die Aufstellung der Werbeanlage selbst bzw. nehme sie selbst vor. Außerdem trete der Antragsteller zu 2. als verantwortliche Person der Bauaufsichtsbehörde gegenüber auf. Er sei deshalb als Verhaltensverantwortlicher zur Verantwortung zu ziehen. Wie der Antragsteller mit Schreiben vom 19.12.2003 - eingegangen am 22.12.2003 - mitgeteilt habe, befinde er sich zur Zeit in Urlaub, so dass die von der Werbeanlage ausgehende Gefahr nur im Rahmen der Gefahrenabwehr unter Vorliegen einer konkreten Gefahr durch die sofortige Ersatzvornahme habe beseitigt werden können. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird darauf verwiesen, dass die Werbeanlage direkt an der BAB 7 eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. Aufgrund der wetterbedingten Verhältnisse (u. a. starke Windböen) bestehe eine konkrete Gefahr, dass die Werbeanlage auf die Fahrbahn geworfen werde. Außerdem gehe von ihr die konkrete Gefahr aus, dass Kraftfahrer durch sie abgelenkt würden und es zu Unfällen komme. Es ergäbe sich beim Belassen der Anlage zudem ein Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bürger. Hinzu komme ein öffentliches Interesse daran, einen Nachahmungseffekt zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den von den Beteiligten vorgelegten Bescheid verwiesen. Die Werbeanlage Gemarkung C wurde am 06.01.2004 von den Gemeindemitarbeitern der Gemeinde L im Wege der Amtshilfe komplett abtransportiert und auf dem Bauhof der Gemeinde L abgestellt. Die Werbeanlage Gemarkung S wurde durch Mitarbeiter der Gemeinde N am 06.01.2004 im Wege der Amtshilfe von dem landwirtschaftlichen Anhänger abmontiert und im Bauhof der Gemeinde N gelagert. Am 14.01.2004 händigte der Antragsgegner Herrn M, der sich mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.01.2004 als Eigentümer der landwirtschaftlichen Anhänger und Plakate ausgewiesen hatte, die Werbeanlage S und am 21.01.2004 die Werbeanlage C wieder aus. Bei der Übergabe am 14.01.2004 wurde Herrn M jegliche Aufstellung der Werbeanlagen im Außenbereich des Landkreises A-Stadt untersagt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Übergabeprotokoll vom 14.01.2004 verwiesen. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.01.2004 legten die Antragsteller gegen alle drei Bescheide Widerspruch ein und beantragten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide wiederherzustellen. Zur Begründung gaben sie an, der Antragsteller zu 2. sei nicht Geschäftsführer der Schnellimbisskette insgesamt. In dem angefochtenen Bescheid sei nichts substantielles zur Verantwortlichkeit des Antragstellers zu 2. ausgeführt. Er habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Antragsgegner geäußert, dass er die Aufstellung der Werbeanlagen veranlasst habe oder diese selbst vornehme. Er habe sich an den Antragsgegner nur gewandt, weil er wisse, dass dieser das Aufstellen der Werbeanlagen missbillige. Es komme nicht darauf an, ob die Werbeanlagen der Schnellimbisskette dieser nützten oder nicht, sondern allein darauf, ob die Aufstellung dem Antragsteller zu 2. zugerechnet werden könne. Das sei aber nicht der Fall, weil der Antragsteller zu 2. hierfür nicht verantwortlich zeichne. Bei den Werbeanlagen handele es sich auch nicht um bauliche Anlagen. Die Heuwagen würden nicht überwiegend ortsfest genutzt, sondern dienten landwirtschaftlichen Verrichtungen. Dass sie auch Hinweisschilder trügen, sei ein Nebenzweck, der nicht im Vordergrund stehe. Auch ein Lkw im Straßenverkehr, dessen Plane Werbung trage, diene nicht primär der Werbung, sondern dem Transport. Die Heuwagen würden überdies nicht ortsfest genutzt, sondern würden durchaus bewegt. Aber auch wenn es sich bei den Werbeanlagen um bauliche Anlagen handele, sei die Entfernung gleichwohl rechtswidrig, weil der Eigentümer solcher Wagen dann anders behandelt würde, als andere Aufsteller von Werbeanlagen, die mit dem Boden fest verbunden seien. So gebe es viele Hinweisschilder an der Autobahn etwa auf Sehenswürdigkeiten. Diese dulde der Antragsgegner ebenfalls. Im Übrigen wäre nur die Entfernung der Werbeschilder selbst, nicht aber die der Wagen, auf denen sie installiert seien, gerechtfertigt. Denn diese könnten für sich im Außenbereich abgestellt werden, ohne die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Güter zu stören. Die Heuwagen fügten sich harmonisch in das Landschaftsbild ein. Mit der gleichen Begründung und den angefochtenen Bescheiden könnte auch ein Fahrverbot im Außenbereich gegen Lkw angeordnet werden, an denen Werbung angebracht sei. Die Begründung für den Sofortvollzug der angefochtenen Bescheide überzeuge nicht. Für die straßenverkehrsrechtlichen Gründe sei der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde nicht zuständig. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Ablenkung der Kraftfahrzeug betreffe alle Anlagen an Straßen, auch Ampelanlagen. Auch diese könnten dazu führen, dass der sich darauf konzentrierende Kraftfahrzeugführer einen Unfall verursache. Auch stellten die Heuwagen bei Unwetter keine Gefahr dar. Es sei noch nicht vorgekommen, dass diese sich bewegt hätten, auch nicht bei heftigem Wind. Im Übrigen gehe von diesen Schildern weitaus weniger Gefahr aus als von anderen festen Hinweisschildern. Mit dem Argument, die Antragsteller verschafften sich einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber dem gesetzestreuen Bürger, verkenne der Antragsgegner, dass die Begründung des Sofortvollzugs nicht mit der des angefochtenen Bescheides identisch sein dürfe. Da es sich um keine baugenehmigungspflichtigen Anlagen handele, gehe auch das Argument fehl, das Aufstellen der Werbeanlagen habe einen Nachahmungseffekt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.01.2004, bei Gericht eingegangen am selben Tage, haben die Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihre Begründung aus dem Widerspruchsschriftsatz. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide der Beklagten vom 22.12.2003 (Az.: IB 03-0053-120, IB 03-0054-120 und IB 03-0024-101) wiederherzustellen, hilfsweise, die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide vom 22.12.2003 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen, hilfsweise, die Aufhebung der Vollziehung der Verfügungen vom 22.12.2003 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 5.000,00 € anzuordnen. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, der Antrag sei unzulässig, da die angefochtenen Bescheide bereits Anfang 2004 vollzogen worden seien. Die Werbeanlagen seien im Wege der Ersatzvornahme entfernt und an den Eigentümer M übergeben worden. Der Hilfsantrag habe sich in der Hauptsache erledigt. Ein Interesse an weiteren Feststellungen bestehe bei den Antragstellern nicht, da sie nach ihrem eigenen Vorbringen nichts mit der Aufstellung der Werbeanlage zu tun hätten. Auch eine Rückgabe an die Antragsteller komme nicht in Betracht, da sie selbst vorgetragen hätten, nicht Eigentümer oder sonst Berechtigte der Werbeanlage zu sein. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass unter der Geschäftsadresse A-Straße in A-Stadt eine Filiale der Schnellimbisskette nach dem Franchise-System betrieben werde. Betreiber solle die Antragstellerin zu 1. sein; diese solle letztlich durch den Antragsteller zu 2. als Geschäftsführer vertreten sein. Die Adressierung der angefochtenen Bescheide sei nicht zu beanstanden, da sie erkennbar davon ausgehe, dass der Antragsteller zu 2. Verantwortlicher der genannten Filiale sei. Bereits seit mehreren Jahren stünden an der BAB 7 und an der B 7 weithin sichtbare großflächige Werbeanlagen, die auf die genannte Filiale hinwiesen. Die insgesamt drei Werbetafeln seien auf vormals landwirtschaftlich genutzten Anhängern fest montiert und dienten eindeutig und ausschließlich Werbezwecken. Die Anhänger selbst seien weitgehend marode und verkehrsuntauglich; sie sollten nur das häufige Verschieben der Werbeanlagen ermöglichen. Für dieses Verschieben der Werbeanlagen habe sich der Antragsteller zu 2. in der Vergangenheit stets als Ansprechpartner und Verantwortlicher geriert. Er habe sich in vielfältiger Weise um die Erlaubnis zu Werbemaßnahmen entlang der Bundesautobahn und der Bundesstraße bemüht. Er habe auch jeweils dafür Sorge getragen, dass bei einem erneuten Auffinden der Werbeanlagen durch Mitarbeiter der Behörden die Werbeanlagen an einen anderen Standort verschoben wurden. Erst als die angefochtenen Verfügungen ergangen seien, habe sich ein als Mitarbeiter des Antragstellers zu 2. auftretender Herr M gemeldet und von sich behauptet, Eigentümer sowohl der Werbeanlagen als auch der Anhänger zu sein. Das müsse bezweifelt werden. Zumindest in einem Fall sei festgestellt worden, dass der Antragsteller zu 2. selbst den Anhänger von einem Landwirt gepachtet habe. Es scheine so, dass Herr M als Scheinselbständiger vorgeschoben werde, um der Durchsetzung der angefochtenen Verfügungen zu entgehen. So habe Herr M beim Aufstellen der Werbeanlagen Fahrzeuge genutzt, die auf den Antragsteller zu 2. zugelassen seien. Die angefochtenen Bescheide seien im Übrigen zu Recht ergangen, da sie als Werbeanlagen im Außenbereich aufgestellt worden seien; hierfür sei der Antragsgegner und nicht die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Im Übrigen werde auf die Begründungen in den angefochtenen Bescheiden, den Schriftsatz im Parallelverfahren 2 G 148/04 und die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2001- 4 TG 764/01 - verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (3 Ordner und 1 Heft), die dieser im beigezogenen Verfahren 2 G 148/04 vorgelegt hat, verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist unzulässig, da es ihr an der Antragsbefugnis fehlt. Denn die Antragstellerin zu 1. wäre im Klageverfahren nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO; s. Kopp/Schenke, VwGO, 2003, § 80 Rdnr. 134). Die angefochtenen Bescheide richten sich nämlich ausschließlich an den Antragsteller zu 2. Dass die Adressfelder der angefochtenen Bescheide bei diesem den Zusatz "Geschäftsführer" und den Namen der Schnellimbisskette tragen, hat nicht zur Konsequenz, dass neben oder statt des Antragstellers zu 2. auch die Antragstellerin zu 1. Adressat der Bescheide wäre. Denn der Zusatz soll offensichtlich nur sicherstellen, dass die an den Antragsteller zu 2. gerichteten Bescheide unter der angegebenen Adresse auch den dort nicht wohnhaften Antragsteller zu 2. erreichen. Letztlich ergibt sich dies auch aus der Begründung der Bescheide, wonach die Person des Antragstellers zu 2. als Veranlasser der Aufstellung der Werbeanlagen in Anspruch genommen werden soll. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin zu 1. durch die angefochtenen Bescheide erscheint danach nicht möglich. Auch der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist unzulässig, soweit er den Bescheid vom 22.12.2003 bezüglich der Werbeanlage Gemarkung H (IB 03-0054-120) betrifft. Denn einen vollziehungsfähigen Inhalt hat dieser Bescheid mit Ausnahme der Festsetzung der Verwaltungsgebühr nicht. Unter Ziffer 1 und 2 dieses Bescheides werden nur - einer Vollziehung nicht zugängliche - Feststellungen bezüglich der Illegalität der Werbeanlage getroffen. Unter Ziffer 3 wird ebenfalls nur festgestellt, dass der Antragsgegner die Gemeinde N mit der Entfernung der Werbeanlagen beauftragt hat. Eine vollziehbare Regelung liegt darin ebenfalls nicht. Deshalb geht auch die unter Ziffer 5 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung ins Leere. Unter Ziffer 4 wird - unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 74 HVwVG - darauf hingewiesen, dass die Kosten der Ersatzvornahme von dem Antragsteller zu 2. zu tragen sind. Einen vollziehungsfähigen Inhalt hat dieser Hinweis ebenfalls nicht. Allein die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 255,00 € ist wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Soweit sich der Antrag aber hiergegen mit dem Ziel richtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, ist er unzulässig, weil die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen. Der Antragsteller hat zwar mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.01.2004 mit der Einlegung des Widerspruchs zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide gestellt. Diesen Antrag hat der Antragsgegner allerdings bislang nicht beschieden (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) und konnte und musste dies auch nicht, da der Antragsteller am selben Tage bereits den Antrag bei Gericht eingereicht hat. Insoweit fehlt es am Verstreichen einer angemessenen Frist für die Bescheidung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Dass die Vollstreckung des festgesetzten Betrages unmittelbar droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO), hat der Antragsteller nicht vorgetragen; hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Eine grundsätzlich mögliche Umdeutung des gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO scheitert daran, dass es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehlt. § 123 Abs. 5 VwGO steht einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zwar in den Fällen nicht entgegen, in denen es - wie hier - an einem Verwaltungsakt fehlt, der die Grundlage für Vollstreckungshandlungen bildet, und die Behörde dazu verpflichtet werden soll, den Vollziehungsakt zu unterlassen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 181). Da die Werbeanlage aber bereits beseitigt ist, käme allenfalls die Rückgängigmachung dieses Vollstreckungsaktes in Betracht. Da der Antragsteller zu 2. aber, wie im folgenden dargelegt wird, keinen Anspruch auf Errichtung von Werbeanlagen im Außenbereich hat, fehlt es an einem sicherungsfähigen Recht. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist im Übrigen, d. h. soweit die Werbeanlagen Gemarkung S und Gemarkung C betroffen sind, dagegen zulässig. Der Antragsteller zu 2. ist, wie dargelegt, Adressat dieser Bescheide und damit möglicherweise auch in seinen Rechten verletzt. Diese beiden Bescheide haben sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch noch nicht durch die erfolgte Ersatzvornahme erledigt, wobei offen bleiben kann, ob eine oder beide Werbeanlagen inzwischen wieder aufgestellt worden sind. Denn eine Hauptsacheerledigung mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs unzulässig wird (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 130), liegt in der unter dem Druck der Verwaltungsvollstreckung oder durch diese selbst erfolgten Umsetzung einer Anordnung nicht (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 130, 136; § 113 Rdnr. 101 ff.; Schoch u. a., VwGO, Stand 2003, § 80 Rdnr. 337). Das folgt u. a. daraus, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Gericht Voraussetzung für eine Anordnung des Gerichts auf Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung ist (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Hinzu kommt, dass die Beseitigungsverfügungen jeweils noch Grundlage der Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme sind. Und solange ein Verwaltungsakt noch (Rechts-)Wirkungen zeitigt, hat er sich nicht erledigt. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durch das Gericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt dann nicht in Betracht, wenn sich der angefochtene Bescheid bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung als Rechtmäßig erweist. So ist es hier. Die angefochtenen beiden Bescheide bezüglich der Werbeanlagen Gemarkung C und Gemarkung S finden ihre Rechtsgrundlage in § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei den Werbeanlagen handelt es ich um bauliche Anlagen. Dies ergibt sich nach der Änderung der Hessischen Bauordnung mit Gesetz vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274) aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HBO, wonach als bauliche Anlagen auch ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen gelten, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (Werbeanlagen). Hierunter fallen auch die landwirtschaftlichen Anhänger mit den darauf montierten Werbeplakaten, deren Beseitigung die beiden angefochtenen Bescheide anordnen. Dass nicht nur die Werbeplakate selbst, sondern auch die landwirtschaftlichen Anhänger dabei als Werbeanlagen zu gelten haben, ergibt sich aus der festen Verbindung zwischen beiden, die offenbar aus Gründen der Standsicherheit vorgenommen worden ist und die sich auch dadurch gezeigt hat, dass es den Mitarbeitern der im Wege der Amtshilfe eingeschalteten Gemeinde bei der Werbeanlage Gemarkung S nur unter Beschädigung gelungen ist, die Werbetafel vom Anhänger zu lösen (siehe Vermerk des Antragsgegners vom 06.01.2004, Blatt 61 des betreffenden Verwaltungsvorganges). Deshalb führt auch der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte allenfalls die Entfernung der Werbeplakate, nicht aber der landwirtschaftlichen Hänger verfügen dürfen, nicht zum (Teil-) Erfolg des Antrags. Der Umstand, dass die Werbeanlage durch die Nutzung von landwirtschaftlichen Anhängern bewegt werden können, hindert ihre Qualifizierung als ortsfest genutzte Anlagen wegen der bereits dargelegten festen Verbindung von Werbeplakat und Anhänger, der in den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen dokumentierten Umstände bei der immer wieder erneuten Aufstellung der Werbeanlagen und deren Dauer sowie der Zweckrichtung der Aufstellung der Werbeanlagen nicht. Einer festen Verankerung im Boden bedarf es insoweit nicht, um das Merkmal "ortsfest" zu erfüllen. Es genügt, dass die Anlagen durch eigene Schwerkraft auf dem Boden ruhen. Es liegt angesichts der genannten Umstände auch auf der Hand - ohne dass es letztlich darauf ankäme -, dass eine substanzielle landwirtschaftliche Nutzung der Anhänger nicht mehr beabsichtigt ist und auch tatsächlich nicht erfolgt. Diese damit erfolgende Qualifizierung der Werbeanlagen als bauliche Anlagen entspricht der einhelligen Rechtsprechung bei vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen (Beschl. der Kammer vom 17.02.1998 - 2 G 3608/97 -, Hess. VGH, Urteil vom 25.05.2001 - 4 TG 764/01 -, NVwZ-RR 2002, 489; BayOLG, Beschl. v. 31.07.1997 - 3 ObOWi 77/97 -, BRS 59 Nr. 135; SächsOVG, Beschl. v. 30.04.2001 - 1 B 27/01 -, DÖV 2001, 965). Die gegen die Qualifizierung der Werbeanlagen als bauliche Anlagen gerichteten Ausführungen und im Antragsschriftsatz des Antragstellers vom 19.01.2004 liegen deshalb deutlich neben der Sache. Deshalb sind auf diese Werbeanlagen die Vorschriften über die baulichen Anlagen der HBO anwendbar; § 1 Abs. 2 Nr. 8 HBO, der bestimmte Werbeanlagen von der Anwendung der Bauordnung ausnimmt, findet wegen der Größe der vom Antragsteller zu 2. aufgestellten Werbeanlagen keine Anwendung. Das Abstellen der Werbeanlagen, wie bislang geschehen und wie es Gegenstand der Feststellungen in den beiden angefochtenen Bescheiden ist, verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2. auch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. So fehlt es an einer Baugenehmigung für die Errichtung dieser Werbeanlagen. Dies ist erforderlich, da die Werbeanlagen, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens sind, von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen (§ 54 Abs. 1 HBO) nicht ausgenommen sind. Wegen ihrer Größe von ca. 4 m x 4 m sind sie von der Genehmigungsfreistellung nach Ziffer 10.1. der Anlage 2 zur HBO nicht erfasst; auch die weiteren Freistellungstatbestände liegen nicht vor. Stehen die beiden Werbeanlagen deshalb bereits wegen der fehlenden Baugenehmigung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO, so können rechtmäßige Zustände auch nicht durch eine nachfolgende Baugenehmigung hergestellt werden. Denn der Antragsgegner hat in den betreffenden Bescheiden ausführlich und zutreffend festgestellt, dass die Werbeanlagen im Außenbereich nicht genehmigungsfähig sind; auf die entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wird insoweit verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers zu 2. liegen neben der Sache. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor, so ist die von dem Antragsgegner in den beiden angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Beseitigungsverfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit sich die angefochtenen Bescheide an den Antragsteller zu 2. als Verhaltensverantwortlichen nach § 6 Abs. 1 HSOG richten. Denn auch in den dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist hinreichend belegt, dass der Antragsteller zu 2. die Aufstellung der Werbeanlagen maßgeblich veranlasst hat. So ergibt sich bezüglich der Werbeanlage Gemarkung C aus einem Aktenvermerk vom 01.07.2003, dass ein Herr O mitgeteilt hat, dass die Werbeanlage persönlich von dem Antragsteller zu 2. und seinen Mitarbeitern an dem damaligen Standort aufgestellt worden ist (diesbezüglicher Verwaltungsvorgang, Blatt 36). Einem Vermerk vom 10.11.2003 ist weiter zu entnehmen, dass der Antragsteller zu 2. in einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners erklärt hat, dass er seinem Geschäftspartner den Auftrag erteilen werde, die Werbetafel zu entfernen. Bezüglich der Werbeanlage Gemarkung S ergibt sich aus dem Vermerk vom 19.11.2003, dass der Antragsteller zu 2. von dem Landwirt einen landwirtschaftlichen Anhängers, auf dem die Werbeanlage montiert ist, gemietet hat (diesbezüglicher Verwaltungsvorgang, Blatt 17). Aus dem Vermerk vom 23.12.2003 geht hervor, dass bei der Befestigung der Werbeanlage ein Mitarbeiter des Antragstellers zu 2. angetroffen wurde, der erklärt hat, er handele im Auftrag des Antragstellers zu 2. (diesbezüglicher Verwaltungsvorgang, Blatt 57). Bei der Rückgabe der Werbeanlage hat dann der Antragsteller des ebenfalls bei Gericht anhängigen Verfahren 2 G 148/04 erklärt, er sei Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1. und unterstehe der Geschäftsleitung - also dem Antragsteller zu 2. (diesbezüglicher Verwaltungsvorgang Blatt 71). Hinzu kommt, dass die bei den verschiedenen Einsätzen beim Umsetzen der Werbeanlagen und Arbeiten an ihnen jeweils Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1. in Fahrzeugen angetroffen wurden, die auf den Antragsteller zu 2. zugelassen waren (Verwaltungsvorgang betreffend die Werbeanlage Gemarkung S, Blatt 57 und 79). Der Vortrag des Antragstellers zu 2., er habe mit dem Aufstellen der Werbeanlagen nichts zu tun, ist demgegenüber vollkommen unsubstantiiert. Dass der Antragsgegner sich bei der Störerauswahl an den Antragsteller zu 2. als Verhaltensverantwortlichen gehalten hat, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Dementsprechend ist diese Entscheidung auch begründet worden (Seite 5 des jeweiligen Bescheids). Auch die Anordnung selbst, beide Werbeanlagen jeweils restlos bis zum 02.01.2004 von dem jeweils konkret bezeichneten Grundstück, auf dem sie nach den Feststellungen des Antragsgegners zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide aufgestellt waren, zu beseitigen, ist nicht zu beanstanden. Denn nur durch die Entfernung der Werbeanlagen von dem in den angefochtenen Bescheiden konkret benannten Grundstücken, die offensichtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehören, können rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Insoweit hat der Antragsgegner bei der Anordnung der Beseitigung das ihm bei einer Reaktion auf Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zustehende Ermessen erkennbar und im Rahmen der ihm dabei gesetzten Grenzen sowie mit einer nachvollziehbaren Begründung (Seite 5 des angefochtenen Bescheids) ausgeübt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler gibt es insoweit nicht. Dies gilt, wie dargelegt, entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2. auch, soweit der Antragsgegner nicht nur die Beseitigung der Plakatträger und Hinweisschilder, sondern der Werbeanlage insgesamt angeordnet hat. Auch der Hinweis der Antragsteller darauf, dass der Antragsgegner auch nicht gegen Verkehrsschilder vorgeht, führt zu keinem anderen Ergebnis, da solche Schilder nicht der Bauordnung unterliegen und damit auch nicht in die Zuständigkeit des Antragsgegners fallen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HBO). Soweit der Antragsgegner in den beiden angefochtenen Bescheiden unter Ziffer 3 die Beseitigungsanordnung dahingehend ergänzt hat, dass die Werbeanlagen auch aus dem Außenbereich zu entfernen sind, legt die Kammer diesen Zusatz als ergänzenden Hinweis auf die Art und Weise der Beseitigung zur Anordnung der Beseitigung von den konkret bezeichneten Grundstücken aus. Eine eigenständige regelnde Bedeutung dieses Zusatzes kann nicht angenommen werden, da sich die Werbeanlagen zum Zeitpunkt der Anordnung ja nur auf dem in der Anordnung genau bezeichneten Grundstück und nirgendwo sonst befunden haben, so dass die Anordnung der Entfernung von weiteren Grundstücken gegenstandslos wäre. Und eine grundsätzlich mögliche - und bei der gegebenen Sachlage wohl auch sinnvolle - Unterlassungsanordnung (s. dazu HessVGH, Beschluss vom 25.05.2001, a.a.O.) kann weder dem Wortlaut des Zusatzes noch der Begründung in den angefochtenen Bescheiden entnommen werden. Dass der Hinweis in dem Zusatz möglicherweise zu unbestimmt ist, da er weder eine - schon aus kompetenzrechtlichen Gründen notwendige - Beschränkung auf das Kreisgebiet enthält noch den Außenbereich näher eingrenzt, hat mangels Regelungscharakters des Hinweises für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber keine Folgen. Der Antragsgegner hat bei der Anordnung der Beseitigung der Werbeanlagen auch das ihm bei der Reaktion auf Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nach § 72 Abs. 1 HBO zustehende Ermessen erkennbar, ihm Rahmen der ihm dabei gesetzten Grenzen und mit nachvollziehbarer Begründung (S. 5 der angefochtenen Bescheide) ausgeübt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler gibt es insoweit nicht. Das gilt, wie dargelegt, entgegen der Auffassung der Antragsteller auch, soweit der Antragsgegner nicht nur die Beseitigung der Hinweisschilder, sondern der Werbeanlage insgesamt angeordnet hat. Die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der beiden angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Beseitigungsverfügung in Ziffer 3 ist ebenfalls rechtsmäßig. Zwar hindert der Umstand, dass bei baulichen Anlagen dadurch regelmäßig vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen werden, zumeist die Anordnung des Sofortvollzugs. Gleichwohl ist die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung eilbedürftig und zulässig, wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot entspricht, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (HessVGH, Beschluss vom 29.06.1995 - 4 TG 703/95 -). So ist es hier. Die Entfernung der Werbeanlagen ist problemlos und ohne hohe Kosten möglich. In den angefochtenen Bescheiden hat der Antragsgegner jedenfalls mit dem drohenden Nachahmungseffekt auch ein mit dem öffentlichen Interesse am Erlass des angefochtenen Bescheids nicht identisches, die sofortige Vollziehung ausreichend rechtfertigendes öffentliches Interesse dargelegt (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 98 mit Nachweisen der Rechtsprechung), so dass offen bleiben kann, ob auch die weiteren Gesichtspunkte (Ablenkungsgefahr und Gefährdung des Straßenverkehrs bei Sturm) vorliegen. Insoweit enthalten die angefochtenen Bescheide auch eine ausreichende Begründung (§ 80 Abs. 3 VwGO). Dass der Antragsgegner inzwischen mit Bescheid vom 21.01.2004 einen weiteren Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1. als Störer in Anspruch genommen und zur Beseitigung der Werbeanlage Gemarkung S verpflichtet hat, ohne insoweit die sofortige Vollziehung der Beseitigung anzuordnen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diesem gegenüber geht es insoweit nur um die Durchsetzung der Beseitigung der schon teilweise abgebauten Werbeanlage, was eine andere Interessenabwägung im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich machen kann. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 4 der beiden angefochtenen Bescheide findet ihre Rechtsgrundlage in § 74 HVwVG. Dabei legt das Gericht den Antrag der Antragsteller und damit auch des Antragstellers zu 2. dahingehend aus, dass er sich nicht nur gegen die Beseitigungsanordnung in Ziffer 3 der angefochtenen Bescheide, sondern - bei wörtlicher Bezugnahme auf die den Bescheiden jeweils vorangestellte Bezeichnung - gegen alle vollziehbaren Inhalte der Bescheide richtet, sofern der eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Das ist wegen § 16 AGVwGO bei der Androhung der Ersatzvornahme als Teil der Verwaltungsvollstreckung der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass die unter Ziffer 6 der angefochtenen Bescheide festgesetzte Verwaltungsgebühr rechtswidrig ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Voraussetzung für die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 3 S. 3 VwGO durch das Gericht ist nämlich der Erfolg des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 1 Abs. 1 b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht als Interesse des Antragstellers am Gegenstand des Verfahrens einen Betrag von 325,00 EUR pro Quadratmeter Werbefläche zugrunde (s. die Richtlinien des 3., 4. und 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für die Bemessung der Streitwerte in Baurechtssachen ab 01.01.2002). Bei einer Fläche je Werbeanlage von 16 qm (4 m x 4 m) ergibt dies einen Betrag von 15.600,00 EUR (3 x 5.200,00 EUR). Hinzuzusetzen ist die Hälfte der geschätzten Kosten der angedrohten Ersatzvornahme in Höhe von 780,00 EUR (3 x 520,00 EUR : 2). Demnach ergibt sich als maßgebliches Interesse der Antragsteller ein Betrag von 16.380,00 EUR, der für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie üblich, halbiert wird.