OffeneUrteileSuche
Urteil

2 E 257/01.A

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0122.2E257.01.A.0A
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan stellt sich regelmäßig das Gebiet um Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative dar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan stellt sich regelmäßig das Gebiet um Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative dar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG in seiner Person vorliegen; deshalb ist die Abschiebungsandrohung ebenfalls nicht zu beanstanden. Einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG hat der Kläger nicht, weil er bei Rückkehr nach Aserbaidschan, jedenfalls soweit er sich in das Gebiet von Berg-Karabach begibt, vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist, er dieses Gebiet auch erreichen kann und er dort auch keinen sonstigen Gefahren ausgesetzt ist, die es verbieten würden, insoweit von einer inländischen Fluchtalternative für den Kläger auszugehen. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan zutrifft oder nicht und ob armenische Volkszugehörige wie der Kläger in Aserbaidschan - mit Ausnahme des Gebietes von Berg-Karabach - zum Zeitpunkt seiner Ausreise und ggf. auch noch zum jetzigen Zeitpunkt bzw. für die überschaubare Zukunft einer gegen sie gerichteten Gruppenverfolgung unterlagen bzw. unterliegen. Mit dem Gebiet von Berg-Karabach steht dem Kläger jedenfalls jetzt und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dabei geht das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen davon aus, dass das Gebiet von Berg-Karabach völkerrechtlich nach wie vor zu Aserbaidschan gehört, dass die Regierung von Aserbaidschan dort aber jedenfalls seit 1994 faktisch die Gebietshoheit verloren hat (Auswärtiges Amt vom 22.02.2002 an das Bundesamt ) und diese letztlich von Armeniern ausgeübt wird. Es leben dort inzwischen fast ausschließlich armenische Volkszugehörige (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Bundesamt, Aserbaidschan -Information - vom Juli 2000). Asylrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen drohen dem Kläger, der selbst armenischer Volkszugehöriger ist und armenisch spricht, aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder sonstiger in seiner Person liegender Umstände dort nicht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er befürchte, in Berg-Karabach für den Militärdienst requiriert und dann an die vorderste Linie beordert zu werden, hat diese Befürchtung keine Grundlage und der Kläger hat diese auch nicht weiter substantiiert. Denn armenische Volkszugehörige werden in Berg-Karabach nur bis zum 27. Lebensjahr zur sogenannten Armee der Verteidigung eingezogen (Auswärtiges Amt vom 06. und 13.11.2001 an VG Schleswig). Der Kläger ist aber bereits 31 Jahre alt. Der Kläger kann auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative auch verwiesen werden, da es wenn auch nicht faktisch, so doch völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört und der Status im Übrigen nach wie vor ungeklärt ist; hierüber wird zwischen Aserbaidschan und Armenien unter Moderation der von der OSZE eingesetzten Minsk-Gruppe nach wie vor verhandelt (Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003, BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84; siehe dazu im Einzelnen auch Hess. VGH, Urteil vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, Blatt 11 f. des amtlichen Abdrucks). Dieses Gebiet kann der Kläger auch erreichen. Auch wenn man unterstellt, dass ihm eine Einreise über Aserbaidschan selbst nicht zuzumuten ist, kann er doch über Armenien dort hingelangen; der Ausstellung eines Nationalpasses von Aserbaidschan bedarf es dazu nicht, weshalb der Vortrag des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.08.2003 unerheblich ist (BVerwG, Urteil vom 16.01.2001 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.08.2000 an VG Augsburg; Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Dr. K., Gutachten vom 05.07.2002 an VG Schleswig; siehe auch OVG Koblenz, Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/02 - juris). Soweit der Kläger dem insbesondere unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Savvidis vom 07.05.2002 entgegentritt, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Gericht folgt auch insoweit der Begründung in dem angeführten Urteil des Hess. VGH, das sich auch mit diesem Gutachten auseinandergesetzt hat. Entsprechendes gilt auch für die Bezugnahme des Klägers auf das Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 06.06.2003 an das VG Ansbach. Zwar hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Urteil mit diesem Gutachten noch nicht auseinandergesetzt, da es seinerzeit noch nicht vorlag. Aber auch dieses Gutachten gibt keine Veranlassung, von der Feststellung abzuweichen, der Kläger könne Berg-Karabach über Armenien sicher erreichen. Denn dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass sich gegenüber früher eine Veränderung dahingehend ergeben hat, dass anders als früher jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr von einer ungehinderten Einreise nach Berg-Karabach ausgegangen werden kann. Und in der Sache und damit für die bisherige Situation legt das Gutachten keine nachprüfbaren Umstände dar, die das Gericht veranlassen könnten, die aus den übrigen Stellungnahmen gewonnene Überzeugung aufzugeben. Der Kläger hat im Übrigen solche auch nicht aufgezeigt. Dem Kläger drohen im Gebiet von Berg-Karabach auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in diesem Zusammenhang Hess. VGH, Urteil vom 07.12.1998 - 12 UE 2091/98.A -, Blatt 40 des amtlichen Abdrucks; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ). andere existenzielle Gefährdungen, die es verbieten würden, den Kläger auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative zu verweisen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er dort eine wirtschaftliche Lebensgrundlage finden kann (Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.05.2002 an VG Schleswig; Dr. Savvidis vom 07.05.2002 an VGH München; zur eingehenden Interpretation dieser Auskünfte und Gutachten Hess. VGH, Urteil vom 30.05.2003, a. a. O., Blatt 15 ff. des amtlichen Abdrucks). Das gilt aus den oben angegebenen Gründen auch im Hinblick auf das Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 06.06.2003 an das VG Ansbach. Unabhängig davon sind insoweit die Verhältnisse in Berg-Karabach jedenfalls nicht ungünstiger als in den übrigen Gebieten von Aserbaidschan (siehe dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Hess. VGH, Urteil vom 30.05.2003, a. a. O., Blatt 17 f. des amtlichen Abdrucks), weshalb der Kläger selbst dann, wenn sein Vortrag zutreffend wäre, auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verwiesen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43/96 -, BVerwGE 105, 204). Angesichts der nicht ganz widerspruchsfreien Auskunftslage zur Situation in Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative ist der Klageantrag hinsichtlich der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung aber nicht als offensichtlich, sondern nur als einfach unbegründet abzuweisen. Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat der Kläger nicht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen drohen ihm weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in seiner Person vorliegen, gibt es ebenfalls nicht. Deshalb ist die nach §§ 34 ff. AsylVfG ergangene Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden; die vom Gericht dabei zugrunde gelegte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AsylVfG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 AuslG und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit; er begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der am in Baku (Aserbaidschan) geborene Kläger reiste nach seinen Angaben am 14.11.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22.11.2000 erklärte er, er spreche außer Armenisch etwas Aserisch und etwas Russisch. Er erklärte weiter, er sei armenischer Volkszugehöriger. Er habe sich bis zu seiner Ausreise in Baku aufgehalten. Verheiratet sei er nicht. Sein Vater sei 1979 verstorben und seine Mutter 1994. Verwandte außerhalb Aserbaidschans habe er nicht und auch nicht in Aserbaidschan. Er habe eine russische Schule in Baku von 1979 bis 1989 besucht und danach eine Fachhochschule für Landwirtschaft. Er habe diese aber nach noch nicht einmal einem Jahr abgebrochen, da seine Mutter krank geworden sei. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Wehrdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei am 09.11.2000 mit dem Zug von Baku nach Tiflis gefahren und von dort am 10.11.2000 nach Lwow. Am 12.11.2000 sei er dann von dort aus mit einem Pkw bis nach Frankfurt gefahren und dort am 14.11.2000 angekommen. Durch welche Länder er gereist sei, wisse er nicht. Es habe keine Probleme gegeben. Er habe in Baku im letzten Jahr seines Aufenthalts dort Fische gezüchtet und davon gelebt. Es habe dort ein Bassin gegeben und darin habe er Fische gezüchtet. Das sei in der Nähe des Marktes gewesen. Er habe davon gerade seine Schulden zahlen können. Teilweise sei er auch geschlagen worden und es sei ihm überhaupt kein Geld für die Fische gegeben worden. Mit Manat, dem aserbaidschanischen Geld, sei er bezahlt worden. Ein normales Brot in Baku koste 1000 bis 2000 Manat. Ein Kilo Fleisch koste ca. 900 bis 1200 Manat. Was Mehl koste, wisse er nicht, da er nur Brot gekauft habe. Auf Vorhalt des Einzelentscheiders, dass die angegebenen Preise nicht zutreffen könnten, erklärte der Kläger, er habe zu diesen Preisen die Lebensmittel gekauft. Vielleicht habe man gedacht, ihm als Armenier könne man das teurer verkaufen. Obwohl er in der russischen Schule gewesen sei, könne er nur wenig Russisch, weil er oft krank gewesen sei. Auf dem Landwirtschaftstechnikum habe man Aserisch oder Russisch gesprochen. Er sei dort nicht oft hingegangen, weil er oft schlecht behandelt worden sei. Er habe ein Zimmer im Basar bewohnt. Das sei in der Nähe vom Zirkus. Zur Frage seiner Verfolgungsgründe befragt, erklärte der Kläger, man habe ihn vor Gericht ziehen wollen. Er habe das Grundstück, wo er die Fische gezüchtet habe, von einem Mann namens R. A. bekommen. Das sei der Bürgermeister von Baku gewesen. Dieser habe im Oktober 2000 sein Amt verlassen. Als nächstes sei dann A. zum Bürgermeister ernannt worden. Das sei im Oktober 2000 gewesen. Von dem neuen Bürgermeister habe es dann eine Verordnung gegeben, dass dieses Grundstück, das ihm durch den vorhergehenden Bürgermeister zur Bewirtschaftung zugeteilt worden sei, zurückgegeben werden müsse. Es seien dann zwei Leute zu ihm gekommen mit einer Bescheinigung, die ihm gesagt hätten, dass er dieses Grundstück frei machen müsse. Er habe dann den früheren Bürgermeister sprechen wollen. Die Sekretärin habe gesagt, er könne dies auch mit dem neuen Bürgermeister besprechen. Er habe dann gewartet. Nach einer halben Stunde seien zwei Polizisten gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn beschuldigt, er habe den Erlaubnisschein für die Bewirtschaftung des Grundstückes gefälscht. Sie hätten von ihm 500 $ haben wollen, damit sie die Anzeige zurückziehen würden. Sie hätten ihn geschlagen. Er habe das Geld holen wollen. Damit seien sie einverstanden gewesen. Sie hätten dann 570 $ an sich genommen und Goldschmuckstücke seiner Mutter. Er sei wieder in die Zelle gesperrt worden. Am 4. Tag hätten sie ihn dann rausgelassen, sie hätten ihn noch einmal geschlagen und getreten und gesagt, er könne gehen, bis er von ihnen Bescheid bekomme. Er habe noch etwas Geld woanders versteckt gehabt und sei zu seinem Freund gegangen. Dieser habe ihm einen georgischen Pass besorgt. Er sei dann am 09.11. abgereist. Vorher habe er keine Probleme mit der Polizei gehabt. Vor der Fischzucht habe er als Sklave in dem Basar gearbeitet. Es hätten auch noch weitere Leute Erlaubnisse wie er gehabt. Diese hätten auch dieselben Probleme durch den neuen Bürgermeister bekommen. Vielleicht sei er aufgrund seines Namens verhaftet worden. Beschuldigungen habe er nicht erhoben. Er habe nur eine mündliche Erlaubnis zur Bewirtschaftung des Grundstücks gehabt. Die beiden Leute, die zu ihm gekommen seien und ihm gesagt hätten, dass er das Grundstück räumen müsse, hätten eine Bescheinigung dabei gehabt. Man hätte ihn 7 bis 8 Jahre ins Gefängnis stecken können wegen unerlaubter Nutzung der Grundstücke. Auf Vorhalt des Einzelentscheiders, dass er vorher erklärt habe, er habe nur eine mündliche Erlaubnis erhalten, erklärte der Kläger, man habe ihm vorgeworfen, er würde lügen. Er habe gesagt, er habe eine solche Erlaubnis, die beiden hätten aber gesagt, wenn es eine solche Erlaubnis gäbe, so sei es eine Fälschung. Er habe Probleme gehabt, man habe ihn ständig belästigt; wenn er keine Probleme gehabt hätte, hätte er ja an der Fachhochschule weiter studieren können. Auf Vorhalt des Einzelentscheiders, dass er zuvor angegeben habe, er habe an der Fachhochschule nicht weiter studiert, weil seine Mutter krank geworden sei, erklärte der Kläger, seine Mutter sei krank geworden und man habe ihn auch schlecht behandelt. Nach dem Jahre 1995 sei seine Situation für ihn etwas besser geworden. Nachdem er festgenommen worden war, habe er sich keine neue Arbeit gesucht, weil er bis zur Ladung vor Gericht nur freigelassen worden war. Hauptsächlich sei er festgenommen worden, weil er Armenier sei. Sie hätten ständig in Angst leben müssen. Er habe sich halb Russisch und halb Aserisch mit den Leuten unterhalten. Er habe seine armenische Herkunft verborgen. Vielleicht hätten einige Leute gewusst, dass er Armenier sei, sie hätten dies aber nicht offiziell gesagt. Es habe Händler gegeben, die gewusst hätten, dass er Armenier sei. Mit Bescheid vom 04.12.2000 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 30 bis 39 der Bundesamtsakte verwiesen. Gegen den ihm am 20.12.2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27.12.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben und gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 14.02.2001 abgelehnt. Seine Klage begründet er damit, dass der Dolmetscher bei der Anhörung unrichtig übersetzt habe. So habe er z. B. die Ausbildungseinrichtung, die in etwa einer Berufsschule entspreche, mit Fachhochschule übersetzt. Die Erlaubnis zur Nutzung des Grundstücks sei ihm von dem ehemaligen Bürgermeister von Baku mündlich erteilt worden. Die Beamten, welche ihn beschuldigt hätten, hätten offenbar weder gewusst, in welcher Weise ihm die Genehmigung erteilt worden sei noch seien die Anschuldigungen hinsichtlich der Fälschung wahrheitsgemäß; es handele sich vielmehr um eine falsche Anschuldigung aus politischen Gründen. Ein Widerspruch in seinen Ausführungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt bestehe nicht. Er habe auch nicht widersprüchliche Erklärungen dahingehend abgegeben, dass er einerseits sich zwar versteckt gehalten habe, andererseits aber mit vielen Menschen zu tun gehabt habe. Vielmehr habe der Dolmetscher insoweit eine falsche Übersetzung geliefert. Er habe erklärt gehabt, dass er Sorge dafür getragen habe, möglichst nicht aufzufallen. Er habe zwar mit vielen Menschen zu tun gehabt, aber niemandem gesagt, dass er Armenier sei. Allerdings sei dies wohl verschiedenen Einzelpersonen bekannt gewesen. Er habe ganz zutreffend bei der Anhörung ausgeführt, dass er von einer schriftlichen Erlaubnis des ehemaligen Bürgermeisters nichts wisse. Als armenischer Volkszugehöriger müsse er mit einem unfairen Verfahren, überharter Bestrafung und unmenschlicher Behandlung in Haft rechnen. Die Übergabe von 500 US-Dollar sei nicht die Abgeltung einer Strafe, sondern dieser Betrag sei dafür verlangt worden, dass eine Inhaftierungsmitteilung an die Prokuratur zurückgehalten wurde. Im Übrigen seien armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan als Gruppe verfolgt. Soweit in dem ablehnenden Beschluss des Gerichts Zweifel daran geäußert würden, dass er aus Baku stamme, werde eine gutachterliche Stellungnahme ergeben, dass er tatsächlich aus Baku stamme. Die armenische Minderheit in Aserbaidschan unterliege einer Gruppenverfolgung. Nur für Angehörige der armenischen Volksgruppe in Aserbaidschan, die entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfügten, bestehe die Möglichkeit, dass diese keiner Gruppenverfolgung unterlägen. Es bestehe auch keine inländische Fluchtalternative. Ihm könne nicht zugemutet werden, dass er sich nach Berg-Karabach begebe, dass ein potenzielles Kriegsgebiet sei. Seine Herkunft aus Baku ergebe sich aus der Geburtsurkunde, die sich bei den Akten des Bundesamtes befinde. Daraus ergebe sich, dass keine vernünftigen Zweifel an seiner Herkunft aus Aserbaidschan bestehen könnten. Bei seiner Abschiebung nach Aserbaidschan sei er gefährdet. Dies ergebe sich aus den Umständen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Unterlagen für seine Abschiebung. Er sei vom 20.02.2003 und 12.03.2003 in der Botschaft von Aserbaidschan in Berlin gewesen. Er habe bislang weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte von Aserbaidschan und auch keine Einreiseerlaubnis erhalten. Aus einem Urteil des VG Magdeburg ergebe sich, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wenn man so mit einem Staatsangehörigen einer missliebigen Volkszugehörigkeit umgehe wie mit ihm. Bezüglich der inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach sei die Auskunft des Transkaukasischen Instituts vom 06.06.2003 an das Verwaltungsgericht Ansbach zu beachten. Er könne nicht nach Berg-Karabach gelangen, da er nicht über einen Nationalpass verfüge. Außerdem würde es wieder Kriegsgebiet, sobald Häydär Aliyev sterbe. Auch sei dieses Gebiet wegen der Sprengsätze zu gefährlich. Als junger Mann, der nicht aus Berg-Karabach stamme, könne er sich nicht selbst unterhalten und er würde auch keine Sozialleistungen bekommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in seiner Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die vom Kläger dargestellte Lage der armenisch-stämmigen Bevölkerung in Aserbaidschan entspreche dem Stand des Jahres 1997. Inzwischen sei aber eine Besserung eingetreten, wie dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.09.2000 zu entnehmen sei. Die Lage habe sich stabilisiert. Die Beeinträchtigungen blieben jetzt unterhalb der Schwelle der Asylrechtserheblichkeit. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich mit Beschluss vom 25.01.2001 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. Das Gericht hat wegen der Herkunft des Klägers aus Aserbaidschan eine Auskunft zur Echtheit seiner Geburtsurkunde beim Auswärtigen Amt eingeholt. Auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.10.2002 wird insoweit verwiesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.12.2003 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei er Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel sowie das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, die durch Übersenden einer entsprechenden Liste an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.