Beschluss
2 G 1961/03
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0912.2G1961.03.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller betreibt beruflich ein Transportunternehmen. Er wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 durch den Antragsgegner. Nach mehreren straßenverkehrsrechtlichen Verstößen in den Jahren 1997, 1999 und 2001 die mit insgesamt 10 Punkten nach dem Punktekatalog bewertet wurden, verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 07.02.2003. Am 06.03.2003 beging der Antragsteller erneut eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit 1 Punkt bewertet wurde, am 12.06.2002 beging er einen mit 6 Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß. Mit Schreiben vom 04.12.2002 ordnete der Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs.3 Nr.2 StVG bei einem Punktestand von 17 Punkten an. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller zwar 20 Punkte erreicht hatte, die nach § 4 Abs.5 StVG aber mit 3 Punkten weniger zu bewerten waren. In der Zeit vom 07.03.2003 bis 21.03.2003 nahm der Antragsteller an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teil. Am 07.04.2003 beging der Antragsteller erneut einen Verkehrsverstoß, der mit 1 Punkt bewertet wurde, der entsprechende Bußgeldbescheid wurde am 03.07.2003 rechtskräftig. In der Zeit vom 07.04.2003 bis 22.04.2003 nahm der Antragsteller an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, hierüber legte er am 23.04.2003 eine Bescheinigung vor. Mit Bescheid vom 20.08.2003 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller nach dessen Anhörung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller mehrere, rechtskräftig festgestellte Verkehrsverstöße begangen habe, die insgesamt mit 18 Punkten zu bewerten seien. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei deshalb der Führerschein zwingend zu entziehen. Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung führe deshalb nicht zu einem Punkteabbau, weil er durch den erneuten Verkehrsverstoß am 07.04.2003 bereits vor Abschluss der Beratung 18 Punkte erreicht habe. Der Antragsteller habe sich dadurch gemäß § 4 Abs.3 Nr.3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Hiergegen legte der Antragsteller am 25.08.2003 Widerspruch ein. Am 26.08.2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei, weil er noch keine 18 Punkte nach dem Punktekatalog erreicht habe. Wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hätte ihm ein Punktabzug von 2 Punkten gewährt werden müssen, da die Entscheidung über die erneute Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit 1 Punkt bewertet wurde, zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war und deshalb nicht berücksichtigt werden durfte. Da die Unschuldsvermutung auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gelte, sei nicht auf den Tag der Tat, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung abzustellen. Auch Tilgungsfristen für vorgenommene Eintragungen würden vom Beginn der Rechtskraft an berechnet und nicht ab Tatzeitpunkt. Das Abstellen auf den Tattag sei deshalb systemwidrig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.08.2003 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, maßgebend für die Anwendung des Punktesystems sei der Tag der Tat und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft. Nur dieses Verständnis werde dem Sinn und Zweck des Punktsystems gerecht. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen des § 4 Abs.5 StVG deutlich gemacht, dass die nach dem Punktesystem erforderlichen Maßnahmen und die damit verbundenen Warnungen an den Mehrfachfachtäter sicherzustellen sein, was nicht möglich wäre, wenn man auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung abstellen würde. So müsste man beispielsweise in Unkenntnis einer Entscheidung, die zu 18 Punkten führen würde, auf Grundlage der eingetragenen Verstöße (z.B. 15 Punkte) die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen und nach Kenntniserlangung von der Rechtskraft der Entscheidung ohne weiteres die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Bei einem solchen Vorgehen wäre aber ein Fahrerlaubnisinhaber nicht im gesetzlichen Sinne vor Begehung des Verstoßes gewarnt worden und hätte sein Verhalten nicht danach ausrichten können. Bereits die frühere Regelung des § 15 b StVZO habe den Zeitpunkt der Begehung der Tat zum Ausgangspunkt der Berechnungen gemacht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird sowohl auf die Gerichtsakte als auch die Behördenakte (1 Heft) Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid erweist sich im Rahmen der für das Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieses Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, hiervon bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich bei deren Inhaber 18 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach dieser Bestimmung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG). Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Er hatte nämlich unstreitig bis April 2003 mehrere rechtskräftig festgestellte Verkehrsverstöße begangen, die insgesamt mit 17 Punkten zu bewerten waren. Mit dem Verkehrsverstoß vom 07.04.2003, der mit einem Punkt zu bewerten war, hat der Antragsteller insgesamt 18 Punkte erreicht. Die Entscheidung über diese Ordnungswidrigkeit war auch vor der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig geworden. Nach Auffassung der Kammer haben sich nämlich 18 Punkte mehr im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in dem Zeitpunkt "ergeben", in dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, wenn seine Bewertung zusammen mit vorangegangenen rechtskräftig festgestellten Verstößen nach dem Punktekatalog (vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV) 18 Punkte ergibt und die Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit vor der Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtskräftig geworden ist, § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG (vgl. Thür. OVG; Beschluss vom12.03.2003, -2 EO 688/02 -). Dass es entgegen der Ansicht des Antragstellers für die Anwendung des Punktsystems auf den Tag der Tat ("Tattagprinzip") und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ankommt, ergibt sich aus Folgendem: Der Sinn und Zweck des "Punktsystems" verlangt, auf den Tattag abzustellen. So sollte nach dem Willen des Gesetzgebers bei Anwendung des Punktesystems dem Mehrfachtäter die möglichen Folgen seines Fehlverhaltens vor Augen gehalten werden, um erzieherisch auf ihn einzuwirken und präventiv weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. November 1996: Bundesrat-Drs. 821/96 S. 52). Dabei kommt den in Abhängigkeit von dem jeweiligen Punktestand anzuordnenden Maßnahmen eine Warnfunktion zu. Der Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 5 StVG deutlich gemacht, dass den Mehrfachtäter die Warnung auch erreichen muss. Dies wäre im Einzelfall nicht möglich, wenn man auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellen würde, wie schon der Antragsgegner anhand des von ihm gegebenen Beispiels zutreffend ausgeführt hat. Würde man dagegen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung abstellen, könnten Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten nur zu dem Zweck eingelegt werden, die Rechtskraft nach einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkterabatt eintreten zu lassen. Sinn und Zweck des "Punktsystems" würde durch diese Möglichkeit ad absurdum geführt. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung ist auch im Hinblick auf die sowohl im Straf- als auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht geltende Unschuldsvermutung nicht zwingend. Deren Beachtung ist durch die Bestimmung des § 4 Abs.2 Satz 3 StVG, der die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Rechtskraft der Entscheidung festschreibt und damit sicherstellt, dass Maßnahmen nach dem "Punktsystem" erst ab diesem Zeitpunkt getroffen werden dürfen, ausreichend Genüge getan. Die Regelungen des Punktsystems des § 4 StVG sollen einen erzieherischen Effekt bewirken und letztlich dem Schutzgut der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (§ 4 Abs.1 StVG). Dieser Regelungszweck hat keinen Strafcharakter und erfordert auch daher eine weitergehende Berücksichtigung der Unschuldsvermutung nicht. Demnach werden entgegen der Ansicht des Antragstellers mit der Anknüpfung an den Tattag und nicht an die Rechtskraft der Entscheidung, auch keine rechtsstaatlichen Grundsätze verletzt. Das Tattagprinzip ist dem gesetzlichen Regelungssystem auch nicht fremd. So stellt z.B. die Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG für die Anwendbarkeit des Punktsystems nach neuer Rechtslage darauf ab, ob Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem 1. Januar 1999 "begangen worden sind". Auch § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG knüpft für Maßnahmen, die denen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG ähnlich sind, an den Zeitpunkt der Tatbegehung an und verlangt wie § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG, dass diesen Maßnahmen rechtskräftige Entscheidungen zugrunde liegen (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Schließlich war auch nach früherer Rechtslage (vgl. § 3 Nr. 3 und 4 VwV zu § 15b StVO a. F.) der "Tag der Begehung der Tat" maßgeblich für die Berechnung der Frist, innerhalb der das Erreichen von 18 Punkten zur Fahrerlaubnisentziehung führte (vgl. zum Ganzen ausführlich: Thür.OVG, a.a.O.). Auch der Wortlaut der von § 4 Abs. 3 und 4 StVG, der im Zusammenhang mit dem für eine Entscheidung maßgeblichen Punktestand nur von "erreichen" oder "sich ergeben" spricht, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Wortsinn lässt es jedenfalls zu, den Punktestand rückblickend in dem Zeitpunkt als "erreicht" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, als der zugrunde liegende Verkehrsverstoß begangen wurde. Auch im früheren Recht wurden bereits die Begriffe "erreichen" und "sich ergeben" verwendet, während für die Fristenberechnung auf den Tattag abgestellt wurde. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neureglung des Punktesystems hieran etwas ändern wollte, so dass davon auszugehen ist, dass diese Begriffe auch nach neuem Recht in derselben Weise zu verstehen sind Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist die berufliche Nutzung des Führerscheins mit einem Zuschlag von der Hälfte des Regelstreitwertes zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke: Kommentar zur VwGO, 13. Aufl., Anhang zu § 164, II. Nr. 45.3 und 45.4). Wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren war der danach mit dem 1,5 -fachen zu bemessende Auffangstreitwert zu halbieren.